Haftungsgesetz (23)
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Haftungsgesetz

Nr. 23 Haftungsgesetz (HG) vom 13. September 1988 (Stand 1. Januar 2021) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 11. Juli 1986
1 , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

* Zweck und Geltungsbereich
1 Das Gesetz regelt die Haftung für Schäden, die Angestellte des Gemeinwesens (einge
- schlossen die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste) im öffent
- lich-rechtlichen oder privatrechtlichen Arbeitsverhältnis in Ausübung amtlicher Verrich
- tungen verursachen.
2 Soweit das Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält, gelten die Bestimmungen über die Angestellten auch für Mitglieder der gesetzgebenden, der vollziehenden und der richterlichen Behörden sowie der Kommissionen.
3 Das Gesetz findet auf Private keine Anwendung. Vorbehalten bleibt § 5a.
4 Besondere Bestimmungen des kantonalen und des Bundesrechts bleiben vorbehalten.

§ 2

Gemeinwesen
1 Gemeinwesen sind der Kanton, die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die Landeskirchen sowie deren rechtsfähige Anstalten.
1 GR 1986 682 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 1988 1251 | G 1988 157
2 Nr. 23

§ 2a

* Private
1 Private sind Personen und Organisationen ausserhalb des Geltungsbereiches von § 1 Absätze 1 und 2 sowie deren Angestellte.

§ 3

Ergänzendes Recht
1 Soweit das Gesetz keine eigenen Regelungen enthält, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts, insbesondere Artikel 41 ff. OR
2 , als ergänzendes kantonales Recht.
2 Haftung der Gemeinwesen

§ 4

Widerrechtliche Schädigung Dritter
1 Das Gemeinwesen haftet für den vollen Schaden, den ein Angestellter
3 einem Dritten in Ausübung amtlicher Verrichtungen widerrechtlich zufügt, sofern es nicht nachweist, dass dem Angestellten kein Verschulden zur Last fällt. Urteilsunfähigkeit des Angestell
- ten hebt die Haftpflicht nicht auf.
2 Wird ein Entscheid im Rechtsmittelverfahren geändert, haftet das Gemeinwesen nur beim Nachweis, dass der Angestellte oder die Behörde die Widerrechtlichkeit beabsich
- tigt hat. Die Rechtmässigkeit rechtskräftiger Entscheide kann im Haftpflichtverfahren nicht überprüft werden.
3 Bei Selbstverschulden des geschädigten Dritten wird der Schadenersatz herabgesetzt.
4 Der Dritte hat gegen den Angestellten keinen Anspruch.

§ 5

Rechtmässige Schädigung Dritter
1 Für Schaden aus rechtmässigem Handeln haftet das Gemeinwesen nur nach besonderer gesetzlicher Vorschrift.
2 In besonderen Fällen, namentlich bei einer Schädigung infolge eines rechtmässigen Po
- lizeieinsatzes, kann das Gemeinwesen nach Billigkeit Ersatz leisten.
2 SR
220
3 Gemäss Personalgesetz vom 26. Juni 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2003 (G 2002 305), wurde in den §§ 4, 6 und 9–12 sowie im Titel vor § 10 die Bezeichnung «Beamter» durch «Angestellter» er
- setzt.
Nr. 23
3

§ 5a

* Haftung für Private
1 Werden Private mit amtlichen Verrichtungen betraut, haftet das Gemeinwesen an deren Stelle nach den Bestimmungen des Zivilrechts für den Schaden, der bei der Ausübung dieser Verrichtungen durch rechtswidriges Handeln entsteht, soweit die Privaten nicht belangt werden können oder die geschuldete Entschädigung nicht zu leisten vermögen.
2 Das Gemeinwesen verpflichtet Private bei der Übertragung amtlicher Verrichtungen, sich gegen Haftungsfolgen entsprechend der Art und des Umfangs der Risiken zu ver
- sichern.

§ 6

Haftpflichtige Gemeinwesen
1 Haftpflichtig ist das Gemeinwesen, welches den Angestellten gewählt oder Private mit amtlichen Verrichtungen betraut hat. *
2 Mehrere Gemeinwesen haften solidarisch.

§ 7

Zuständigkeit und Verfahren
1 Für die Zuständigkeit und das Verfahren gelten die Vorschriften der Zivilprozessord
- nung
4 .

§ 8

Verjährung
1 Die Schadenersatzforderung gegen das Gemeinwesen verjährt nach den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts
5 über die unerlaubten Handlungen.
*
2 ... *

§ 9

Rückgriff auf beteiligte Gemeinwesen
1 Hat ein Gemeinwesen in Erfüllung seiner Haftpflicht Schadenersatz geleistet, kann es auf andere Gemeinwesen zurückgreifen, wenn sie ebenfalls haftpflichtig sind oder wenn der Angestellte in ihren Interessen gehandelt hat.
2 Das Kantonsgericht
6 bestimmt die Höhe des Anspruchs nach freiem Ermessen. § 15 Absatz 2 und § 16 Absatz 2 sind anwendbar.
4 SR
272
5 SR
220
6 Gemäss Gesetz über die Schaffung des Kantonsgerichtes vom 14. Mai 2012, in Kraft seit dem 1.
Juni
2013 (G 2012 189), wurde die Bezeichnung «Verwaltungsgericht» durch «Kantonsgericht» ersetzt.
4 Nr. 23
3 Haftung für Schädigung des Gemeinwesens *

§ 10

Direkte Schädigung des Gemeinwesens
1 Der Angestellte haftet dem Gemeinwesen für den Schaden, den er ihm widerrechtlich und vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat.

§ 11

Rückgriff bei widerrechtlicher Schädigung Dritter
1 Hat das Gemeinwesen in Erfüllung seiner Haftpflicht Schadenersatz geleistet, greift es auf den Angestellten zurück, wenn er den Schaden widerrechtlich und vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat.

§ 12

Gemeinsame Schadenverursachung
1 Haben mehrere Angestellte den Schaden gemeinsam verursacht, haften sie anteilmässig nach der Grösse des Verschuldens.

§ 13

* Schädigung durch Private
1 Hat das Gemeinwesen an Stelle eines Privaten einem geschädigten Dritten für Schaden aus amtlichen Verrichtungen Ersatz leisten müssen, steht ihm gegen den Privaten in glei
- chem Umfang ein Ersatzanspruch zu.

§ 14

Verzicht auf die Ersatzforderung
1 Das Gemeinwesen kann auf die Ersatzforderung ganz oder teilweise verzichten, wenn es unter Würdigung aller Umstände als gerechtfertigt erscheint. Dabei sind insbesondere der Hergang der Schädigung, das bisherige dienstliche Verhalten und eine allfällige fi
- nanzielle Notlage des Haftpflichtigen zu beachten.

§ 15

Zuständigkeit und Verfahren
1 Die Ersatzforderung wird durch die oberste Verwaltungsbehörde des Gemeinwesens geltend gemacht. Richtet sich die Ersatzforderung gegen Mitglieder der obersten Ver
- waltungsbehörde, ist deren Aufsichtsbehörde zuständig.
2 Die Ersatzforderung wird im Klageverfahren gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz
7 geltend gemacht.

§ 16

Verwirkung
1 Die Schadenersatzforderung erlischt, wenn die Klage nicht innert drei Jahren seit Kenntnis des Schadens und des Haftpflichtigen, spätestens aber fünf Jahre nach dem Eintritt des Schadens, eingereicht wird. *
7 SRL Nr.
40
Nr. 23
5
2 Die Rückgriffsforderung erlischt, wenn die Klage nicht innert Jahresfrist seit der Aner
- kennung des Schadenersatzanspruchs des Dritten durch das Gemeinwesen oder seit der rechtskräftigen Feststellung des Schadenersatzanspruchs eingereicht wird.
3 Diese Vorschriften werden auf Ersatzforderungen gegen Private nicht angewendet.
*
4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 17

* Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. November 2009
1 Private, die vor Inkrafttreten dieser Änderung mit amtlichen Verrichtungen betraut worden sind, haben sich nachträglich gegen Haftungsfolgen aus dieser Tätigkeit entspre
- chend der Art und des Umfangs der Risiken zu versichern, soweit noch keine Ver
- sicherung besteht. Die Gemeinwesen passen Leistungsaufträge mit Privaten auf den nächstmöglichen Zeitpunkt an, spätestens aber innert fünf Jahren seit Inkrafttreten dieser Änderung.

§ 17a

* Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. Oktober 2020
1 Sind die Verjährung oder Verwirkung nach bisherigem Recht noch nicht eingetreten, so gilt das neue Recht.
2 Das Inkrafttreten des neuen Rechts lässt den Beginn einer laufenden Verjährungs- oder Verwirkungsfrist unberührt.

§ 18

Hängige Verfahren
1 Auf Verfahren, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, wird das bisherige Recht angewendet.

§ 19

Inkrafttreten
1 Das Gesetz tritt am 1. Januar 1990 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referen
- dum
8 .
8 Das Gesetz wurde am 24. September 1988 im Kantonsblatt veröffentlicht (K 1988 1251). Die Refe
- rendumsfrist lief am 23. November 1988 unbenützt ab.
6 Nr. 23 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
13.09.1988
01.01.1990 Erstfassung K 1988 1251 | G 1988 157

§ 1

02.11.2009
01.07.2010 geändert G 2010 1

§ 2a

02.11.2009
01.07.2010 eingefügt G 2010 1

§ 5a

02.11.2009
01.07.2010 eingefügt G 2010 1

§ 6 Abs. 1

02.11.2009
01.07.2010 geändert G 2010 1

§ 8 Abs. 1

26.10.2020
01.01.2021 geändert G 2021-007

§ 8 Abs. 2

26.10.2020
01.01.2021 aufgehoben G 2021-007 Titel 3
02.11.2009
01.07.2010 geändert G 2010 1

§ 13

02.11.2009
01.07.2010 geändert G 2010 1

§ 16 Abs. 1

26.10.2020
01.01.2021 geändert G 2021-007

§ 16 Abs. 3

02.11.2009
01.07.2010 geändert G 2010 1

§ 17

02.11.2009
01.07.2010 geändert G 2010 1

§ 17a

26.10.2020
01.01.2021 eingefügt G 2021-007
Nr. 23
7 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
13.09.1988
01.01.1990 Erlass Erstfassung K 1988 1251 | G 1988 157
02.11.2009
01.07.2010

§ 1

geändert G 2010 1
02.11.2009
01.07.2010

§ 2a

eingefügt G 2010 1
02.11.2009
01.07.2010

§ 5a

eingefügt G 2010 1
02.11.2009
01.07.2010

§ 6 Abs. 1

geändert G 2010 1
02.11.2009
01.07.2010 Titel 3 geändert G 2010 1
02.11.2009
01.07.2010

§ 13

geändert G 2010 1
02.11.2009
01.07.2010

§ 16 Abs. 3

geändert G 2010 1
02.11.2009
01.07.2010

§ 17

geändert G 2010 1
26.10.2020
01.01.2021

§ 8 Abs. 1

geändert G 2021-007
26.10.2020
01.01.2021

§ 8 Abs. 2

aufgehoben G 2021-007
26.10.2020
01.01.2021

§ 16 Abs. 1

geändert G 2021-007
26.10.2020
01.01.2021

§ 17a

eingefügt G 2021-007
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