Verordnung über Versuche mit neuen Strukturen der Jugendhilfe (852.15)
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Verordnung über Versuche mit neuen Strukturen der Jugendhilfe

1 Verordnung über Versuche mit neue n Strukturen der Jugendhilfe
852.15
1. 1. 09 - 63 Verordnung über Versuche mit neuen Strukturen der Jugendhilfe
4 (vom 20. Juli 2005)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
3 a des Jugendhilfegesetzes vom 14. Juni 1981
2 , beschliesst:
Jugendhilfe
-
regionen

§ 1.

1 Für Versuche mit neuen Strukt uren der Jugendhilfe bilden die Bezirke Hinwil, Pfäffikon und Us ter die Jugendhilferegion Ost, die Bezirke Affoltern, Dietikon und Ho rgen die Jugendhilferegion Süd, die Bezirke Bülach und Diels dorf die Jugendhilferegion West.
5
2 Der Regierungsrat kann Gemeinden dieser Bezirke aus wichtigen Gründen einer angrenzenden Ju gendhilferegion zuweisen.
Regionale
Jugend
-
kommission

§ 2.

4
1 Für jede Jugendhilferegion best eht eine regionale Jugend kommission mit drei bi s vier Mitgliedern pro beteiligtem Bezirk.
2 Für die Wahl gelten die Bestimmungen über die Wahl der Bezirks jugendkommissionen.
b. Organisation

§ 3.

4
1 Die regionale Jugendkommiss ion erlässt ein Geschäfts reglement, das der Ge nehmigung durch die Bi ldungsdirektion bedarf.
2 Sie bezeichnet zwei Revisorinnen oder Revi soren für die Jugend hilferegion.
3 Sie konstituiert sich selbst. Sie wählt eine Präsidentin oder einen Präsidenten und kann einen Vorstand bestellen.
c. Entschädi
-
gung

§ 4.

4 Für die Sitzungen und die En tschädigung der regionalen Jugendkommissionen und ihrer Aussch üsse gelten die Bestimmungen über die Bezirksjuge ndkommissionen. Die Präs identin oder der Präsi dent der regionalen Jugendkommissi on erhält zusätzlich eine feste jährliche Entschädigung von Fr. 3000.
d. Ausschüsse

§ 5.

1 Die regionale Jugendkommiss ion kann Aufgaben an Aus schüsse übertragen.
2 nalleitung leitet die Ausschüsse. In die Ausschüsse können auch Nicht mitglieder der regi onalen Jugendkommissi on gewählt werden.
4
a. Zusammen-
setzung und
Wa h l
2
852.15 Verordnung über Versuche mit neuen Strukturen der Jugendhilfe e. Aufgaben

§ 6.

1 Die regionale Jugendkommission leitet und koordiniert die Hilfe an Kinder und Jugendliche sowi e an ihre Familien in der Jugend
- hilferegion.
2 Sie führt die Aufträge des Amte s für Jugend und Berufsberatung in Projekten zur Weiterentw icklung der Jugendhilfe aus.
3 Die regionale Jugendkommission a. legt die Aufgaben der Regionalstelle fest, b. übt die Aufsicht über die Regionalstelle aus, c. gewährleistet die Zusammenarbei t zwischen der Regionalstelle und Organisationen sowie den Be hörden in den Gemeinden und den Bezirken, d.
4 führt regelmässig Zu sammenkünfte mit Vert retungen der Gemein
- den und der Jugendhilferegion über Fach- und Finanzfragen durch, e. kann weitere Aufgaben im Bereich der Jugendhilfe erfüllen, f.
3 unterbreitet dem Amt für Juge nd und Berufsberatung den Vor
- anschlag der Regionals telle zur Genehmigung, g.
3 beschliesst über die Abnahme de r Jahresrechnungen und leitet diese mit dem Revisorenbericht an das Amt für Jugend und Berufs
- beratung weiter. Regionalstelle

§ 7.

4 Für jede Jugendhilferegion best eht eine Regionalstelle mit dezentralen Beratungsstellen. b. Aufgaben der Regionalstelle

§ 8.

1 Die Regionalstelle gewährleistet die Erfüllung der generel
- len und der individuellen Hilfe an Kinder und Jugendliche sowie an ihre Familien.
2 Sie hilft bei der Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen, bei Abklärung und Vollzug der Bevorschus sung von Kinderalimenten, der Überbrückungshilfen sowie der Beiträ ge für die Betreuung von Klein
- kindern.
4 c. Aufgaben der Beratungs- stellen

§ 9.

Die Beratungsstellen der Regionalstelle a. leisten auf Ersuchen Berat ung und Hilfe im Einzelfall, b. übernehmen im Auftrag von Be hörden die Betreuung von Kindern und Jugendlichen, c. unterstützen vorbeugende Mass nahmen und fördern Selbsthilfe und private Initiative, d. informieren und beraten Behörd en und Privatpersonen in allen Fragen der Jugend- und Familienhilfe, e. erfüllen weitere ihnen übertragene Aufgaben. a. Grundsatz
3 Verordnung über Versuche mit neue n Strukturen der Jugendhilfe
852.15
1. 1. 09 - 63
d. Regional
-
leiter

§ 10.

1 Die regionale Jugendkommission stellt eine Leiterin oder einen Leiter für die Regionalstell e an. Die Anstellung bedarf der Genehmigung durch di e Bildungsdirektion.
2 Die Regionalleiterin oder der Re gionalleiter nimmt an den Sit zungen der regionalen Jugendkommissi on mit beratender Stimme teil.
e. Mitarbeitende

§ 11.

1 Die regionale Juge ndkommission stellt die Mitarbeitenden der Regionalstelle im Einverstä ndnis mit dem Amt für Jugend und Berufsberatung im Rahmen der be willigten Stellenpläne und gemäss kantonalem Personalrecht an.
4
2 Sie kann damit eines ihrer Organe , die Regionallei terin oder den Regionalleiter betrauen.
3 Die Regionalleiterin oder der Re gionalleiter ist für die Einhal tung des Gesamtstellenplans der Ju gendhilferegion verantwortlich. Sie oder er ist für die Pl anung und den Einsatz des Personals der Regional stelle zuständig.
4 Aus wichtigen Gründen kann di e regionale Jugendkommission mit Zustimmung der Bildungsdirek tion für die Dauer von höchstens sechs Monaten die Anstellung von Personal der Regionalstelle ausser halb des Stellenplans vornehmen.
3
f. Räumlich
-
keiten

§ 12.

Die regionale Jugendkommission schliesst Mietverträge über Büroräumlichkeiten der Regionalstelle ab. Die Verträge bedürfen der Genehmigung durch das Amt für Jugend und Berufsberatung.
Finanzierung

§ 13.

4
1 Die Anteile der Bezirke an den Globalbudgets des Amtes für Jugend und Berufsberatung werd en pro Leistungsgruppe für die Jugendhilferegion zusammengefasst.
2 Die Kosten der Regionalstelle und ihrer dezentralen Beratungs stellen werden je Leis hend dem Bevölkerungs anteil auf die beteiligten Bezirke aufgeteilt.
3 Für die Entwicklung von regionalen Angeboten wird aus dem Gesamtbudget der Jugendhi lferegion ein Betrag ausgeschieden. Die regionale Jugendkommissi on beschliesst im Rahmen der kantonalen Angebotsplanung die entsprechenden Projektmittel. Sie holt vorgängig die Beurteilung durch das Amt fü r Jugend und Berufsberatung ein.
4 Die Regionalleiterin oder der Re gionalleiter ist für die Einhal tung des Gesamtbudgets verantwortlic h. Sie oder er ist für die Planung und den Einsatz der fina nziellen Mittel für die Regionalstelle und ihrer Beratungsstellen zuständig.
Kostenanteile
der Geme
inden

§ 14.

4 Die Regionalstelle meldet de n beteiligten Gemeinden der Jugendhilferegion bis Ende Juli di e voraussichtlichen Kostenanteile für das folgende Jahr.
4
852.15 Verordnung über Versuche mit neuen Strukturen der Jugendhilfe Inkrafttreten und Geltungs dauer

§ 15.

5 Diese Verordnung tritt am 1. Augu st 2005 in Kraft; sie gilt bis 31. Dezember 2011.
1 OS 60, 279 ; Begründung siehe ABl 2005, 896 .
2 LS 852.1 .
3 Eingefügt durch RRB vom 4. Juli 2007 ( OS 62, 226 ; ABl 2007, 1174 ). In Kraft seit 1. Juli 2007.
4 Fassung gemäss RRB vom 4. Juli 2007 ( OS 62, 226 ; ABl 2007, 1174 ). In Kraft seit 1. Juli 2007.
5 Fassung gemäss RRB vom 26. November 2008 ( OS 63, 619 ; ABl 2008, 2190
). In Kraft seit 1. Januar 2009.
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