Vertrag zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Evangelischen Kirchenra... (181.33)
Vertrag zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Evangelischen Kirchenra... (181.33)
Vertrag zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Evangelischen Kirchenrat des Kantons Thurgau über die Kirchenverhältnisse der Höfe Reggtal, Meiersboden und Horn
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181.33 Ve r t r a g zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Evangelischen Kirchenrat des Kantons Thurgau über die Kirchenverhältnisse der Höfe Reggtal, Meiersboden und Horn (vom 24. April / 10. Mai 1926)
1 Der Regierungsrat des Ka ntons Zürich und der Evangelische Kirchen rat des Kantons Thurgau haben folg ende Bestimmungen vereinbart:
1. Die Höfe Reggtal, Meiersboden und Horn (im folgenden kurz gelöst und der Kirchgemeind e Sternenberg zugeteilt.
2. Als Angehörige der Kirchgem einde Sternenberg haben die stimmberechtigten Einwohner der Höfe in der Kirchgemeinde Ster nenberg volles Stimm- und Wahlrecht sowie alle übrigen Rechte und Pflichten der Kirc hgemeindegenossen.
3.
1 Die Steuerpflichtigen der Hö fe übernehmen für die Jahre
1926 bis 1930 alljährlich einen Anteil von 7% des im Voranschlag ermit telten, durch Steuern zu deckende n Ausgabenüberschusses der Kirch gemeinde Sternenberg.
2 Für die folgenden Jahre erfolgt eine neue Festsetzung des thur gauischen Anteils.
3 Die Verteilung des thurgauischen Anteils auf die einzelnen Steuer pflichtigen der Höfe, der Steuerbezu g und die Steuerablieferung sind Sache der evangelischen Kirc henvorsteherschaft Dussnang.
4 Die Steuerablieferung erfolgt alljährlich bis spätestens am 1. Ok tober.
4.
1 Diese Vereinbarung wird auf di e Dauer von fünf Jahren abge- schlossen.
2 Sie ist erstmals kündbar auf den 31. Dezember 1930 unter Beach tung einer Kündigungsfrist von sech s Monaten. Von da an kann sie jeweilen auf Ende eines Jahres mi t sechsmonatiger Frist gekündet wer den.
1 OS 33, 271 und GS I, 717.