Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung --> 865a (865c)
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Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung --> 865a

Nr. 865c Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 19. Dezember 2006 (Stand 1. Januar 2007) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, * gestützt auf § 5 Absatz 2 des Einführungsgesetzes über die Krankenversicherung vom
23. März 1998
1 auf Antrag des Gesundheitsund Sozialdepartementes, , beschliesst:

§ 1

Uneinbringliche Prämien und Kostenbeteiligungen
1 Ausstehende Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und Betreibungskosten gelten als uneinbringlich im Sinn von § 5 Absatz 2 des Einführungsgesetzes über die Krankenversicherung vom 23. März 1998
2
2 Die zuständige Gemeinde kann auf das Erfordernis eines Verlustscheines verzichten, wenn , wenn für sie im Betreibungsverfahren ein Verlustschein ausgestellt wurde. a. die v ersicherte Person wirtschaftliche Sozialhilfe bezieht oder b. die Betreibung als offensichtlich aussichtslos gilt. Die Betreibung gilt dann als offensichtlich aussichtslos, wenn in den vorausgegangenen zwei Jahren gegenüber der versicherten Person ein Ve rlustschein ausgestellt wurde. * G 2006 473
1 SRL Nr. 865 und G
2006 201
2 SRL Nr. 865 und G
2006 201
2 Nr.
865c

§ 2

Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 19. Dezember 2006 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Anton Schwingruber Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
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