Verordnung über die kommunalen Musikschulen (415)
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Verordnung über die kommunalen Musikschulen

Nr. 415 Verordnung über die kommunalen Musikschulen vom 27. April 2010 (Stand 1. August 2020) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 56 Absatz 5 des Gesetzes über die Volksschulbildung vom
22. März
1999
1 , auf Antrag des Bildungs- und Kulturdepartementes, beschliesst:

§ 1

Kommunale Organisation
1 Die zuständige kommunale Behörde bezeichnet ein verantwortliches Gremium für die Belange der Musikschule, erlässt eine Verordnung oder ein Reglement für die Musik
- schule und legt den Leistungsauftrag fest.
2 Jede Musikschule wird von einer Musikschulleitung geführt. Die Musikschule gibt sich ein Leitbild.

§ 2

Anerkennung durch den Kanton
1 Musikschulen, welche die Vorgaben gemäss den §§ 1, 3 und 4 erfüllen und eine sinn
- volle Grösse aufweisen, werden von der Dienststelle Volksschulbildung anerkannt. Die Anerkennung ist Voraussetzung für die Beitragsberechtigung.

§ 3

Qualitätssicherung und -entwicklung
1 Die Dienststelle Volksschulbildung unterstützt die Musikschulleitungen bei der Quali
- tätssicherung und -entwicklung durch geeignete Instrumente und Weiterbildungskurse. Sie überwacht die Einhaltung der kantonalen Vorgaben.
1 SRL Nr.
400a * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2010 67
2 Nr. 415

§ 4

Lehrpersonen
1 Lehrpersonen an kommunalen Musikschulen verfügen in der Regel über eine fachge
- mässe Ausbildung. Ausnahmsweise können Lehrpersonen angestellt werden, welche nicht oder noch nicht über eine fachgemässe Ausbildung verfügen.
2 Die Besoldungseinreihung erfolgt nach der Besoldungsverordnung für die Lehrperso
- nen und die Fachpersonen der schulischen Dienste vom 17. Juni 2005
2 .

§ 5

Kantonsbeiträge
1 Der Kanton leistet den Trägergemeinden an die Betriebskosten der Musikschulen einen gewichteten Kantonsbeitrag von durchschnittlich 975 Franken pro Lernenden oder Ler
- nende und Schuljahr. Bei der Gewichtung werden die Lektionsdauer, die Art des Unter
- richts und die Ausbildung der Lehrpersonen berücksichtigt. *
1bis Die Kantonsbeiträge werden für Lernende bis zum Abschluss einer Ausbildung auf der Sekundarstufe II und längstens bis zur Erfüllung des 20. Altersjahres ausgerichtet.
*
2 Für die Berechnung der Kantonsbeiträge ist die Anzahl Lernender am 1. November des Vorjahres massgebend.
3 Die Dienststelle Volksschulbildung berechnet die Beiträge und zahlt sie jeweils im ers
- ten Quartal des Kalenderjahres aus.

§ 6

Kantonale Musikschulkommission
1 Der Regierungsrat wählt eine kantonale Musikschulkommission mit höchstens sieben Mitgliedern. Diese setzt sich aus mindestens je einem Mitglied des Verbandes Luzerner Gemeinden, der Musikschulen und der Lehrpersonen der Musikschulen sowie einer Ver
- tretung der Hochschule Luzern - Musik zusammen.
2 Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Mitwirkung bei der Erarbeitung der Instrumente zur Qualitätssicherung und ent
- wicklung, b. Mitwirkung bei der Erarbeitung des Weiterbildungsangebotes für Musikschullehr
- personen, c. Unterstützung der Dienststelle Volksschulbildung bei der Anerkennung der Mu
- sikschulen.

§ 7

Übergangsbestimmung
1 Die Gemeinden haben die kantonalen Vorgaben innert zwei Jahren seit Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen.
2 SRL Nr.
75
Nr. 415
3

§ 8

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
4 Nr. 415 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
27.04.2010
01.08.2010 Erstfassung G 2010 67

§ 5 Abs. 1

17.09.2019
01.01.2020 geändert G 2019-041

§ 5 Abs. 1

bis
10.03.2020
01.08.2020 eingefügt G 2020-017
Nr. 415
5 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
27.04.2010
01.08.2010 Erlass Erstfassung G 2010 67
17.09.2019
01.01.2020

§ 5 Abs. 1

geändert G 2019-041
10.03.2020
01.08.2020

§ 5 Abs. 1

bis eingefügt G 2020-017
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