Reglement über den Finanzausgleich der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kant... (181.14)
CH - ZH

Reglement über den Finanzausgleich der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich

1 X. X. 03 - xx Finanzausgleichsreglement der Evang.-ref. Landeskirche
181.14 Reglement über den Finanzausgleich der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich (Finanzausgleichsreglement) (vom 20. November 1984)
1 Erlassen von der Kirchensynode, gestützt auf § 30 Abs. 1 Ziffer 6 des Gesetzes über die evangelisch- reformierte Landeskirche.
Allgemeines

§ 1.

Gemäss § 6 des Kirchengesetzes
2 werden aus der Zentral- kasse an Kirchgemeinden Finanzausgleichsbeiträge ausgerichtet.
Berechtigung

§ 2.

Finanzausgleichsbeiträge werden an Kirchgemeinden ausge- richtet, die einen Kirchensteuersatz benötigen, der mehr als 3 Steuer- prozente über dem gewogenen kantonalen Mittel der evangelisch- reformierten Kirchensteuersätze liegt. Das gewogene kantonale Mittel des laufenden Jahres ist massgebend für die Finanzausgleichsbeiträge des kommenden Jahres.
Gesuche

§ 3. Kirchgemeinden, welche einen Finanzausgleichsbeitrag bean-

spruchen, haben dem Kirchenrat jeweils bis 10. September ein Gesuch einzureichen und die Vorjahresrechnung sowie den Voranschlag für das kommende Jahr beizulegen. Der Kirchenrat nimmt bis spätestens 31. Oktober zu den eingereich- ten Gesuchen Stellung.
Bemessung

§ 4. Aufgrund der Vorjahresrechnung und des Voranschlages prüft

der Kirchenrat die budgetierten Erträge und Aufwendungen und legt für jede Kirchgemeinde den Finanzausgleichsbeitrag für das nächste Ja h r fe s t . Kirchgemeinden, die bereits Finanzausgleichsbeiträge beziehen oder die durch die Schaffung neuer Stellen, durch Bauten oder durch Inangriffnahme ähnlicher Vorhaben finanzausgleichsberechtigt wür- den, haben die Zustimmung des Kirchenrates zu solchen Vorhaben vor dem Kreditantrag an die Kirchgemeindeversammlung einzuholen. Für folgende budgetierten Aufwendungen werden keine Finanz- ausgleichsbeiträge ausgerichtet:
1. Einlagen in Spezialfinanzierungen;
2. zusätzliche Abschreibungen;
2
181.14 Finanzausgleichsreglement der Evang.-ref. Landeskirche
3. ausserordentliche Aufwendungen, für die keine Zustimmung des Kirchenrates vorliegt;
4. Aufwendungen, die anderweitig finanziert werden können. Verwendung von Einnahmen- überschüssen

§ 5.

Zeigt sich beim Rechnungsabschluss einer Kirchgemeinde, dass sie den Finanzausgleichsbeitrag nicht oder nur teilweise ausschöp- fen musste, hat sie den nicht benötigten Betrag zurückzuerstatten. Der Kirchenrat kann diesen Betrag jedoch stehenlassen und ihn mit allfälligen künftigen Beiträgen verrechnen. In ausserordentlichen Fällen kann er ihn der Kirchgemeinde zur Verbesserung ihrer finanzi- ellen Lage überlassen. Begutachtung der Jahresrech- nungen

§ 6. Die Jahresrechnung ist jeweils bis 31. März dem Kirchenrat zur

Begutachtung vorzulegen. Baukosten- beiträge

§ 7.

Im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Zentralkasse kann der Kirchenrat zur Erfüllung ausserordentlicher Bauaufgaben an Finanzausgleichsgemeinden Baukostenbeiträge ausrichten, sofern fol- gende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Das Vorhaben muss dem Kirchenrat spätestens im Zeitpunkt einer ersten Projektierung angemeldet werden.
2. Dem Kirchenrat ist rechtzeitig ein Gesuch um Projektgenehmigung und Beitragszusicherung mit den notwendigen Unterlagen wie Bau- beschrieb, Pläne, Kostenvoranschlag, Finanzierungsplan, Kreditbe- schluss der Kirchgemeinde und Zeitplan einzureichen.
3. Projektgenehmigung und Beitragszusicherung müssen bei Baubeginn vorliegen.
4. Arbeiten, die zur Abwendung drohenden Schadens sofort ausge- führt werden müssen, sind spätestens bei Erteilung des Auftrages zu melden. Genehmigungsgesuch und Kostenvoranschlag sind so bald als möglich nachzuliefern. Staatliche Beitrags- verordnung

§ 8.

Bei kirchlichen Bauten, die unter die staatliche Beitragsver- ordnung fallen, ist in der Regel die Genehmigung des Projektes und die Zusicherung eines Staatsbeitrages abzuwarten. Weitere Bedingungen

§ 9. Wird ein Bau nicht innert zweier Jahre vom Tage der Beitrags-

bewilligung an gerechnet begonnen, so verfällt der Beitrag. Nachträgliche Änderungen des vom Kirchenrat genehmigten Pro- jektes und Mehrkosten, die zehn Prozent der veranschlagten Kosten übersteigen oder auf nachträglich hinzugekommenen Mehrarbeiten beruhen, müssen dem Kirchenrat unverzüglich gemeldet werden.
3 X. X. 03 - xx Finanzausgleichsreglement der Evang.-ref. Landeskirche
181.14 Baukostenbeiträge können an die Bedingung geknüpft werden, dass bei umfangreicheren Bauten einzelne, für die Gemeinde beson- ders wichtige Teile zuerst ausgeführt werden. Kosten für aufwendige Gebäudeteile, soweit sie über die Normen der Kantonalen Baudirek- tion wesentlich hinausgehen, sind nicht beitragsberechtigt. Missachtung von Vorschriften oder Auflagen kann eine Kürzung oder Verweigerung des Baukostenbeitrages zur Folge haben.
Projekt-
begutachtung

§ 10. Der Kirchenrat kann die Projekte durch das Begutachtungs-

büro der Direktion der öffentlichen Bauten oder durch einen besonde- ren Bauberater begutachten lassen.
Finanzierung

§ 11.

Für die auszurichtenden Finanzausgleichs- und Baukosten- beiträge bewilligt die Kirchensynode im Rahmen des jährlichen Voran- schlages der Zentralkasse den erforderlichen Kredit.
Inkrafttreten,
Aufhebung bis-
herigen Rechts
mit Übergangs-
bestimmung

§ 12.

Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 1985 in Kraft und ersetzt das Reglement über den Finanzausgleich der evangelisch-refor- mierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 26. August 1980. Die Verwendung eines allfälligen Einnahmenüberschusses aus der Jahresrechnung 1984 richtet sich nach den Bestimmungen von § 5 dieses Reglementes.
1 OS 49, 201.
2
181.11.
Markierungen
Leseansicht