Verordnung über die kantonale Familienpflege (813.24)
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Verordnung über die kantonale Familienpflege

1 X. X. 03 - xx
813.24 Verordnung über die kantonale Familienpflege (vom 15. September 1960)
1 I. Aufgabe der Familienpflege

§ 1. Die kantonale Familienpflege übernimmt es, psychisch Kranke

nach Möglichkeit in privaten Fami lien, Heimen oder bei Arbeitgebern unterzubringen und sie dort fürsorge risch und ärztlich zu betreuen. Sie beschränkt ihre Hilfe auf Kranke, die sich nach ihrem Befund zu einer solchen Unterbringung eign en und mit ihr einverstanden sind.

§ 2. Die Kranken sind der Fami

lienpflege durch Krankenhäuser, Ärzte, Angehörige, gesetzliche Vert reter, Behörden oder Fürsorgestel- len anzumelden. Sie kann sich auch solcher Kranke r annehmen, die sich unmittelbar an sie wenden.

§ 3. Die Familienpflege schliess

t im Namen des Staates mit der Pflegefamilie, dem Heim oder dem Arbeitgeber einen Vertrag über die Aufnahme des Kranken ab. Im Vertrag sind namentlich Betr euung, Beschäftigung und Unter- bringung des Kranken sowie das Pfleggeld zu regeln. Vermag der Kranke nützl iche Arbeit zu verrichten, ist im Vertrag ein angemessener Lohn festzusetzen . Lohn und Pfleggeld sind in der Regel miteinander zu verrechnen.

§ 4. Die Familienpflege besucht den Kranken periodisch an seinem

Unterbringungsort und sorgt für ei ne gehörige Betreuung. Sie arbeitet womöglich mit den örtlichen Ärzten zusammen. Sie kündigt den Pflegevertrag, sofe rn die Betreuung nicht gehörig erfolgt oder der Zustand des Kranken oder sonsti ge Gründe eine an- derweitige Unterbringung erfordern. Aus wichtigen Gründen kann sie den Kranken sofort wegnehmen lassen. II. Organisation

§ 5. Zum Leiter der Familienpflege wird vom Regierungsrat ein

eidgenössisch diplomierter Facharzt gewählt, dem die erforderlichen Fürsorger oder Fürsorgeri nnen beigegeben werden.
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813.24 Verordnung über die kantonale Familienpflege Leiter und Personal der Familienpfl ege stehen unmittelbar unter der Aufsicht der Direktio n des Gesundheitswesens. III. Kostenregelung

§ 6. Das Pfleggeld wird von der Familienpflege ausbezahlt, soweit

es nicht durch die Verrechnung des Arbeitslohnes getilg t ist. Ausser- dem können von ihr nach Vereinba rung mit den Kostenträgern auch Taschengelder und Beiträge für sons tige Bedürfnisse gewährt werden. Die Familienpflege kann es den Kostenträgern überlassen, diese Leistungen unmittelbar auszurichten.

§ 7. Vor der Übernahme

eines Kranken ist der Familienpflege für die entstehenden Kosten von den An gehörigen, dem gesetzlichen Ver- treter, einer Behörde, Fürsorgest elle oder einem anderen Kosten- träger vertraglich Gutsprache zu leisten. Wird ein Kranker wegen Platzman gels aus einer kantonalen An- stalt in eine Familie oder ein Heim versetzt, kann die Familienpflege die den Kostenträgern dadurch en tstehenden Mehrkosten überneh- men. Wo die finanziellen Verhältnis se des Kostenträgers oder sonstige Gründe es als angezeigt erscheinen lassen, kann sie ausnahmsweise auch in anderen Fällen einen Te il der Kosten auf sich nehmen. Die Familienpflege ist befugt, für ihre Mitwirkung von den Kosten- trägern eine halbjährlich zu entr ichtende Gebühr von Fr. 15 bis Fr. 30 zu erheben. IV. Schlussbestimmung

§ 8. Diese Verordnung tritt am T

age nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Auf den glei chen Zeitpunkt wird die Verordnung betreffend die Beaufsichtigung und Pf lege von Irren in Privatfamilien vom 12. Mai 1909 aufgehoben.
1 OS 40, 971 und GS VI, 187. Vom Regierungsrat erlassen.
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