Verordnung über die Steuerbefreiung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
                            1 Berufliche Vorsorge, Steuerbefreiung, V
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.31 Verordnung über die Steuerbefrei ung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (vom 12. November 1986)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 lit. f Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 des Steuergesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , beschliesst: A. Zweck der beruflichen Vorsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der beruflichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Die  berufliche  Vorsorge  umfa sst  die  Deckung  der  Risiken Alter, Invalidität und Tod.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie kann ausserdem die Unterstü tzung des Vorsorgenehmers oder seiner Hinterlassenen in Notlagen, wie bei Krankheit, Unfall, Invalidi tät oder Arbeitslosigkeit, vorsehen. B. Die Steuerbefreiung von Vorsorgeeinrichtungen I. Steuerbefreite Vo rsorgeeinrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der beruflichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Von der Steuerpflicht sind befreit: a.   Personalvorsorgeeinri chtungen  und  Verbandsvorsorgeeinrichtun gen in der Rechtsform einer Stiftung oder Genossenschaft, b.   Personalvorsorgeeinrichtungen des öffentlichen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Finanzierungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Von der Steuerpflicht sind auss erdem befreit Stiftungen und Genossenschaften mit dem ausschliesslichen Zweck: a.   Vermögen steuerbefreiter Vorsor geeinrichtungen im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 b.   Beiträge des Arbeitgebers an steuerbefreite Personalvorsorgeein richtungen zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.31 Berufliche Vorsorge, Steuerbefreiung, V II. Voraussetzungen der Steuerbefreiung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemei ne Grundsätze Dauernde und ausschliessliche Bindung der Mittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Personal-  und  Verbandsvorsorge einrichtungen  sind  von  der Steuerpflicht befreit, sofern ihre Einkünfte und Vermögenswerte dau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ernd und ausschliesslich der be ruflichen Vorsorge dienen. Statuten und Reglemente
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Die Rechte und Pflichten aller Destinatäre müssen statuta
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - risch oder reglementarisch festgelegt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Leistungen nach Erme ssen der Organe der Vorsorgeeinrichtung sind nur im Rahmen der Zweckbes timmung der Vorsorgeeinrichtung zulässig. Verschiedene Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Ein  Unternehmen  kann  je  fü r  bestimmte  Gruppen  seines Personals mehrere Vorsor geeinrichtungen begründen oder für solche Gruppen innerhalb einer Einrichtung verschiedene Vorsorgepläne mit unterschiedlichen Leist ungssystemen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Aufteilung des Pers onals in verschiedene Gruppen hat nach objektiven Kriterien zu erfolgen. Planmässigkeit und Angemessenheit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Die Vorsorge hat planmässig zu erfolgen und muss angemes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen im Sinne dieser Verordnung sein. Versicherungs verträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Schliesst eine Vorsorgeeinricht ung Versicherungsverträge ab oder tritt sie in solche ein, muss sie sowohl Versiche rungsnehmerin als auch Begünstigte sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Finanzierung Beitrags pflichtiges Einkommen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Das  beitragspflichtige  Einkommen  darf  in  der  Regel  den Bruttolohn insgesam t nicht übersteigen. Verschiedene Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Sind  Vorsorgenehmer  in  vers chiedenen  Einrichtungen  der beruflichen Vorsorge versichert, ist das beitragspflichtige Einkommen gesamthaft zu würdigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Begünstigungsordnung Kreis der Begünstigten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Als Begünstigte sind folge nde Personen zugelassen: a.   im Erlebensfall der Vorsorgenehmer,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Berufliche Vorsorge, Steuerbefreiung, V
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.31 b.   nach dessen Ableben die gesetzli chen Erben unter Ausschluss des Gemeinwesens und der geschiedene Ehegatte sowie Personen, die vom Vorsorgenehmer unterhalten oder in erheblichem Masse unter stützt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wenn Personen gemäss Ab s. 1 fehlen, fällt da s Vorsorgekapital an die Vorsorgeeinrichtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Die  Alters-,  Hinterlassenen- und  Invalidenleistungen  der beruflichen Vorsorge dürfen zusa mmen mit den Leistungen aus bun desrechtlich geordneten Sozialversicherungen in der Regel 100% des letzten Nettolohnes nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kapital
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Kapitalleistungen  dürfen  den entsprechenden  Barwert  der Renten nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterstützungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Als Unterstützungsleist ungen im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Abs. 2 gelten Leistungen,  die  zur  Bestreitung des  notwendigen  Lebensunterhalts gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verschiedene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Sind  Vorsorgenehmer  in  vers chiedenen  Einrichtungen  der beruflichen Vorsorge versichert, sind die Leistungen gesamthaft zu wür digen. C. Besondere Bestimmungen für Selbstständigerwerbende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anwendung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der übrigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Die Verordnung gilt unter Vorbehalt der nachfolgenden Be stimmungen auch für die Selbstständi gerwerbenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Versicherungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            möglichkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Selbstständigerwer bende können sich bei der Vorsorgeein richtung  ihrer  Arbeitnehmer,  bei der von ihrem Verband errichteten Vorsorgeeinrichtung oder bei der Au ffangeinrichtung versichern lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vo r z e i t i g e
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auflösung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Vorsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Eine  vorzeitige  Auflösung  de s  Vorsorgeverhältnisses  bei Selbstständigerwerbenden ist nur möglich a.   soweit das Deckungs bzw. Sparkapital für den Einkauf in eine an dere steuerbefreite Vorsorgee inrichtung verwendet wird, b.   sofern die Voraussetzungen der Ba rauszahlung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 und 2 lit. a oder c BVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 erfüllt sind, c.   wenn sie ihre bisherig e Erwerbstätigkeit aufgeben und eine neue, völlig andere Erwerbstätigkeit aufnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.31 Berufliche Vorsorge, Steuerbefreiung, V Beitrags pflichtiges Einkommen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Das  beitragspflichtige  Einkom men  darf  in  der  Regel  das Erwerbseinkommen insges amt nicht übersteigen. Vorsorge leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Alters-, Hinterlassenen- und In validenleistungen der beruf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen  Vorsorge  dürfen  zusammen mit  den  Leistungen  aus  bundes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rechtlich geordneten Sozialversicher ungen in der Regel 100% des letz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten Nettoerwerbseinkomme ns nicht übersteigen. D. Schlussbestimmungen Anpassung der Statuten und Reglemente
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Die Urkunden, Statuten und Reglemente, die dieser Verord
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung nicht entsprechen, sind bi s 31. Dezember 1989 anzupassen. Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Die  Verordnung  tritt  nach  der  Genehmigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 durch  den Kantonsrat rückwirkend auf 1. Januar 1987 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 50, 107.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Heute: Steuergesetz (StG) vom 8. Juni 1997 ( LS 631.1 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SR 831.40 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Genehmigt am 9. Februar 1987.