Verordnung über die Staatsanwaltschaft (275)
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Verordnung über die Staatsanwaltschaft

Nr. 275 Verordnung über die Staatsanwaltschaft vom 14. Dezember 2010 (Stand 1. Januar 2021) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 64 Absatz 3, 70 Absatz 3, 74 Absatz 3, 78 Absatz 2 und 87 Absatz 4 des Justizgesetzes vom 10. Mai 2010
1 , auf Artikel 367 Absatz 5 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937
2 , auf Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung über das Strafregister (Vostra-Verordnung) vom 29. September 2006
3 , auf Artikel 22 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten vom
6. Dezember 2013
4 und auf Artikel 12 der DNA-Profil-Verordnung vom 3. Dezember
2004
5 , auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes, * beschliesst:
1 Gliederung und Leitung

§ 1

Gliederung
1 Die Staatsanwaltschaft gliedert sich in die Oberstaatsanwaltschaft, die Abteilung Zentrale Dienste und sechs untersuchungsführende Abteilungen. *
2 Die untersuchungsführenden Abteilungen 1, 2 und 3 mit Sitz in Kriens, Emmen und Sursee führen in den drei Gebieten des Kantons gemäss Anhang Strafverfahren durch.
3 Die Abteilung Spezialdelikte, die Abteilung Wirtschaftsdelikte und die Jugendanwalt
- schaft führen im ganzen Kantonsgebiet Strafverfahren durch. *
1 SRL Nr.
260
2 SR
311.0
3 SR
331
4 SR
361.3
5 SR
363.1 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2010 350
2 Nr. 275

§ 2

Leitung der Staatsanwaltschaft
1 Der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin leitet die Staatsanwaltschaft nach den Bestimmungen des kantonalen Organisations- und Personalrechts.
2 Er oder sie kann Entscheidungsbefugnisse einem anderen Mitglied der Oberstaatsan
- waltschaft übertragen.
3 Vorbehalten bleiben administrative Weisungen des Justiz- und Sicherheitsdepartemen
- tes in den Bereichen Personal, Finanzen und Organisation.

§ 3

Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung unterstützt den Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin in der fachlichen und betrieblichen Leitung der Dienststelle.
2 Sie besteht aus dem Oberstaatsanwalt oder der Oberstaatsanwältin, den leitenden Staatsanwältinnen und -anwälten, dem leitenden Jugendanwalt oder der leitenden Ju
- gendanwältin und dem Leiter oder der Leiterin der Zentralen Dienste.
2 Aufgaben

§ 4

Aufgaben der Oberstaatsanwaltschaft
1 Die stellvertretenden Oberstaatsanwältinnen und -staatsanwälte sowie die besonderen Staatsanwältinnen und -anwälte der Oberstaatsanwaltschaft unterstützen den Oberstaats
- anwalt oder die Oberstaatsanwältin in der Aufsicht über die Strafuntersuchungen und in Rechtshilfe-, Gerichtsstands-, Beschwerde- und Rechtsmittelverfahren.
2 Der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin kann ihnen gestützt auf § 65 Absatz
3 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom 10. Mai 2010
6 (JusG) die Führung von Straf
- verfahren namentlich übertragen * a. bei personellen Wechseln oder grosser Arbeitslast in den untersuchungsführenden Abteilungen, b. bei grosser Tragweite eines Falles, c. wenn die Anklageerhebung und -vertretung vor kantonalen Gerichten wegen grundsätzlicher Fragestellungen oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist.
6 SRL Nr.
260 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 275
3

§ 5

Aufgaben der untersuchungsführenden Abteilungen
1 Die Abteilung Spezialdelikte bearbeitet insbesondere Fälle aus dem Gebiet der schwe
- ren Betäubungsmittel-, der schweren Vermögens- und der Internetkriminalität sowie Strafverfahren zu Bestechung und Menschenhandel und gegen Intensivtäterinnen undtäter. *
2 Die Abteilung Wirtschaftsdelikte bearbeitet insbesondere Fälle aus dem Gebiet des kaufmännischen und wirtschaftlichen Verkehrs, die umfangreich sowie rechtlich und sachverhaltsmässig komplex sind oder deren Untersuchung umfassende Kenntnisse im Finanz- und Rechnungswesen erfordert. *
3 Die Jugendanwaltschaft bearbeitet die Fälle, die nach der Schweizerischen Jugendstraf
- prozessordnung vom 20. März 2009
7 zu erledigen sind (§ 71 JusG). *
4 Die übrigen Abteilungen bearbeiten die Fälle ihres Gebietes, soweit sie nicht von der Abteilung Spezialdelikte, der Abteilung Wirtschaftsdelikte und der Jugendanwaltschaft erledigt werden, und weitere von der Oberstaatsanwaltschaft zugewiesene Geschäfte.
*
5 In dringlichen Angelegenheiten können strafprozessuale Massnahmen vor der Zutei
- lung getroffen werden. *

§ 6

Geschäftserfassung und -zuteilung
1 Die Abteilungen erfassen die eingehenden Geschäfte und teilen sie nach der Reihenfol
- ge der Eintragung den Staatsanwältinnen und -anwälten, den Jugendanwältinnen undanwälten und den Übertretungsstrafrichterinnen und richtern zu. Über die Zuteilung ist eine Kontrolle zu führen.
2 Vorbehalten bleibt eine andere Geschäftszuteilung durch den leitenden Staatsanwalt oder die leitende Staatsanwältin, den leitenden Jugendanwalt oder die leitende Jugend
- anwältin beziehungsweise den Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin.

§ 7

Staatsanwalts-Assistentinnen und -Assistenten
1 Die Staatsanwalts-Assistentinnen und -Assistenten können folgende Untersuchungs
- handlungen vornehmen: a. Einvernahmen (§ 70 Abs. 2 JusG), b. Beschaffung von Personendaten, c. Einholung von Berichten und Beizug von Akten, d. Durchführung von Augenscheinen, e. Vorladungen, f. Anordnung von polizeilichen Vorführungen, g. Beauftragung der Polizei (ohne Zwangsmassnahmen), h. Erledigung von Korrespondenz, i. Durchführung von Vergleichsverhandlungen, j. Mitteilungen über den Abschluss der Untersuchung.
7 SR
312.1
4 Nr. 275
2 Der zuständige Staatsanwalt oder die zuständige Staatsanwältin kann den Staatsan walts-Assistentinnen und -Assistenten im Einzelfall die Erledigung weiterer untergeord
- neter Untersuchungshandlungen übertragen.

§ 8

Stellvertretung und Pikett
1 Die Staatsanwältinnen und -anwälte und die Jugendanwältinnen und -anwälte vertreten sich jeweils gegenseitig.
2 Der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin erlässt die notwendigen Weisungen zur Pikettorganisation und stellt die Information der Polizei über den Pikettdienst sicher.

§ 9

Aufgaben der Zentralen Dienste
1 Die Zentralen Dienste unterstützen den Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin insbesondere in der Planung, der Koordination und der Personalführung und besorgen das Controlling der Dienststelle.
2 Der zugeteilte Übertretungsstrafrichter oder die zugeteilte Übertretungsstrafrichterin nimmt die Aufgaben gemäss § 11 Absatz 2 wahr.
3 Besondere Verfahren

§ 10

Übertretungsstrafverfahren
1 Der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin teilt die Übertretungsstrafrichterin
- nen und -richter den Abteilungen zu.
2 Die Übertretungsstrafrichterinnen und -richter verfolgen und beurteilen die Übertretun
- gen, die der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin in einer Weisung bezeichnet.
3 Der zuständige leitende Staatsanwalt oder die zuständige leitende Staatsanwältin kann komplexe Fälle einem Staatsanwalt oder einer Staatsanwältin zuteilen.

§ 11

Verfahren bei Ordnungsbussen
1 Die Luzerner Polizei leitet im Ordnungsbussenverfahren das ordentliche Strafverfahren gegen Erwachsene beim Übertretungsstrafrichter oder der Übertretungsstrafrichterin der Zentralen Dienste, gegen Jugendliche bei der Jugendanwaltschaft ein.
2 Die Übertretungsstrafrichterinnen und -richter bei den Zentralen Diensten verfolgen und beurteilen die von der Luzerner Polizei zur Anzeige gebrachten Übertretungen. *
3 Sie entscheiden über Einsprachen gegen Strafbefehle. *
Nr. 275
5
4 In Verfahren vor Gericht überträgt der zuständige leitende Staatsanwalt oder die zu
- ständige leitende Staatsanwältin den Fall einem Staatsanwalt oder einer Staatsanwäl
- tin. *

§ 12

Strafregisterdaten
1 Die Berechtigung von Behörden zur Eintragung, zur Abfrage und zur Entfernung von Daten aus dem automatisierten Strafregister sowie zum Einholen von Registerauszügen richtet sich nach der eidgenössischen Verordnung über das Strafregister (Vostra-Verord
- nung) vom 29. September 2006
8 .
2 Die Staatsanwaltschaft ist die kantonale Koordinationsstelle und steht hierin unter der Aufsicht des Justiz- und Sicherheitsdepartementes.
3 Die kantonale Koordinationsstelle erfüllt die Aufgaben nach Artikel 14 der Vostra-Ver
- ordnung für alle kantonalen Behörden und unterstützt die am Strafregister angeschlosse
- nen kantonalen Behörden bei der Handhabung des Registers.

§ 12a

* Biometrische erkennungsdienstliche Daten und DNA-Profile
1 Die Staatsanwaltschaft ist die zentrale kantonale Stelle für die Meldung des Eintretens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Löschung der Daten von Personen und von Spuren gemäss Artikel 22 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erken
- nungsdienstlicher Daten vom 6. Dezember 2013
9 und für die Löschung von Profilen ge
- mäss Artikel 12 der DNA-Profil-Verordnung vom 3. Dezember 2004
10 an den Bund.
4 Zusammenarbeit mit Behörden

§ 13

Luzerner Polizei
1 Der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin kann der Luzerner Polizei allgemei
- ne Weisungen über die Ermittlung und Untersuchung von Straftaten erteilen. Das Poli
- zeikommando ist anzuhören. Die Weisungen sind dem Justiz- und Sicherheitsdeparte
- ment zur Kenntnis zu bringen.
2 Die zuständigen Staatsanwältinnen und -anwälte, die Jugendanwältinnen und
-
anwälte sowie die Übertretungsstrafrichterinnen und -richter erteilen der Polizei fallbezogene Weisungen und Aufträge.
3 Das Polizeikommando legt Dienstbefehle, die das Vorgehen im Ermittlungsverfahren regeln, dem Oberstaatsanwalt oder der Oberstaatsanwältin zur Genehmigung vor.
8 SR
331 . Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
9 SR
361.3
10 SR
363.1
6 Nr. 275

§ 14

Mitteilungen an Behörden
1 Die Staatsanwaltschaft informiert über die Eröffnung und die Erledigung von Strafver
- fahren bei Verbrechen und Vergehen gemäss § 87 Absatz 2 JusG insbesondere * a. * das Bildungs- und Kulturdepartement, wenn eine Lehrperson, eine Fachperson der schulischen Dienste oder eine Lehrperson an einer Musikschule eines strafbaren Verhaltens beschuldigt wird, welches ihre Tätigkeit im Rahmen des beruflichen Auftrages beeinträchtigen könnte, b. * die zuständigen Aufsichtsbehörden im Gesundheits- und Sozialdepartement bei Widerhandlungen gegen Bestimmungen über Arzneimittel und Medizinprodukte und wenn Angehörige universitärer Medizinalberufe und anderer Berufe im Ge
- sundheitswesen oder weitere Personen in bewilligungspflichtigen Betrieben ge
- mäss dem Gesundheitsgesetz vom 13. September 2005
11 gegen die Betäubungs
- mittelgesetzgebung verstossen oder eines anderen strafbaren Verhaltens beschul
- digt werden, durch welches sie Berufspflichten verletzen könnten, c. die Schulleitung, wenn ein Schüler oder eine Schülerin die physische, psychische oder sexuelle Integrität von Dritten beeinträchtigt oder gefährdet, d. * das Gesundheits- und Sozialdepartement, wenn eine Person, die gestützt auf die

§§

60 und 61 des Sozialhilfegesetzes vom 24. Oktober 1989
12 betreut wird, eines strafbaren Verhaltens beschuldigt wird, welches den Betreuungsauftrag beein trächtigen könnte.
2 Der Luzerner Polizei ist in der Regel durch Entscheid mitzuteilen, wie das Strafverfah
- ren erledigt wurde, wenn die Polizei a. Massnahmen zu vollziehen hat, b. in gewerblichen und anderen Angelegenheiten als Bewilligungs- und Kontrollbe
- hörde Strafanzeige eingereicht hat oder gestützt auf Strafentscheide verwaltungs
- rechtliche Massnahmen anordnen kann. In den übrigen Fällen kann die Staatsanwaltschaft die Polizei auf Anfrage hin über die ergangenen Strafentscheide informieren.
3 Die Staatsanwaltschaft informiert die Luzerner Polizei über Fälle gemäss Artikel 13 Absatz 1e und f der Interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusam
- menarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat) vom 2. April 2009
13 . *
11 SRL Nr.
800
12 SRL Nr.
892
13 SRL Nr.
354
Nr. 275
7
5 Aufsicht

§ 15

Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden
1 Die Aufsichtsbehörden informieren sich gegenseitig über wichtige aufsichtsrechtliche Belange.
2 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist insbesondere zu informieren, wenn Anhalts
- punkte dafür bestehen, dass Angehörige der Strafverfolgungsbehörden in Ermittlungs- oder Untersuchungsverfahren dienstrechtliche Pflichten verletzt haben. Das Departe
- ment kann dem Regierungsrat die Einleitung einer Administrativuntersuchung beantra
- gen.

§ 16

Berichterstattung
1 Der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin informiert den Vorsteher oder die Vorsteherin des Justiz- und Sicherheitsdepartementes über die Tätigkeit der Staatsan
- waltschaft und der in ihrem Auftrag tätigen Polizei. Der Polizeikommandant oder die Polizeikommandantin kann beigezogen werden.
2 Im Übrigen erstattet die Staatsanwaltschaft dem Justiz- und Sicherheitsdepartement im Rahmen des Controllings Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement kann weitere Berichte verlangen.
3 Der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin stellt den Jahresbericht auch dem Kantonsgericht
14 zu.
6 Information der Öffentlichkeit

§ 17

Information
1 Der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin informiert die Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft.
2 Er oder sie erlässt Richtlinien über die Information der Öffentlichkeit und der Medien durch die Staatsanwältinnen und -anwälte sowie die Jugendanwältinnen und -anwälte im polizeilichen Ermittlungsverfahren und im Untersuchungsverfahren. Vorbehalten bleibt Artikel 74 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007
15
.
14 Gemäss Änderung vom 30. April 2013, in Kraft seit dem 1. Juni 2013 (G 2013 187), wurde die Be
- zeichnung «Obergericht» durch «Kantonsgericht» ersetzt.
15 SR
312.0 (AS 2010 1881)
8 Nr. 275
3 Im Übrigen gilt das Reglement über die Information der Öffentlichkeit durch den Re
- gierungsrat und die kantonale Verwaltung (Informationsrichtlinien) vom 21. November
1997
16 .

§ 18

Medienstelle
1 Die Staatsanwaltschaft betreibt mit der Luzerner Polizei eine Medienstelle.
7 Schlussbestimmungen

§ 19

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Kantonale Verordnung zur eidgenössischen Verordnung über das Strafregister vom
18. April 2000
17 wird aufgehoben.

§ 20

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Anhang 1: Zuteilung der Gemeinden zu den Abteilungen (§
1 Abs.
2)

§ A1-1 Abteilung 1 (Sitz Kriens)

1 Luzern

§ A1-2 Abteilung 2 (Sitz Emmen)

1 Adligenswil, Aesch, Ballwil, Buchrain, Dierikon, Ebikon, Emmen, Ermensee, Eschen
- bach, Gisikon, Greppen, Hitzkirch, Hochdorf, Hohenrain, Honau, Horw, Inwil, Kriens, Malters, Meggen, Meierskappel, Rain, Römerswil, Root, Rothenburg, Schongau, Schwarzenberg, Udligenswil, Vitznau, Weggis. *
16 SRL Nr.
28
17 G 2000 188 (SRL Nr. 316)
Nr. 275
9

§ A1-3 Abteilung 3 (Sitz Sursee)

1 Alberswil, Altbüron, Altishofen, Beromünster, Büron, Buttisholz, Dagmersellen, Dopp
- leschwand, Egolzwil, Eich, Entlebuch, Escholzmatt-Marbach, Ettiswil, Fischbach, Flüh
- li, Geuensee, Grossdietwil, Grosswangen, Hasle, Hergiswil, Hildisrieden, Knutwil, Lu
- thern, Mauensee, Menznau, Nebikon, Neuenkirch, Nottwil, Oberkirch, Pfaffnau, Reiden, Rickenbach, Roggliswil, Romoos, Ruswil, Schenkon, Schlierbach, Schötz, Schüpfheim, Sempach, Sursee, Triengen, Ufhusen, Wauwil, Werthenstein, Wikon, Willisau, Wolhu
- sen, Zell. *
10 Nr. 275 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
14.12.2010
01.01.2011 Erstfassung G 2010 350 Ingress
22.09.2015
01.11.2015 geändert G 2015 238

§ 1 Abs. 1

13.10.2015
01.04.2016 geändert G 2015 248

§ 1 Abs. 3

13.10.2015
01.04.2016 geändert G 2015 248

§ 4 Abs. 2

28.08.2012
01.09.2012 eingefügt G 2012 227

§ 5 Abs. 1

13.10.2015
01.04.2016 geändert G 2015 248

§ 5 Abs. 2

28.08.2012
01.09.2012 geändert G 2012 227

§ 5 Abs. 2

13.10.2015
01.04.2016 geändert G 2015 248

§ 5 Abs. 3

13.10.2015
01.04.2016 geändert G 2015 248

§ 5 Abs. 4

13.10.2015
01.04.2016 geändert G 2015 248

§ 5 Abs. 5

13.10.2015
01.04.2016 eingefügt G 2015 248

§ 11 Abs. 2

03.02.2015
01.03.2015 geändert G 2015 82

§ 11 Abs. 3

03.02.2015
01.03.2015 eingefügt G 2015 82

§ 11 Abs. 4

03.02.2015
01.03.2015 eingefügt G 2015 82

§ 12a

22.09.2015
01.11.2015 eingefügt G 2015 238

§ 14 Abs. 1

03.12.2013
01.01.2014 geändert G 2013 624

§ 14 Abs. 1, a.

24.05.2016
01.08.2016 geändert G 2016 83

§ 14 Abs. 1, b.

03.12.2013
01.01.2014 geändert G 2013 624

§ 14 Abs. 1, d.

27.11.2012
01.01.2013 eingefügt G 2012 319

§ 14 Abs. 3

21.01.2011
01.02.2011 eingefügt G 2011 47

§ A1-2 Abs. 1

09.12.2020
01.01.2021 geändert G 2020-099

§ A1-3 Abs. 1

20.08.2019
01.01.2020 geändert G 2019-036

§ A1-3 Abs. 1

09.12.2020
01.01.2021 geändert G 2020-099
Nr. 275
11 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
14.12.2010
01.01.2011 Erlass Erstfassung G 2010 350
21.01.2011
01.02.2011

§ 14 Abs. 3

eingefügt G 2011 47
28.08.2012
01.09.2012

§ 4 Abs. 2

eingefügt G 2012 227
28.08.2012
01.09.2012

§ 5 Abs. 2

geändert G 2012 227
27.11.2012
01.01.2013

§ 14 Abs. 1, d.

eingefügt G 2012 319
03.12.2013
01.01.2014

§ 14 Abs. 1

geändert G 2013 624
03.12.2013
01.01.2014

§ 14 Abs. 1, b.

geändert G 2013 624
03.02.2015
01.03.2015

§ 11 Abs. 2

geändert G 2015 82
03.02.2015
01.03.2015

§ 11 Abs. 3

eingefügt G 2015 82
03.02.2015
01.03.2015

§ 11 Abs. 4

eingefügt G 2015 82
22.09.2015
01.11.2015 Ingress geändert G 2015 238
22.09.2015
01.11.2015

§ 12a

eingefügt G 2015 238
13.10.2015
01.04.2016

§ 1 Abs. 1

geändert G 2015 248
13.10.2015
01.04.2016

§ 1 Abs. 3

geändert G 2015 248
13.10.2015
01.04.2016

§ 5 Abs. 1

geändert G 2015 248
13.10.2015
01.04.2016

§ 5 Abs. 2

geändert G 2015 248
13.10.2015
01.04.2016

§ 5 Abs. 3

geändert G 2015 248
13.10.2015
01.04.2016

§ 5 Abs. 4

geändert G 2015 248
13.10.2015
01.04.2016

§ 5 Abs. 5

eingefügt G 2015 248
24.05.2016
01.08.2016

§ 14 Abs. 1, a.

geändert G 2016 83
20.08.2019
01.01.2020

§ A1-3 Abs. 1 geändert G 2019-036

09.12.2020
01.01.2021

§ A1-2 Abs. 1 geändert G 2020-099

09.12.2020
01.01.2021
§ A1-3 Abs. 1 geändert G 2020-099
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