Verordnung über die Steuerbefreiung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (631.31)
CH - ZH

Verordnung über die Steuerbefreiung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge

1 Berufliche Vorsorge, Steuerbefreiung, V
631.31 Verordnung über die Steuerbefrei ung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (vom 12. November 1986)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
16 lit. f Abs.
2 des Steuergesetzes
2 , beschliesst: A. Zweck der beruflichen Vorsorge
Zweck
der beruflichen
Vorsorge

§ 1.

1 Die berufliche Vorsorge umfa sst die Deckung der Risiken Alter, Invalidität und Tod.
2 Sie kann ausserdem die Unterstü tzung des Vorsorgenehmers oder seiner Hinterlassenen in Notlagen, wie bei Krankheit, Unfall, Invalidi tät oder Arbeitslosigkeit, vorsehen. B. Die Steuerbefreiung von Vorsorgeeinrichtungen I. Steuerbefreite Vo rsorgeeinrichtungen
Einrichtungen
der beruflichen
Vorsorge

§ 2.

Von der Steuerpflicht sind befreit: a. Personalvorsorgeeinri chtungen und Verbandsvorsorgeeinrichtun gen in der Rechtsform einer Stiftung oder Genossenschaft, b. Personalvorsorgeeinrichtungen des öffentlichen Rechts.
Anlage- und
Finanzierungs
-
einrichtungen

§ 3.

Von der Steuerpflicht sind auss erdem befreit Stiftungen und Genossenschaften mit dem ausschliesslichen Zweck: a. Vermögen steuerbefreiter Vorsor geeinrichtungen im Sinne von §
2 b. Beiträge des Arbeitgebers an steuerbefreite Personalvorsorgeein richtungen zu leisten.
2
631.31 Berufliche Vorsorge, Steuerbefreiung, V II. Voraussetzungen der Steuerbefreiung
1. Allgemei ne Grundsätze Dauernde und ausschliessliche Bindung der Mittel

§ 4.

Personal- und Verbandsvorsorge einrichtungen sind von der Steuerpflicht befreit, sofern ihre Einkünfte und Vermögenswerte dau
- ernd und ausschliesslich der be ruflichen Vorsorge dienen. Statuten und Reglemente

§ 5.

1 Die Rechte und Pflichten aller Destinatäre müssen statuta
- risch oder reglementarisch festgelegt sein.
2 Leistungen nach Erme ssen der Organe der Vorsorgeeinrichtung sind nur im Rahmen der Zweckbes timmung der Vorsorgeeinrichtung zulässig. Verschiedene Einrichtungen

§ 6.

1 Ein Unternehmen kann je fü r bestimmte Gruppen seines Personals mehrere Vorsor geeinrichtungen begründen oder für solche Gruppen innerhalb einer Einrichtung verschiedene Vorsorgepläne mit unterschiedlichen Leist ungssystemen vorsehen.
2 Die Aufteilung des Pers onals in verschiedene Gruppen hat nach objektiven Kriterien zu erfolgen. Planmässigkeit und Angemessenheit

§ 7.

Die Vorsorge hat planmässig zu erfolgen und muss angemes
- sen im Sinne dieser Verordnung sein. Versicherungs verträge

§ 8.

Schliesst eine Vorsorgeeinricht ung Versicherungsverträge ab oder tritt sie in solche ein, muss sie sowohl Versiche rungsnehmerin als auch Begünstigte sein.
2. Finanzierung Beitrags pflichtiges Einkommen

§ 9.

Das beitragspflichtige Einkommen darf in der Regel den Bruttolohn insgesam t nicht übersteigen. Verschiedene Einrichtungen

§ 10.

Sind Vorsorgenehmer in vers chiedenen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge versichert, ist das beitragspflichtige Einkommen gesamthaft zu würdigen.
3. Begünstigungsordnung Kreis der Begünstigten

§ 11.

1 Als Begünstigte sind folge nde Personen zugelassen: a. im Erlebensfall der Vorsorgenehmer,
3 Berufliche Vorsorge, Steuerbefreiung, V
631.31 b. nach dessen Ableben die gesetzli chen Erben unter Ausschluss des Gemeinwesens und der geschiedene Ehegatte sowie Personen, die vom Vorsorgenehmer unterhalten oder in erheblichem Masse unter stützt worden sind.
2 Wenn Personen gemäss Ab s. 1 fehlen, fällt da s Vorsorgekapital an die Vorsorgeeinrichtung.
4. Leistungen
Grundsatz

§ 12.

Die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge dürfen zusa mmen mit den Leistungen aus bun desrechtlich geordneten Sozialversicherungen in der Regel 100% des letzten Nettolohnes nicht übersteigen.
Kapital
-
leistungen

§ 13.

Kapitalleistungen dürfen den entsprechenden Barwert der Renten nicht übersteigen.
Unterstützungs
-
leistungen

§ 14.

Als Unterstützungsleist ungen im Sinne von §
1 Abs. 2 gelten Leistungen, die zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts gewährt werden.
Verschiedene
Einrichtungen

§ 15.

Sind Vorsorgenehmer in vers chiedenen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge versichert, sind die Leistungen gesamthaft zu wür digen. C. Besondere Bestimmungen für Selbstständigerwerbende
Anwendung
der übrigen
Bestimmungen

§ 16.

Die Verordnung gilt unter Vorbehalt der nachfolgenden Be stimmungen auch für die Selbstständi gerwerbenden.
Versicherungs
-
möglichkeiten

§ 17.

Selbstständigerwer bende können sich bei der Vorsorgeein richtung ihrer Arbeitnehmer, bei der von ihrem Verband errichteten Vorsorgeeinrichtung oder bei der Au ffangeinrichtung versichern lassen.
Vo r z e i t i g e
Auflösung
des Vorsorge
-
verhältnisses

§ 18.

Eine vorzeitige Auflösung de s Vorsorgeverhältnisses bei Selbstständigerwerbenden ist nur möglich a. soweit das Deckungs bzw. Sparkapital für den Einkauf in eine an dere steuerbefreite Vorsorgee inrichtung verwendet wird, b. sofern die Voraussetzungen der Ba rauszahlung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 und 2 lit. a oder c BVG
3 erfüllt sind, c. wenn sie ihre bisherig e Erwerbstätigkeit aufgeben und eine neue, völlig andere Erwerbstätigkeit aufnehmen.
4
631.31 Berufliche Vorsorge, Steuerbefreiung, V Beitrags pflichtiges Einkommen

§ 19.

Das beitragspflichtige Einkom men darf in der Regel das Erwerbseinkommen insges amt nicht übersteigen. Vorsorge leistungen

§ 20.

Alters-, Hinterlassenen- und In validenleistungen der beruf
- lichen Vorsorge dürfen zusammen mit den Leistungen aus bundes
- rechtlich geordneten Sozialversicher ungen in der Regel 100% des letz
- ten Nettoerwerbseinkomme ns nicht übersteigen. D. Schlussbestimmungen Anpassung der Statuten und Reglemente

§ 21.

Die Urkunden, Statuten und Reglemente, die dieser Verord
- nung nicht entsprechen, sind bi s 31. Dezember 1989 anzupassen. Inkrafttreten

§ 22.

Die Verordnung tritt nach der Genehmigung
4 durch den Kantonsrat rückwirkend auf 1. Januar 1987 in Kraft.
1 OS 50, 107.
2 Heute: Steuergesetz (StG) vom 8. Juni 1997 ( LS 631.1 ).
3 SR 831.40 .
4 Genehmigt am 9. Februar 1987.
Markierungen
Leseansicht