Zahnprothetikverordnung (811.22)
CH - ZH

Zahnprothetikverordnung

1 Zahnprothetikverordnung
811.22
1. 7. 02 - 37 Zahnprothetikverordnung
3 (vom 10. Juni 1998)
1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Zulassung zur zahnprothetischen Tätigkeit
3 A. Praxisberechtigung
3
Bewilligungs-
pflicht

§ 1.

Die selbstständige zahnprothetische Tätigkeit bedarf einer Bewilligung der Gesundheitsdirektion. Die Bewilligung wird Inhaberinnen und Inhabern des zürcherischen Zahnprothetikdiploms oder eines entsprechenden ausserkantonalen oder ausländischen Diploms erteilt.
3 Die Gesundheitsdirektion regelt die Prüfung in einem Reglement.
Umfang
der Tätigkeit

§ 2.

Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber sind berechtigt, selbst- ständig abnehmbaren Zahnersatz herzustellen und die dazu erforder- lichen Zahnreinigungen, Abdrücke und Einpassungen vorzunehmen. Es ist ihnen verboten, zahnärztliche Eingriffe durchzuführen. Dies gilt namentlich für das Beschleifen von Zähnen sowie für konservie- rende, orthodontische, chirurgische und parodontologische Behand- lungen. Zahnprothetikerinnen und Zahnprothetiker dürfen die für die Berufsausübung gebräuchlichen, nicht rezeptpflichtigen Arzneimittel beziehen, anwenden und empfehlen.
Anzeigepflicht
bei zeitlich
begrenzter
selbstständiger
Tätigkeit

§2a.

2 Beabsichtigen Inhaberinnen und Inhaber einer ausserkan- tonalen oder ausländischen Berufsausübungsbewilligung ihren Beruf im Sinne von Art. 5 des bilateralen Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Freizügigkeit an nicht mehr als 90 Arbeitstagen pro Kalender- jahr im Kanton Zürich auszuüben, zeigen sie dies der Gesundheits- direktion rechtzeitig vor Aufnahme schriftlich an. Sind die Voraussetzungen für die zeitlich begrenzte selbstständige Berufsausübung erfüllt, bescheinigt dies die Gesundheitsdirektion innert dreier Arbeitstage. Sind die Unterlagen unvollständig oder die Zulassungsvoraus- setzungen nicht erfüllt, teilt die Gesundheitsdirektion dies der Zahn- prothetikerin oder dem Zahnprothetiker innert derselben Frist mit.
2
811.22 Zahnprothetikverordnung B. Vertretung Zweck

§ 3.

Die Gesundheitsdirektion erteilt Bewilligungen zur befriste- ten zahnprothetischen Tätigkeit: a) zur Vertretung einer praxisberechtigten Person, welche vorüber- gehend an der persönlichen Berufsausübung verhindert ist, b) zur übergangsweisen Fortführung der Praxis bei dauernder Arbeits- unfähigkeit auf Rechnung der arbeitsunfähigen Person oder bei Tod der praxisberechtigten Person auf Rechnung der Erbberech- tigten, um die Übernahme der Praxis durch eine praxisberechtigte Nachfolgerin oder einen praxisberechtigten Nachfolger zu ermög- lichen. Fachliche Anforderungen

§4.

3 Als Vertreterinnen und Vertreter werden Personen zugelas- sen, welche die Voraussetzungen zur selbstständigen Berufsausübung erfüllen. Verfahren

§ 5.

Die Bewilligung zur Vertretung ist von der praxisberechtig- ten Person, bei deren Tod von den Erbberechtigten einzuholen. Das Diplom der Vertreterin oder des Vertreters muss dem Gesuch beigelegt werden. Die Gesundheitsdirektion kann auf Vorlage der Ausweise verzichten, sofern ihr die Vertreterin oder der Vertreter bekannt ist. Praxisberechtigten Personen, die ihre Praxis nicht mindestens drei Monate geführt haben, kann die Bewilligung für eine Vertretung ver- weigert werden. Die Bewilligung kann von der Gesundheitsdirektion aus wichtigen Gründen verweigert oder zurückgezogen werden. Befristung

§ 6.

Die Bewilligungen werden für eine Dauer von bis zu sechs Monaten ausgestellt. Sie können aus wichtigen Gründen verlängert werden. Vorüber- gehende Abwesenheit

§ 7.

Während Arbeitsunterbrüchen infolge Ferien, Fortbildung oder Erfüllung gesetzlicher Pflichten von höchstens acht Wochen pro Jahr oder bei Abwesenheit von nicht mehr als einem Tag pro Woche, ist die Vertretung durch eine für die entsprechende Praxis bereits als Assistenzzahnprothetikerin oder Assistenzzahnprothetiker bewilligte Person ohne besondere Bewilligung zulässig.
3 Zahnprothetikverordnung
811.22
1. 7. 02 - 37 C. Unselbstständige Tätigkeit
Bewilligungs-
pflicht

§ 8.

Die Gesundheitsdirektion erte ilt Zahnprothetikerinnen oder Zahnprothetikern mit zürcherischem Zahnprothetikdiplom oder einem entsprechenden ausserkantonalen oder ausländischen Diplom Bewil- ligungen zur unselbstständigen zahnprothetischen Tätigkeit als Assis- tenzzahnprothetikerin oder Assistenzzahnprothetiker.
3 Die Assistenz- bewilligung ist in jedem Einzelfall von der praxisberechtigten Person zu beantragen. Praktikantinnen und Praktikanten der Prothetikerschulen dürfen im Rahmen schulexterner Praktika bewilligungsfrei beschäftigt wer- den. Die Einzelheiten werden von der Gesundheitsdirektion durch Weisungen an die Schulleitung geregelt. Es dürfen höchstens 200 Stellenprozente zur Assistenz und 100 Stellenprozente zwecks Praktikum zugelassen werden. Für Zweit- praxen werden keine Bewilligungen erteilt.
Verantwortung

§ 9.

Die praxisberechtigte Person ist für die Tätigkeit der Ange- stellten verantwortlich. Praktikantinnen und Praktikanten der Prothetikerschulen dürfen nur unter Aufsicht der praxisberechtigten Person an Patientinnen und Patienten tätig sein. D. Berufsverbot
Berufsverbot

§ 10. Die Gesundheitsdirektion kann aus schwerwiegenden

Gründen die Berufsausübung verbieten. II. Praxisführung
Berufs-
ausübung in
wirtschaftlicher
Hinsicht

§ 11. Zahnprothetikpraxen sind im Namen und auf Rechnung

der praxisberechtigten Person zu führen. Kollektivgesellschaften und einfache Gesellschaften sind zulässig, wenn alle Gesellschafterinnen oder Gesellschafter zur selbstständigen zahnmedizinischen oder medizinischen Behandlung befugt sind und diese persönlich ausüben. Die Rechnungstellung erfolgt durch die praxisberechtigte Person, welche die Behandlung selbst durchgeführt hat oder für diese verantwortlich ist.
4
811.22 Zahnprothetikverordnung Meldepflicht

§ 12.

3 Eröffnung, Verlegung und Aufgabe einer Praxis, Namens- wechsel der praxisberechtigten Person, Mutationen betreffend Assis- tentinnen und Assistenten, die Ausübung der Praxistätigkeit an mehr als einem Standort und die regelmässige selbstständige Berufsaus- übung in fremden Praxisräumlichkeiten sind der Gesundheitsdirek- tion schriftlich zu melden. Praxis- einrichtung

§ 13.

Die Räume, Einrichtungen und Ausrüstungen haben den Anforderungen an eine sorgfältige Berufsausübung zu entsprechen. III. Aufzeichnungspflicht Aufzeichnungen

§ 14.

Über die beruflichen Verrichtungen und die dabei verwen- deten Materialien sind Aufzeichnungen zu machen und während zehn Jahren aufzubewahren. Die Patientinnen und Patienten haben An- spruch auf Herausgabe der Krankengeschichte und der dazugehörigen Unterlagen in Kopie. IV. Auskündungen

§ 15.

4 Inhalt

§ 16.

Auskündungen müssen den Namen der praxisberechtigten Person enthalten, dürfen nicht aufdringlich sein und zu keinen Täu- schungen Anlass geben.
3 Der Gebrauch von Phantasie- oder anderen unpersönlichen Be- zeichnungen sowie die Bezeichnung als Klinik oder Institut zur Benen- nung einer Privatpraxis sind nicht statthaft. Das unberechtigte Führen von Titeln und andere Auskündungen, die zu Täuschungen über die zahnprothetische Ausbildung oder über die Berechtigung zur zahnprothetischen Tätigkeit Anlass geben kön- nen, sind verboten.
5 Zahnprothetikverordnung
811.22
1. 7. 02 - 37 V. Schlussbestimmungen
Vollzug

§ 17. Die Gesundheitsdirektion sorgt für den Vollzug dieser Ver-

ordnung. Sie ist befugt, jederzeit unangemeldet Kontrollen und In- spektionen durchzuführen, Beweismittel zu erheben, nicht bewilligte Praxen zu schliessen sowie die Beseitigung unerlaubter Behandlungs- mittel und rechtswidriger Auskündungen zu veranlassen.
Inkrafttreten

§ 18.

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Zahnprothetiker vom 29. Januar 1975 aufgehoben.
1 OS 54, 608.
2 Eingefügt durch RRB vom 6. Februar 2002 ( OS 57, 177 ). In Kraft seit 1. Juni
2002.
3 Fassung gemäss RRB vom 6. Februar 2002 ( OS 57, 177 ). In Kraft seit 1. Juni
2002.
4 Aufgehoben durch RRB vom 6. Februar 2002 ( OS 57, 177 ). In Kraft seit
1. Juni 2002.
Markierungen
Leseansicht