Gesetz über die Schulzahnpflege
Gesetz Gesetz über die Schulzahnpflege über die Schulzahnpflege vom 15. Mai 1946 * Der Grosse Rat des Kantons Luzern, auf den Vorschlag des Regierungsrates
1 und den Bericht einer Kommission, beschliesst:
§ 1
Obligatorium
2 Die Einwohnergemeinden sind zur Durchführung der Schulzahnpflege für alle Kinder im primar- und sekundarschulpflichtigen Alter verpflichtet.
§ 2
Wahl der Schulzahnärzte
1 Die Gemeinderäte wählen auf den unverbindlichen Antrag der Schulpflegen einen oder mehrere Schulzahnärzte im Haupt- oder Nebenamt. Die Schulzahnärzte, ihre Stellvertreter oder Assistenten haben den Vorschriften der Bundesgesetzgebung über die Freizügigkeit des Medizinalpersonals zu entsprechen.
2 Mehrere Gemeinden oder Schulkreise können sich zu einem schulzahnärztlichen Gemeindeverband zusammenschliessen.
§ 3
Untersuchung und Behandlung
1 Der Schulzahnarzt untersucht und behandelt alljährlich die schulpflichtigen Kinder. Die Behandlung besteht in den vorbeugenden Massnahmen zur Gesunderhaltung der Zähne und in der systematischen Sanierung der Gebisse.
2 Eltern, die ihre Kinder nicht vom Schulzahnarzte behandeln lassen wollen, sind verpflichtet, sie auf ihre Kosten durch einen Privatzahnarzt behandeln zu lassen.
§ 4
Aufsichtsbehörden
1 Für die Aufsicht über die Schulzahnpflege können die Gemeinden anstelle der Schulpflege besondere Schulzahnpflegekommissionen ernennen.
2 Die Schulzahnärzte und die Schulzahnpflege unterstehen der Oberaufsicht des Gesundheits- und Sozialdepartementes
4 , das einen Vertrauensarzt beizieht. Der Regierungsrat kann anstelle des Vertrauensarztes einen besondern kantonalen Schulzahnarzt wählen.
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§ 5
6 Entschädigungen Die Schulzahnärzte werden durch die Einwohnergemeinden oder die Gemeindeverbände nach einem Rahmentarif entschädigt, der vom Regierungsrat nach Anhörung der zuständigen Berufsverbände aufgestellt wird. Bei Anstellung des Zahnarztes im Hauptamt haben die Gemeinden und die Gemeindeverbände auch für die nötigen Einrichtungen und Anschaffungen aufzukommen.
§ 6 Beiträge
1 Die Eltern tragen die Kosten für die Behandlung ihrer Kinder ganz oder teilweise entsprechend ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit. Bedürftigen Eltern können die Kosten erlassen werden. Absatz 2
7
§ 7
Strafbestimmungen Eltern, die ihre Kinder widerrechtlich und vorsätzlich der durch dieses Gesetz vorgesehenen Untersuchung und Behandlung entziehen, werden nach fruchtloser Mahnung durch die Schulpflege oder die Schulzahnpflegekommission erstmals mit einer Busse von Fr. 10.–, im Wiederholungsfalle bis Fr. 100.– bestraft. Die Durchführung der angeordneten Untersuchung der Kinder bleibt vorbehalten.
§ 8
Übergangsbestimmung Wenn nicht genügend Zahnärzte zur Verfügung stehen, die den Vorschriften der Bundesgesetzgebung über die Freizügigkeit des Medizinalpersonals entsprechen, können auf Vorschlag des Vertrauenszahnarztes oder des kantonalen Schulzahnarztes Zahnärzte mit luzernischem Patent als Schulzahnärzte für eine bestimmte Zeit bestellt werden.
§ 9
Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die erforderliche Vollziehungsverordnung.
2 Die von den Gemeinden und den Gemeindeverbänden erlassenen Reglemente sind dem Gesundheits- und Sozialdepartement zur Genehmigung zu unterbreiten.
8
§ 10
Inkraftsetzung
1 Das Gesetz tritt auf 1. April 1947 in Kraft.
2 Der Regierungsrat ist ermächtigt, auf begründetes Gesuch einzelnen Gemeinden eine Verschiebung der Einführung der Schulzahnpflege zu bewilligen.
§ 11
Schlussbestimmung Das Gesetz ist vom Regierungsrate zu veröffentlichen
9 und zu vollziehen. Luzern, 15. Mai 1946 Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Dr. Fischer Die Sekretäre: J. Niffeler, H. Moser
* G XIII 233
1 GR 1945 144
2 Die Randtitel (Marginalien) wurden aus drucktechnischen Gründen als Sachüberschriften gesetzt.
3 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 4. Mai 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 381).
4 Departementsbezeichnung gemäss Organisationsgesetz vom 13. März 1995, in Kraft seit dem 1. Juli 1995 (G 1995 263).
5 Fassung gemäss G über die Abänderung des Erziehungsgesetzes vom 6. März 1963 (SRL Nr. 400).
6 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 4. Mai 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 381).
7 Aufgehoben durch Änderung vom 24. Juni 1980, in Kraft seit dem 1. Januar 1981 (G 1980 123).
8 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 4. Mai 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 381).
9 Dieses Gesetz wurde am 18. Mai 1946 im Kantonsblatt veröffentlicht (K 1946 444). Die Referendumsfrist lief am 27. Juni 1946 unbenützt ab (K 1946 687).
Tabelle d er Änderungen d es Ges etzes über die Sch ulzahnpfleg e vom 15. Mai
1946 (G XIII
233) Nr. der Ändernder Erlass Datum Kantons blatt Gesetzess ammlu ng Geänderte Ste llen
Art der Änderu ng Jahrgang Band/J ahrgang
Änderu
ng Seite Seite
1. Erziehungsgesetz
28. 10. 53 K 1
953
1001 G XI V 36
1
§§ 4 , 9
geändert
2. G ü ber die
6. 3. 63 K 1
963
1191 G XVI 38
1
§§ 4 , 9
geändert Abänderu ng des Erziehungsgesetz es vom
28. Oktober
1953/
13. März 1
957/31 . Jan uar 19
61
3. Departements-
30. 3. 71 K 1971 593 G XV III 64
§ 9
geändert gesetz
4. Gesetzes-
24. 6. 80 K 1
980
622 G 1
980
123
§ 6
geändert änderungen zur Entflechtung gegen seitiger finanziell er B eziehungen zwischen Kanton und Gemeinden
5. Gemeindegesetz
4. 5. 04 K 2
004
1205 G 2
004
381
§§ 2 , 5, 9
geändert
1
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