Verordnung über die Kommission für Jugendfragen (404)
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Verordnung über die Kommission für Jugendfragen

Nr. 404 Verordnung über die Kommission für Jugendfragen vom 10. März 1980 (Stand 1. Juli 2003) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, * gestützt auf § 98 Absatz 2e des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgeset
z- buch vom 20. November 2000
1 ,
2 beschlie sst:

§ 1

Kommission für Jugendfragen
1 Der Regierungsrat wählt eine kantonale Kommission für Jugendfragen von 13 bis 17 Mitgliedern. Er bezeichnet den Vorsitzenden.
2 Die Amtsdauer der Mitglieder ist auf acht Jahre beschränkt.
3 Das Bildungsund Kulturdepartement
3 , das Gesundheitsund Sozialdepartement s
o- wie das Justizund Sicherheitsdepartement
4
4 Das Sekretariat wird durch das Bildungsund Kulturdepartement besorgt. sind in der Kommission mit beratender Stimme vertreten.

§ 2

Aufgaben
1 Die Kommission nimmt die jugendpolitischen Anliegen wahr, fördert die Jugendpflege und sichert die zweckmässige Zusammenarbeit der Behörden und Stellen auf dem G
e- * G 1980 49
1 SRL Nr. 200
2 Fassung des Ingres ses gemäss Änderung vom 25. September 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 469).
3 Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003
89), wurden die Bezeichnungen «Bildungsdepartement», «Justiz, Gemeinde- und Kulturdepa
r- tement» und «Sicherheitsdepartement» durch «Bildungsund Kulturdepartement» bzw. «Justiz
- und S
i- cherheitsdepartement» ersetzt.
4 Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003
89), wurden die Bezeichnungen «Bildungsdepartement», «Justiz, Gemeinde- und Kulturdepa
r- tement» und «Sicherheitsdepartement» durch «Bildungsund Kulturdepartement» bzw. «Justiz
- und S
i- cherheitsdepartement» ersetzt.
2 Nr.
404 biet des zivilrechtlichen Kindesschutzes, des Jugendstrafrechts und der übrigen Jugend- hilfe.
2 Ihre Tätigkeit bezieht sich auf Jugendfragen von allgemeiner Bedeutung. Ausgeno m- men sind namentlich hängige polizeiliche, strafrechtliche oder administrative Verfahren.
3 Die Kommission erstattet dem Regierungsrat über ihre Tätigkeit alljährlich Bericht.

§ 3

Arbeitsweis e
1 Die Kommission beobachtet laufend die allgemeinen Entwicklungstendenzen im B
e- reich der Jugend. Sie überprüft periodisch den Stand und die Bedürfnisse der Jugendhi
l- fe auf kantonaler und kommunaler Ebene.
2 Zu diesem Zwecke arbeitet sie eng mit Jugendlic hen sowie mit den Jugendorganisati
o- nen und den Institutionen der Jugendhilfe zusammen.
3 Sie erfüllt ihre Aufgabe durch Stellungnahmen und Vorschläge zuhanden der zuständi- gen Behörden und Stellen.

§ 4

Befugnisse Die Kommission ist berechtigt, von den zustä ndigen Behörden und Stellen Auskünfte einzuholen. In wichtigen Fragen aus dem Bereich des zivilrechtlichen Kindesschutzes, des Jugendstrafrechts und der übrigen Jugendhilfe sowie vor Erlass entsprechender Vo
r- schriften ist der Kommission rechtzeitig Gelegen heit zur Stellungnahme zu geben.

§ 5

Organisation
1 Die Kommission konstituiert sich unter Vorbehalt von § 1 selbst.
2 Sie wählt aus ihren Reihen einen geschäftsleitenden Ausschuss von fünf Mitgliedern. Der Kommissionspräsident amtet auch als Präsident des Ausschusses.
3 Sie kann für die Bearbeitung einzelner Aufgaben Subkommissionen bilden. Die Vertr
e- ter der in § 1 Absatz 3 genannten Departemente sind auch zu den Sitzungen der Sub- kommissionen einzuladen.

§ 6

Entschädigung, Betriebskredit
1 Die Entschädigun g der Kommissionsmitglieder richtet sich nach dem Beschluss des Regierungsrates über Taggelder, Entschädigungen und Gebühren im Erziehungswesen
5
2 Der Kommission steht ein Betriebskredit zur Verfügung, der alljährlich im Rahmen des Voranschlages festgeset zt wird.
.
5 SRL Nr. 91
Nr.
404
3

§ 7

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1980 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 10. März 1980 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Mugglin Der Staatsschreiber: Schwegler
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