Gesetz über das Salzregal und über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz
1 Salzgesetz
691 Gesetz über das Salzregal und über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz (Salzgesetz) (vom 22. September 1974)
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§ 1.
Die Einfuhr und der Verkauf von Salz sowie Salzgemischen mit einem Gehalt von 30 % oder mehr an Natriumchlorid und Sole sind kantonales Regal.
§ 2.
1 Der Kanton Zürich tritt der In terkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz vom 22. November 1973
3 bei.
2 Die Interkantonale Vereinbar ung hat folgenden Wortlaut:
Zweck Art.
1. Diese Vereinbarung bezweckt die Schaffung einer ein heitlichen Salzverkaufsordnung au f dem Gebiet der Schweiz unter Wahrung der kantonalen Salzregale.
Salzregal Art.
2. Das auf die kantonalen Salzre gale abgestützte Recht auf Einfuhr und Verkauf von Salz sowie Salzgemischen mit einem Gehalt von 30% oder mehr an Natriumchlorid und Sole wird im Auftrag der dieser Vereinbarung an geschlossenen Kantone durch die Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen, Akti engesellschaft in Schweizerhalle, nachstehend Rheinsalinen genannt, ausgeübt.
Gebühren Art.
3. Die Rheinsalinen erheben fü r Rechnung der dieser Ver einbarung angeschlossenen Kantone einheitliche, nach Salzarten abge stufte Regalgebühren.
Preise Art.
4.
1 Die Lieferpreise der Rheinsalinen für die verschiedenen Salzarten sollen einheitlich gestaltet werden.
2 In den Lieferpreisen sind die Regalgebühren eingeschlossen.
Einnahmen Art.
5. Die Regalgebühren werden durch die Rheinsalinen regel mässig nach einem Ve rteilungsschlüssel den Kantonen ausgerichtet.
Organe Art.
6. Die Organe dieser Vereinbarung sind: – der Verwaltungsrat, – die Geschäftsleitung, – die Kontrollstelle der Rheinsalinen.
2
691 Salzgesetz Verwaltungsrat Art.
7.
1 Jeder Aktionärkanton hat Anspruch auf einen Vertreter im Verwaltungsrat der Rheinsalinen.
2 Hinsichtlich dieser Vereinbarung hat der Verwaltungsrat neben seinen in den Statuten festgelegt en Befugnissen folgende Aufgaben: a. Bestimmung der Höhe der Regalgebühren und Festlegung des Verteilungsschlüssels. b. Genehmigung der Abrechnu ng über die Regalgebühren. c. Entschädigung der Organe dieser den Rheinsalinen entstandenen Ve rtriebs- und Verwaltungskosten. d. Aufsicht über die Einhaltung de r Bestimmungen vorliegender Ver
- einbarung.
3 Bei Geschäften gemäss Abs.
2 lit. a bis d sind nur die Ver
- waltungsratsmitglieder stimmberechtig t, welche Vertreter der dieser Vereinbarung angeschl ossenen Kantone sind. Geschäftsleitung Art.
8.
1 Die Geschäftsleitung der Rh einsalinen übernimmt alle Aufgaben, die nicht einem a nderen Organ übertragen sind.
2 Es handelt sich namentlich um folgende Aufgaben: a. Lückenlose Sicherstellung und Förd erung des Vertriebs aller in der Schweiz hergestellten oder aus de m Ausland bezogenen Salzarten. b. Erhebung der festgelegten Liefer preise unter Einschluss der Regal
- gebühr. c. Auszahlung der Regalgebühren an die Kantone. d. Aufrechterhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Salzvorräte für wirtschaftliche Kriegsvorsorge, gegebenenfalls unter Mitwirkung der Kantone. e. Zusammenarbeit mit den zustä ndigen kantonalen und eidgenös
- sischen Instanzen. f. Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme. Kontrollstelle Art.
9. Die Kontrollstelle der Rheinsalinen hat folgende Aufgaben: a. Prüfung der durch die Geschäftsle itung erstellten Abrechnung der Regalgebühren. b. Ausarbeitung eines Revisionsb erichtes und Erteilung aller vom Verwaltungsrat verlangten Auskünfte. Rechtsschutz Art.
10.
1 Bei Anständen zwischen Pr ivaten und der Geschäfts
- leitung der Rheinsalinen über die Anwendung dieser Vereinbarung, insbesondere im Hinblic k auf die Einfuhr und den Verkauf sowie die Erhebung der Regalgebühren, entsch eidet der Verwaltungsrat, wobei Art.
7 Abs.
3 Anwendung findet.
3 Salzgesetz
691
2 Der ordentliche Rechtswe g bleibt vorbehalten.
3 Streitigkeiten zwischen den dies er Vereinbarung angeschlossenen Kantonen sowie zwischen ihnen und den Organen dieser Vereinbarung werden vom Bundesgericht entschieden.
Inkrafttreten
und Beitritt Art.
11.
1 Wenn mindestens 12 Kantone oder Halbkantone den Beitritt erklärt haben, ist der Verwaltungsrat ermächtigt, diese Verein barung in Kraft zu setzen.
2 Für diesen Beschluss ist Art.
7 Abs.
3 sinn gemäss anwendbar.
2 Die Beitrittserklärungen sind an den Verwaltungsrat der Rhein salinen zu richten. Dieser holt fü r die Vereinbarung die Genehmigung des Bundesrates ein.
Austritt Art.
12. Der Austritt kann jederzeit, unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von einem Jahr, auf Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
§ 3.
Über Änderungen und Ergänzungen der Art.
3 bis 11 der Inter kantonalen Vereinbarung be schliesst der Kantonsrat.
§ 4.
1 Übertretungen der Vorschrifte n dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Beschlüs se und Verfügungen werden mit Busse bestraft.
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2 In leichten Fällen kann ein Verweis erteilt werden.
§ 5.
Durch dieses Gesetz wird das Gesetz über das Salzregal vom
22. September 1918 aufgehoben.
§ 6.
Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberecht igten es anneh men, nach der amtlichen Veröffent lichung des Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
1 OS 45, 188 und GS IV, 547.
2 In Kraft seit 1. Oktober 1975.
3 Vom Bundesrat genehmigt am 4. Dezemb er 1974. Die Vereinbarung ist heute verbindlich für alle Kantone, ausgenommen VD und JU.
4 Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006 ( OS 61, 391 ; ABl 2005, 1483 ). In Kraft seit 1. Januar 2007.
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