Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Interaktivmediendesignerin/Interaktivmediendesigner mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) (Interactive Media Designer EFZ)
(Interactive Media Designer EFZ) vom 22. Oktober 2013 (Stand am 1. Januar 2014)
47117
Interactive Media Designer EFZ
Interactive Media Designer CFC
Interactive Media Designer AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002¹ (BBG) und auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003² (BBV),
verordnet:
¹ SR 412.10 ² SR 412.101
1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer
Art. 1 Berufsbild
Interaktivmediendesignerinnen und Interaktivmediendesigner auf Stufe EFZ (Interactive Media Designer EFZ) beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:
a. Sie bereiten auf der Grundlage von Kundenaufträgen und -bedürfnissen Projekte mit interaktiven digitalen Inhalten vor. Sie erstellen und präsentieren kreative Ideen und Vorkonzeptionen.
b. Sie entwickeln kreative Konzepte für interaktive digitale Kommunikationsmittel auf der Grundlage von fundierten Recherchen und präsentieren sie adressatengerecht.
c. Sie spezifizieren die Inhalte wie auch das Design, die Funktionen und die Interaktionen für interaktive digitale Kommunikationsmittel und stellen sie mittels handwerklicher Techniken und entsprechender Hard- und Software gemäss Konzept her.
d. Sie testen und publizieren interaktive digitale Kommunikationsmittel auf digitalen Kommunikationssystemen und schliessen die Projekte ab.
e. Sie berücksichtigen bei diesen Arbeiten die Grundlagen der Usability im Verständnis von User Interface und User Experience. Sie beachten und integrieren in kreativer Weise die ethischen, sozialen, kulturellen, ökologischen und rechtlichen Gegebenheiten, Entwicklungen und Standards in ihrer Arbeit.
f. Sie sind sich bewusst, dass die betrieblichen Abläufe und Prozesse nur dann funktionieren, wenn die Mitarbeitenden ihre Arbeiten betriebsgerecht organisieren. Sie organisieren ihre eigenen Arbeiten gemäss allgemeinen und betrieblichen Vorgaben rationell, energie- und ressourceneffizient sowie zeitgemäss.
g. Sie setzen bei ihren Arbeiten die Vorschriften des Umweltschutzes, des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit pflichtbewusst um.
Art. 2 Dauer und Beginn
¹ Die berufliche Grundbildung dauert 4 Jahre.
² Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Bildungsinhalte
¹ Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach Artikel 4 beschrieben.
² Die Handlungskompetenzen beinhalten Fachkompetenzen, Methodenkompetenzen sowie Sozial- und Selbstkompetenzen.
³ Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte eng zusammen und koordinieren ihre Beiträge.
Art. 4 Handlungskompetenzen
Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a. Vorbereiten von Projekten mit interaktiven digitalen Inhalten: 1. Grundlagen der Gestaltung verstehen,
2. Kundenbedürfnisse erfassen, dokumentieren und Pflichtenheft erstellen,
3. Kundenauftrag analysieren, Machbarkeit des Projekts abklären und Zweckmässigkeit prüfen,
4. Ideenskizze und Vorkonzeption erstellen,
5. Ideenskizze und Vorkonzeption präsentieren;
b. Entwickeln von Konzepten für interaktive digitale Kommunikationsmittel: 1. Detailrecherchen durchführen, Ergebnisse analysieren und sinnvoll zusammenfassen,
2. Inhalts-, Design- und Bedienkonzept erstellen,
3. Inhalts-, Design- und Bedienkonzept präsentieren;
c. Erstellen von Design für interaktive digitale Kommunikationsmittel: 1. die auszuführenden Arbeiten planen und organisieren,
2. Inhalte für interaktive digitale Kommunikationsmittel spezifizieren und herstellen,
3. Design für interaktive digitale Kommunikationsmittel spezifizieren und herstellen,
4. Funktionen für interaktive digitale Kommunikationsmittel spezifizieren und herstellen,
5. Interaktionen für interaktive digitale Kommunikationsmittel spezifizieren und herstellen,
6. Interaktive digitale Kommunikationsmittel testen und publizieren,
7. Projekt abschliessen;
d. Anwenden des Fachenglisch: 1. Fachenglisch verstehen und sprechen,
2. Fachenglisch lesen,
3. Fachenglisch schreiben;
e. Sicherstellen der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes: 1. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sicherstellen,
2. Umweltschutz sicherstellen.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 5
¹ Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz ab und erklären sie ihnen.
² Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
4. Abschnitt: Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache
Art. 6 Anteile der Lernorte
¹ Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt an 3,5 Tagen pro Woche.
² Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht erfolgt in 2160 Lektionen. Davon entfallen auf den Sportunterricht 240 Lektionen.
³ Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt mindestens 18 und höchstens 22 Tage zu 8 Stunden. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.
Art. 7 Unterrichtssprache
¹ Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.
² Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
³ Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.
5. Abschnitt: Bildungsplan und Allgemeinbildung
Art. 8 Bildungsplan
¹ Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der verantwortlichen Organisation der Arbeitswelt erarbeitet und vom SBFI genehmigt ist.
² Der Bildungsplan führt die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 wie folgt näher aus:
a. Er begründet sie in ihrer Wichtigkeit für die berufliche Grundbildung.
b. Er bestimmt, welches Verhalten in bestimmten Handlungssituationen am Arbeitsplatz erwartet wird.
c. Er differenziert sie in konkrete Leistungsziele aus.
d. Er bezieht sie konsistent auf die Qualifikationsverfahren und beschreibt deren System.
³ Der Bildungsplan legt überdies fest:
a. die curriculare Gliederung der beruflichen Grundbildung;
b. die Aufteilung der überbetrieblichen Kurse über die Dauer der Grundbildung und ihre Organisation;
c. die Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz.
⁴ Dem Bildungsplan angefügt ist die Liste der Unterlagen zur Umsetzung der beruflichen Grundbildung mit Titel, Datum und Bezugsquelle.
Art. 9 Allgemeinbildung
Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006³ über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
³ SR 412.101.241
6. Abschnitt: Anforderungen an die Anbieter der betrieblich organisierten Grundbildung
Art. 10 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
a. Interactive Media Designer EFZ mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b. gelernte Multimediagestalterin oder gelernter Multimediagestalter mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Interactive Media Designer EFZ und mit mindestens 5 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
d. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung;
e. einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
¹ In einem Betrieb darf eine lernende Person ausgebildet werden, wenn:
a. eine entsprechend qualifizierte Berufsbildnerin oder ein entsprechend qualifizierter Berufsbildner zu 100 Prozent beschäftigt wird; oder
b. zwei entsprechend qualifizierte Berufsbildnerinnen oder entsprechend qualifizierte Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigt werden.
² Tritt eine lernende Person in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung ein, so kann eine weitere lernende Person ihre Bildung beginnen.
³ Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von 2 Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
⁴ Als Fachkraft gilt, wer über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis im Fachbereich der lernenden Person oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
⁵ In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
7. Abschnitt: Lern- und Leistungsdokumentation
Art. 12 Im Betrieb
¹ Die lernende Person führt eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen im Betrieb festhält.
² Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.
³ Sie oder er hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest.
Art. 13 In der schulischen Bildung und in der schulisch organisierten Grundbildung
Die Anbieter der schulischen Bildung und die Anbieter schulisch organisierter Grundbildungen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Bereichen und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
Art. 14 Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:
a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b. in einer vom Kanton dafür zugelassenen Bildungsinstitution; oder
c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und: 1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens 3 Jahre im Bereich der Interactive Media Designer EFZ erworben hat, und
3. glaubhaft macht, den Anforderungen der Abschlussprüfung (Art. 16) gewachsen zu sein.
Art. 15 Gegenstand der Qualifikationsverfahren
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.
Art. 16 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
¹ Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:
a. Praktische Arbeit als individuelle praktische Arbeit (IPA) im Umfang von 80–120 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
b. Berufskenntnisse, im Umfang von 4 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person wird schriftlich befragt.
c. Allgemeinbildung. Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 2006⁴ über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
² In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.
⁴ SR 412.101.241
Art. 17 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
¹ Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mit der Note 4 oder höher bewertet wird; und
b. die Gesamtnote 4 oder höher erreicht wird.
² Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung sowie der gewichteten Erfahrungsnote.
³ Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der 8 Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts.
⁴ Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a. praktische Arbeit: 40 %;
b. Berufskenntnisse: 20 %;
c. Allgemeinbildung: 20 %;
d. Erfahrungsnote: 20 %.
Art. 18 Wiederholungen
¹ Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
² Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der berufskundliche Unterricht während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
Art. 19 Spezialfall
¹ Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.
² Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a. praktische Arbeit: 50 %;
b. Berufskenntnisse: 30 %;
c. Allgemeinbildung: 20 %.
9. Abschnitt: Ausweise und Titel
Art. 20
¹ Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis EFZ.
² Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Interactive Media Designer EFZ» zu führen.
³ Dem Titel nach Absatz 2 gleichgestellt ist der Titel «Interaktivmediendesignerin EFZ» oder «Interaktivmediendesigner EFZ».
⁴ Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:
a. die Gesamtnote;
b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 19 Absatz 1, die Erfahrungsnote.
10. Abschnitt: Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Interactive Media Designer EFZ
Art. 21
¹ Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Interactive Media Designer EFZ setzt sich zusammen aus:
a. je 3 Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreterinnen oder -vertretern der Trägerverbände der Paritätischen Berufsbildungsstelle für visuelle Kommunikation (PBS);
b. 1 Vertreterin oder 1 Vertreter der Geschäftsstelle PBS (Sekretariat);
c. 2 Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;
d. 2 Vertreterinnen oder Vertretern aus den überbetrieblichen Kursen;
e. je mindestens 1 Vertreterin oder 1 Vertreter des Bundes und der Kantone.
² Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.
³ Die Kommission konstituiert sich selbst.
⁴ Sie hat folgende Aufgaben:
a. Sie passt den Bildungsplan nach Artikel 8 den wirtschaftlichen, technologischen, ökologischen und didaktischen Entwicklungen laufend, mindestens aber alle 5 Jahre an. Dabei trägt sie allfälligen neuen organisatorischen Aspekten der beruflichen Grundbildung Rechnung. Die Anpassungen bedürfen der Zustimmung der Vertreterinnen und Vertreter des Bundes und der Kantone sowie der Genehmigung durch das SBFI.
b. Sie beantragt dem SBFI Änderungen dieser Verordnung, sofern die beobachteten Entwicklungen die Regelungen dieser Verordnung, namentlich die Handlungskompetenzen nach Artikel 4, betreffen.
11. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts
¹ Es werden aufgehoben:
a. das vorläufige Reglement vom 20. November 2002⁵ über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Multimediagestalterin und des Multimediagestalters;
b. der vorläufige Lehrplan vom 20. November 2002⁶ für den beruflichen Unterricht der Multimediagstalterin und des Multimadiagestalters.
⁵ BBl 2002 8376
⁶ BBl 2002 8376
Art. 23 Übergangsbestimmungen
¹ Lernende, die ihre Bildung als Multimediagestalterin oder Multimediagestalter vor dem 1. Januar 2014 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.
² Wer die Lehrabschlussprüfung für Multimediagestalterin oder Multimediagestalter bis zum 31. Dezember 2019 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.
Art. 24 Inkrafttreten
¹ Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
² Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16–20) treten am 1. Januar 2018 in Kraft.
Feedback