Verordnung über das Sportamt und die Sportkommission (410.8)
CH - ZH

Verordnung über das Sportamt und die Sportkommission

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410.8 Verordnung über das Sportamt und die Sportkommission
3 (vom 3. November 1999)
1 Der Regierungsrat beschliesst:

§ 1.

Die Bearbeitung der allgemeinen Sportbelange und der Sport förderung des Kantons mit Einbezug des kant onalen Sportzentrums obliegt der Sicherheitsdirektion
2 . Von deren Tätigkeit ausgenommen ist der Schulsport.

§ 2.

Die Sicherheitsdirektion verf ügt über ein Spor tamt. Dieses hat namentlich folgende Aufgaben:
3 a. Sportförderung gemäss Konzept des Regierungsrates in Zusam menarbeit mit dem Bundesamt für Sport, den entsprechenden kan tonalen Amtsstellen, den Städ ten und Gemeinden, dem Zürcher Kantonalverband für Sport, den Spor t- und Jugendverbänden sowie anderen Institutionen im Bereich des Sports, b. Vollzug von Jugend + Sport, einges chlossen die Durchführung von Kursen zur Aus- und Weiterbildung der Leiterinnen und Leiter, c. Durchführung von kantonalen Jugendlagern und Sportanlässen, d. Bearbeitung der Be lange des Sportfonds.

§ 3.

Die Führung des kantonalen Sportzentrums kann durch die Sicherheitsdirektion
2 im Rahmen einer Vere inbarung Dritten über tragen werden.

§ 4.

1 Die Sicherheitsdirektion
2 ernennt auf Amtsdauer des Regie rungsrates eine Sportkommission und bezeichnet deren Vorsitz. Der Kommission obliegt die Be ratung der Direktion in Sportbelangen sowie die Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen mit Sportaufgaben betrauten Behörde n, Institutionen und Verbänden im Kanton Zürich.
2 Das Sekretariat der Sportkommi ssion wird durch das Sportamt geführt.
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§ Vertreter der Bildungsdirektion, de r Baudirektion, des Zürcher Kanto nalverbandes für Sport sowie eine Ve rtretung der Städte und Gemein den an. Bis zur Zahl von insges amt höchstens ze hn Mitgliedern kön nen weitere Mitglieder ernannt werden.
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410.8 Verordnung über das Sportamt und die Sportkommission

§ 6.

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über Jugend + Sport vom 28. September 1994 aufgehoben.
1 OS 55, 504 .
2 Fassung gemäss RRB vom 15. März 2006 ( OS 61, 112 ; ABl 2006, 348 ). In Kraft seit 1. Mai 2006.
3 Fassung gemäss RRB vom 2. Mai 2012 ( OS 67, 493 ; ABl 2012, 1012 ). In Kraft seit 1. Januar 2013.
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