Promotionsordnung des Departements Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universitä... (546f)
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Promotionsordnung des Departements Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern

Nr. 546f Promotionsordnung des Departements Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern vom 6. Juli 2020 (Stand 1. August 2020) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000
1 , auf Antrag des Senats, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Grundsatz
1 Diese Promotionsordnung regelt das Doktorat und das zugehörige Promotionsstudium in Gesundheitswissenschaften am Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin (nachfolgend Departement) der Universität Luzern.
2 Besondere Regelungen aus Vereinbarungen mit anderen Hochschulen bleiben vorbe
- halten.
3 Das Departement verleiht den akademischen Grad einer Doktorin oder eines Doktors (Dr. sc.) der Gesundheitswissenschaften (Englisch: Ph.D. in Health Sciences) aufgrund von Promotionsleistungen oder ehrenhalber (Dr. hc.).
4 Die zu erbringenden Promotionsleistungen setzen sich zusammen aus der Dissertation, den Studienleistungen, der Verteidigung und der Publikation der Dissertation.
1 SRL Nr.
539 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2020-066
2 Nr. 546f
2 Organe und Zuständigkeiten

§ 2

Departementsversammlung
1 Die Departementsversammlung erlässt Wegleitungen zu dieser Ordnung.
2 Sie beschliesst im Rahmen dieser Ordnung mit den Stimmen ihrer promovierten Mit
- glieder.
3 Sie kann Aufgaben im Rahmen dieser Ordnung an den Studien- und Prüfungsausschuss (StuPA) delegieren.

§ 3

Betreuerinnen und Betreuer
1 Ein Mitglied des Departements mit Promotionsrecht fungiert während der gesamten Dauer der Promotion als Betreuerin oder Betreuer.
2 Die Betreuerin oder der Betreuer gibt den Promovierenden eine regelmässige Rück
- meldung zu Qualität und Fortschritt ihrer Forschungsarbeit.
3 Zwischen der oder dem Promovierenden und der Betreuerin oder dem Betreuer wird eine Vereinbarung über Ablauf, Ziele und Rahmenbedingungen des Promotionsstudiums getroffen. Massgebend dafür sind die Regelungen über die Anstellungs- und Ausbil dungsabsprache des Reglements über die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten an der Universität Luzern
2 . Diese Regelungen gelten auch für Promovieren
- de ohne Anstellung sinngemäss und sofern zutreffend.

§ 4

Gutachterinnen und Gutachter
1 Die Betreuerin oder der Betreuer erstellt ein Gutachten.
2 Spätestens bei Anmeldung zum Promotionsverfahren bestimmt der StuPA auf Vor schlag der oder des Promovierenden mindestens eine Zweitgutachterin oder einen Zweitgutachter.
3 Mit der Zweitbegutachtung können auch promotionsberechtigte Mitglieder eines ande
- ren Departements, einer anderen Fakultät oder Hochschule beauftragt werden.
3 Zulassung und Dauer

§ 5

Zulassung
1 Die Zulassung zum Promotionsstudium erfolgt auf Bewerbung. Die Details zum Ver
- fahren sind in einer Wegleitung geregelt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zulassung.
2 SRL Nr.
539g
Nr. 546f
3
2 Voraussetzung zur Zulassung zum Promotionsstudium ist ein mindestens mit der Ge
- samtnote 5,0 bestandener Masterabschluss einer anerkannten universitären Hochschule.
3 Über die Äquivalenz anderer Abschlüsse oder der Abschlussnote entscheidet der Stu
- PA.
4 Wer an einer anderen universitären Hochschule wegen Nichtbestehens von Prüfungen oder der Dissertation oder wegen Nichteinhaltens von Reglementen endgültig abgewie
- sen worden ist, wird nicht zugelassen.
5 Über die Zulassung zum Promotionsstudiengang entscheidet der StuPA. Abhängig von der Qualifikation und den Vorkenntnissen der Bewerberin oder des Bewerbers kann der StuPA in Absprache mit der Betreuerin oder dem Betreuer die Zulassung vom Nachweis zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig machen. Dabei ist zwischen Leistun
- gen, die vor Eintritt ins Promotionsstudium nachgewiesen werden müssen (Zulassung mit Bedingungen), und Leistungen, die während des Doktorats erworben werden müs
- sen (Zulassung mit Auflagen), zu unterscheiden.

§ 6

Dauer
1 Das Promotionsstudium dauert in der Regel drei bis vier Jahre, maximal sechs Jahre. Die Frist beginnt mit dem Semester der ersten Immatrikulation und endet mit dem Tag der Anmeldung zum Promotionsverfahren.
2 Der StuPA entscheidet auf schriftlichen Antrag in begründeten Fällen über eine Verlän
- gerung der maximalen Studiendauer.
3 Es besteht während der gesamten Dauer des Promotionsstudiums Immatrikulations
- pflicht.
4 Studienleistungen

§ 7

Studienleistungen
1 Die minimal zu erbringenden Studienleistungen während des Promotionsstudiums sind
18 ECTS-Credits.
3 Die Details sind in einer Wegleitung geregelt. Der Nachweis dieser Leistungen gilt als Voraussetzung für die Eröffnung des Promotionsverfahrens.
2 In der Regel bestehen die Studienleistungen aus Modulen, die inhaltlich und zeitlich aufeinander abgestimmt sind. Die Details sind in einer Wegleitung geregelt.
3 Die Wegleitung kann zusätzliche Anforderungen für alle Promovierenden vorschrei
- ben.
3 s. § 12 von SRL Nr.
546b
4 Nr. 546f
5 Dissertation

§ 8

Dissertation
1 Die Dissertation ist eine eigenständige Forschungsarbeit, die wissenschaftlichen An
- sprüchen genügt und den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse weiterführt. Sie soll den Nachweis vertiefter Fachkenntnisse und der Beherrschung wissenschaftlicher Arbeitsweise der oder des Promovierenden erbringen sowie in ihren Ergebnissen einen eigenständigen Forschungsbeitrag leisten.
2 Die Dissertation besteht in der Regel aus einer Sammlung von bereits publizierten oder zur Publikation geeigneten wissenschaftlichen Arbeiten (kumulative Dissertation). Bei einer kumulativen Dissertation können Publikationen mit Koautorinnen und Koautoren verfasst worden sein. In Ausnahmefällen kann die Dissertation aus einer Monografie be
- stehen. Die Details und Anforderungen an die Dissertation sind in einer Wegleitung ge
- regelt.
3 Eine Arbeit, die von der Autorin oder dem Autor bereits an einer anderen Fakultät oder Hochschule für die Erlangung eines akademischen Grades verwendet worden ist, kann nicht als Dissertation eingereicht werden.
4 Die Dissertation ist in der Regel in englischer Sprache abzufassen. Der StuPA kann im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation die Abfassung in einer anderen Sprache gestatten.
6 Promotionsverfahren

§ 9

Eröffnung und Zulassung zum Promotionsverfahren
1 Nach Fertigstellung der Dissertation beantragt die oder der Promovierende bei der De
- partementsversammlung die Eröffnung des Promotionsverfahrens.
2 Die dem Antrag beizufügenden Unterlagen sind in einer Wegleitung aufgeführt.
3 Falls die Unterlagen vollständig und die Voraussetzungen erfüllt sind, eröffnet der Stu
- PA das Promotionsverfahren und beauftragt die Gutachten.
4 Der Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens kann zurückgezogen werden, so
- lange kein Gutachten vorliegt.

§ 10

Bewertung der Dissertation
1 Die Dissertation erhält von der Betreuerin oder dem Betreuer sowie allen Gutachterin
- nen und Gutachtern je ein Gutachten. Die Gutachten enthalten je eine Note und sind spä
- testens zwei Monate nach Eröffnung des Promotionsverfahrens beim Departement ein
- zureichen.
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2 Die Dissertation ist angenommen, wenn alle Gutachten die Dissertation mindestens mit der Note 4 bewerten.
3 Wird die Dissertation von mindestens einer Gutachterin oder einem Gutachter als un
- genügend benotet, kann der StuPA ein weiteres Gutachten anfordern, um letztendlich über die Annahme oder die Ablehnung der Dissertation zu entscheiden.
4 Liegen alle Gutachten vor, so werden sie zusammen mit der Dissertation für die Dauer von drei Wochen beim Departement zur Einsichtnahme für die promovierten Mitglieder des Departements aufgelegt. Bis drei Tage nach Ablauf der Auflagefrist können diese zu
- sätzliche schriftliche Stellungnahmen zur Dissertation und den vorgelegten Gutachten einreichen.
5 Bei Vorliegen weiterer Gutachten gemäss Absatz 3 oder Stellungnahmen nach Absatz 4 entscheidet der StuPA über Annahme und Benotung der Dissertation.
6 Eine in der Gesamtbeurteilung als ungenügend beurteilte Dissertation kann innert einer von der Departementsversammlung festgelegten Frist überarbeitet und erneut einge
- reicht werden. Wird die überarbeitete Fassung erneut als ungenügend bewertet, ist die Arbeit endgültig abgelehnt.
7 Im Falle der Ablehnung der Dissertation wird dies der oder dem Promovierenden von der Departementsvorsteherin oder dem Departementsvorsteher mittels Verfügung mitge
- teilt. Eine abgelehnte Arbeit bleibt mit allen Gutachten bei den Akten des Departements.

§ 11

Mündliche Verteidigung
1 Ist die Dissertation gemäss § 10 angenommen, wird die oder der Promovierende zur mündlichen Verteidigung zugelassen.
2 Die Verteidigung besteht aus einem öffentlichen Vortrag der oder des Promovierenden und einer anschliessenden Diskussion über die fachlichen und methodischen Probleme sowie die Hauptergebnisse der Dissertation. Dabei sollen die Ergebnisse der Dissertation prägnant dargestellt, in grössere systematische Zusammenhänge eingeordnet und metho
- disch reflektiert werden.
3 Die Verteidigung findet in Anwesenheit der Betreuerin oder des Betreuers sowie, in der Regel, aller Gutachterinnen oder Gutachter statt und wird von einem nicht am Promoti
- onsverfahren beteiligten Departementsmitglied aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren geleitet.
4 Im Anschluss an die Verteidigung entscheiden die Betreuerin oder der Betreuer sowie die Gutachterinnen und Gutachter über das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen und die Note der Verteidigung. Anschliessend wird der oder dem Promovierenden die Bewertung der Verteidigung und das Gesamtprädikat der Promotion mitgeteilt.
5 Die Verteidigung ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Note 4 bewertet wird.
6 Erscheint die oder der Promovierende unentschuldigt nicht zur Verteidigung oder bricht sie oder er die Verteidigung ohne triftigen Grund ab, gilt diese als nicht bestanden.
6 Nr. 546f
7 Bei Nichtbestehen der Verteidigung kann diese einmal wiederholt werden. Eine unge
- nügende Verteidigung muss innerhalb eines halben Jahres wiederholt werden. Im Falle eines erneuten Nichtbestehens wird dies der Promovierenden oder dem Promovierenden von der Departementsvorsteherin oder dem Departementsvorsteher mittels Verfügung mitgeteilt.

§ 12

Bewertungen
1 Die Dissertation und die Verteidigung werden mit Noten von 6 bis 1 in ganzen oder halben Noten bewertet.
2 Den einzelnen Noten entsprechen die folgenden Wertungen: Note Wertung
6 hervorragend
5,5 sehr gut
5 gut
4,5 befriedigend
4 genügend
3,5 mangelhaft
3 schlecht
2,5 schlecht bis sehr schlecht
2 sehr schlecht
1,5 sehr schlecht bis unbrauchbar
1 unbrauchbar beziehungsweise unlauteres Prüfungsverhalten

§ 13

Protokolle
1 Über alle das Promotionsverfahren betreffenden Beschlüsse der Departementsver sammlung sowie über den Verlauf und die Ergebnisse der Verteidigung ist ein Protokoll anzufertigen.
2 Promovierende haben das Recht, in die eigenen Prüfungsakten Einsicht zu nehmen.

§ 14

Unkorrektheiten und Plagiat
1 Promotionsarbeiten können mit einer entsprechenden Software auf Unkorrektheiten und Plagiat überprüft werden.
2 Besteht die Dissertation ganz oder teilweise aus einem Plagiat oder einer anderen Un
- korrektheit, gilt die Promotion als nicht bestanden.
3 Wird die Täuschung erst nach Beendigung des Promotionsverfahrens entdeckt, kann der verliehene Titel wieder entzogen werden.
Nr. 546f
7

§ 15

Publikation
1 Die Dissertation ist innert zweier Jahre nach erfolgreichem Bestehen der Verteidigung zu publizieren. Wichtige Abweichungen der publizierten Fassung gegenüber dem einge
- reichten Manuskript sind von der Departementsvorsteherin oder dem Departementsvor
- steher im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Arbeit zu genehmi
- gen.
2 Auf begründeten Antrag kann die Vorsteherin oder der Vorsteher die Publikationsfrist der Dissertation höchstens drei Mal um jeweils ein Jahr verlängern. Ist die Dissertation fünf Jahre nach Bestehen der Verteidigung noch nicht vollständig publiziert, gilt die Pro
- motion als erfolglos beendet, und die vorläufige Bescheinigung für das Bestehen des Promotionsverfahrens ist dem Departement zurückzugeben.
3 Dissertationen können auch in elektronischer Form publiziert werden. Dazu stellt die Universität Luzern zusammen mit der Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern eine Publikationsplattform zur Verfügung.

§ 16

Abschluss der Promotion
1 Nach Ablieferung der Pflichtexemplare erfolgt die Promotion zur Doktorin oder zum Doktor der Gesundheitswissenschaften.
2 Über die erbrachten Promotionsleistungen wird ein Zeugnis ausgestellt. Es wird von der Departementsvorsteherin oder dem Departementsvorsteher unterzeichnet.
3 Über die Promotion erteilt das Departement eine mit den Unterschriften der Departe
- mentsvorsteherin oder des Departementsvorstehers und der Rektorin oder des Rektors versehene Urkunde.

§ 17

Gesamtprädikat
1 Die Gesamtnote berechnet sich aus dem im Verhältnis 1:3 gewichteten Durchschnitt aus der Verteidigungsnote (Gewicht 1) und dem Durchschnitt der Gutachten (Gewicht
3). Die Berechnung des Notendurchschnitts erfolgt exakt, das Ergebnis wird auf zwei Nachkommastellen gerundet.
2 Als Gesamtprädikat wird verliehen bei einem Notendurchschnitt von a.
5,75–6,00: summa cum laude b.
5,25–5,74: insigni cum laude c.
4,75–5,24: magna cum laude d.
4,25–4,74: cum laude e.
4,00–4,24: rite
8 Nr. 546f
7 Ehrendoktortitel

§ 18

Ehrenpromotion
1 Das Departement kann Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Gesundheitswissenschaften und Medizin ausgezeichnet haben, zur Doktorin oder zum Doktor der Gesundheitswissenschaften (Dr. h.c. / Ph.D. h.c.) ehrenhalber ernennen.
2 Die Verleihung wird von der Departementsvorsteherin oder dem Departementsvorste
- her auf Vorschlag eines Mitglieds der Departementsversammlung beantragt und von der Departementsversammlung beschlossen.
8 Schlussbestimmungen

§ 19

Gebühren
1 Die Prüfungsgebühren sowie die Gebühren für Diplome und Abschlusszeugnisse rich
- ten sich nach der Verordnung über die Schul- und Studiengelder sowie die Gebühren an kantonalen Schulen, privaten Berufsfachschulen und den Hochschulen des Kantons Lu
- zern (Schulgeldverordnung)
4 .

§ 20

Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Promotionsordnung kann nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes
5 und des Gesetzes über die Verwaltungsrechts
- pflege
6 beim zuständigen Departement Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
2 Beschwerden sind schriftlich einzureichen. Sie müssen einen bestimmten Antrag und dessen Begründung enthalten. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.

§ 21

Übergangsbestimmung
1 Promovierende des Departements, die mit einem Promotionsvorhaben vor Inkrafttreten dieser Promotionsordnung begonnen haben, können ihr Promotionsvorhaben nach den Bestimmungen der zum Zeitpunkt der Eröffnung gültigen Ordnung fortsetzen und ab
- schliessen oder in das Promotionsstudium gemäss dieser Ordnung wechseln.
2 Über die Anrechnung bereits erbrachter Studienleistungen entscheidet der StuPA.
4 SRL Nr.
544
5 SRL Nr.
539
6 SRL Nr.
40
Nr. 546f
9 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
06.07.2020
01.08.2020 Erstfassung G 2020-066
10 Nr. 546f Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
06.07.2020
01.08.2020 Erlass Erstfassung G 2020-066
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