Verordnung über die Kantonale Drucksachen- und Materialzentrale (KDMZ) (172.311)
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Verordnung über die Kantonale Drucksachen- und Materialzentrale (KDMZ)

1 Verordnung über die KDMZ
172.311 Verordnung über die Kantonal e Drucksachen- und Materialzentrale (KDMZ) (vom 29. März 1995)
1 Der Regierungsrat, im Einvernehmen mit dem Obergericht und de m Verwaltungsgericht, verordnet:

§ 1.

1 Die Kantonale Drucksachen- und Materialzentrale (KDMZ) ist eine Abteilung der Direktion der Finanzen.
5 Sie ist für die in §
2 genannten Bezugsstelle n die zentrale Beschaffungs- und Dienstleis tungsstelle in den Bereichen: a. Druckerzeugnisse, Buchbinderarb eiten und Verlagsgeschäfte, aus genommen im Bereich des Lehrmittelwesens, b. Bürobedarf und Papierwaren, c. Repro- und Xerographie, d. Büromaschinen und -geräte.
2 Der Regierungsrat und di e Rechtspflege rege ln die Beschaffung von Informatikmitteln mit besonderen Beschlüssen je für ihren Bereich.

§ 2.

1 Bezugsstellen sind die kantonale Verwaltung, die Bezirks verwaltung, die Verwaltung der Re chtspflege und di e unselbstständi gen kantonalen Anstalten.
2 Die Bezugsstellen beziehen Produkte und Dienstleistungen gemäss

§ 1 lit. a–d bei der KDMZ. In begr

ündeten Fällen kann die KDMZ mit einzelnen Amtsstellen abweiche nde Vereinbarungen treffen.

§ 3.

1 Institutionen, welche ihre Aufwendungen zu mindestens einem Drittel durch Beit räge der öffentlichen Hand decken, die staat lich anerkannten Kirchen und die Ge meinden können zu den gleichen Bedingungen wie die staatlichen Be zugsstellen Produkte von der KDMZ beziehen und deren übrige Dienstle istungen in Anspruch nehmen.
2 Die Abgabe von Produkten an Priv ate ist untersagt. Vorbehalten bleiben Formulare im Sinne von §
4 lit. c und die Verwertung nicht mehr benötigter Artikel.
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172.311 Verordnung über die KDMZ

§ 4.

Die KDMZ hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Sie erhebt den Beda rf der Bezugsstellen und beurteilt deren Auf
- träge nach technischen, wirtschaft lichen und ökologischen Gesichts
- punkten; b. sie erteilt Aufträge für: – Druck-, Reproduktions-, Grafik er-, Buchbinderei- und Karto
- nagearbeiten und Ve rlagsgeschäfte, – Bürobedarfsartikel, Papiere, Papierwaren, Karton und Ver
- packungen, – den Kauf, die Miete und den Unterhalt von Büromaschinen undgeräten, Informatikmitteln so wie Geräten und Ma terialien der Repro- und Xerographie; c. sie übernimmt für die Gemeinde n und Dritte den Verlag von For
- mularen, soweit diese von kant onalen Behörden verbindlich fest
- gesetzt wurden; d. sie beobachtet den Markt und ac htet auf eine zweckmässige Vor
- ratshaltung; e. sie nimmt die eingekauften Güte r ab und überprüft die von Dritten erbrachten Dienstleistungen; f. sie führt einen Katalog über die Lagerartikel im Büromaterial
- bereich; g. sie führt ein Inventar über di e von ihr beschafften Maschinen, Ge
- räte und Informatikmittel; h. sie nimmt die von ihr beschafft en und nicht mehr verwendbaren Produkte zurück und entsorgt diese fachgerecht; i. sie erledigt weitere durch den R egierungsrat oder di e Staatskanzlei übertragene Aufgaben.

§ 5.

Aufträge an die KDMZ sind durch eine anweisungsberech
- tigte Person zu visieren. Die Anweisun gsberechtigung richtet sich nach den für die Bezugsstelle geltenden Bestimmungen.

§ 6.

Die Vergebungen richten sich nach der Submissionsverord
- nung
3 .

§ 7.

1 Die KDMZ wird selbsttragend ge führt. Sie legt die Preise für ihre Produkte und Dienstleistung en nach betriebswirtschaftlichen und kaufmännischen Grundsätzen fest.
2 Die KDMZ ist eine Betriebsre chnungsstelle im Sinne von §
15 der Verordnung über die Finanzverwaltung
2 .
3 Verordnung über die KDMZ
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§ 8.

Die Verordnung über die Finanzverwaltung vom 10. März 1982 wird wie folgt geändert: . . .
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§ 9.

Diese Verordnung tritt am 1. Ma i 1995 in Kraft. Auf den glei chen Zeitpunkt wird das Regulativ über die Kantonale Drucksachen- und Materialzentrale (KDMZ) vom 10. Novemb er 1960 aufgehoben.
1 OS 53, 140.
2 LS 612 .
3 LS 720.11 .
4 Text siehe OS 53, 140.
5 Fassung gemäss RRB vom 18. Dezember
1996 (OS 54, 16). In Kraft seit 1. Ja nuar 1997.
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