Vertrag zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Evangelischen Kirchenrat des Kantons Thurgau über die Kirchenverhältnisse der Höfe Reggtal, Meiersboden und Horn
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181.33 Ve r t r a g zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Evangelischen Kirchenrat des Kantons Thurgau über die Kirchenverhältnisse der Höfe Reggtal, Meiersboden und Horn (vom 24. April / 10. Mai 1926)
1 Der Regierungsrat des Ka ntons Zürich und der Evangelische Kirchen rat des Kantons Thurgau haben folg ende Bestimmungen vereinbart:
1. Die Höfe Reggtal, Meiersboden und Horn (im folgenden kurz gelöst und der Kirchgemeind e Sternenberg zugeteilt.
2. Als Angehörige der Kirchgem einde Sternenberg haben die stimmberechtigten Einwohner der Höfe in der Kirchgemeinde Ster nenberg volles Stimm- und Wahlrecht sowie alle übrigen Rechte und Pflichten der Kirc hgemeindegenossen.
3.
1 Die Steuerpflichtigen der Hö fe übernehmen für die Jahre
1926 bis 1930 alljährlich einen Anteil von 7% des im Voranschlag ermit telten, durch Steuern zu deckende n Ausgabenüberschusses der Kirch gemeinde Sternenberg.
2 Für die folgenden Jahre erfolgt eine neue Festsetzung des thur gauischen Anteils.
3 Die Verteilung des thurgauischen Anteils auf die einzelnen Steuer pflichtigen der Höfe, der Steuerbezu g und die Steuerablieferung sind Sache der evangelischen Kirc henvorsteherschaft Dussnang.
4 Die Steuerablieferung erfolgt alljährlich bis spätestens am 1. Ok tober.
4.
1 Diese Vereinbarung wird auf di e Dauer von fünf Jahren abge- schlossen.
2 Sie ist erstmals kündbar auf den 31. Dezember 1930 unter Beach tung einer Kündigungsfrist von sech s Monaten. Von da an kann sie jeweilen auf Ende eines Jahres mi t sechsmonatiger Frist gekündet wer den.
1 OS 33, 271 und GS I, 717.
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