Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts (175.21)
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Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts

1 Organisationsverordnung des Verw altungsgerichts – OV VGr
175.21 Organisationsverordnung de s Verwaltungsgerichts (OV VGr) (vom 23. August 2010)
1 ,
2 Das Verwaltungsgericht, gestützt auf §
40 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) vom 24. Mai 1959
3 sowie §§
3 und 7 der Vollzugsverordnung der obers ten kantonalen Gerichte zum Pers onalgesetz vom 26. Oktober 1999
4 , beschliesst: A. Zentrale Organe
Gesamtgericht

§ 1.

1 Das Gesamtgericht (Plenum) besteht aus den vollamtlichen und teilamtlichen Mitglieder n des Verwaltungsgerichts.
2 Es hält so oft Sitzungen ab, als es die Geschäfte erfordern. Den Vorsitz führt die Gerichtspräsidenti n oder der Gerichtspräsident, bei Verhinderung die erste Vizepräsiden tin oder der erste Vizepräsident und bei deren Verhinderung die übr igen Vizepräsidentinnen und Vize präsidenten in absteigender Reihenfolge.
3 Das Plenum tritt auf Einladung der Präsid entin oder des Präsi denten zusammen, ferner wenn die Verwaltungskommission, die Kon sultativkommission oder mindestens vi er Mitglieder des Gerichts dies verlangen.
7
4 Beschlüsse des Plenums sind gültig , wenn an der Si tzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Mitglieder teil nehmen.
5 Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Bei Stimmen gleichheit zählt die Stimme de r oder des Vorsitzenden doppelt.
b. Konstituie
-
rung

§ 2.

1 Das Gesamtgericht kons tituiert sich jewe ils zu Beginn und auf Mitte einer Amtsperi ode. Bei Bedarf kann es sich auch in der Zwi schenzeit neu konstituieren.
2 Es beschliesst bei de r Konstituierung über a. die Zahl der Abteilungen, b. die Zuständigkeit für die Geschä ftsbehandlung sowie den weiteren Aufgabenbereich jeder Abteilung, c. die Zuteilung seiner Mitg lieder an die Abteilungen.
a. Zusammen-
setzung und
Beschlussfassung
2
175.21 Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts – OV VGr
3 Es wählt a. die Gerichtspräsidentin ode r den Gerichtspräsidenten, b. so viele Vizepräsidentinnen und Vi zepräsidenten, wie für die Beset
- zung der Abteilungen mit Präsidentinnen und Präsidenten erfor
- derlich sind, c. vier Mitglieder als Delegierte in den Plenarausschuss der Gerichte, d.
6 die Mitglieder der Konsultati vkommission und de ssen Präsiden
- tin oder Präsidenten, e.
6 aus der Konsultativkommission ei n Mitglied der Verwaltungs
- kommission. c. Wahlen

§ 3.

Das Gesamtgericht a. ernennt die Generals ekretärin oder den Gene ralsekretär sowie de
- b. wählt die Vorsitzenden, Mitglied er und Ersatzmitglieder der Schät
- zungskommissionen (§
34 des Gesetzes betr effend die Abtretung von Privatrechten vom 30. November 1879
5 ). d. Verordnungen

§ 4.

Das Gesamtgericht erlässt die Verordnungen gemäss §
40 Abs. 1 VRG
3 , ferner solche über a.
7 die Organisation und den Verfahrens gang des Bau- und des Steuer
- rekursgerichts sowie das Verfah ren der Schätzungskommissionen in Abtretungsstreitigkeiten, b. die Gebühren, Kosten und Ents chädigungen des Bau- und des Steuerrekursgerichts. e. Weitere Kompetenzen

§ 5.

1 Das Gesamtgericht beschliesst über a. die Verabschiedung des Rechenscha ftsberichts an den Kantonsrat, b. Stellungnahmen im Verkehr mi t dem Kantonsrat und dem Regie
- rungsrat, soweit es um Angelege nheiten geht, die für die Organisa
- tion und den Geschäftsgang des Gerichts von grundlegender Bedeu
- tung sind, c. Urlaubsgesuche von Mitg liedern für mehr als drei Monate, sofern sie nicht wegen Krankheit ode r Unfall gestellt werden, d. den Einsatz von Ersa tzmitgliedern mit zeitlich bestimmtem Pen
- sum, e. Justizverwaltungsgeschäfte, welc he die Verwaltung skommission dem Gesamtgericht überwiesen hat, f. die Spesenentschädig ung der teilamtlichen Richter und der Ersatz
- mitglieder, g. die Genehmigung der Geschäftsordnungen des Bau- und des Steuerrekursgerichts.
3 Organisationsverordnung des Verw altungsgerichts – OV VGr
175.21
2 Es bezeichnet die Personen, die es dem Kantonsrat zur Wahl als Ersatzmitglieder vorschlägt.
Verwaltungs
-
kommission

§ 6.

7
1 Die Verwaltungskommission be steht aus der Gerichtsprä sidentin oder dem Gerichtspräsiden ten, den Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie einem Gerich tsmitglied, welches der Konsulta tivkommission angehört. Di e Präsidentin oder der Präsident führt den Vo r s i t z .
2 Die Generalsekretärin oder der Ge neralsekretär führt das Sekre tariat.
3 Für die Bearbeitung der Geschäfte kann die Kommission Ressorts bilden. Diese stehen unter der Vera ntwortung einzelne r ihrer Mitglie der.
4 Bei Bedarf kann die Kommission zu ihren Sitzungen weitere Mit glieder und Ersatzmitglieder des Ve rwaltungsgerichts sowie Angestellte der Rechtspflege und aussenstehende Fachleute beiziehen. Diese haben beratende Stimme.
5 Jedes Mitglied der Ve rwaltungskommission kann sich aus beson deren Gründen vertreten lassen; a. die Gerichtspräsidentin oder de r Gerichtspräsident und die Vize präsidentinnen und Vizepräsiden ten durch ein Mitglied ihrer Ab teilung, b. das Mitglied gemäss §
2 Abs. 3 lit. e durch ei n anderes Mitglied der Konsultativkommission.
b. Kompetenzen
im Allgemeinen

§ 7.

1 Die Verwaltungskommission be handelt als zentrales Füh rungs- und Aufsichtsorgan alle Just izverwaltungsgesch äfte des Verwal tungsgerichts und der ihm unterste llten Gerichte, soweit sie nicht durch Gesetz anderen Behörden oder durch diese Verordnung ande ren Organen des Gerich ts vorbehalten sind.
2 Die Verwaltungskommiss ion macht die Traktandenliste sowie die Protokolle allen Mitgli edern bekannt und gibt diesen auf Verlangen weitere Informationen.
6
3 Die Verwaltungskommiss ion stellt auf Antrag der Abteilungen das Personal des Sekretaria ts und der Kanzlei an.
4 Ihr obliegt die Vorbereitung aller vom Gesamtgericht zu behan delnden Geschäfte. Sie kann dem Ge samtgericht Antrag stellen.
5 Sie kann in ihre Kompetenz fall ende Geschäfte von besonderer Tragweite dem Gesamtgericht überweisen.
a. Zusammen-
setzung und
Organisation
4
175.21 Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts – OV VGr c. Aufsicht über Bau- und Steuerrekurs gericht sowie die Schätzungs kommissionen
7

§ 8.

1 Die Verwaltungskommission üb t die administrative Aufsicht über das Bau- und das Steuerrekur sgericht sowie die Schätzungskom
- missionen aus.
7
2 Sie setzt die Anfangseinreihungen der Mitglieder des Bau- und des Steuergerichts in die Lohnkl assen und die Lohnstufen fest.
3 Sie genehmigt die Anstellung der Kanzleichefin oder des Kanzlei
- chefs des Baurekursgerichts. d. Rechtsmittel instanz

§ 8

a.
6 Die Verwaltungskommission beha ndelt Rechtsmittel gegen gerichtsinterne Entscheide in Justizverwaltungsgeschäften ausser gegen solche, die von ihr selbst oder vom Gesamtgericht stammen. §
38 VRG
3 und §§
12 Abs.
2, 13, 18, 20 und 21 dieser Verordnung gelten sinn
- gemäss. Konsultativ kommission

§ 8

b.
6
1 Die Konsultativkommission be steht aus vier Gerichtsmit
- gliedern, die keine Ab teilung präsidieren.
2 Sie wird von der Verwaltungskommission in die Vorbereitung wichtiger Geschäfte einbezogen. Sie kann a. der Verwaltungskom mission und dem Plenum Anträge stellen, b. bei der Verwaltungskommission Au skunft über bestimmte Geschäfte verlangen. Gerichtspräsi dentin oder Ge richtspräsident

§ 9.

1 Die Gerichtspräsidentin oder de r Gerichtspräsident vertritt das Gericht gegen aussen und gewä hrleistet die Zusammenarbeit mit den anderen obersten ka ntonalen Gerichten. Si e oder er kann diese Befugnis fall- oder bereichsweise einem Mitglied der Verwaltungs
- kommission oder der Ge neralsekretäri n oder dem Generalsekretär übertragen.
7
2 Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet in Einzelfällen bei Zuständigkeitskonflikten zwischen den Abteilungen.
3 Ihr oder ihm unterstehen die Ge neralsekretäri n oder der Gene
- ralsekretär und die Zentralkanzlei.
4 Sie oder er entscheidet über Ju stizverwaltungsgeschäfte von gerin
- ger Bedeutung. Sie oder er kann di ese Befugnis in Einzelfällen der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär übertragen.
5 Sie oder er bestimmt die bei F ünferbesetzung mitwirkenden Mit
- glieder des Verwaltungsgerichts, di e Referentin oder den Referenten und die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschrei ber bei Beschwer
- den gegen Erlasse aus den Bereiche n des Privat-, Straf- oder Sozial
- versicherungsrechts. Sie oder er führt in der Regel den Vorsitz.
5 Organisationsverordnung des Verw altungsgerichts – OV VGr
175.21
General
-
sekretärin oder
Generalsekretär

§ 10.

1 Die Generalsekretä rin oder der Genera lsekretär hat fol gende Aufgaben: a. Vorbereitung der Ge schäfte der Präsidenti n oder des Präsidenten, b. Unterstützung der Präsidentin oder des Präsidenten bei der Vorbe reitung der Geschäfte des Ple nums und der Verwaltungskommis sion, c. Teilnahme an den Sitzungen des Plenums und der Verwaltungs kommission mit Antragsrecht und beratender Stimme, d. Leitung der Zentralkanzlei, wobe i sie oder er insbesondere für die Personaladministration, die Budgetierung, das Rechnungswesen, die EDV, die Dokumentation und di e Archivierung verantwortlich ist, e. Koordination der Arbeit der Ge richtsschreiberinnen und Gerichts schreiber und des administra tiven Abteilungspersonals, f. Unterstützung der Abteilungspräsidenti nnen und Abteilungspräsi denten bei der Personalrekrutierung, g. Regelung der abteilungsüberg reifenden personellen Belange.
2 Die Stellvertretung der Generalsekretärin oder des Generalsekre tärs vertritt diese oder diesen bei Abwesenheit. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär kann der Stellvertretung übertragen: a. ausnahmsweise einzelne Geschäfte, b. mit Zustimmung der Verwaltungskommission ganze Geschäfts bereiche. B. Abteilungen, Spruchkörper, Richterinnen und Richter
Abteilungen

§ 11.

1 Die Abteilungen behandeln die in Dreierbesetzung zu erle digenden Geschäfte in einer Kammer.
2 Sie bezeichnen die Mitglieder mit Einzelrichterkompetenz.
3 Sie erledigen andere ihnen zu gewiesene Aufgaben des Gesamt gerichts.
Abteilungs
-
präsidentinnen
und Abteilungs
-
präsidenten

§ 12.

1 Jeder Abteilung steht die Ge richtspräsidentin oder der Gerichtspräsident oder eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident vor.
2 Sie oder er sorgt bei allen Kamm ergeschäften für eine speditive Erledigung und eine fachku ndige Urteilsredaktion.
3 Sie oder er ist unmittelbare Vorgesetzte oder unmittelbarer Vor gesetzter der Gerichtssc hreiberinnen und Gerich tsschreiber sowie des administrativen Pers onals der Abteilung.
6
175.21 Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts – OV VGr Spruchkörper

§ 13.

7
1 Die Abteilungspräsidentin ode r der Abteilungspräsident bestimmt a. den Spruchkörper (Einzelrichterin oder Einzelrichter, Dreier- oder Fünferbesetzung), b. den Kammervorsitz bei Dr eier- oder Fünferbesetzung, c. die weiteren mitwirkenden Mitgli eder des Spruchkörpers bzw. die Einzelrichterin oder den Einzelrichter, d. die Gerichtsschr eiberin oder den Gerichtsschreiber, e. aus dem Kreis von lit. b, c und d vorstehend die Referentin oder den Referenten.
2 Die Bestimmung nach Ab s. 1 lit. b–e erfolgt nach sachlichen Kri
- terien, wie besonderen fachlichen Kenntnissen und zeitlicher Verfüg
- barkeit, unter Wahrung der Entscheidoffenheit.
3 Den Spruchkörper besetzt sie oder er a. bei in Dreierbesetzung zu erledigenden Geschäften (Kammer
- geschäfte) mit Mitgli edern der Abteilung, b. bei Einzelrich tergeschäften mi t einem Mitglied der Abteilung.
4 In begründeten Fällen kann sie ode r er auch Mitglieder anderer Abteilungen oder Ersatz mitglieder beiziehen.
5 Sie oder er führt in der Regel den Vorsitz. Einzelrichterin oder Einzel richter

§ 14.

1 Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter ist für eine spedi
- tive Geschäftserledigung und eine fachkundige Urteilsredaktion ver
- antwortlich.
2 Sie oder er setzt Gerichtsschrei berinnen, Gerichtsschreiber und administratives Personal in Abspra che mit der Abteilungspräsidentin oder dem Abteilungspräsidenten ein.
3 Sie oder er wird entsprechend der Belastung für Einzelrichter
- geschäfte von den Kamm ergeschäften entlastet. Teilamtliche Mitglieder

§ 15.

Teilamtliche Mitglieder sind im Rahmen ihres Beschäfti
- gungsgrades am Sitz des Gerichts so oft anwesend, wie es für den rei
- bungslosen Geschäftsga ng erforderlich ist. Ersatz mitglieder

§ 16.

1 Ersatzmitglieder stehen grunds ätzlich für den Einsatz in allen Kammern zur Verfügung. Au snahmsweise können sie einer oder mehreren Abteilungen fest zugeteilt werden.
2 Bei Bedarf können einzelne Ersa tzmitglieder aufgrund eines zeit
- lich fest bestimmten Beschäftigu ngsgrads unter en tsprechender Ent
- löhnung eingesetzt werden.
7 Organisationsverordnung des Verw altungsgerichts – OV VGr
175.21 C. Geschäftsgang
Verteilung der
Geschäfte

§ 17.

1 Die Abteilungen be handeln die in ihren Zuständigkeits bereich fallenden Geschäfte.
2 In Zweifelsfällen verständigen sich die Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten . Können sie sich nicht einigen, entscheidet die Gerichtspräsidentin ode r der Gerichtspräsident.
Prozessleitung
und Entscheid

§ 18.

1 Die oder der Kammervorsitze nde leitet den Prozess und erlässt die dazu erforderlichen prozessleitenden Anordnungen. Vorbe halten bleiben Anordnungen der Kammer im Be weisverfahren.
2 Sie oder er kann der Referentin oder dem Referenten die Pro zessleitung ganz oder teilweise übe rtragen. Die Referentin oder der Referent kann die Parteien zu ei ner Referentenaudienz vorladen.
7
3 Sie oder er leitet die vor de r Kammer durchzuführenden münd lichen Parteiverhandlung en. Sie oder er kann Teile der Verhandlungs leitung der Refere ntin oder dem Referenten übertragen.
4 Die Kammer kann die Durchführ ung eines Bewe isverfahrens ganz oder teilweise einer Abordnung , der oder dem Vorsitzenden oder einem Mitglied übertragen.
5 Die Referentin oder der Referent stellt ihren oder seinen Antrag auf Erledigung des Geschäfts in der Regel schriftl ich und mit Begrün dung. Die oder der Vorsitzende ka nn ein anderes Mi tglied der Kam mer oder die Gerichtssc hreiberin oder den Geri chtsschreiber mit der Ausarbeitung eines schriftlic hen Koreferats beauftragen.
b. Einzelrichter
-
geschäfte

§ 19.

1 Die Einzelrichterin oder der Ei nzelrichter trifft die nötigen prozessleitenden Anordnungen.
2 Überweist sie oder er einen Fall von grundsätzlicher Bedeutung der Kammer, wirkt sie oder er bei dessen Behandlung mit.
Urteils
-
redaktion

§ 20.

1 Die Redaktion der Entscheide und Beschlüsse erfolgt durch die Generalsekretärin oder den Ge neralsekretär ode r eine Gerichts schreiberin oder einen Gerichtsschreiber. Be i Kammergeschäften stüt zen sie sich dabei auf das Refera t und die mündliche Beratung ab.
2 Entscheide und Erledigungsbesch lüsse werden unterzeichnet: a. durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Kammer bzw. die Einzelrichterin oder den Einzelrichter und b. durch die Generalsek retärin oder den Genera lsekretär oder eine Gerichtsschreibe rin oder einen Ge richtsschreiber.
a. Kammer-
geschäfte
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175.21 Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts – OV VGr D. Behandlung von Ausstandsbegehren

§ 21.

7
1 Über streitige Ausstandsbegehren gegen Mitglieder, Ersatz
- mitglieder, Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschrei ber entscheidet die in der Sache zustä ndige Abteilung unter Ausschluss der Personen, gegen die sich das Begehren richtet. Beim Ausstandsentscheid wirken gleich viele Richteri nnen und Richter mit wie in der Hauptsache.
2 Kann wegen einer Viel zahl von Ausstandsbegehren kein Spruch
- körper gebildet werden, führt ein nicht abgelehntes Mitglied der Ab
- teilung das Verfahren. Es zieht ergänzend Mitglieder einer anderen Abteilung oder Ersatz mitglieder bei und übernimmt den Vorsitz.
3 Richtet sich das Ausstandsbegehren gegen jedes Mitglied einer Abteilung, weist die Gerichtspräs identin oder der Gerichtspräsident oder ein nicht abgelehnt es Mitglied der Verw altungskommission das Begehren einer anderen Abteilung zu m Entscheid zu. Für die Bildung des Spruchkörpers gilt §
13 Abs. 1 und 2 sinngemäss.
4 Richtet sich das Ausstandsbege hren gegen die Mitwirkung von Mitgliedern oder der Gene ralsekretärin oder des Generalsekretärs im Gesamtgericht, entscheidet das Gesamtgericht unter Ausschluss der Personen, gegen die sich das Begehren richtet. E. Schlussbestimmung

§ 22.

Die Verordnung über die Orga nisation und den Geschäfts
- gang des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 wird aufgehoben.
1 OS 65, 983 ; Begründung siehe ABl 2010,
2030 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011.
3 LS 175.2 .
4 LS 211.21 .
5 LS 781 .
6 seit 1. März 2015.
7 Fassung gemäss B vom 26. August 2014 ( OS 70, 263 ; ABl 2014-11-28 ). In Kraft seit 1. März 2015.
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