Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung übe... (414.418)
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Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich

1 Interk. Vereinbarung, Hochschule für Pädagogik Zürich
414.418 Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule fü r Heilpädagogik Zürich (vom 15. März 2000)
1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Züri ch vom 21. September 1999 bei. II. Veröffentlichung der Vereinba rung und dieses Beschlusses in der Gesetzessammlung.
1 .
2 Obsolet.
3 In Kraft seit 7. Februar 2001.
2
414.418 Interk. Vereinbarung, Hochschule für Heilpädagogik Zürich Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule fü r Heilpädagogik Zürich (vom 21. September 1999) Die Kantone Zürich, Schwyz, Obwald en, Glarus, Zug, Solothurn, Schaff
- hausen, Appenzell Ausserrhoden, A ppenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau und Thurgau vereinbaren: I. Allgemeine Bestimmungen Träger

§ 1.

1 Die Kantone Zürich, Schwyz, Obwalden, Glarus, Zug, Solo
- thurn, Schaffhausen, Appenzell Au sserrhoden, Appenz ell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau und Thurgau errichten und führen ge
- meinsam eine Hochschule für Heilp ädagogik (Heilpädagogische Hoch
- schule HfH, nachfolgend Hochschule).
2 Das Fürstentum Liechtenstein ka nn der Vereinbarung mit den gleichen Rechten und Pflichten wie die eines Trägerkantons beitreten. Rechtsnatur und Sitz

§ 2.

1 Die Hochschule ist eine öffent lichrechtliche Anstalt mit eige
- ner Rechtspersönlichkei t und mit dem Recht auf Selbstverwaltung.
2 Sitz der Hochschule ist Zürich. Aufgabe der Hochschule

§ 3.

1 Die Hochschule dient der Aus- und Weiterbildung von heil
- pädagogischen Lehrkräften und von pädagogisch-therapeutischem Fach
- personal.
2 Die Hochschule betreibt in ih rem Tätigkeitsgebiet anwendungs
- orientierte Forschungs- und Entwickl ungsarbeit und erbringt für Dritte Dienstleistungen.
3 Die Tätigkeit der Hochschule richte t sich, soweit erforderlich, nach den Vorschriften des Bundes, interk antonaler Vereinbarungen und ge
- gebenenfalls der Trägerkantone über die Anerkennung der von der Hochschule erteilten Ausweise und Diplome.
4 Die Hochschule nimmt auf die Bedürfnisse behinderter Studie
- render Rücksicht. Freiheit von Lehre und Forschung

§ 4.

Die Freiheit von Lehre und Fo rschung ist im Rahmen der Ausbildungsziele der Ho chschule gewä hrleistet.
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Studien
-
richtungen

§ 5.

1 Die Hochschule bildet im Rahmen von Aus- und Weiter bildung und unter Berücksichtigung der berufs-, fach- und funktions spezifischen Bedürfnisse in folgenden Bereichen aus:
1. Bereich Heilpädago gische Lehrberufe;
2. Bereich Pädagogisch-therapeutische Berufe.
2 Die Hochschule kann in den genannten und in verwandten Berei chen zudem Ausbildungsgänge anbieten, die den Anforderungen eines Hochschullehrganges nicht zu genügen brauchen.
3 Die Weiterbildung bezieht sich auf Probleme und Aufgaben der allgemeinen und der spez iellen Heilpädagogik.
2. Veränderun
-
gen

§ 6.

Die Regierungen der Träger kantone können durch überein stimmende Beschlüsse weitere Stud ienbereiche einführen und beste hende aufheben.
Forschung und
Entwicklung

§ 7.

1 Die Forschung an der Hochschule dient der anwendungs orientierten Weiterentwicklung
1. der Heilpädagogik und angrenzender Gebiete;
2. schwerpunktmässig der Studienbere iche, in denen die Hochschule ausbildet.
2 Die Ergebnisse der Forschung fliessen in die Lehre ein.
Dienst
-
leistungen

§ 8.

Dienstleistungen zugunsten Dr itter unterstützen die gegen seitige Durchdringung von Lehre, Forschung und Praxis.
Zusammen
-
arbeit mit
andern
Institutionen

§ 9.

Die Hochschule arbeitet mit Un iversitäten, mit anderen päda gogischen Hochschulen und mit weiter en Institutionen im Inland und im Ausland zusammen, insbesondere auch mit der Fachhochschulregion, der sie zugeordnet ist. Sie kann zu diesem Zweck Verträge abschliessen.
Verträge mit
Nichtträgerkan
-
tonen und mit
dem Fürstentum
Liechtenstein
und Aufnahme
von Nichtträger
-
kantonen in die
Trägerschaft

§ 10.

1 Die Hochschule kann mit Nichtträgerkantonen und mit dem Fürstentum Liechtenstein (n achfolgend Vertragskantone) über die Zulassung von Studierenden zu einzelnen Ausbildungsgängen Ver träge abschliessen und Nichtträgerk antone in die Trägerschaft aufneh men.
2 Beschlüsse über die Aufnahme in die Trägerschaft bedürfen der Genehmigung der Trägerkantone. Die Regierungen bezeichnen die für ihren Kanton zuständige Instanz.
Au fs i ch t

§ 11.

Die Hochschule unterliegt der Aufsicht der Trägerkantone.
Zulassungs
-
beschränkungen

§ 12.

1 Sofern sich mehr Kandidat innen und Kandidaten um Zu lassung zu einem Studiengang bewe rben, als unter dem Aspekt einer angemessenen Ausbildung zumutbarerweis e Plätze zur Verfügung ste hen, kann jeweils für ein Jahr die Zulassung beschränkt werden.
1. Ausbildungs-
stufe und
-bereiche
4
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2 Kandidatinnen und Kandidaten au s den Trägerkantonen haben im Fall von Platzmangel Vorrang vor den übrigen Bewerberinnen und Bewerbern.
3 Kandidatinnen und Kandidaten aus Vertragskantonen werden den Bewerberinnen und Bewerbern aus de n Trägerkantonen gleichgestellt, wenn für den Bereich, für den Zulassungsbeschrä nkungen angeordnet worden sind, innerhalb der Schwei z keine anderen zumutbaren und vergleichbaren Ausbild ungsgänge bestehen.
4 Die Ausbildungsplätze werden unter den Trägerkantonen und den Vertragskantonen so weit als möglich nach den Einwohnerzahlen gemäss dem Stand am 1. Januar des vorangehende n Jahres verteilt. Kantonen mit kleinen Einwohnerzah len können vorweg feste Ausbil
- dungsplätze zugesichert werden.
5 Mögliche Kriterien im Fall v on Zulassungsbeschränkungen sind: Alter, Dauer der Be rufspraxis, Eignung. II. Organisation Organe

§ 13.

Organe der Hochschule sind:
1. der Hochschulrat;
2. die Schulleitung;
3. die Rekurskommission. Hochschulrat

§ 14.

1 Im Hochschulrat sollen neben Bildung und Kultur nach Möglichkeit auch andere Bereiche vertreten sein.
2 Im Hochschulrat hat jeder Träger kanton Anspruch auf eine Ver
- treterin oder auf einen Vertreter. Der Kanton, der die Präsidentin oder den Präsidenten stellt, hat Anre cht auf ein zweites Mitglied.
3 Mit beratender Stimme und mit dem Recht, Anträge zu stellen, werden zu allen Sitzungen beigezogen:
1. die Leitung der Hochschule;
2. eine Vertretung der Mita rbeiterinnen und Mitarbeiter.
2. Wahl und Abberufung

§ 15.

1 Die Regierungen bezeichnen die Vertreterinnen und Ver
- treter ihres Kantons auf eine ge meinsame Amtsperi ode von jeweils vier Jahren oder für deren Rest.
2 Die Regierungen können die Vert reterinnen und Vertreter ihres Kantons jederzeit aus wi chtigen Gründen abberufen.
1. Zusammen- setzung
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3. Konstituie
-
rung

§ 16.

Der Hochschulrat konstituiert sich selbst.
4. Aufgaben

§ 17.

1 Dem Hochschulrat obliegt die Führung der Hochschule in allen grundsätzlichen Fragen. Er erlä sst ein Leitbild und umschreibt periodisch den Leistungsauftrag.
2 Er ist für die Qualitätssicherung und für das Controlling verant- wortlich.
b. Im Einzelnen

§ 18.

Dem Hochschulrat obliegen im Einzelnen insbesondere fol gende Aufgaben:
1. Er erlässt für sich ein Geschä ftsreglement und rege lt den Ausstand.
2. Er bestimmt den Schulort, insb esondere bei dezentralisierten Aus bildungsgängen.
3. Er stellt Antrag auf Einführ ung neuer und auf Aufhebung beste hender Studienbereiche.
4. Er bestimmt in der Aus- und Weiterbildung die Schwerpunkte.
5. Er legt die einzelnen Ausbildu ngsgänge fest und entscheidet im Zweifelsfall über deren Durchführung.
6. Er entscheidet über die Durchf ührung von Ausbildungsgängen in verwandten Bereichen.
7. Er schliesst Verträge mit Nichttr ägerkantonen ab und nimmt diese in die Trägerschaft auf. Vorbehalten bleibt §
12 Abs. 2.
8. Er schliesst Kooperationsverträge ab.
9. Er ordnet die Ausgestaltung de r Schulleitung und setzt deren Be fugnisse fest.
10. Er ordnet das Anstellungsverhält nis, die Besoldung, das Diszipli- narwesen, soweit es nicht durch di ese Vereinbarung geregelt wird, und die Versicherungen für die Mi tarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschule und regelt die Mitsprache.
11. Er entscheidet über die Anstell ung der Mitglieder der Schulleitung und der zum unbefristeten Einsatz vorgesehenen Mitglieder des Lehrkörpers.
12. Er entscheidet über die Entlass ung von Mitarbeiterinnen und Mit arbeitern aus disziplinarischen und andern wichtigen Gründen. Er bestimmt die Zuständi gkeit für die Anordnung anderer disziplina rischer Massnahmen.
13. Er beschliesst zuhanden der Trägerkantone den jährlichen Vor anschlag, stellt die jährliche Re chnung fest und verabschiedet den Jahresbericht. Er erlä sst Richtlinien für die Aufstellung des Vor anschlages.
a. Grund-
sätzliche
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14. Er beschliesst vorbehältlich de r Genehmigung durch die Träger- kantone allfällige Nachtragskredite.
15. Er entscheidet über den Abschl uss und die Kündigung von Miet- verträgen von grösserer Tragweite.
16. Er erlässt Vorschriften über die Aufnahme in die Hochschule, über die Promotion, über Prüfungen und über Abschlusszeugnisse unddiplome.
17. Er entscheidet über Zulassungsbeschränkungen, bestimmt die für die Zulassung massgebl ichen Kriterien und deren Gewichtung und bezeichnet die Bereiche, in dene n keine weiteren schweizerischen vergleichbaren und zumutbaren Ausbildungsgänge bestehen.
18. Er erlässt Vors chriften über die Rechte und Pflichten der Studie- renden und über die Disziplin.
19. Er entscheidet über die Wegwei sung von Studierenden aus diszip
- linarischen Gründen.
20. Er legt die Studiengelder und die Gebühren fest.
21. Er entscheidet über Rekurse gegen Verfügungen nachgeordneter Instanzen der Hochschule.
22. Er wählt die Rekurskommission.
23. Er regelt die Entschädigung de r Rekurskommissio n und allfälliger Schiedsgerichte.
24. Er erhebt Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche namens der Hochschule.
25. Er erlässt die weiteren Vorschriften, die zum unmittelbaren Voll- zug der Vereinbarung notwendig sind.
5. Delegation von Aufgaben

§ 19.

Der Hochschulrat kann nach Be darf aus seiner Mitte stän
- dige oder befristete Ausschüsse eins etzen und ihnen wie auch seiner Präsidentin oder seinem Präsidenten selbstständig zu erledigende Auf
- gaben zuweisen. Die Befugnisse nach §
18 können nicht delegiert wer
- den. Leitung der Hochschule

§ 20.

1 Der Leitung der Hochschule ob liegt die Führung der Ins
- titution, soweit sie nicht durch di ese Vereinbarung dem Hochschulrat vorbehalten ist. Die Sc hulleitung ist für diese Aufgabe dem Hochschul
- rat verantwortlich.
2 Die Schulleitung hat für die Erfü llung des Leistung sauftrages und für die zweckmässige Verwendung de r bewilligten Kredite zu sorgen.
2. Befugnisse

§ 21.

Der Schulleitung und den ihr nachgeordneten Instanzen stehen alle Befugnisse zu, die de m Hochschulrat weder ausdrücklich zugewiesen noch nach dem Sachzu sammenhang zuzuordnen sind.
1. Auftrag
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Rekurs
-
kommission

§ 22.

1 Die Rekurskommission umfasst dr ei Mitglieder, die jeweils auf eine gemeinsame Am tsdauer von vier Jahren oder für deren Rest gewählt werden.
2 Die Mitglieder dürfen nicht in anderer Weise für die Hochschule tätig sein.
3 Die Rekurskommission kons tituiert sich selbst.
2. Zuständigkeit

§ 23.

Die Rekurskommission behande lt Beschwerden gegen Ver fügungen und Entscheide des Hochschulrates.
3. Verfahren

§ 24.

Beschwerdebefugnis und Verfah ren richten sich nach den einschlägigen Vorschriften des Sitzkantons. III. Angehörige der Hochschule
Mitarbeiterin
-
nen und
Mitarbeiter

§ 25.

Die Mitarbeiterinnen und Mita rbeiter der Hochschule wer den öffentlichrechtlich angestellt. In besonderen Fällen ist eine privat rechtliche Anstellung möglich.
2. Mitsprache

§ 26.

Den Mitarbeiterinnen und Mitarb eitern der Hochschule ist eine angemessene Mitsprache zugesichert, insbesondere durch eine Vertretung im Hochschulrat.
Studierende

§ 27.

1 Die Rechte und Pflichten der Studierenden richten sich nach den einschlägigen Reglementen.
2 Den Studierenden wird eine angem essene Mitwirkung eingeräumt. IV. Finanzen
Voranschlag

§ 28.

Der Voranschlag ist zusammen mit dem Kostenverteiler rechtzeitig den Trägerkantonen zu r Beschlussfassung zuzuleiten.
Übertragung
von Budget
mitteln und
Defiziten

§ 29.

1 Überschüsse und Defizite dür fen bis höchstens 10% des durchschnittlichen Vorans chlages der letzten drei Jahre auf die nächste Rechnung übertragen werden.
2 Die Anrechnung auf die Trägerkantone richtet sich nach dem Jahr, in dem der Überschuss erzi elt wurde oder das Defizit entstand.
Nachtrags
-
kredite

§ 1

voraussehbarer und nicht aufschie bbarer Aufwendungen, die nicht an ders bestritten werden können.
1. Zusammen-
setzung und
Konstituierung
1. Anstellung
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2 Die Genehmigung durch die Träger kantone ist so rasch als mög
- lich einzuholen.
3 Nachtragskredite werd en den Trägerkantone n nach den Regeln über die Aufteilung der Aufwendungen belastet. Rechnungs ablage

§ 31.

Die Jahresrechnung ist den Tr ägerkantonen zur Genehmi
- gung einzureichen. Finanzkontrolle

§ 32.

1 Die Finanzkontrolle wird nach den Vorschriften des Sitz
- kantons tätig.
2 Kontrollen der übrigen Träger kantone bleiben vorbehalten. Deckung der Aufwendungen

§ 33.

Die Aufwendungen der Hochschule werden insbesondere bestritten
1. durch die jährlichen Beiträge der Trägerkantone, die leistungs
- bezogen, aufgrund des Vo ranschlages, in der Regel pauschalisiert, nach der Anzahl der Studierende n und unter Berücksichtigung all
- fälliger Bundesbeiträge erbracht werden;
2. durch einen angemessenen Standor tbeitrag des Kantons Zürich als Sitzkanton;
3. durch die Leistungen von Vert ragskantonen, die die Aufwendun- gen decken müssen;
4. durch Studiengelder und Gebühren;
5. durch die Abgeltung von Leistung en zugunsten Dritter und durch weitere Eigenleistungen. Leistungen der Studierenden

§ 34.

1 Es werden Studiengelder, Einschreibe- und Prüfungsgebüh
- ren erhoben. Sie sind unter Berücksi chtigung der an vergleichbaren schweizerischen Hochschulen ge ltenden Ansätze festzulegen.
2 Für spezielle Kurse, Veransta ltungen und Leistungen können be
- sondere Gebühren erhoben werden.
3 Studierende, die nicht einem Tr ägerkanton angehören oder ihm zugerechnet werden, haben grunds ätzlich ein kostendeckendes Stu
- diengeld zu bezahlen, soweit dieses nicht aufgrund einer Vereinbarung mit der Hochschule von ihrem Kanton übernommen oder aufgrund internationaler Abkommen abgegolten wird.
4 Für Nachdiplomstudien und -ku rse sind in der Regel kosten
- deckende Studiengelder zu erheben. Dienst leistungen

§ 35.

Dienstleistungen zugunsten Dritter sind in der Regel kos
- tendeckend in Rech nung zu stellen.
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Berechnung
der Leistungen
der einzelnen
Trägerkantone

§ 36.

1 Die Leistungen der einzelnen Trägerkantone werden nach Abzug aller übrigen Einnahmen der Hochschule nach folgenden Kri terien berechnet:
1. Zahl der den einzelnen Kanton en zugerechneten Studierenden;
2. Zahl der Studierenden in den einzelnen Studiengängen;
3. Kosten der einzelnen Studiengänge. Die Gesamtkosten werden wie folgt verteilt:
1. zu einem Drittel nach der Gesamtzahl der Studierenden;
2. zu zwei Dritteln na ch der Zahl der Studier enden in den einzelnen Studiengängen und deren Kosten.
2 Die Beitragsquoten werden jeweil s für drei Jahr e fix bestimmt. Massgebend sind die Zahlen der f ünf unmittelbar vorangehenden Stu dienjahre.
Bauten

§ 37.

Für allfällige Bauten und für die Aufteilung der entsprechen den Aufwendungen bleibe n besondere Vereinbar ungen zwischen den Trägerkantonen vorbehalten.
Überweisung
der Betriebs
-
beiträge

§ 38.

Die Trägerkantone überweisen ihre Beiträge gemäss Vor anschlag in vierteljährlichen Raten jeweils zu Beginn eines Quartals. V. Haftung und Verantwortlichkeit
Haftung

§ 39.

1 Die Hochschule haftet für den Schaden, den eine Mitar beiterin oder ein Mitarbeiter in Au sübung ihrer oder seiner amtlichen Tätigkeit, widerrechtlich, ob mit ode r ohne Verschulden, Dritten zufügt.
2 Die oder der Geschädigte kann di e Mitarbeiterin oder den Mit arbeiter nicht unmi ttelbar belangen.
2. Der Mitarbei
-
terin oder des
Mitarbeiters

§ 40.

1 Der Hochschule, die aufgrund dieser Vereinbarung oder nach anderen Vorschriften Ersatz gele istet hat, steht der Rückgriff auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu, die de n Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
2 Gegenüber obligationenrechtlich angestellten oder beauftragten Personen richtet sich der Rü ckgriff nach Privatrecht.
3. Übrige
Vorschriften

§ 41.

1 Ansprüche gegenüber Mitgliedern des Hochschulrates gel tend zu machen, bleibt den einzel nen Trägerkantonen vorbehalten. Zuständig zum Entscheid sind di e Gerichte de s Sitzkantons.
2 Im Übrigen gelten für die Haft ung die Vorschriften des Sitz kantons.
1. Der Hoch-
schule
10
414.418 Interk. Vereinbarung, Hochschule für Heilpädagogik Zürich Disziplinar massnahmen

§ 42.

1 Gegen Mitarbeiterinnen und Mi tarbeiter, die vorsätzlich oder fahrlässig ihre Dienstpflichten verletzen, werden disziplinarische Massnahmen ergriffen.
2 Auf Personen, die obligationenrec htlich angestellt sind, können nur die Vorschriften des Priv atrechts angewendet werden.
2. Die einzelnen Disziplinar massnahmen

§ 43.

Disziplinarmassnahmen sind
1. Verweis;
2. Geldleistung bis Fr. 5000;
3. vorübergehende Einstellung in der Funktion mit oder ohne Entzug der Besoldung;
4. Versetzung ins provisoris che Anstellung sverhältnis;
5. disziplinarische Entlassung.
3. Verfahren, Entscheid, Verjährung

§ 44.

Für das Verfahren, für den Entscheid und für die Verjährung gelten die einschlägigen Be stimmungen der Hochschule. VI. Anstände zwischen Trägerkanto nen und zwischen Trägerkantonen und Hochschule Schiedsgericht

§ 45.

1 Entstehen aus dieser Vereinbarung Anstände zwischen den Trägerkantonen oder zwischen Trägerkantonen und Hochschule, so werden sie nötigenfalls durch ein Schiedsgericht geregelt.
2 Jede Streitpartei bestimmt ein Mitglied. Die Parteien bezeichnen in gegenseitigem Einvernehmen ein bis zwei weitere Mitglieder, sodass sich in jedem Fall eine ungerade Gesamtzahl ergibt.
3 Das Schiedsgericht kons tituiert sich selbst. Können sich die Mit- glieder bei der Bezeichnung der Ob männin oder des Obmannes nicht einigen, so bezeichnet ihn die Pr äsidentin oder der Präsident des Ver
- waltungsgerichtes des Sitzkantons.
4 Im Übrigen ist das Konkordat übe r die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 massgebend. VII. Kündigung Kündigung

§ 46.

Die Trägerkantone können ihre Mitgliedschaft unter Be
- achtung einer dreijährig en Mitteilungsfrist auf das Ende eines Studien
-
1. Grundsatz
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414.418 VIII. Schlussbestimmungen
Vollstreckung
von Beschlüssen
und
Entscheiden

§ 47.

Die auf Geldzahlung oder auf Sicherheitsleistung gerichte ten rechtskräftigen Ve rfügungen oder Entscheide der Hochschule ste hen hinsichtlich der Rechtsöffnung vollstreckbaren ge richtlichen Urtei len gleich.
Übergangs
-
regelung

§ 48.

Der Hochschulrat trifft die für einen reibungslosen Über gang zweckmässigen Anordnungen. Er ist befugt, zu diesem Zweck nötigenfalls von einzelnen Bestimmun gen dieser Vereinbarung vorüber gehend abzuweichen. Insbesondere is t er bei der Festsetzung des Ver teilungsschlüssels unter den Träger kantonen für die erste dreijährige Beitragsperiode nicht an die Vors chriften dieser Ve reinbarung gebun den.
Aufhebung
geltenden
Rechts

§ 49.

Die Interkantonale Vereinbar ung über das Heilpädagogische Seminar Zürich vom 19. März 1984 wird aufgehoben.
Weiterbestand
geltenden
Rechts

§ 50.

1 Vorschriften, die gestützt auf die Interkantonale Verein barung über das Heilpädagogische Seminar Zürich vom 19. März 1984 erlassen worden sind, gelten weiter, sofern sie der vorliegenden Ver einbarung nicht widersprechen. Ande rnfalls sind sie innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung anzupassen. Erfolgt dies nicht, so treten sie nach Ablauf des Jahres ausser Kraft.
2 Studierende, die nach den Vors chriften des Heilpädagogischen Seminars Zürich ihre Ausbildung begonnen haben, können diese in al len Fällen innerhalb einer angemessenen Frist nach bisherigem Recht abschliessen.
Inkrafttreten

§ 51.

Diese Vereinbarung tritt nach Annahme durch die zuständi gen Instanzen der Trägerkantone un d nach Wahl des Hochschulrates auf einen von diesem festzuse tzenden Zeitpunkt in Kraft
3 .
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