Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik
vom 3. Juni 2016 (Stand am 1. Juli 2016)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 12 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006¹ über Regionalpolitik,
verordnet:
¹ SR 901.0
1. Abschnitt: Grundsatz und Anwendungsgebiete
Art. 1 Grundsatz
¹ Im Rahmen der Regionalpolitik kann der Bund industriellen Unternehmen und produktionsnahen Dienstleistungsbetrieben (Unternehmen) Steuererleichterungen gewähren für Vorhaben, die:
a. die Voraussetzungen nach dem Gesetz und dieser Verordnung erfüllen; und
b. in einer Gemeinde der Anwendungsgebiete realisiert werden.
² Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) umschreibt die Unternehmen gemäss Absatz 1.
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung gelten als:
a. ländliches Zentrum: Gemeinde im ländlichen Raum mit: 1. wichtigen zentralörtlichen Funktionen für das Umland und die umliegenden Gemeinden,
2. einer gewissen Distanz zur Agglomeration, und
3. je nach Distanz, zwischen 2000 und 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern;
b. kleinstädtisches Zentrum: Stadt, die: 1. eine wichtige Zentrumsfunktion auf regionaler Ebene hat,
2. mindestens zehn Kilometer von einem grösseren Zentrum entfernt liegt oder die Kerngemeinde einer Agglomeration bildet, und
3. zusammengezählt mindestens 8500 Einwohnerinnen und Einwohner und mindestens 3500 Beschäftigte aufweist;
c. mittelstädtisches Zentrum: Stadt, die: 1. eine wichtige Zentrumsfunktion auf regionaler und nationaler Ebene hat,
2. mindestens zehn Kilometer von einem grösseren Zentrum entfernt liegt oder die Kerngemeinde einer Agglomeration bildet, und
3. mindestens 40 000 Einwohnerinnen, Einwohner und Beschäftigte aufweist;
d. suburbaner Raum: Gemeinden, die: 1. ein mittel- oder kleinstädtisches Zentrum umgeben,
2. an den urbanen Raum angrenzen,
3. mit dem Zentrum in einer engen funktionalen Beziehung stehen;
e. grossstädtisches Zentrum: Stadt, die auf nationaler Ebene eine wichtige Zentrumsfunktion hat und zusammengezählt mindestens 70 000 Einwohnerinnen, Einwohner und Beschäftigte aufweist;
f. metropolitanes Zentrum: Stadt, die auf nationaler, aber auch internationaler Ebene eine wichtige Zentrumsfunktion hat und zusammengezählt mindestens 200 000 Einwohnerinnen, Einwohner und Beschäftigte aufweist.
Art. 3 Anwendungsgebiete
¹ Steuererleichterungen können in einer Gemeinde gewährt werden, die folgende Anforderungen erfüllt:
a. Sie ist: 1. ein mittel- oder kleinstädtisches Zentrum oder gehört als suburbane Gemeinde zu einem solchen Zentrum,
2. ein ländliches Zentrum, oder
3. ein kleineres, weniger urbanes Zentrum, das dennoch eine Zentrumsfunktion wahrnimmt.
b. Sie gehört hinsichtlich der Arbeitslosigkeit, des Einkommens, der Wirtschaft und der Bevölkerung zu den strukturschwächsten Gebieten der Schweiz.
² Diese Anwendungsgebiete dürfen zusammen höchstens zehn Prozent der Schweizer Bevölkerung umfassen.
³ Das WBF legt die Gemeinden, die zu den Anwendungsgebieten gehören, nach Anhörung der Kantone fest.
Art. 4 Gemeindefusionen
¹ Fusioniert eine Gemeinde mit einer in einem Anwendungsgebiet liegenden Gemeinde, so gehört die fusionierte Gemeinde bis zur nächsten Aktualisierung zu den Anwendungsgebieten.
² Die fusionierte Gemeinde scheidet aus den Anwendungsgebieten aus, wenn ein mittelstädtisches Zentrum ausserhalb der Anwendungsgebiete oder ein grossstädtisches oder metropolitanes Zentrum an der Fusion beteiligt ist.
³ Die Aufnahme einer zusätzlichen Gemeinde in die Anwendungsgebiete infolge einer Fusion ändert für die Gemeinden der Anwendungsgebiete nichts.
Art. 5 Berichterstattung, Aktualisierung und Überprüfung
¹ Das WBF erstattet dem Bundesrat einmal pro Legislaturperiode über die Festlegung der Anwendungsgebiete Bericht.
² Es aktualisiert die Liste der in den Anwendungsgebieten liegenden Gemeinden einmal pro Legislaturperiode.
³ Es überprüft jede zweite Legislaturperiode:
a. die Kriterien zur Festlegung der Gemeinden nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a;
b. die Kriterien und deren Gewichtung zur Aufnahme von Gemeinden in die Anwendungsgebiete.
2. Abschnitt: Voraussetzungen
Art. 6 Voraussetzungen für die Gewährung von Steuererleichterungen
¹ Steuererleichterungen können nur gewährt werden, wenn:
a. der Kanton für das Vorhaben ebenfalls Steuererleichterungen gewährt;
b. das Vorhaben: 1. vorsieht, dass im Unternehmen neue Arbeitsplätze geschaffen oder bestehende Arbeitsplätze neu so ausgerichtet werden, dass sie langfristig erhalten bleiben, und
2. eine besondere regionalwirtschaftliche Bedeutung aufweist.
² Handelt es sich beim Gesuchsteller um einen produktionsnahen Dienstleistungsbetrieb, so kann der Bund Steuererleichterungen nur dann gewähren, wenn das Vorhaben mindestens zehn neue Arbeitsplätze vorsieht.
³ Bei Vorhaben, die zu einer Verschiebung von Arbeitsplätzen von einem Kanton in einen anderen führen, können für die Steuererleichterungen nur die neu geschaffenen Arbeitsplätze berücksichtigt werden.
⁴ Für Vorhaben, die im Unternehmen oder in Unternehmen derselben Gruppe insgesamt zu einer Verringerung der Anzahl Arbeitsplätze führen, werden keine Steuererleichterungen gewährt.
⁵ Die Gewährung einer Steuererleichterung kann aus staatspolitischen Gründen abgelehnt werden, namentlich wenn ein Vorhaben in Konflikt mit anderen Zielen des Bundes steht.
⁶ Das WBF kann die Voraussetzungen für die Gewährung von Steuererleichterungen näher umschreiben.
Art. 7 Bemessung der Zahl der Arbeitsplätze
¹ Die Zahl der vorgesehenen oder neu auszurichtenden Arbeitsplätze bemisst sich nach dem Total der Stellenprozente. 100 Stellenprozente entsprechen dabei einem Arbeitsplatz.
² Massgebend sind die Stellenprozente aus befristeten oder unbefristeten Arbeitsverträgen nach schweizerischem Recht, die durch das Unternehmen selbst oder durch die Muttergesellschaft in der Schweiz abgeschlossen werden.
Art. 8 Regionalwirtschaftliche Bedeutung
¹ Die besondere regionalwirtschaftliche Bedeutung eines Vorhabens bestimmt sich insbesondere nach folgenden Kriterien:
a. Einbettung in eine kantonale Wirtschaftsentwicklungsstrategie oder ähnliche Grundlagen;
b. zu schaffende oder neu auszurichtende Arbeitsplätze innerhalb des Anwendungsgebiets;
c. geplante Investitionen innerhalb des Anwendungsgebiets;
d. geplante oder getätigte Einkäufe oder Bestellungen oder nachgefragte Dienstleistungen innerhalb des Anwendungsgebiets;
e. Zusammenarbeit mit Forschungsinstituten und Bildungseinrichtungen, die einen direkten Bezug zum geplanten Vorhaben aufweist;
f. geplante Ausbildungsmöglichkeiten innerhalb des Anwendungsgebiets;
g. neuartige Lösung zur Verbesserung von Produkten, Produktionsprozessen oder betriebswirtschaftlichen Prozessen;
h. Absatzmarkt, der über die Grenze des Anwendungsgebiets hinausreicht.
² Als Investitionen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c gelten:
a. Sachanlagen, die nach den Rechnungslegungsstandards Swiss GAAP FER² (FER) oder den International Accounting Standards³ (IAS) aktiviert werden können;
b. immaterielle Werte gemäss den Rechnungslegungsstandards FER oder IAS.
² www.fer.ch
³ www.ifrs.org
Art. 9 Form des kantonalen Steuererleichterungsentscheids
Der kantonale Steuererleichterungsentscheid muss folgende Elemente enthalten:
a. die Dauer der kantonalen Steuererleichterung;
b. den für die gesamte Dauer der Steuererleichterung gewährten Höchstbetrag;
c. Rückforderungsgrundsätze für unrechtmässig beanspruchte Steuererleichterungen.
3. Abschnitt: Dauer und Höhe der Steuererleichterungen
Art. 10 Beginn und Dauer
¹ Die Steuererleichterung des Bundes wird höchstens für die Dauer der kantonalen Steuererleichterung und höchstens für zehn Kalenderjahre gewährt.
² Das WBF regelt den Beginn der Steuererleichterung des Bundes.
Art. 11 Höhe
¹ Die Steuererleichterung des Bundes entspricht dem kleineren der beiden folgenden Beträge:
a. den für das betreffende Unternehmen erwarteten Steuerersparnissen auf kantonaler und kommunaler Ebene;
b. dem Höchstbetrag der Steuererleichterungen, den der Kanton für die Bundessteuer beantragt.
² Sie übersteigt aber in keinem Fall den vom Bund festgelegten Höchstbetrag.
³ Das WBF regelt die Ansätze und die Berechnung des Höchstbetrags für die Steuererleichterungen des Bundes. Es stellt dabei sicher, dass die Steuerersparnisse und die Arbeitsplätze, die geschaffen oder neu ausgerichtet werden sollen, in einem angemessenen Verhältnis stehen.
4. Abschnitt: Verfahren
Art. 12 Gesuch des Unternehmens
¹ Das Unternehmen richtet das Gesuch um Steuererleichterung des Bundes an den Kanton, in dem das Vorhaben umgesetzt werden soll.
² Das Gesuch muss einen Geschäftsplan zum Vorhaben einschliesslich folgender Angaben enthalten:
a. eine Beschreibung der Ziele des Vorhabens;
b. eine Beschreibung der Phasen und des Vorgehens bei der Umsetzung des Vorhabens;
c. eine Planbilanz und eine Planerfolgsrechnung für die gesamte Dauer der beantragten Steuererleichterung;
d. das geplante Investitionsvolumen; und
e. eine Aufstellung der Arbeitsplätze, die jährlich geschaffen oder neu ausgerichtet werden sollen.
Art. 13 Antrag des Kantons
¹ Entscheidet der Kanton, dem gesuchstellenden Unternehmen eine kantonale Steuererleichterung zu gewähren, so kann er das vollständige Dossier mit seinem Entscheid und seinem Antrag auf Gutheissung des Gesuchs an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) weiterleiten.
² Der Antrag des Kantons muss die folgenden Angaben enthalten:
a. den kantonalen Steuererleichterungsentscheid;
b. eine Bestätigung, dass sein Entscheid mit Artikel 23 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990⁴ über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden übereinstimmt;
c. eine Schätzung der nach seinem Entscheid für das gesuchstellende Unternehmen zu erwartenden Steuerersparnisse auf kantonaler und kommunaler Ebene;
d. den für die Steuererleichterung beantragten Höchstbetrag;
e. den für die Steuererleichterung beantragten Beginn;
f. den ohne die Steuererleichterung für die beantragte Dauer zu erwartenden Bundessteuerbetrag;
g. den Geschäftsplan;
h. eine Darstellung der besonderen regionalwirtschaftlichen Bedeutung des Vorhabens.
³ Der Kanton muss seinen Antrag spätestens 270 Kalendertage nach Beginn der Steuerpflicht beim SECO unter Verwendung des vorgegebenen Formulars einreichen. Für Vorhaben von bestehenden Unternehmen muss der Antrag spätestens im selben Kalenderjahr eingereicht werden, in dem zum ersten Mal ein Umsatz durch das Vorhaben generiert wird.
⁴ Reicht der Kanton den Antrag nicht formgerecht ein, so räumt ihm das SECO eine Nachfrist zur Verbesserung ein. Es verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf nicht auf den Antrag einzutreten. Das SECO informiert gleichzeitig das gesuchstellende Unternehmen über die Nachfrist.
⁵ Reicht der Kanton den Antrag nicht fristgerecht ein, so wird darauf nicht eingetreten.
⁶ Das SECO kann weitere Angaben verlangen.
⁴ SR 642.14
Art. 14 Zuständigkeit
Der Kanton bestimmt die kantonale Stelle, die für die Antragsstellung, die Verlängerung und die Aufsicht des Vollzugs zuständig ist.
Art. 15 Verfügung des WBF
¹ Das WBF entscheidet über das Gesuch gestützt auf den Antrag des Kantons und die Beurteilung des SECO.
² Der Antrag des Kantons wird nach dem im Zeitpunkt seiner vollständigen Einreichung beim SECO geltenden Bundesrecht beurteilt.
³ In seiner Verfügung legt das WBF insbesondere folgende Elemente fest:
a. den Höchstbetrag der Steuererleichterung;
b. den Beginn, die Dauer und das Ende der Steuererleichterung;
c. die Bedingungen und Auflagen.
⁴ Die Verfügung des WBF wird dem gesuchstellenden Unternehmen eröffnet.
⁵ Das WBF informiert den antragstellenden Kanton sowie die für die Veranlagung zuständige kantonale Behörde über die dem Unternehmen eingeräumte Bundessteuererleichterung. Es informiert ebenfalls die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).
⁶ Das SECO kann einem Unternehmen auf dessen Antrag gestatten, die Nutzung der Steuererleichterung während deren Dauer ganz oder teilweise aufzuschieben. Betrag und Dauer der gewährten Steuererleichterung bleiben dadurch unberührt.
Art. 16 Aufsicht
¹ Das SECO überprüft die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen.
² Die ESTV übermittelt dem SECO jährlich die vom Kanton erhaltenen Daten über die Höhe der steuerbaren Reingewinne, für die die direkte Bundessteuer nicht erhoben wurde.
³ Die Kantone liefern dem SECO spätestens zwölf Monate nach Geschäftsabschluss des Unternehmens die Daten zur Entwicklung der Arbeitsplätze sowie alle anderen Daten und Dokumente, die für die Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen und Auflagen sowie für die Evaluation der Auswirkungen der gewährten Steuererleichterungen erforderlich sind.
⁴ Sie melden dem SECO Abweichungen vom ursprünglichen Vorhaben, die sich möglicherweise auf die Steuererleichterungsverfügung auswirken, sobald sie davon Kenntnis erhalten.
Art. 17 Revisionsstelle
Unternehmen, die der Revisionspflicht nach Artikel 727 oder 727 a des Obligationenrechts (OR)⁵ unterstehen, müssen die Daten zur Entwicklung der Arbeitsplätze jährlich durch die Revisionsstelle bestätigen lassen und diese an die Kantone und den Bund weiterleiten.
⁵ SR 220
Art. 18 Information
Das SECO veröffentlicht jährlich:
a. die aggregierten Daten der gesamtschweizerisch tatsächlich gewährten Steuererleichterungen;
b. je Vorhaben, für das Steuererleichterungen gewährt werden: 1. den Namen des Unternehmens,
2. den Durchführungsort,
3. die Grössenordnung der Zahl der Arbeitsplätze, die dadurch geschaffen oder neu ausgerichtet werden sollen.
5. Abschnitt: Widerruf und unrechtmässige Beanspruchung
Art. 19 Widerruf
¹ Das WBF widerruft seine Verfügung betreffend Bundessteuererleichterungen, sofern ein Kanton seinen entsprechenden kantonalen Steuererleichterungsentscheid widerruft. Die Widerrufsverfügung des WBF richtet sich materiell am kantonalen Widerrufsentscheid aus, insbesondere enthält sie gleichartige Nachzahlungsmodalitäten.
² Zudem widerruft das WBF seine Verfügung betreffend Bundessteuererleichterungen ganz oder teilweise, unabhängig von einem kantonalen Entscheid, insbesondere wenn:
a. die in der Verfügung festgelegten Mindestanforderungen nicht erfüllt sind;
b. die in der Verfügung festgelegten Bedingungen oder Auflagen nicht oder nicht mehr erfüllt sind; oder
c. die Steuererleichterung unrechtmässig beansprucht wurde.
³ Im Fall eines Widerrufs nach Absatz 2 muss der Betrag der gewährten Steuererleichterung entrichtet werden.
⁴ Das WBF kann seine Verfügungen gemäss Absatz 1 oder 2 nur während einer Frist widerrufen, die der anderthalbfachen Dauer der Bundessteuererleichterung entspricht.
Art. 20 Unrechtmässig beanspruchte Steuererleichterungen
Eine Steuererleichterung gilt namentlich als unrechtmässig beansprucht, wenn:
a. die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuererleichterung an das Vorhaben nicht oder nicht mehr erfüllt sind; oder
b. das Unternehmen die Steuererleichterung missbräuchlich beansprucht hat, namentlich indem es falsche Angaben gemacht hat.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 21 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 28. November 2007⁶ über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik wird aufgehoben.
⁶ [ AS 2007 6865 ]
Art. 22 Übergangsbestimmungen für die Steuererleichterungen
¹ Steuererleichterungen, die nach altem Recht gewährt wurden, bleiben bis zum Ende ihrer Laufzeit gültig.
² Das WBF kann Steuererleichterungen, die nach altem Recht gewährt wurden, bis zum Ende ihrer Laufzeit gemäss dem zum Zeitpunkt der Verfügung anwendbaren alten Recht ändern. Vorbehalten bleibt Absatz 3.
³ Änderungen bezüglich des Orts des Vorhabens werden gemäss den zum Zeitpunkt des geplanten Umzugs geltenden Anwendungsgebieten beurteilt. Bei einem Umzug innerhalb desselben Kantons kann die Verfügung geändert werden. Bei einem Umzug in einen anderen Kanton ist ein neues Gesuch um Steuererleichterung, insbesondere unter Berücksichtigung von Artikel 6 Absatz 3, einzureichen.
⁴ Artikel 17 gilt nicht für Unternehmen, die der Revisionspflicht nach Artikel 727 oder 727 a OR⁷ unterstehen und denen nach altem Recht Steuererleichterungen gewährt wurden.
⁵ Das SECO veröffentlicht die Angaben nach Artikel 18 Buchstabe b nicht zu Unternehmen, denen nach altem Recht Steuererleichterungen gewährt wurden.
⁷ SR 220
Art. 23 Übergangsbestimmungen für Bürgschaften
¹ Für Bürgschaften, die aufgrund des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995⁸ zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete und vor Inkrafttreten der Verordnung vom 28. November 2007⁹ über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik gewährt wurden, gelten bis zu ihrem Auslaufen die Übergangsbestimmungen nach Artikel 22.
² Bürgschaften, die vor Inkrafttreten der Verordnung vom 28. November 2007 über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik beschlossen wurden, können auf maximal acht Jahre verlängert werden.
³ Widerruft ein Kanton einen Rückbürgschaftsbeschluss, so widerruft der Bund den entsprechenden Bürgschaftsentscheid ebenfalls.
⁴ Der Widerruf des Bürgschaftsentscheids des WBF richtet sich materiell am kantonalen Widerrufsentscheid aus.
⁸ [ AS 1996 1918 , 2001 1911 , 2006 2197 Anhang Ziff. 144 4301. AS 2007 681 Anhang Ziff. I 4]
⁹ [ AS 2007 6865 ]
Art. 24 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.
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