Verordnung über die Personenbeförderung
SRL- Nummer
775b Titel Verordnung über die Personenbeförderung Abkürzung Datum
25. Februar 1997 Inkrafttreten
1. Januar 1997 Fundstelle G 1997 84 Änderungen Tabelle (23KB) Rechtstext HTML PDF (102KB)
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1. Änderung
19. 11. 99 — G 1
999
321 Ingress, §§
1, 2, 4, 10
geändert
2. Änderung
23. 3. 04 — G 2
004
242
§§ 3 , 4, 7, 8 , 10
geändert
1
SRL Nr. 775b Verordnung über die Personenbeförderung vom 25. Februar 1997* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 36 der Verordnung über die Personenbeförderungskonzession (VPK) vom 25. November 1998
1 ,
2 auf Antrag des Baudepartementes, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
3 Gegenstand Diese Verordnung regelt in Ergänzung zur Verordnung über die Personenbeförderungs- konzession die kantonalen Bewilligungen für die regelmässige und gewerbsmässige Per- sonenbeförderung mit Eisenbahnen und anderen spurgeführten Verkehrsmitteln sowie Trolleybussen, Automobilen und Schiffen.
§ 2
Bewilligungspflicht
1 Eine kantonale Bewilligung ist erforderlich für a. Fahrten, die innerhalb eines Jahres während höchstens acht aufeinanderfolgenden Wochen angeboten werden, b. Bedarfsverkehr mit Strassenfahrzeugen, wenn die Fahrten keine Erschliessungsfunk- tion nach Artikel 5 der Abgeltungsverordnung vom 18. Dezember 1995
4 haben, * G 1997 84
1 SR 744.11. Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
2 Fassung des Ingresses gemäss Änderung vom 19. November 1999, in Kraft seit dem 1. Dezember
1999 (G 1999 321).
3 Fassung gemäss Änderung vom 19. November 1999, in Kraft seit dem 1. Dezember 1999 (G 1999 321).
2 Nr. 775b c. linienverkehrsähnliche Fahrten, wenn die Fahrten keine Erschliessungsfunktion nach Artikel 5 der Abgeltungsverordnung haben, d. Schülertransporte, e. Arbeitnehmertransporte, f. Werkverkehr, g. Fahrten im Rahmen eines Hilfsbetriebs, h. Einwegfahrten, i. Pendelfahrten mit Unterbringung.
2 Für Fahrten über Kantonsgrenzen hinweg ist die Bewilligung erforderlich, sofern sich der Ausgangspunkt im Kanton Luzern befindet.
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3 In Zweifelsfällen entscheidet das Bundesamt für Verkehr, ob ein Transportdienst unter die kantonale Bewilligungspflicht fällt. II. Bewilligungsverfahren
§ 3
Gesuch
1 Das Gesuch um Erteilung, Erneuerung, Übertragung oder Änderung einer Bewilligung ist spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, auf welchen die Fahrten aufgenommen werden sollen, in dreifacher Ausfertigung der Dienststelle Verkehr und Infrastruktur einzureichen.
2 Das Gesuch hat zu enthalten: a. Name, Sitz und Adresse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, b. die Begründung des Bedürfnisses für die Verkehrsverbindung, c. die Fahrstrecke mit Bezeichnung der Haltestellen, d. Angaben, ob die Verbindung ganzjährig oder nur während einer bestimmten Zeit ge- führt wird, e. Angaben zu den Fahrzeugen und zum Fahrpersonal, f. den Zeitpunkt der Betriebsaufnahme, g. die Bewilligungsdauer, h. eine topographische Karte, auf der Strecke und Haltestellen eingezeichnet sind, i. den Fahrplan und den Tarif.
4 SR 742.101.1. Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
5 SR 742.101.1. Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
6 Fassung gemäss Änderung vom 19. November 1999, in Kraft seit dem 1. Dezember 1999 (G 1999 321).
7 Fassung gemäss Änderung vom 19. November 1999, in Kraft seit dem 1. Dezember 1999 (G 1999 321).
8 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 242).
Nr. 775b
3
3 Die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur kann weitere Unterlagen verlangen, wenn es zur Prüfung des Gesuchs notwendig ist.
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§ 4
10 Entscheid
1 Die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur gibt den interessierten Gemeinden und den betroffenen öffentlichen Transportunternehmungen Gelegenheit, zum Gesuch innert ge- setzter Frist Stellung zu nehmen. Sie kann weitere Behörden und Organisationen anhö- ren. Für Fahrten über Kantonsgrenzen hinweg sind die betroffenen Kantone anzuhö- ren.
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2 Die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur entscheidet über das Gesuch, sobald die Stellungnahmen vorliegen oder die dafür gesetzte Frist unbenützt abgelaufen ist.
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3 Eine Bewilligung wird erteilt oder erneuert, wenn a. kein bestehendes Angebot des öffentlichen Verkehrs in seinem Bestand gefährdet wird, b. kein von der öffentlichen Hand durch Betriebs- oder Investitionsbeiträge mitfinan- ziertes Verkehrsangebot wesentlich konkurrenziert wird, c. keine wesentlichen Interessen der Raumplanung und des Umweltschutzes entgegen- stehen, und d. die Einhaltung der massgeblichen Bestimmungen gewährleistet ist.
4 Der Entscheid ist der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller, den interessierten Ge- meinden, den betroffenen öffentlichen Transportunternehmungen, den angehörten Be- hörden, Organisationen und Kantonen sowie dem Bundesamt für Verkehr zuzustellen.
§ 5
Dauer Eine Bewilligung wird für höchstens zehn Jahre, bei Versuchsbetrieben in der Regel für drei Jahre erteilt oder erneuert.
§ 6
Gebühr
1 Die Gebühr beträgt a. für die Bewilligungserteilung Fr. 300.– bis 1000.– b. für die Bewilligungserneuerung, -übertragung oder -änderung Fr. 150.– bis 500.–
2 Bei der Festsetzung der Gebühr sind der massgebliche Aufwand und das wirtschaftli- che Interesse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers angemessen zu berücksichti- gen.
9 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 242).
10 Fassung gemäss Änderung vom 19. November 1999, in Kraft seit dem 1. Dezember 1999 (G 1999 321).
11 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 242).
12 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 242).
4 Nr. 775b
§ 7
13 Verzicht Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber kann nach der Meldung an die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur jederzeit auf die Bewilligung verzichten.
§ 8
Widerruf Die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur kann die Bewilligung widerrufen, wenn a. wesentliche öffentliche Interessen dies rechtfertigen, b. Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, c. Vorschriften, Auflagen oder Bedingungen schwer oder wiederholt verletzt werden.
§ 9
Rechtsmittel Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972
15 . III. Schlussbestimmungen
§ 10
16 Aufsicht, Verzeichnis
1 Die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur übt die Aufsicht aus. Sie hat insbesondere dafür zu sorgen, dass Bewilligungen eingeholt, deren Auflagen und Bedingungen nicht verletzt und die Vorschriften eingehalten werden.
2 Sie führt das öffentliche Verzeichnis der kantonalen Bewilligungen.
§ 11
Inkrafttreten Die Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1997 in Kraft. Sie ist zu veröffentli- chen. Luzern, 25. Februar 1997 Im Namen des Regierungsrates Schultheiss: Brigitte Mürner Staatsschreiber: Viktor Baumeler
13 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 242).
14 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 242).
15 SRL Nr. 40
16 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 242).
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