Prüfungsordnung über das Lizenziat der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (415.454)
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Prüfungsordnung über das Lizenziat der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich

1 Prüfungsordnung über das Lizenzia t der Philosophischen Fakultät
415.454
1. 10. 05 - 50 Prüfungsordnung über das Lizenziat der Ph ilosophischen Fakultät der Universität Zürich (vom 26. Februar 2001)
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§ 1.

Der Titel «licentiata/licentiatus philosophiae» (lic. phil.) ist ein Ausweis über erfolgreic h abgeschlossene Fach studien an der Philo sophischen Fakultät der Universität Zürich. I. Anmeldung

§ 2.

Voranmeldung und Anmeldung zu r Lizenziatsprüfung erfol gen persönlich im Dekanat der Fakultät.

§ 3.

Bei der Anmeldung sind vorzulegen:
1. ein Ausweis genügende r Vorbildung gemäss §§
17 ff. des Regle ments über die Zulass ung zum Studium an der Universität Zürich vom 10. Januar 2000
2 ,
2. genügende Ausweise über ein Fachstudium von mindestens acht vollen Semestern, von denen mi ndestens zwei während des Stu diums nach regulärer Immatrikulation an de r Universität Zürich zugebracht sein müssen, wobei die in den Studienordnungen der einzelnen Fächer festgelegten Anforderungen erfüllt sein müssen. Über die Anrechnung von Semestern, die an einer andern Fakultät oder an einer andern Hochschule ab solviert wurden, entscheidet in jedem einzelnen Falle die Fakultät,
3. ein Ausweis über die besta ndene(n) Zwischenprüfung(en),
4. eine gut leserliche Li zenziatsarbeit, in welcher die Kandidatin oder der Kandidat sich über die Fähigk eit ausweist, einen Gegenstand mit wissenschaftlichen Methoden zu behandeln,
5. der Immatrikulationsausweis für das Semester der Anmeldung,
6. . . .
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§ 4.

Wenn der Ausweis über Kenntnis des Lateins nicht in den in

§ 3 Ziffer 1 genannten Papieren en

thalten oder sonstwie durch das Zeugnis einer Behörde erbracht is t, so ist vor der Aufnahme des Hauptstudiums eine obligatorische Ergänzungsprüfung in Latein abzulegen.
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415.454 Prüfungsordnung über das Lizenz iat der Philosophischen Fakultät Die Fakultät kann auf Antrag de r betreffenden Fachvertreterinnen oder Fachvertreter für Studierende gewisser Fächer auf eine Ergän
- zungsprüfung in Latein verzichten . Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn in sämtlichen von den Kand idatinnen oder Kandidaten gewähl
- ten Fächern (Hauptfach und Ne benfächern) gemäss Fakultäts
- beschluss eine obligator ische Ergänzungsprüfung in Latein nicht erfor
- derlich ist. Bei der Wahl von Fächern, welc he Griechischkenntnisse voraus
- setzen, ist zusätzlich eine Ergänzungsprüfung in Griechisch abzulegen, sofern die verlangten Kenntnisse ni cht durch die erwähnten Zeugnisse belegt sind. In allen Fällen bezeic hnet die Fakultät die Fachvertreterinnen oder Fachvertreter, welche für die Abnahme der Ergänzungsprüfungen verantwortlich sind. Die Prüf ungen können wiederholt werden.

§ 5.

Voranmeldung und Anmeldung zum Examen erfolgen gemäss Anschlag beim Dekanat. II. Prüfung

§ 6.

Die Prüfung umfasst ein Haup tfach und zwei Nebenfächer. Als Haupt- und Nebenfächer kommen im Wesentlichen in Betracht: ^K=e~ìéíÑ®ÅÜÉê
1. Abteilung Philosophie, Psychologie, Pä dagogik, Soziologie und Publizistikwissenschaft Philosophie Psychologie Pädagogik Sonderpädagogik Soziologie Publizistikwissenschaft
2. Abteilung Sprach- und Literatu rwissenschaften Allgemeine Sprac hwissenschaft Vergleichende indogermani sche Sprachwissenschaft Indologie Sinologie
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1. 10. 05 - 50 Japanologie Islamwissenschaft Griechische Sprach- und Literaturwissenschaft Lateinische Sprach- und Literaturwissenschaft (Ausweis über Kenntni s des Griechischen) Vergleichende germanis che Sprachwissenschaft Deutsche Sprach- und Literaturwissenschaft Englische Sprach- und Literaturwissenschaft Vergleichende romanisc he Sprachwissenschaft Französische Sprach- und Literaturwissenschaft Italienische Sprach- un d Literaturwissenschaft Spanische Sprach- und Literaturwissenschaft Slavische Sprach- und Literaturwissenschaft Nordische Philologie
3. Abteilung Geschichte, Kunstgeschichte, Musikwissenschaft, Volkskunde, Ethnologie, Politikwissenschaft Allgemeine Geschichte Urgeschichte Alte Geschichte (Ausweis übe r Kenntnis des Griechischen) Schweizergeschichte und schw eizerische Verfassungskunde Osteuropäische Geschichte Wirtschaftsgeschichte in Verbindung mit Sozialökonomie Klassische Archäologie (Ausweis über Kenntnis des Griechischen) Geschichte der Kunst des Mi ttelalters und der Neuzeit Kunstgeschichte Ostasiens Musikwissenschaft Volkskunde Ethnologie Politikwissenschaft
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415.454 Prüfungsordnung über das Lizenz iat der Philosophischen Fakultät _K=kÉÄÉåÑ®ÅÜÉê Q Die von der Bewerberin oder vom Bewerber gewählten Neben
- fächer dürfen nicht in ihrem oder seinem Hauptfach enthalten sein. Als Nebenfächer können alle Hauptfä cher dienen, mit Ausnahme des Faches Publizistikwissens chaft, welches ab Wintersemester 2003/04 für die Dauer von zwei Jahren nur als zweites Nebenfach studiert werden kann, und ausserdem noch folgende Spezialfächer:
1. Abteilung Allgemeine Psychologie Sozialpsychologie Angewandte Psychologie Klinische Psychologie Psychopathologie Didaktik des Mittelschulunterrichts Neuropsychologie
2. Abteilung Neuere chinesische Sprachund Literaturwissenschaft Ältere chinesische Sprachund Literaturwissenschaft Hebräische Sprach- und Literaturwissenschaft Ägyptologie Arabische Sprach- und Li teraturwissenschaft Persische Sprach- und Li teraturwissenschaft Türkische Sprach- und Literaturwissenschaft Lateinische Sprach- und Literaturw issenschaft (bei Verteilung auf
1. und 2. Nebenfach Ausweis übe r Kenntnisse des Griechischen) Lateinische Sprachwissenschaft Lateinische Literaturwissenschaft Mittellateinische Sprach- und Literaturwissenschaft Griechische Sprachwissenschaft Griechische Literaturwissenschaft Deutsche Sprachwissenschaft Deutsche Literaturwissens chaft, Literatur bis 1700 Deutsche Literaturwissensch aft, Literatu r seit 1700 Niederlandistik Ältere nordische Philologie Neuere nordische Philologie Englische Sprachwissenschaft
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1. 10. 05 - 50 Englische Literaturwissenschaft Französische Sprachwissenschaft Französische Literaturwissenschaft Italienische Sprachwissenschaft Italienische Literaturwissenschaft Rätoromanische Sprach- und Literaturwissenschaft Spanische Sprachwissenschaft Spanische Literaturwissenschaft Portugiesische Sprach- und Literaturwissenschaft Slavische Sprachwissenschaft Slavische Literaturwissenschaft Russische Sprachwissenschaft Russische Literaturwissenschaft Polnische Sprach- und Li teraturwissenschaft Vergleichende Lite raturwissenschaft Europäische Volksliteratur Afrikanistik Computerlinguistik
3. Abteilung Alte Geschichte (Ausweis übe r Kenntnis des Griechischen) Geschichte des Mittelalters Geschichte der Neuzeit Wirtschafts- und Sozialgeschichte Militärgeschichte Britische und nordameri kanische Geschichte Byzantinistik Kirchengeschichte Religionswissenschaft Historisch-biblische Theologie (Ausweis über Kenntni s des Griechischen) Wirtschaftswissenschaft Allgemeines Staatsrecht Rechtsgeschichte Klassische Archäologie Mittelalterarchäologie Filmwissenschaft Historische Hilfswissenschaften
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415.454 Prüfungsordnung über das Lizenz iat der Philosophischen Fakultät Musikethnologie Wirtschafts- und Sozialgeschichte Militärgeschichte Britische und nordameri kanische Geschichte Byzantinistik Kirchengeschichte Religionswissenschaft Historisch-biblische Theologie (Ausweis über Kenntni s des Griechischen) Wirtschaftswissenschaft Allgemeines Staatsrecht Rechtsgeschichte Klassische Archäologie Mittelalterarchäologie Filmwissenschaft Historische Hilfswissenschaften Musikethnologie

§ 7.

Über die Zulassung zur Prüf ung in Fächern, die in §
6 nicht Die Wahl eines Faches aus eine r andern Fakultät bedarf der Genehmigung durch die Ph ilosophische Fakultät. Es wird lediglich ein fremdes Fach zugelassen, un d zwar nur als Nebenfach. Nicht als «fremde» Fächer gelten die an anderen Fakultäten gelese
- nen, aber prinzipiell als Prüfungsgeb iet der Philosophischen Fakultät im Nebenfach anerkannten Fächer (zurze it Religionswissenschaft, Kirchen
- geschichte, Historisch-biblische Theo logie, Hebräische Sprach- und Lite
- raturwissenschaft, Wirt schaftswissenschaft, Allg emeines Staatsrecht, Rechtsgeschichte, Psychopathologie).
4 Der wissenschaftlich-theoretische Teil des Eidgenössischen Turn- und Sportlehrerdiploms II wird al s Nebenfach der Li zenziatsprüfung anerkannt; die Diplomarbeit kann dabei als Hausarbeit angerechnet werden. An Stelle der Prüfung im zweite n Nebenfach kann die Fakultät auf Gesuch hin ein bereits erworbenes Lizenziat oder einen vergleich
- baren Hochschulabschluss anrechnen. In diesem Fall können für die Prüfung im Hauptfach und im erst en Nebenfach nur fakultätseigene, im angerechneten Studienabschluss nicht enthaltene Fächer gewählt werden.
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1. 10. 05 - 50 Bei den Lizenziatsprüf ungen sind mindestens zw ei Mitglieder der Fakultät als Examinatorinnen oder Examinatoren zuzuziehen. Min destens ein Teilfach des Hauptfaches ist von einem Fakultätsmitglied zu prüfen.

§ 8.

Die Prüfungsergebnisse werden durch die Noten 6 bis 1 fest gestellt; 6 bedeutet die best e, 1 die geringste Leistung.

§ 9.

Die Lizenziatsarbeit ist in der Regel innert neun Monaten zu verfassen und soll 10
0 Seiten (etwa 300
000 Zeichen) nicht überschreiten. Ihr Gegenstand muss normalerweise dem Hauptfach entnommen sein. In besonderen Fällen kann di e Fakultät auf ein begründetes Ge such hin eine Lizenziatsarbeit über einen Gegenstand aus dem Gebiet des ersten Nebenfaches zulassen. Vo raussetzung dafür ist, dass das be treffende Nebenfach eine dem Haup tfach benachbarte Disziplin ist und das Thema der Lizenziatsarbeit zum Hauptfach in innerer Bezie hung steht oder dass das betreffende Nebenfach nicht auch als Haupt fach gewählt werden kann, wobei aber der Zusammenhang mit dem Hauptfach wenn möglich ebenfalls gewa hrt sein soll; auf jeden Fall ist das Einverständnis der Vertreteri n oder des Vertreters des Haupt faches einzuholen.

§ 10.

Das Thema der Lizenziatsarbeit kann im Einvernehmen mit der Fachvertreterin oder dem Fachvertreter so gewählt werden, dass die Lizenziatsarbeit di e Grundlage für eine Diss ertation zu bilden ver mag. In Ausnahmefällen, die eine m Beschluss der Fakultät unterlie gen, kann an Stelle der Lizenziatsar beit in Manuskript eine gedruckte Schrift angenommen werden. Die Bewerberin oder der Bewerber hat die schriftl iche Erklärung abzugeben, dass die Lizenziatsarbe it von ihr oder ihm selbst, ohne un erlaubte Beihilfe, verfasst worden ist. Die Anmeldung zum Examen kann er st nach schriftlich bezeugter Annahme der Lizenziatsarbeit durch die Referentin oder den Refe renten erfolgen.

§ 11.

Die Vertreterin oder der Vert reter des Faches, aus dem der Gegenstand der Lizenziats arbeit entnommen ist, stellt als Referentin oder Referent Antrag über die Zulassung der Bewerberin oder des Be werbers zur Prüfung und legt der Faku ltät ein schriftliches Gutachten über die Lizenziatsarbeit vor. Di e Lizenziatsarbeit muss mindestens die Note 4 erhalten haben. Die Deka nin oder der Dekan ist befugt, ein Mitglied einer andern Fakultät ode r eine Privatdozentin oder einen Privatdozenten der Unive rsität Zürich mit dieser Aufgabe zu betrauen.
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415.454 Prüfungsordnung über das Lizenz iat der Philosophischen Fakultät Im Falle der Nichtzulassung steht der Bewerberin oder dem Bewerber nach sechs Monaten da s Recht zu neuer Bewerbung zu.

§ 12.

Die Prüfung zerfällt in eine n schriftlichen und einen münd
- lichen Teil; der schriftlichen Prüf ung hat die mündliche in kürzester Frist zu folgen.

§ 13.

Die schriftliche Prüfung besteht:
1. in einer Hausarbeit, die die Bewe rberin oder der Bewerber inner
- halb dreier Tage unter freier Benützung der wissenschaftlichen Hilfsmittel zu verfassen hat,
2. in einer Klausurarbeit, die innerhalb vier Stunden, ohne Hilfs
- mittel, anzufertigen ist. Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung und die Sprache, in der sie zu bearbeiten sind, werden von denjenigen Professorinnen oder Professoren bestimmt, die die v on der Examinandin oder vom Exami
- nanden gewählten Fächer vertreten. In der Regel soll die Hausarbeit dem ersten Nebenfach, die Klau
- surarbeit dem Hauptfach entnomme n sein. Wird im Hauptfach von mehr als einer Dozentin oder einem Dozenten geprüft, so soll die Klausurarbeit nicht bei der Dozent in oder bei dem Dozenten gemacht werden, die oder der die Lizenz iatsarbeit be gutachtet hat. Wenn die Lizenziatsarbeit im e rsten Nebenfach gemacht worden ist, sollen beide schriftlichen Arbeiten dem Hauptfach entnommen werden.

§ 14.

Die schriftlichen Arbeiten we rden von den Professorinnen oder Professoren, die da s Thema gestellt haben, zensiert und samt der Beurteilung der Dekanin oder dem Dekan übergeben.

§ 15.

Die mündliche Prüfung im Haup tfach dauert 90 Minuten, in den beiden Nebenfächern je 30 Minuten.

§ 16.

Die Dekanin oder der Dekan is t befugt, nötigenfalls Privat
- dozentinnen oder Privatdozenten und Mitglieder einer andern Fakul
- tät der Universität Zürich oder au swärtige, an ihrer Universität prü
- fungsberechtigte Dozentinnen oder Dozenten als Examinatorinnen oder Examinatoren zuzuziehen.

§ 17.

Nach Beendigung der münd lichen Prüfung nimmt die Fakultät Kenntnis vom Ergebnis.
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§ 18.

Die Prüfung ist bestanden, we nn die Lizenziatsarbeit min destens die Note 4 erhalten hat und wenn in den schriftlichen und mündlichen Prüfungen des Hauptfachs einers eits und der beiden Nebenfächer anderseits ein Noten durchschnitt von 4 erreicht und für kein Fach, bzw. für kein Teilfach, ei ne Note unter 3 erteilt worden ist.

§ 19.

Unmittelbar nach Feststellung der Prüfungsergebnisse teilt die Dekanin oder der Dekan dies e der Kandidatin oder dem Kandi daten mit. Hat die Bewerberin oder der Bewe rber die Prüfung bestanden, so erhält sie oder er ein Zeugnis zuge stellt, das die Zensuren für das Hauptfach, für die Nebenfächer und fü r die Lizenziatsarbeit enthält. Das Zeugnis ist von der Rektorin od er vom Rektor der Universität, von der Dekanin oder vom Dekan und von der Aktuarin oder vom Aktuar der Philosophischen Fakul tät unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität versehen. Es berechtigt zur Führung des Titels «licentiata/licentiatus philosophiae» (lic. phil.). Ein Exemplar der Lizenziatsarbeit wird auf der Zentralbibliothek deponiert.

§ 20.

Hat die Bewerberin oder der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so kann sie oder er sie nicht früher als drei Monate und in der Regel nicht später als ein Jahr nach dem ersten Examen wieder holen. Die Prüfung ist als ganze zu wiederholen; die Fakultät kann je doch in speziellen Fällen schriftlic he Prüfungen aus der ersten Prüfung bei der Wiederholung anrechnen. Die Dekanin oder der Dekan orien tiert die Kandidatinnen und Kandidaten schriftlich über die Benotung ihrer Prüfung durch die Fakultät.

§ 21.

Die Prüfung kann höchstens einmal wiederholt werden.

§ 22.

4 Nach bestandenem Lizenziat ka nn eine Zusatzprüfung in einem weiteren Hauptfach de r Philosophischen Fakultät (§
6 A) abgelegt werden. Über die Zulassung andere r Fächer entscheidet auf Antrag der Fachvertreterin oder des Fachve rtreters die Fakultät. Zusatzprü fungen können nicht in Fächern abgel egt werden, die al s Teilgebiet in der Lizenziatsprüfung enthalten wa ren. Vorausgesetzt wird ein Fach studium (Zusatzstudium) von mindeste ns vier Semester n, wobei die in den Studienordnungen der einzelnen Fächer festgelegten Anforderun gen erfüllt sein müssen. Die Zusatzpr üfung besteht in einer Hausarbeit und einer Klausurarbeit gemäss §
13 Ziffern 1 und 2 sowie in einer mündlichen Prüfung von 90 Minuten . Bei Nichtbestehen der Zusatz prüfung orientiert die Dekanin od er der Dekan die Kandidatin oder den Kandidaten schriftlich über die Benotung. Das Bestehen der Zusatzprüfung wird durch die Fakul tät bescheinigt. Die Anerkennung
415.454 Prüfungsordnung über das Lizenz iat der Philosophischen Fakultät eines auswärtigen Studienabschlusse s aus dem Fachbereich der Philo
- sophischen Fakultät oder in begründe ten Ausnahmefällen eines Stu
- diums mit einem a nderen Abschlusszeugnis ist möglich. In jedem Einzelfall entscheidet die Fakultä t nach Rücksprache mit den Vertre
- terinnen oder Vertretern des betroffenen Fachs. Sie setzt auch das Aus
- mass allfälliger Ergänzungsprüfungen fest. Sonderregelungen erfordern einen Beschluss der Fakultät.

§ 23.

Das Lizenziat wird unter Vorbehalt der einschlägigen Be
- stimmungen des Reglements über di e Diplomprüfung für das höhere Lehramt in den philologisch-histor ischen Fächern als wissenschaft
- licher Teil des Diplomexamens anerkannt. III.
3

§ 24.

3

§ 25.

3 IV. Schlussbestimmungen

§ 26.

Diese Prüfungsordnung tritt au f Beginn des Wintersemes
- ters 2001/02 in Kraft. Sie ersetzt das Reglement über die Lizenziats
- prüfung an der Philosophischen Fakul tät I (philosophisch-philologisch- historische Richtung) der Universi tät Zürich vom 12. Februar 1991.

§ 27.

Studierende, die das Studium vor dem Wintersemester
2001/02 aufgenommen haben, können den Ausweis über Kenntnis des Lateins bis spätestens 1
1 /
2 Jahre vor der Able gung des Lizenziats
- examens erbringen bzw. die Ergänzungsprüfung bis zu diesem Zeit
- punkt ablegen.
1 OS 56, 549 .
2
415.31 .
3 Aufgehoben durch URB vo m 30. April 2001 ( OS 56, 711 ). In Kraft seit Wintersemester 2001/2002.
4 Fassung gemäss URB vom 30. Mai 2005 ( OS 60, 222 ). In Kraft seit 1. Juni 2005.
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