Verordnung über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (742.141.2)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV)

(STEBV) vom 4. November 2009 (Stand am 1. Juli 2013)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 16 Absatz 5, 17 Absatz 2, 80, 85, 86 a Buchstabe e und 97 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957¹ (EBG),
verordnet:
¹ SR 742.101

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 ² Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Anforderungen an das Personal der Eisenbahnunternehmen und weiterer Unternehmen mit sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich.
² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1687 ).
Art. 2 ³ Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:

a.

Triebfahrzeug:

Schienenfahrzeug mit direkter oder indirekter
Bedienungseinrichtung und direktem oder
indirektem Antrieb;

b.

Triebfahrzeugführer
oder -führerin:

Person, die ein Triebfahrzeug direkt oder indirekt führt;

c.

Lokführer oder
-führerin:

Triebfahrzeugführer oder -führerin, der oder
die ein Triebfahrzeug direkt führt;

d.

indirektes Führen:

Führen von Zügen und Rangierbewegungen durch Triebfahrzeugführer und -führerinnen mittels Anweisung an die bedienenden Lokführer oder Lokführerinnen;

e.

Pilotieren:

Begleitung eines Lokführers oder einer Lokführerin, der oder die für den Einsatz nicht ausreichend qualifiziert ist;

f.

Fahrdienstleiter oder
-leiterin:

Person, die den Zugverkehr und Rangierbewegungen operativ sichert und regelt.

³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1687 ).
Art. 3 ⁴ Sicherheitsrelevante Tätigkeiten
Als sicherheitsrelevant gelten folgende Tätigkeiten:
a. direktes oder indirektes Führen von Triebfahrzeugen;
b. operatives Sichern und Regeln des Zugverkehrs und von Rangierbewegungen;
c. operatives Vor- und Nacharbeiten an Zügen und Rangierbewegungen;
d. Begleiten von Zügen aus Gründen der Betriebssicherheit;
e. Sicherung einer Arbeitsstelle im Gleisbereich.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1687 ).
Art. 4 Abweichungen von den Vorschriften
¹ Das Bundesamt für Verkehr (BAV) kann in Ausnahmefällen Abweichungen von Vorschriften dieser Verordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen anordnen, um Gefahren für Menschen, Sachen oder wichtige Rechtsgüter abzuwenden.
² Es kann in Einzelfällen Abweichungen bewilligen, wenn der Gesuchsteller nach­weist, dass:
a. der gleiche Grad an Sicherheit gewährleistet ist; oder
b. kein inakzeptables Risiko entsteht und alle verhältnismässigen risikoreduzie­renden Massnahmen ergriffen werden.
³ Es kann in Einzelfällen Eisenbahnunternehmen mit sehr einfachen Betriebsverhältnissen von der Anwendbarkeit dieser Verordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen ausnehmen.⁵
⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1687 ).

2. Kapitel: Voraussetzungen für die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten

1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 4 a ⁶ Zugang zu Bildung und Prüfung
Das BAV kann ein Unternehmen in begründeten Fällen verpflichten, Angestellte eines Drittunternehmens gegen eine angemessene Entschädigung für die Ausübung einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit aus- und weiterzubilden sowie entsprechend zu prüfen.
⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1687 ).
Art. 5 Prüfung
¹ Wer eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausüben will, muss sich an einer Fähig­keitsprüfung über die Kenntnisse der gestützt auf Artikel 17 Absatz 3 EBG vom BAV erlassenen Fahrdienstvorschriften und der Betriebsvorschriften sowie über die sichere Ausübung der Tätigkeit im jeweiligen Bereich ausweisen.
² Nach bestandener Prüfung stellt das Eisenbahnunternehmen eine Bescheinigung über die Qualifikation der Person aus.
³ Der Umfang der Prüfung kann auf einen Tätigkeits- oder Einsatzbereich beschränkt werden. In diesem Fall nennt die Bescheinigung des Eisenbahnunter­nehmens den Bereich.
⁴ Bestehen Bedenken über die Eignung einer Person, so muss sie eine Prüfung erneut ablegen.
Art. 6 Zuständigkeit
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr und Kommunikation (UVEK) kann:
a. die Anforderungen an die Qualifikation des mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit betrauten Personals für die einzelnen Tätigkeitsbereiche festlegen;
b. Alterslimiten festlegen;
c. die medizinischen und psychologischen Voraussetzungen festlegen;
d. Vorschriften über die Periodizität und die Inhalte der Prüfungen erlassen.

2. Abschnitt: Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen

Art. 7 Grundsätze
¹ Wer ein Triebfahrzeug führt, muss:
a. das erforderliche Alter haben;
b. die medizinischen und psychologischen Voraussetzungen erfüllen;
c. über die erforderlichen fachlichen Anforderungen verfügen;
d. nach dem bisherigen Verhalten Gewähr für die Einhaltung der Vorschriften bieten.
² Die Qualifikation zur Ausübung dieser Tätigkeit ist durch einen Führerausweis des BAV und eine Bescheinigung des Eisenbahnunternehmens auszuweisen.
³ Wer ein Triebfahrzeug führt und nicht dafür qualifiziert ist, die für den Einsatz erforderlichen Vorschriften nicht oder nur teilweise kennt oder mit den Strecken und Bahnhöfen nicht vertraut ist, muss von einem Triebfahrzeugführer oder einer Triebfahrzeugführerin pilotiert werden, der oder die entsprechend qualifiziert ist.⁷
⁴ Wenn der Führerstand nicht für das Führen durch eine einzige Person eingerichtet ist, muss zusätzlich eine entsprechend qualifizierte Person das Triebfahrzeug indirekt führen oder pilotieren.⁸
⁵ Bei automatischer Zugführung kann mit Bewilligung des BAV auf das Bedienen des Triebfahrzeugs verzichtet werden.
⁶ ... ⁹
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1687 ).
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1687 ).
⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1687 ).
Art. 8 Lernfahrausweis
¹ Wer sich zum Führen von Triebfahrzeugen ausbilden lassen will, benötigt einen Lernfahrausweis für die entsprechende Kategorie.
² Das Unternehmen stellt den Lernfahrausweis aus und führt ihn nach.
³ Das BAV entscheidet über die Genehmigung des Lernfahrausweises und teilt die Entscheidung dem Unternehmen innert 30 Tagen mit.
⁴ Es kann die Genehmigung des Lernfahrausweises ablehnen, wenn zu befürchten ist, dass die sich bewerbende Person bei der Tätigkeit die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, insbesondere wenn sie:
a. entmündigt ist; oder
b. wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu einer Freiheitsstrafe oder wieder­holt wegen Übertretungen verurteilt worden ist.
⁵ Das UVEK regelt Gültigkeitsdauer, Berechtigungen, Einträge und Verlängerungen des Lernfahrausweises.
Art. 9 Führerausweis und Bescheinigung
¹ Das Unternehmen ersucht das BAV nach bestandener Prüfung innert 7 Arbeits­tagen um Ausstellung des Führerausweises.¹⁰
² Das BAV stellt dem Triebfahrzeugführer oder der Triebfahrzeugführerin den Führerausweis aus.¹¹
³ Das UVEK kann Ausnahmen bei der Ausstellung von Führerausweisen vorsehen.
⁴ Es regelt Gültigkeitsdauer, Berechtigungen, Einträge, Verlängerungen, Erneuerun­gen sowie den Ersatz des Führerausweises und der Bescheinigung.
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1687 ).
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1687 ).
Art. 10 Ausländische Ausweise und Bescheinigungen
¹ Das BAV kann ausländische Ausweise und Bescheinigungen für das Führen von Triebfahrzeugen anerkennen, die mit einem entsprechenden Zusatzeintrag der zuständigen ausländischen Behörde versehen sind.
² Es kann mit der zuständigen ausländischen Behörde eine Vereinbarung über den Zusatzeintrag abschliessen.
Art. 11 Einsatz
Wer ein Triebfahrzeug in einem bestimmten Einsatz führen will, muss:
a. auf dem betreffenden Fahrzeugtyp ausgebildet sein und diesen beherrschen;
b. genügend Sprachkenntnisse für den Fahrdienst auf den zu befahrenden Strecken haben;
c. über die erforderliche Kenntnis der streckenspezifischen Vorschriften und Emp­fehlungen verfügen;
d. über Änderungen und temporäre Ergänzungen der gestützt auf Artikel 17 Absatz 3 EBG vom BAV erlassenen Fahrdienstvorschriften, der Betriebs­vorschriften sowie der streckenspezifischen Vorschriften informiert sein;
e. die für den Einsatz erforderlichen Führerausweise und Bescheinigungen mit sich führen.

3. Kapitel: Unfähigkeit zur Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten

Art. 12 Meldung beeinträchtigter Leistungsfähigkeit
¹ Erachtet sich eine Person mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit in ihrer Leis­tungsfähigkeit als derart beeinträchtigt, dass sie die Sicherheit nicht mehr gewähr­leisten kann, so muss sie dies der vorgesetzten Person melden und auf jede sicher­heitsrelevante Tätigkeit verzichten.
² Sie muss dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin umgehend alle Änderun­gen der medizinischen Fakten wahrheitsgetreu mitteilen und diesbezügliche ärzt­liche Zeugnisse beibringen.
³ Nach einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 30 Tagen infolge Krankheit oder Unfall muss sie sich zur Beurteilung ihrer medizinischen Tauglichkeit bei dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin melden.
⁴ Unternehmen müssen alle wesentlichen Änderungen der psychologischen Taug­lichkeit von Personen mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit umgehend dem Ver-trauenspsychologen oder der Vertrauenspsychologin melden.
Art. 13 Beurteilung der Tauglichkeit ¹²
¹ Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin muss die medizinische Tauglichkeit einer Person nach Artikel 12 prüfen und die Schlussbeurteilung der Tauglichkeit der Person und dem Unternehmen mitteilen.¹³
² Der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin muss die psychologi­sche Tauglichkeit einer Person nach Artikel 12 prüfen und die Schlussbeurteilung der Tauglichkeit der Person und dem Unternehmen mitteilen.¹⁴
³ Wird die medizinische oder psychologische Tauglichkeit eines Triebfahrzeugfüh­rers oder einer Triebfahrzeugführerin als eingeschränkt beurteilt, so ist dies dem BAV umgehend schriftlich mitzuteilen. Ist der Einsatz ab sofort nicht mehr verant­wortbar, so erfolgt die Mitteilung auch mündlich.
⁴ Das BAV kann bei begründeten Zweifeln an der Tauglichkeit jederzeit deren Prüfung oder eine vollständige oder teilweise Fähigkeitsprüfung anordnen.
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1687 ).
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1687 ).
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1687 ).
Art. 14 Dienstunfähigkeit wegen Alkohol oder anderer Substanzen
¹ Dienstunfähigkeit wegen Alkoholeinfluss (Angetrunkenheit) gilt als erwiesen, wenn eine Person mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit:
a. eine Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille oder mehr aufweist; oder
b. eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille oder mehr führt.
² Als qualifiziert gilt eine Blutalkoholkonzentration von 0,50 Promille oder mehr.
³ Dienstunfähigkeit wegen Betäubungsmitteleinfluss gilt als erwiesen, wenn im Blut einer Person mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit eine der folgenden Substanzen nachgewiesen wird:
a. Tetrahydrocannabinol (Cannabis);
b. freies Morphin (Heroin/Morphin);
c. Kokain;
d. Amphetamin;
e. Methamphetamin;
f.
MDEA (Methylendioxyethylamphetamin);
g. MDMA (Methylendioxymethylamphetamin).
⁴ Das BAV erlässt eine Richtlinie über den Nachweis dieser Substanzen.
⁵ Für Personen, die nachweisen können, dass sie eine oder mehrere der in Absatz 3 aufgeführten Substanzen gemäss ärztlicher Verschreibung einnehmen, gilt Dienst­unfähigkeit nicht bereits beim Nachweis dieser Substanzen als erwiesen.
⁶ Angestellte eines Unternehmens dürfen eine dienstunfähige Person keine sicher­heitsrelevante Tätigkeit ausüben lassen.
Art. 15 ¹⁵ Verbot der sicherheitsrelevanten Tätigkeit
Das Unternehmen muss einer Person, die für ihre sicherheitsrelevante Tätigkeit keinen Führerausweis benötigt, diese Tätigkeit untersagen, wenn die Person infolge körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen, wegen Trunksucht oder anderer Süchte oder aus anderen Gründen dienstuntauglich ist.
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1687 ).

4. Kapitel: Kontrolle der Fähigkeit zur Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten

Art. 16 Zuständige Stelle
¹ Für die Kontrolle der Dienstfähigkeit sind die Stellen nach Artikel 84 EBG zustän­dig.
² Die Personen nach Artikel 84 Buchstabe a EBG müssen eine der folgenden Funk­tionen innehaben:
a. Leitung Lok-, Rangier-, Zug-, Fahrdienst- oder Baudienstpersonal;
b. Prüfungsexperte oder Prüfungsexpertin.
³ Sie müssen folgende Anforderungen erfüllen:
a. Sie müssen für diese Tätigkeit ausgebildet sein;
b. Mindestens eine der Personen muss während der Betriebszeit erreichbar sein;
c. Sie müssen demselben Eisenbahnunternehmen wie die zu kontrollierende Person oder einer Infrastrukturbetreiberin angehören;
d. Gegen sie dürfen keine Ausstandsgründe im Sinne von Artikel 10 des Bundes­gesetzes vom 20. Dezember 1968¹⁶ über das Verwaltungsverfahren vor­liegen.
⁴ Die Personen nach Artikel 84 Buchstaben a und d EBG müssen sich über die ihnen übertragenen Kompetenzen ausweisen können.
¹⁶ SR 172.021
Art. 17 Vor test s
¹ Zur Feststellung des Alkoholkonsums können Vor test geräte verwendet werden, die Auskunft über die Alkoholisierung geben.
² Bestehen Hinweise dafür, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Sub­stanz als Alkohol dienstunfähig ist und in diesem Zustand eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausgeübt hat, so können zum Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimit­teln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss Vor test s durchgeführt werden.
³ Die Vor test s sind nach den Vorschriften des Geräteherstellers durchzuführen.
⁴ Auf weitere Untersuchungen wird verzichtet, wenn die Vor test s ein negatives Resultat ergeben und die kontrollierte Person keine Anzeichen von Dienstunfähig­keit aufweist.
⁵ Ergibt der Vor test hinsichtlich Alkoholkonsums ein positives Resultat oder wurde auf den Einsatz eines Vor test gerätes verzichtet, so wird eine Atem-Alkoholprobe durchgeführt.
Art. 18 Durchführung der Atem-Alkoholprobe
¹ Die Atem-Alkoholprobe darf durchgeführt werden:
a. frühestens 20 Minuten nach Ende des Alkoholkonsums; oder
b. nach einer Mundspülung unter Beachtung allfälliger Angaben des Geräteher­stellers.
² Für die Geräte, mit denen die Atem-Alkoholprobe durchgeführt wird, gelten die Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 2007¹⁷, die Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006¹⁸ und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.¹⁹
³ Das BAV regelt in einer Richtlinie die Handhabung der Geräte zur Durchführung von Atem-Alkoholproben.²⁰
⁴ Für die Probe sind zwei Messungen erforderlich. Weichen diese um mehr als 0,10 Promille voneinander ab, so sind zwei neue Messungen vorzunehmen. Ergeben auch diese Messungen eine Differenz von mehr als 0,10 Promille und bestehen Hinweise auf eine Alkoholisierung, so ist eine Blutuntersuchung anzuordnen.
⁵ Die Dienstunfähigkeit gilt als festgestellt, wenn der tiefere Wert der beiden Mes­sungen einer Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille und mehr, aber weniger als 0,50 Promille entspricht und die betroffene Person diesen Wert unterschriftlich anerkennt.
¹⁷ SR 741.013
¹⁸ SR 941.210
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 2357 ).
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 2357 ).
Art. 19 Blut- und Urinuntersuchung
¹ Eine Blutuntersuchung ist anzuordnen, wenn:
a. der tiefere Wert der beiden Atem-Alkoholmessungen: 1. einer Blutalkoholkonzentration von 0,50 Promille und mehr entspricht,
2. einer Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille und mehr, aber weni­ger als 0,50 Promille entspricht und die betroffene Person das Ergebnis der Messungen nicht anerkennt;
b. Hinweise dafür bestehen, dass die betroffene Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol dienstunfähig ist und in diesem Zustand im Dienst war;
c.
die Durchführung eines Vor test s oder der Atem-Alkoholprobe nicht möglich ist und Hinweise auf Dienstunfähigkeit bestehen.
² Eine Sicherstellung von Urin kann zusätzlich angeordnet werden, wenn Hinweise dafür bestehen, dass die betroffene Person wegen einer anderen Substanz als Alko­hol dienstunfähig ist und in diesem Zustand eine sicherheitsrelevante Tätigkeit aus-geübt hat.
Art. 20 Pflichten der zuständigen Stelle
¹ Die zuständige Stelle muss die betroffene Person insbesondere darauf hinweisen, dass:
a.
die Weigerung, an der Durchführung eines Vor test s oder der Atem-Alkohol­probe mitzuwirken, die Anordnung der Blutprobe zur Folge hat (Art. 82 Abs. 3 EBG);
b. die Anerkennung des Ergebnisses der Atem-Alkoholprobe die Einleitung verwaltungs- und strafrechtlicher Verfahren zur Folge hat.
² Verweigert die betroffene Person die Durchführung eines Vor test s, die Atem- Alkoholprobe, die Blutentnahme, die Sicherstellung von Urin oder die ärztliche Untersuchung, so ist sie auf die Folgen aufmerksam zu machen (Art. 87 a Abs. 1 EBG).
³ Die Durchführung der Atem-Alkoholprobe, die Sicherstellung von Urin, die Fest­stellungen der zuständigen Stelle, die Anerkennung der Atem-Alkoholmessungen sowie der Auftrag zur Blutentnahme und Sicherstellung von Urin oder die Bestäti­gung des Auftrags sind in einem Protokoll festzuhalten. Das BAV legt in einer Richtlinie die Mindestanforderungen an die Form und den Inhalt des Protokolls fest.
Art. 21 Blutentnahme und Sicherstellung von Urin
¹ Das Blut ist durch einen Arzt oder eine Ärztin oder, unter seiner oder ihrer Ver­antwortung, durch eine von ihm oder ihr bezeichnete sachkundige Hilfsperson zu entnehmen. Die Sicherstellung des Urins erfolgt unter angemessener Sichtkontrolle durch eine sachkundige Person.
² Das Gefäss mit dem Blut oder dem Urin ist unverwechselbar anzuschreiben, trans­portsicher zu verpacken, gekühlt aufzubewahren und auf dem schnellsten Weg an ein vom BAV anerkanntes Laborato­rium zur Auswertung zu senden.
³ Das BAV anerkennt auf Antrag der Kantone Laboratorien, welche die für forensi­sche Blut- und Urinanalysen erforderlichen Einrichtungen besitzen und für eine zu-verlässige Untersuchung Gewähr bieten. Es überprüft die Tätigkeit der anerkann­ten Laboratorien oder lässt sie überprüfen.
Art. 22 Ärztliche Untersuchung
¹ Wurde eine Blutentnahme angeordnet, so hat der damit beauftragte Arzt oder die damit beauftragte Ärztin die betroffene Person auf die medizinisch feststellbaren Anzeichen von Dienstunfähigkeit aufgrund von Alkohol-, Betäubungs- oder Arznei­mittelkonsum zu untersuchen. Das BAV legt in einer Richtlinie die Mindest­anforderungen an die Form und den Inhalt des entsprechenden Protokolls fest.
² Lässt die betroffene Person in ihrem Verhalten keine Auffälligkeiten erkennen, die auf eine andere Ursache der Dienstunfähigkeit als Alkohol hinweisen, so kann die zuständige Stelle den Arzt oder die Ärztin von der Untersuchungspflicht entbinden.
Art. 23 Begutachtung durch Sachverständige
¹ Die Ergebnisse der Blut- oder Urinanalyse sind zuhanden der Strafverfolgungs­behörden und der für den Entzug zuständigen Behörde durch anerkannte Sachverstän­dige hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Dienstfähigkeit begutachten zu lassen, wenn:
a. eine die Dienstfähigkeit herabsetzende Substanz im Blut nachgewiesen wird und es sich dabei nicht um Alkohol oder eine in Artikel 14 Absatz 3 aufge­führte Substanz handelt;
b. eine Person eine Substanz nach Artikel 14 Absatz 3 gemäss ärztlicher Ver­schreibung eingenommen hat, jedoch Hinweise auf Dienstunfähigkeit beste­hen.
² Der oder die Sachverständige berücksichtigt die Feststellungen der zuständigen Stelle, die Ergebnisse der ärztlichen sowie der chemisch-toxikologischen Unter­suchung und begründet die daraus gezogenen Schlussfolgerungen.
³ Das BAV anerkennt auf Antrag der Laboratorien Personen als Sachverständige, die:
a. eine Ausbildung als Rechtsmediziner oder Rechtsmedizinerin, Toxikologe oder Toxikologin oder eine gleichwertige in- oder ausländische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben; und
b. sich über umfassende theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen für die Interpretation chemi­scher Analyseergebnisse hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Dienstfähigkeit ausweisen können.
Art. 24 Andere Feststellung der Dienstunfähigkeit
Die Angetrunkenheit oder der Einfluss einer anderen die Dienstfähigkeit herabset­zenden Substanz als Alkohol kann auch aufgrund von Zustand und Verhalten der verdächtigten Person oder durch Ermittlung über den Konsum festgestellt werden, namentlich wenn die Atem-Alkoholprobe, der Betäubungsmittel- oder Arzneimittel­vor test oder die Blutprobe nicht vorgenommen werden konnten. Vorbehalten blei­ben weitergehende Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts.
Art. 25 Verfahren
Das BAV regelt in Richtlinien die weiteren Anforderungen an das Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit infolge Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arz­neimitteleinflusses.

5. Kapitel: Massnahmen der zuständigen Stelle

Art. 26 Verhinderung der Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten
¹ Die zuständige Stelle verhindert die Ausübung einer sicherheitsrelevanten Tätig­keit, wenn die damit betraute Person:
a. nicht den erforderlichen Führerausweis oder die erforderliche Bescheinigung besitzt oder trotz Verweigerung oder Entzug des Führerausweises oder der Bescheinigung tätig ist;
b. in einem den sicheren Dienst ausschliessenden Zustand eine sicherheitsrele­vante Tätigkeit ausübt, für die ein Führerausweis oder eine Bescheinigung nicht erforderlich ist;
c. eine durch Atem-Alkoholprobe ermittelte Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille und mehr aufweist;
d. eine Auflage missachtet, die das Sehvermögen betrifft;
e. die im Führerausweis oder in der Bescheinigung eingetragene Beschränkung missachtet oder die Voraussetzungen nach Artikel 8 nicht erfüllt.
² Sie verhindert die Ausübung einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit auch, wenn dabei die Arbeits- und Ruhezeitvorschriften nach den Artikeln 4–11 des Arbeitszeit­gesetzes vom 8. Oktober 1971²¹ in schwerwiegender Weise verletzt werden.
²¹ SR 822.21
Art. 27 Abnahme des Lernfahrausweises oder des Führerausweises und der Bescheinigung
¹ Die zuständige Stelle nimmt den Lernfahrausweis oder den Führerausweis und die Bescheinigung (Zulassungsdokumente) auf der Stelle ab, wenn eine Person bei der Ausübung der entsprechenden Tätigkeit:
a. offensichtlich angetrunken erscheint oder eine durch Atem-Alkoholprobe ermittelte Blutalkoholkonzentration von 0,50 Promille und mehr aufweist;
b. aus anderen Gründen offensichtlich dienstunfähig erscheint;
c. ohne die erforderliche Begleitperson eine Lernfahrt ausführt.
² Die Zulassungsdokumente können abgenommen werden, wenn eine Person bei der Ausübung der entsprechenden Tätigkeit durch grobe Verletzung von Fahrdienst- oder Betriebsvorschriften einen Unfall verursacht, bei dem ein Mensch getötet oder verletzt wird.
Art. 28 Verfahren
¹ Die Abnahme der Zulassungsdokumente und die Verhinderung der Weiterfahrt sind schriftlich zu bestätigen unter Hinweis auf die gesetzliche Wirkung dieser Massnahmen.
² Innert fünf Tagen nach der Abnahme sind die Lernfahrausweise und Führeraus­weise dem BAV, die Bescheinigung dem Eisenbahnunternehmen zu übermitteln. Das Protokoll oder der Rapport ist beizufügen.
³ Entfallen die Gründe, die zur Abnahme der Zulassungsdokumente oder zur Ver­hinderung der Dienstausübung geführt haben, so sind die abgenommenen Doku­mente zurückzugeben und die Verhinderung der Dienstausübung aufzuheben.
Art. 29 Mitteilung der zuständigen Stelle
¹ Erhält die zuständige Stelle oder ein Unternehmen Hinweise, dass eine ausweis­pflichtige Person aus medizinischen, psychologischen oder anderen Gründen mögli­cherweise dienstuntauglich ist, so teilt sie die Hinweise umgehend dem BAV und dem betreffenden Unternehmen mit.²²
² Das BAV legt in einer Richtlinie fest, bei welchen Widerhandlungen gegen Vor­schriften eine ausweispflichtige Person dem BAV zur Überprüfung der medizini­schen und psychologischen Tauglichkeit oder der fachlichen Eignung zu melden ist.
³ Wird eine Dienstunfähigkeit festgestellt, so sind die Ergebnisse der Kontrollen nach den Artikeln 16–25 der zuständigen Strafverfolgungsbehörde, dem BAV, dem Eisenbahnunternehmen, dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin und dem Vertrauenspsychologen oder der Vertrauenspsychologin zu übermitteln.
²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1687 ).

6. Kapitel: Meldungen zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Art. 30 Meldungen der Schweiz an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
¹ Gefährdet eine mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit betraute Person eines Eisenbahnunternehmens aus einem Mitgliedstaat der EU die Sicherheit des Eisen­bahnverkehrs schwerwiegend oder wiederholt, so meldet das BAV diese Verstösse der zuständigen Behörde des Staates, in dem das Eisenbahnunternehmen seinen Sitz hat.
² Auf der Stelle abgenommene Führerausweise und Bescheinigungen werden dieser Behörde übergeben.
Art. 31 Meldungen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Das BAV nimmt Meldungen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union über Verstösse von mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit betrauten Personen eines in der Schweiz zugelassenen oder ansässigen Eisenbahnunternehmens entgegen.

7. Kapitel: Verwaltungsmassnahmen

Art. 32 Entzug der Zulassungsdokumente
¹ Zulassungsdokumente sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetz­lichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschrän­kungen oder Auflagen missachtet werden.
² Das BAV ist für den Entzug des Führerausweises zuständig, das Eisenbahnunter­nehmen für den Entzug des Lernfahrausweises und der Bescheinigung.
Art. 33 Entzug des Lernfahrausweises oder des Führerausweises wegen fehlender Eignung
Der Lernfahrausweis oder der Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn:
a. ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr aus­reicht, eine sicherheitsrelevante Tätigkeit auszuüben;
b. sie an einer Sucht leidet, welche die Eignung zur sicherheitsrelevanten Tätigkeit ausschliesst;
c. sie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künf­tig bei der Ausübung der sicherheitsrelevanten Tätigkeit die Vorschriften beachten wird.
Art. 34 Umfang des Entzugs
¹ Der Entzug des Lernfahrausweises oder des Führerausweises gilt als Verbot, die ausweispflichtigen Tätigkeiten auszuüben.
² Der Entzug des Lernfahrausweises oder des Führerausweises aus medizinischen, psychologischen oder fachlichen Gründen kann auf einen bestimmten Tätigkeits- oder Einsatzbereich beschränkt werden.
Art. 35 Wiedererteilung der Zulassungsdokumente
¹ Werden Zulassungsdokumente auf unbestimmte Zeit entzogen, so können sie unter Bedingungen oder Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Eignung ausgeschlossen hat.
² Missachtet die betroffene Person die Auflagen oder missbraucht sie in anderer Weise das in sie gesetzte Vertrauen, so ist das wiedererteilte Dokument erneut zu entziehen.
Art. 36 ²³ Vorsorglicher Führerausweisentzug
Bis zur Abklärung der Entzugsgründe kann das BAV den Führerausweis sofort vorsorglich abnehmen lassen.
²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1687 ).
Art. 37 Mitteilung
Wird ein Entzug des Lernfahrausweises oder des Führerausweises auf unbestimmte Zeit verfügt, so teilt das BAV der betroffenen Person bei der Eröffnung der Verfü­gung die Bedingungen für die Wiedererteilung des Lernfahrausweises oder des Führerausweises mit.
Art. 38 ²⁴ Freiwillige Rückgabe des Lernfahrausweises oder des Führerausweises
¹ Die freiwillige Rückgabe des Lernfahrausweises an das Eisenbahnunternehmen oder des Führerausweises an das BAV hat die Wirkung eines Entzugs.
² Die Rückgabe ist schriftlich zu bestätigen.
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1687 ).
Art. 39 Aberkennung ausländischer Führerausweise
Ausländische Führerausweise, die in der Schweiz nach Artikel 10 anerkannt worden sind, können nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den Ent­zug des schweizerischen Führerausweises gelten. Sie sind ausserdem auf unbe­stimmte Zeit abzuerkennen, wenn sie in Umgehung der schweizerischen oder aus­ländischen Zuständigkeitsbestimmungen im Ausland erworben worden sind. Die Aberkennung eines ausländischen Führerausweises ist der zuständigen ausländi­schen Behörde mitzuteilen.

8. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 40
¹ Wer vorsätzlich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit im Eisenbahnbereich ausübt, obwohl ihm oder ihr die Zulassungsdokumente verweigert, entzogen oder aberkannt wurden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
² Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. bei der Ausübung einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit im Eisenbahnbereich wiederholt oder in schwerwiegender Weise die gestützt auf Artikel 17 Absatz 3 EBG vom BAV erlassenen Fahrdienstvorschriften oder auf in der Schweiz gelegene Strecken vom BAV als anwendbar erklärte ausländische Fahrdienstvorschriften verletzt;
b. ohne die erforderlichen Zulassungsdokumente eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausübt;
c. eine Person eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausüben lässt, von der er oder sie weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass sie die erforderlichen Zulassungsdokumente nicht hat;
d. die mit den Zulassungsdokumenten verbundenen Beschränkungen oder Aufla­gen missachtet;
e. sich weigert, den Kontrollbehörden auf Verlangen die für Kontrollen erforder­lichen Zulassungsdokumente, elektronischen Datenträger und wei­tere Kontrolldokumente vorzuweisen oder in anderer Weise die Kontroll­tätigkeiten hindert.
³ Wer fahrlässig handelt, wird für Widerhandlungen nach Absatz 1 mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen, für Widerhandlungen nach Absatz 2 mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.
⁴ Der Arbeitgeber oder Vorgesetzte, der eine nach dem EBG oder dieser Verordnung strafbare Handlung einer mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit betrauten Person veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert, untersteht der gleichen Strafandrohung wie diese Person.

9. Kapitel: Erfassung von Daten

Art. 41 Datenbank
¹ Das BAV führt eine Datenbank über die:
a. Führerausweise und Bescheinigungen für Triebfahrzeugführer und -führe­rinnen;
b. Prüfungsexperten und -expertinnen;
c. Fachexperten und -expertinnen des BAV;
d. Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen;
e. Vertrauenspsychologen und Vertrauenspsychologinnen.
² Es bezeichnet die zur Bearbeitung von Daten befugten Stellen.
³ Es verwendet die gespeicherten Daten nur für die Aufgaben nach dieser Verord­nung.
⁴ Es sichert den Zugriff mit individuellen Benutzerprofilen und Passwörtern.
Art. 42 Inhalt der Datenbank
¹ Der Datensatz über die Führerausweise und Bescheinigungen enthält:
a. Anrede, Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummer, Staatsan­gehörigkeit und Registernummer sowie Foto der Person;
b. Angaben über die Sprachkenntnisse;
c. Schlussbeurteilungen der medizinischen und psychologischen Tauglichkeit sowie von deren Einschränkungen;
d. Datum der bestandenen Fähigkeitsprüfungen und periodischen Prüfungen;
e. Angaben über die in den Bescheinigungen eingetragenen Kompetenzen;
f. Angaben über Verwaltungsmassnahmen und damit zusammenhängende wich­tige Umstände;
g. Angaben über die fachliche Spezialisierung.
² Der Datensatz über die Personen nach Artikel 41 Absatz 1 Buchstaben b–e enthält:
a. Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer;
b. Datum der Ernennung.

10. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 43 Vollzug
Das BAV erlässt Richtlinien über:
a. die medizinischen Voraussetzungen für die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten;
b. die Durchführung der ärztlichen Untersuchung durch die Vertrauensärzte und -ärztinnen;
c. die verkehrspsychologischen Voraussetzungen für die Ausübung sicherheits­relevanter Tätigkeiten;
d. die Durchführung der psychologischen Untersuchung durch die Vertrauenspsy­chologen und -psychologinnen;
e. die Inhalte der theoretischen und der praktischen Prüfung;
f. die für die ausländische Triebfahrzeugführer und -führerinnen geltenden per­sönlichen Voraussetzungen, die Ausbildung und die Prüfung.
Art. 44 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Markierungen
Leseansicht