Verordnung über die Berücksichtigung religiöser Gemeinschaften im Einwohnerregister (131.6)
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Verordnung über die Berücksichtigung religiöser Gemeinschaften im Einwohnerregister

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131.6
1. 7. 10 - 69 Verordnung über die Berücksichtigung religiöser Gemeinschaften im Einwohnerregister (vom 14. November 1990)
1 Der Regierungsrat beschliesst:

§ 1.

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1 Will eine religiöse Gemeinschaft im Sinne von §
39 a Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926
2 Angaben aus den Einwohner registern erhalten, richtet sie ein Ge such an die Direktion der Justiz und des Innern (Direktion).
2 Die Gemeinschaft gibt eine klar e Bezeichnung an, unter der ihre Mitglieder im Einwohnerregister aufgeführt werden sollen.

§ 2.

Eng verbundene Gemeinschaften können sich zu einem Dach verband mit einer gemeinsamen Be zeichnung zusammenschliessen. Der Dachverband wird einer Gemeinschaft gleichgestellt.

§ 3.

3 Die Direktion entschei det über das Gesuch.

§ 4.

Die Mitglieder der religiösen Gemeinschaften sind nicht ver- pflichtet, der Einwohnerkontrolle ihre Zugehörigkeit anzugeben.

§ 5.

Die religiösen Ge meinschaften reiche n der Einwohnerkont rolle nach Gutheissung des Gesuches eine Liste ihrer in der Gemeinde wohnhaften Mitg lieder ein.

§ 6.

Diese Verordnung tritt am
1. Januar 1991 in Kraft.
1 OS 51, 317.
2 LS 131.1 .
3 Fassung gemäss RRB vom 26. Mai 2010 ( OS 65, 341 ; ABl 2010, 1187 ). In Kraft seit 1. Juli 2010.
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