Rekursverordnung
1 Rekursverordnung
181.416
1. 7. 05 - 49 Rekursverordnung (vom 25. November 2004)
1 Die Konkordatskonferenz, gestützt auf Art. 5 lit. f, Art. 12 und Art. 23 des Konkordats betreffend die gemeinsame Ausbildung der ev angelisch-reformi erten Pfarrerin nen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst vom 28. No vember 2002
3 , beschliesst: I. Die Rekurskommission
Bestand und
Konstituierung
§ 1.
Die Rekurskommission setzt si ch aus fünf Mitgliedern zusammen. Sie konstituiert sich selbst. Sie wählt aus ihrer Mitte die Präsidentin/den Präsidenten und bestellt ihr Sekretariat.
Unvereinbar
-
keit
§ 2.
Die Mitgliedschaft in der Re kurskommission ist unvereinbar mit jeder Tätigkeit und Mitgliedsc haft in einem Organ gemäss Art. 3 des Konkordats
3 .
Stellung
§ 3.
Die Rekurskommi ssion ist in ihrer re chtsprechenden Tätig keit unabhängig. Sie erstattet dem Büro der Ko nkordatskonferenz zu Händen der Konkordatskonferenz jährlich Be richt über ihre Tätigkeit.
Entschädigung
§ 4.
Die Entschädigung der Mitglieder der Rekurskommission setzt das Büro der Konkordatskonferenz fest.
Geschäfts
-
erledigung
§ 5.
Die Rekurskommission entschei det Rekurse in Dreierbeset zung in mündlicher Beratung. Über of fensichtlich unzulässige, offensicht lich unbegründete oder offensichtlich begründete Rekurse entscheidet die Rekurskommission be i Einstimmigkeit auf dem Zirkulationsweg und mit summarischer Begründung.
Gebühren,
Kosten
und Partei
-
entschädigungen
§ 6.
Die Rekurskommissi on setzt jeweils zu Beginn der Amts dauer die Gebühren, Kosten und Pa rteientschädigungen im Rekurs verfahren fest. Sie kann aus Billig keitsgründen Gebühren und Kosten herabsetzen oder erlassen.
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181.416 Rekursverordnung II. Das Rekursverfahren Anfechtbare Entscheide
§ 7.
Entscheide des Büros der K onkordatskonferenz, der Ausbil
- dungskommission, der Prüfungskommission und der Kommission zur Entwicklungsorientierten Eignungsabklärung, durch welche eine Sache materiell oder durch Nichteintreten erledigt worden ist, können mit Rekurs an die Rekurskommiss ion weitergezogen werden. Zwischenentscheide sind weiterzi ehbar, wenn sie für die Betrof
- fene/den Betroffenen eine n Nachteil zur Folge ha ben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt. Vorentscheide, durch die eine Re chtsfrage beurteilt wird, sind weiterziehbar, wenn dadurch sofort ein Endentscheid herbeigeführt und ein erhebliches Beweisverfahren verm ieden werden kann. Rekursgründe
§ 8.
Mit dem Rekurs können alle Mä ngel des Verfahrens und des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden. Zulassung zum Rekurs
§ 9.
Zum Rekurs berechtigt ist, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Ände
- rung oder Aufhebung hat. Rekurs erhebung
§ 10.
Der Rekurs ist innert zehn Tage n seit der schriftlichen Mit
- teilung oder, mang els einer solchen, seit Kenntnisnahme des angefoch
- tenen Entscheids bei der Rekurskom mission schriftlic h einzureichen. Inhalt der Rekursschrift
§ 11.
Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begrün
- dung enthalten. Der angefochtene Entscheid und allfällige Beweis
- mittel sind beizulegen oder genau zu bezeichnen. Genügt die Rekursschrift diesen Erfordernissen nicht, so setzt die Präsidentin/der Präsident eine kur ze Frist zur Behebung des Mangels an unter der Androhung, dass sonst auf den Rekurs nicht eingetreten würde. Aufschiebende Wirkung
§ 12.
Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekur
- ses kommen aufschiebende Wirkung zu, wenn mit der angefochtenen Anordnung nicht aus besonderen Gründen etwas anderes bestimmt wurde. Die Rekurskommission legt fest , ob einem Rekurs aufschiebende Wirkung zukommt oder nicht. In drin glichen Fällen is t die Präsidentin/ der Präsident der Rekurskommi ssion hierzu ermächtigt. Rekurs erledigung
§ 13.
Kann auf einen Rekurs nicht ei ngetreten werden oder er
- weist er sich als offensichtlich unbe gründet, so legt ihn die Präsidentin/ der Präsident ohne Weiterungen ode r nach Beizug der Akten der Rekurskommission zur Erledigung vor.
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1. 7. 05 - 49 Kann auf den Rekurs eingetreten we rden und erweist er sich nicht als offensichtlich unbegründet, beze ichnet die Präsidentin/der Präsi dent ein Mitglied der Rekurskom mission als Referentin/Referenten und werden die Akten beigezogen . Diese stehen den am Rekurs verfahren Beteiligten unter Vorbehal t schutzwürdiger Interessen zur Einsicht offen. Die Vorinstanz und die am vorins tanzlichen Verfahren Beteiligten erhalten Gelegenheit zur schrift lichen Vernehmlassung. Die Vorins tanz kann hierzu verpflichtet werden . Die Vernehmlassungsfrist soll in der Regel nicht länger als die Rech tsmittelfrist sein und nur einmal höchstens um die gleiche Dauer erstreckt werden. Die Rekurskommiss ion kann einen weiteren Schriftenwechsel anordnen oder die Beteiligten zu einer mündlichen Verhandlung vor laden. Die Vorladung ist mit der An drohung zu verbinden, dass bei Nichterscheinen Verzicht auf die mündliche Darleg ung des eigenen Standpunkts angenommen werde.
Überprüfungs
-
befugnis
§ 14.
Die Rekurskommission kann zu Gunsten der Rekurrentin/ des Rekurrenten über die Rekursb egehren hinausgehen oder den angefochtenen Entscheid zu ihre m/seinem Nachteil abändern.
Rekurs
-
entscheid
§ 15.
Der Rekursentscheid umschr eibt kurz den Tatbestand und fasst die Erwägungen zusammen. Soweit der Darste llung des Tat bestands und den Erwägungen der Vo rinstanz zugestimmt wird, kann auf sie verwiesen werden. Die Rekurskommission kann Prüfung en ganz oder teilweise aufhe ben und deren Wiederholung anordnen. Eine materielle Änderung des Prüfungsergebnisses ist ni cht zulässig. Sie kann verfügen, dass bei der Wiederholung andere Examinator innen/Examinatoren und Expertin nen/Experten mitzuwirken haben al s an der beanstandeten Prüfung. Sie kann für die Wiederholung unter Berücksichtigung der Interessen der Rekurrentin/des Rekurrenten und im Einverstä ndnis mit der Prü fungskommission eine Frist ansetzen. Der Rekursentscheid wird der Re kurrentin/dem Rekurrenten, der Vorinstanz und allfälligen weiteren am Rekursverfahr en Beteiligten schriftlich zugestellt. Ändert die Rekurskommission de n Entscheid der Vorinstanz, so sollen überdies all jene Personen den Rekursentscheid erhalten, welche durch diese Erle digung in ihren schutzwürdigen Interessen berührt werden. Rekurse ntscheide über Entscheide der Prüfungskommission werden der em pfehlenden Konkordatskirche mitgeteilt. Der Entscheid der Rekurs kommission ist endgültig.
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181.416 Rekursverordnung Ergänzende Verfahrens vorschriften
§ 16.
Soweit keine besonderen Bestim mungen für das Verfahren bestehen, sind die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 19
59 über das Verwaltungsverfahren
2 entsprechend anwendbar. III. Schlussbestimmung Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten
§ 17.
Die vorliegende Verordnung wurde von der Konkordatskon
- ferenz am 25. November
2004 genehmigt und ersetzt die Verordnung über Zulässigkeit und Verfahren von Rekursen gegen Konkordatsprü
- fungen (Rekursverordnung) vom 28. September 1979 /
22. November
1999. Sie tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2005 in Kraft.
1 OS 60, 120.
2
175.2.
3
181.41.
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