Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau betreffend die Beurkundung und die grundbuchliche Behandlung von Rechtsgeschäften über Grundstücke, die in beiden Kantonen liegen
1 Ü bereinkunft mit dem Kanton Thurgau betr. Beurkundung
252.5 Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau betreffend die Beurkundung und die grundbuchliche Behandlung von Rechtsgeschäf ten über Grundstücke, die in beiden Kantonen liegen (vom 24. Dezember 1926 / 27. Januar 1927)
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§ 1.
Zur öffentlichen Beurkundung von Rechtsgeschäften über eine Liegenschaft, die in beiden Kantonen liegt, sind die Urkundsper sonen desjenigen Kantons allein zuständig, in welchem die grundbuch liche Behandlung zu erfolgen hat (Art.
951 ZGB
3 ).
§ 2.
Die Grenzen zwischen den an der Kantonsgrenze Zürich– Thurgau liegenden Grundbuchkreisen werden mit Ausnahme der durch die Übereinkunft der beiden Kanton e vom 18. Oktober beziehungsweise
30. November 1907
2 vereinbarten Fertigung sgrenze längs den Gemein den Ossingen, Waltalingen, zürche risch Wilen und Oberneunforn, ge stützt auf Art. 951 und Art. 953 des Zivilgesetzbuches
3 , neu festgesetzt, in dem Sinne, dass die Grundstück e dem Grundbuchkreis desjenigen Kantons zuzuweisen sind, dem sie wi rtschaftlich schon längere Zeit an gehörten. Im Zweifelsfa ll ist für die Zuweisung die grössere Fläche massgebend. Handelt es sich um ausgedehntere Grundstücke (Staats-, Gemeinde- und Korporationswaldung en usw.), so ist die Grundbuch kreisgrenze mit der Kantonsgrenze oder einer natürlichen Grenze in Übereinstimmung zu bringen.
§ 3.
Der Verlauf der neuen Grundbuc hkreisgrenzen ist in den zu diesem Zwecke besonders hergeste llten Plänen der Kantonsgrenze Zürich–Thurgau durch eine rot bandierte Linie gekennzeichnet.
§ 4.
Die in den beiden Kantonen zu erhebenden Beurkundungs- und Grundbuchgebühren richten si ch nach den Grundbuchkreisgren zen und fallen dem Amte zu, in de ssen Kreis die Grundstücke liegen.
§ 5.
1 Die in den Grenzgemeinden zu erhebenden Handänderungs steuern (zürcherischerseits Handände rungssteuern, thur gauischerseits Handänderungsgebühren genannt), wie auch alle übrigen Steuern und Beitragspflichten an Strassen- und Flusskorrektionskosten, richten sich nach der politischen Kantonsgrenze.
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252.5 Ü bereinkunft mit dem Kanton Thurgau betr. Beurkundung
2 Das Grundbuchamt, welches die grundbuchliche Behandlung be
- sorgt, hat dem in Betracht kommenden Grundbuchamt des andern Kan
- tons, sofern dort die Handänderungss teuer eingeführt ist, sofort und unentgeltlich die für deren Vera nlagung und Bezug erforderliche An
- zeige zu machen und die Parteien auf diese Steuerpflicht hinzuweisen.
§ 6.
Für die Vornahme von unbedeutenden Änderungen der Grundbuchkreisgrenzen, die durch Grenzausgleichungen, insbeson
- dere bei Anlass von Grundbuchverme ssungen, entstehen, werden die beiden kantonalen Vermessungsämter ermächtigt.
§ 7.
Den Grundbuchämtern und Gemei nden ist je ein Exemplar der ihren Kreis bezie hungsweise ihr Gemeinde gebiet betreffenden Grenzpläne zuzustellen. In den Staa tsarchiven der beiden Kantone ist je ein Doppel al ler Grenzpläne niederzulegen.
§ 8.
Die Grundbuchämter haben di e durch die neuen Grund
- buchkreisgrenzen verurs achten Übertragungen der in Betracht fallen
- den Grundstücksteile und alle sich hieraus ergebend en Änderungen unentgeltlich vorzunehmen, sobald über ein solches Grundstück ver
- fügt oder das Grundbuch angelegt wird. Der Grundstücksbezeichnung ist stets die ungefähre Fläche beiz ufügen, mit welcher das Grundstück im einen oder andern Kantonsgebiet liegt.
§ 9.
1 Wird durch ein Rechtsgesch äft über mehrere Grundstücke verfügt, von denen einzelne ganz in einem Grundbuchkreis des einen und einzelne ganz in einem Grund buchkreis des andern Kantons lie
- gen, so ist zur Beurkundung des ga nzen Vertrages der Urkundsbeamte desjenigen Kantons zuständig, in dessen Grundbuchkreis die grössere Fläche der in Betracht fallenden Grun dstücke liegt. In diesem Falle hat auch die grundbuchliche Anmel dung bei demjenigen Grundbuchamt zu erfolgen, in dessen Kreis die gr össere Fläche der Grundstücke liegt, und es ist dieses verpflichtet, die Ei ntragung in den übrigen Grundbuch
- kreisen von Amtes wege n zu veranlassen (Art. 42 Abs. 2 und 4 GBV
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).
2 Die Beurkundungsgebühren fallen dabei ganz dem die Beurkun
- dung vornehmenden Amte zu. Bezü glich der zu erhebenden Hand
- änderungssteuern und Beitragspflichten sowi e der übrigen Gebühren findet §
5 sinngemässe Anwendung.
3 Ü bereinkunft mit dem Kanton Thurgau betr. Beurkundung
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§ 10.
Vorstehende Übereinkunft tritt sofort nach ihrer Genehmi gung durch den B undesrat in Kraft
5 .
1 OS 33, 459 und GS II, 438.
2 LS 245 .
3 SR 210 .
4 Heute: Grundbuchverordnung (GBV ) vom 23. September 2011 ( SR 211.432.1 ).
5 Vom Regierungsrat des Kantons Thurga u am 24. Dezember 1926, vom Regie rungsrat des Kantons Zürich am 27. Janua r 1927 und vom Bundesrat am 4. Feb ruar 1927 genehmigt.
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