Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen
Nr. 896 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 20. September 2002 / 14. September 2007 /
23. November 2018 * (Stand 1. J uni
2020) Präambel In Anbetracht dessen, – dass soziale Einrichtungen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit Wohnsitz in einem anderen Kanton offen stehen sollen, – dass die hierfür nötige Angebotsoffenheit nur spielen kann, wenn die Kostenübe
r- nahme zwischen den Kantonen auf der Grundlage einheitlicher Berechnungsmetho- den gesichert ist, – dass eine enge inter kantonale Zusammenarbeit im Bereiche der sozialen Einrichtu
n- gen anzustreben ist, beschliessen die Kantone, * G 2005 297 und G 2008 184 ; Abkürzung IVSE . Die Plenarversammlung der Konf erenz der kanton
a- len Sozialdirektoren (SODK) genehmigte den Text der interkantonalen Vereinbarung am 20. September
2002 und eröffnete das Beitrittsverfahren. Die Konferenz der Kantonsregierungen stimmte der Vereinb
a- rung am 13. Dezember 2002, der Regierungs rat des Kantons Luzern am 7. September 2004 zu. Der Vorstand der Vereinbarungskonferenz (VK) stellte am 28. Januar 2005 fest, dass die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung gemäss Artikel 39 erfüllt sind, und setzte die Vereinbarung auf den 1. Januar 2006 in Kraft. Die Plenarversammlung der SODK bestellte am 22. September 2005 deren Organe. Die Vereinbarungskonferenz stimmte am 14. September 2007 einer Reihe von Anpassungen des Verein- barungstextes an die NFA sowie deren Inkrafttreten auf d en 1. Januar 2008 zu. Der Regi erungsrat des Kantons Luzern beschloss den Beitritt zur geänderten IVSE am 6. Mai 2008. Die Vereinbarungskonferenz der IVSE stimmte am 23. November 2018 einer Änderung der IVSE zu. Bis zum 28. Januar 2020 traten dieser Änderun g der IVSE achtzehn Kantone bei . Der Regierungsrat des Kantons Luzern beschloss den Beitritt zur geänderten IVSE am 22. Februar 2019. Der Vorstand der SODK beschloss in der Folge gestützt auf Artikel 39 bis am 5. März 2020, die geänderte IVSE auf den
1. Jun i 2020 in Kraft zu setzen .
2 Nr.
896 gestützt auf den Vorschlag der Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren (SODK), im Einvernehmen mit der Konferenz der kantonalen Justizund Polize idirektorinnen unddirektoren (KKJPD) und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen unddirektoren (GDK) folgende Vereinbarung: I. Grundlagen I.I Zweck Art. 1
1 Die Vereinbarung bezweckt, die Aufnahme von Personen mit besonderen Betreuungs
- und Förderungsbedürfnissen in geeigneten Einrichtungen ausserhalb ihres Wohnkantons ohne Erschwernisse zu ermöglichen.
2 Die Vereinbarungskantone arbeiten in allen Belangen der IVSE zusammen. Sie tau- schen insbesondere Informationen über Ma ssnahmen, Erfahrungen sowie Ergebnisse aus, stimmen ihre Angebote an Einrichtungen aufeinander ab und fördern die Qualität derselben. I.II Geltungsbereich Art. 2 Bereiche
1 Die IVSE bezieht sich auf Einrichtungen der folgenden Bereiche: A Stationäre Einrichtungen, die gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Recht Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr, längstens jedoch bis nach Abschluss der Erstausbildung beherbergen, sofern sie vor Erreichen der Volljährigkeit in eine Einrichtung eingetreten oder dort untergebracht worden sind. Im Fall von Massnahmen gemäss dem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht
1 liegt die Altersgrenze unabhängig vom Eintrittsalter beim vollendeten 2
5. Altersjahr. B Einrichtungen für erwachsene, invalide Personen oder Einhei ten solcher Einrichtu
n- gen gemäss dem Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliede- rung von invaliden Personen (IFEG)
2 :
1 SR 311.1
2 SR 831.26
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3 a. Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeitsplätzen invalide Personen beschäftigen, die u nter üblichen Bedingungen keine Erwerbs- tätigkeit ausüben können, b. Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen für invalide Personen, c. Tagesstätten, in denen invalide Personen Gemeinschaft pflegen und an Freizeit
- und Beschäftigungsprogrammen te ilnehmen können. Einheiten von Einrichtungen, welche die gleichen Leistungen wie die Einrichtungen gemäss Buchstaben a –c erfüllen, sind gleichgestellt. C Stationäre Therapie- und Rehabilitationsangebote im Suchtbereich. D Einrichtungen der externen Sonder schulung: a. Sonderschulen für Unterricht, Beratung und Unterstützung inklusive integrativer Sonderschulung sowie für die Tagesbetreuung, sofern diese Leistung von der Einrichtung erbracht wird, b. Früherziehungsdienste für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung be- drohte Kinder, c. pädagogischtherapeutische Dienste für Logopädie oder Psychomotoriktherapie, sofern diese Leistungen nicht innerhalb des Regelschulangebotes erbracht we
r- den.
2 Die Vereinbarungskonferenz (VK) kann die Vereinbarung unter Vor behalt der Art. 6 und 8 der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrichtungen ausdehnen.
3 Die Kantone können einzelnen, mehreren oder allen Bereichen beitreten. Art. 3 Ausnahmen
1 Einrichtungen, die einem Konkordat über den Vollzug von Strafen und Massnahm
en (Strafund Massnahmenvollzugskonkordate) unterstellt sind, fallen nicht unter diese Vereinbarung.
2 Einrichtungen für Betagte sowie medizinisch geleitete Einrichtungen fallen nicht unter diese Vereinbarung.
3 Einheiten von Einrichtungen gemäss Abs. 2 m it eigener Rechnung und Leitung können der IVSE ebenfalls unterstellt werden, wenn sie deren Voraussetzungen erfüllen.
4 Einrichtungen fallen nicht unter diese Vereinbarung für Leistungen, die sie zur berufl
i- chen Eingliederung im Sinne der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Inval
i- denversicherung
3 erbringen.
3 SR 831.20
4 Nr.
896 I.III Begriffe Art. 4 Die folgenden Begriffe werden im Rahmen der IVSE aufgrund der nachstehenden Def
i- nitionen verwendet: a. Vereinbarungskonferenz (VK) Die Versammlung all jener Mitglieder der SOD K, deren Kanton der IVSE beigetr
e- ten ist, bildet die Vereinbarungskonferenz. b. Vorstand der VK Der Vorstand VK entspricht den Vorstandsmitgliedern SODK, soweit deren Kanton der IVSE beigetreten ist. c. Vereinbarungskanton Der Vereinbarungskanton ist derje nige Kanton, der mindestens einem Bereich der IVSE beigetreten ist. d. Wohnkanton Der Wohnkanton ist derjenige Kanton, in dem die Person, welche die Leistungen beansprucht, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat. e. Standortkanton Standortkanton ist der Kanto n, in dem die Einrichtung ihren Standort hat. Wird die unternehmerische und finanzielle Herrschaft über die Einrichtung in einem anderen Kanton ausgeübt, so kann dieser als Standortkanton vereinbart werden. f. Einrichtung Die Einrichtung ist eine Struktur, die als juristische oder natürliche Person Leistu
n- gen in einem Bereich nach Art. 2 Abs. 1 erbringt. g. Richtlinie Die Richtlinie stellt eine verbindliche Sekundärnorm der IVSE dar. Sie wird durch den Vorstand VK erlassen. I.IV Nachträgliche Wohnsitznahme und Aufenthalt Art. 5 Besondere Zuständigkeit
1 Der Aufenthalt in einer Einrichtung gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B lit. b bewirkt keine Änderung der bisherigen Zuständigkeit für das Leisten der Kostenübernahmegarantie.
1 bis Begründet eine Person mit dem Au fenthalt oder während des Aufenthaltes in einer Einrichtung gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich A ihren zivilrechtlichen Wohnsitz am Standort der Einrichtung, ist der Kanton des letzten von den Eltern oder eines Elternteils abgeleiteten zivilrechtlichen Wohn sitzes für das Leisten der Kostenübernahmegarantie zuständig.
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2 Für Vergütungen von Leistungen der externen Sonderschulung hat derjenige Kanton die Kostenübernahmegarantie zu leisten, in dem sich der Schüler oder die Schülerin au
f- hält. II. Organisation II.I Konstituierung der IVSE, Vollzug, Organe Art. 6 Vollzug
1 Die SODK ist solange die federführende Konferenz, bis die Organe geschaffen sind.
2 Die VK gewährleistet den Vollzug der IVSE.
3 Sie arbeitet dabei mit den weiteren im Bereich der sozialen Einrich tungen zuständigen Fachdirektorenkonferenzen und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Finan
z- direktoren zusammen. Zu den weiteren zuständigen Fachdirektorenkonferenzen geh
ö- ren: – die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK)
, – die Konferenz der kantonalen Justizund Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD), – die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen unddirektoren (GDK).
4 Die VK konsultiert die EDK, die KKJPD und die GDK in Bezug auf die v
on ihr g
e- stützt auf die Art. 8 Buchstabe a und 9 Buchstaben g und h der IVSE zu fällenden Ent- scheide. Art. 7 Organe
1 Organe der IVSE sind: a. die VK, b. der Vorstand VK, c. die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE, d. die Regionalkonferenz en, e. die Rechnungsprüfungskommission.
2 Wahlen und Abstimmungen: a. Rechtsgültige Beschlüsse und Wahlen bedürfen der Anwesenheit der Hälfte der in der IVSE für die Besetzung der Organe vorgesehenen stimmberechtigten Mitglieder unter Vorbehalt von Art. 8 Buchstabe a. b. Bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident mit Stichentscheid.
6 Nr.
896 c. Bei Wahlen gilt das absolute Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Sti m- mengleichheit entscheidet das Los.
3 Die VK erlässt ein Reglement zu Konstituierung und Tätigkeit der Organe. Art. 8 VK Die VK ist zuständig für: a. die Ausdehnung der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrichtungen gemäss Art.
2 Abs. 2. Entscheide bedürf en für ihre Gültigkeit der Zweidrittelsmehrheit, b. den Erlass eines Reglements zur Konstituierung und Tätigkeit der Organe gemäss Art. 7 Abs. 3. Art. 9 Vorstand VK
1 Der Vorstand VK ist zuständig für: a. die Durchführung des Beitrittsverfahrens nach Art. 37, b. die Festlegung des Zeitpunktes des Inkrafttretens der IVSE im Anschluss an das E
r- reichen des Quorums sowie die entsprechende Mitteilung an die Vereinbarungska
n- tone gemäss Art. 39, c. die Mitteilung an die SODK bei Unterschreiten des Quorums gemäss A rt. 40, d. die Genehmigung des Voranschlages und der Rechnung der IVSE, e. die Festlegung der Regionen gemäss Art. 12 Abs. 3, f. die Verweigerung der Aufnahme oder Streichung einer Einrichtung von der Liste bei Nichterfüllen der Anforderungen der IVSE auf Antrag der Schweizerischen Konf
e- renz der Verbindungsstellen IVSE, g. den Erlass folgender Richtlinien: – zur Leistungsabgeltung gemäss den Art. 20 und 21, – zum Verfahren im Bereich C gemäss Art. 30, – Rahmenrichtlinien zur Qualität gemäss Art. 33 Abs. 2, – zur Kostenrechnung gemäss Art. 34 Abs. 2, h. die Verabschiedung von Empfehlungen, i. die Abstimmung der Angebote zwischen den Regionen und deren periodische Erör- terung mit ihnen, k. alle Entscheide, die nicht in die Kompetenz eines anderen Organs fallen.
2 An den Sitzungen des Vorstandes VK nimmt der Präsident oder die Präsidentin der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE zu den Geschäften der IVSE mit beratender Stimme teil.
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7 II.II Verbindungsstellen Art. 10 Bezeichnung Jeder Vereinbarungs kanton bezeichnet eine Verbindungsstelle. Art. 11 Zuständigkeit
1 Die Verbindungsstellen sind zuständig für: a. das Einholen der Kostenübernahmegarantie, b. die Entgegennahme und Bearbeitung von Gesuchen um Kostenübernahmegarantie und den Entscheid über di eselben, c. die Koordination der Information und der Geschäftsbearbeitung mit Verwaltungen sowie Einrichtungen und deren Vertretungen innerhalb des Kantons, d. den Informationsaustausch und die Geschäftsbearbeitung mit Verbindungsstellen anderer Vereinbaru ngskantone, e. die Führung eines Registers über die erteilten Kostenübernahmegarantien.
2 Die Verbindungsstellen nehmen an den Sitzungen der Regionalkonferenzen teil. II.III Regionalkonferenzen Art. 12 Zusammenschluss
1 Die Verbindungsstellen schliessen si ch zu den vier Regionalkonferenzen Wes
t- schweiz/Tessin, Nordwestschweiz, Zentralschweiz und Ostschweiz zusammen.
2 Jede Verbindungsstelle gehört einer Regionalkonferenz an. Sie kann weiteren Regi
o- nalkonferenzen mit beratender Stimme angehören.
3 Der Vorstan d VK legt die Regionen fest. Art. 13 Zuständigkeit Die Regionalkonferenzen sind zuständig für: a. die Wahl von zwei Vertretern beziehungsweise Vertreterinnen als Mitglieder der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE, b. die Abstimmung der Angebote an Einrichtungen zwischen den Kantonen im Ra
h- men der Region, c. den Austausch von Informationen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 und die Weiterleitung derselben an die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE, d. Anträge an die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE, insbeson- dere in Bezug auf die Aufnahme oder Streichung einer Einrichtung von der Liste der Einrichtungen.
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896 II.IV Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE Art. 14 Zusammensetzung Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE besteht aus je zwei Vertr
e- tern oder Vertreterinnen der Regionalkonferenzen. Der Konferenzsekretär oder die Ko
n- ferenzsekretärin der SODK nimmt an den Verhandlungen mit beratender Stimme teil. Art. 15 Zuständigkeit Die Schweizeri sche Konferenz der Verbindungsstellen IVSE ist zuständig für: a. die Ausarbeitung von Bericht und Antrag zu den Geschäften des Vorstandes VK gemäss Art. 9 lit. e –h. Anträge gemäss Art. 9 lit. f dürfen nur auf Antrag einer Reg
i- onalkonferenz erfolgen, b. den Austausch von Informationen im Sinne von Art. 1 Abs. 2, c. die Instruktion der Verbindungsstellen. II.V Rechnungsprüfungskommission Art. 16 Die Rechnungsprüfungskommission der SODK revidiert die Jahresrechnung der IVSE und erstattet der VK Bericht und Ant rag. II.VI Geschäftsführung Art. 17 Sekretariat
1 Das Zentralsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren führt die Geschäfte der IVSE, soweit nicht die Kantone dafür zuständig sind.
2 Es besorgt auch die Sekretariate der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsste
l- len sowie in der Regel von Ad-hocFachgruppen.
3 gestrichen Art. 18 Kosten
1 Die Kosten, welche durch die Anwendung dieser Vereinbarung entstehen, werden von der VK getragen.
2 Das Zentralsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren stellt den Vereinbarungskantonen hierfür Rechnung und sorgt für das Inkasso.
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9 III. Leistungsabgeltung und Kostenübernahme
- garantie III.I Grundsatz Art. 19
1 Der Wohnkanton sichert der Einrichtung des Standortka ntons mittels der Kostenübe
r- nahmegarantie die Leistungsabgeltung zu Gunsten der Person für die zu garantierende Periode zu.
2 Die zahlungspflichtigen Stellen und Personen des Wohnkantons schulden der Einric
h- tung des Standortkantons die Leistungsabgeltung f ür die Leistungsdauer. III.II Leistungsabgeltung Art. 20 Definition Leistungsabgeltung
1 Die Leistungsabgeltung berechnet sich aus dem anrechenbaren Nettoaufwand abzü
g- lich der Bauund Betriebsbeiträge des Bundes. Der verbleibende Betrag wird auf die Perso n pro Verrechnungseinheit umgerechnet.
2 Der anrechenbare Nettoaufwand ergibt sich aus dem anrechenbaren Aufwand abzü
g- lich des anrechenbaren Ertrages. Art. 21 Definition anrechenbarer Aufwand und Ertrag
1 Als anrechenbarer Aufwand gelten die für die Leistu ng erforderlichen Personal
- und Sachinkl. Kapitalkosten und Abschreibungen.
2 Als anrechenbarer Ertrag gelten Einnahmen aus dem Leistungsbereich inkl. Kapitaler- träge sowie freiwillige Zuwendungen, soweit diese für den Betrieb bestimmt sind.
3 Der Vorstan d VK erlässt eine Richtlinie zu den Art. 20 und 21. Art. 22 Beiträge der Unterhaltspflichtigen
1 Die Höhe der Beiträge der Unterhaltspflichtigen im Rahmen der IVSE entspricht den mittleren Tagesaufwendungen für Kost und Logis für eine Person in einfachen V
erhäl
t- nissen.
2 Von Unterhaltspflichtigen nicht geleistete Beiträge können der Sozialhilfe belastet werden.
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896 Art. 23 Methode
1 Die Leistungsabgeltung kann sowohl durch Methode D (Defizitdeckung) als auch M
e- thode P (Pauschalen) erfolgen.
2 Besteht zwischen dem Standortkanton und seiner Einrichtung keine Abmachung be- züglich der Methode P, so kommt die Methode D zur Anwendung.
3 Die Vereinbarungskantone streben den Übergang von der Methode D zur Methode
P an. Der Vorstand VK fördert diesen Prozess im Rahmen vo n Art. 1 Abs. 2. Art. 24 Verrechnungseinheit
1 Als Verrechnungseinheit gilt der Kalendertag.
1 bis Für Leistungen von Werkstätten gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B lit. a gelten die ver- einbarten Arbeitsstunden als Verrechnungseinheit.
1 ter Für Leistungen von T agesstätten gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B gilt der Aufen thalts- tag als Verrechnungseinheit. Der Vorstand VK erlässt eine Richtlinie zur Definition des Aufenthaltstages.
1 quater Für Leistungen, die von Sonderschulen ausserhalb der Einrichtung erbracht werde
n sowie für Leistungen von Sonderschuleinrichtungen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich D lit. b und c gilt die Unterrichts, Therapie- oder Beratungsstunde als Verrechnungsei
n- heit.
2 Bei der Methode P kann von den Verrechnungseinheiten gemäss Abs. 1, 1 bis , 1 ter und
1 quater abgewichen werden. Art. 25 Inkasso
1 Die Einrichtung des Standortkantons kann den zahlungspflichtigen Stellen und Pers
o- nen monatlich Rechnung stellen. Die Rechnungen sind innert 30 Tagen nach Eingang zu bezahlen.
2 Bleiben nach Ablauf der Zahlungsfrist die Überweisungen der Zahlungspflichtigen aus, mahnt die Einrichtung schriftlich. 10 Tage nach Eintreffen der Mahnung beginnt ein Verzugszins von 5 Prozent zu laufen.
3 Bei Inkassoproblemen leistet der Wohnkanton Hilfe.
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11 III.III Kostenübernahmegara ntie Art. 26 Ablauf
1 Die Verbindungsstelle des Standortkantons holt vor der Unterbringung oder vor dem Eintritt der Person bei der Verbindungsstelle des Wohnkantons die Kostenübernahmeg
a- rantie ein.
2 Kann das Gesuch um die Kostenübernahmegarantie wegen ze itlicher Dringlichkeit nicht vor Beginn der Unterbringung oder des Eintritts der Person in die Einrichtung g
e- stellt werden, so ist es so rasch als möglich nachzuholen. Art. 27 Modalitäten
1 Die Kostenübernahmegarantie kann befristet und mit Auflagen versehen sein. Bei ei- nem Wechsel des Wohnkantons holt der Standortkanton eine neue Kostenübernahmeg
a- rantie ein.
2 Unbefristete Kostenübernahmegarantien können mit einer Frist von sechs Monaten g
e- kündigt werden.
3 Gesuche um eine Kostenübernahmegarantie zu Gunste n von erwachsenen Personen e
r- fordern deren Einwilligung. III.IV Regeln für erwachsene Personen mit Behinderungen gemäss Bereich B Art. 28 Kostenbeteiligung; Grundsätze
1 Für erwachsene, invalide Personen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B lit. b und c gelten in teilweiser Abweichung von Kapitel III (Leistungsabgeltung und Kostenübernahmeg
a- rantie) die nachfolgenden Regeln.
2 Die erwachsene, invalide Person in Einrichtungen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B lit. b und c trägt die Kosten der Leistungsabgeltung teilw eise oder vollständig aus ihrem Ei
n- kommen und aus Anteilen des Vermögens.
3 Die Berechnung der Kostenbeteiligung erfolgt nach den im Wohnkanton geltenden Regeln. Art. 29 Kostenbeteiligung und Leistungsabgeltung
1 Die Kostenbeteiligung wird von der Einrichtung bei der Person oder deren gesetzlichen Vertretung auf Grund der Kostenübernahmegarantie des Wohnkantons eingefordert.
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2 Verbleibt nach Abzug der Kostenbeteiligung von der Leistungsabgeltung ein ung e- deckter Betrag, so gilt der Wohnkanton diesen der Einrichtung ab. III.V Regeln für den Bereich C Art. 30 Für das Verfahren im Bereich C kann der Vorstand VK eine spezielle Richtlinie erlas- sen. IV. Einrichtungen IV.I Liste der Einrichtungen Art. 31 Bezeichnen der Einrichtungen
1 Der Standortkanton bezeichnet die Einrichtungen in seiner Zuständigkeit, welche er der IVSE zu unterstellen beabsichtigt, teilt sie im Sinne des Art. 2 Abs. 1 den entspreche
n- den Bereichen zu, bezeichnet die von der Einrichtung angewandte Methode der Lei s- tungsabgeltung gemäss Art. 23 und meldet diese Angaben dem Zentralsekretariat der SODK.
2 Fallen nicht alle Abteilungen einer Einrichtung unter die IVSE, so bezeichnet der Standortkanton ausdrücklich jene Abteilungen, auf welche die IVSE Anwendung finden soll. Art. 32 Liste
1 Das Zentralsekretariat der SODK führt eine Liste der Einrichtungen beziehungsweise derjenigen Abteilungen, welche der IVSE unterstellt sind. Es führt die Liste nach Berei- chen gem. Art. 2 Abs. 1 sowie nach Methoden der Leistungsabgeltung gemäss Art. 23 der IVSE.
2 Die Verbindungsstellen melden alle Mutationen umgehend dem Zentralsekretariat der SODK, welches diese Liste laufend nachführt.
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13 IV.II Qualität und Wirtschaftlichkeit Art. 33
1 Die Standortkantone gewährleisten in den dieser Vereinbarung unterstellten Einric
h- tungen einen therapeutisch, pädagogisch und wirtschaftlich einwandfreien Betrieb.
2 Der Vorstand VK erlässt Rahmenrichtlinien zu den Qualitätsanforderungen. IV.III Kostenrechnung Art. 34
1 Die Standortkantone sorgen dafür, dass die ihnen unterstellten Einri chtungen eine Kos- tenrechnung führen.
2 Der Vorstand VK erlässt Richtlinien zur Kostenrechnung. V. Rechtsschutz und Streitbeilegung Art. 35 Streitbeilegung Kantone und Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus der IVSE durch Verhandlungen oder Vermittlung bei zulegen. Sie befolgen hierbei die Vorschriften der Streitbeilegung gemäss Art. 31 ff. der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) vom 24. Juni 2005
4 . Art. 35 bis Sitz Der Sitz der IVSE ist am St andort des Zentralsekretariates der SODK. Art. 35 ter Anwendbares Recht Es gilt das Recht des Sitzkantons.
4 SRL Nr. 15
14 Nr.
896 VI. Schlussund Übergangsbestimmungen VI.I Beitritt zur IVSE Art. 36 Beitritt
1 Der Vorstand SODK gibt die vorliegende Vereinbarung zum Beitritt frei und führt das Beitrittsverfahren durch.
2 Beitreten können die Kantone der Schweiz sowie das Fürstentum Liechtenstein. Art. 37 Verfahren
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung kann auf Beginn eines jeden Quartals erklärt wer- den.
2 Die schriftliche Beitrittserklärung muss dem Zentralsekretariat der SODK zu Handen des Vorstandes VK mindestens 30 Tage vor dem Beitrittstermin zugehen.
3 In der Beitrittserklärung wird angegeben, für welche Bereiche gemäss Art. 2 der Bei- tritt erfolgt.
4 Die Beitrittserklärung ist nur gültig, wenn gleichzeitig die Mitgliedschaft bei der IHV, soweit diese in den Bereichen A und B besteht, gekündigt wird. VI.II Kündigung der IVSE Art. 38
1 Die Kündigung der IVSE ist dem Zentralsekretariat SODK zu Handen des Vorstandes VK schriftlich einzureichen.
2 Der Austritt wird auf das Ende des dem Kündigungsschreiben folgenden Kalenderja
h- res rechtswirksam.
3 Das Kündigungsschreiben gibt den respektive die betroffenen Bereiche an.
4 Vor der Kündigung erteilte Kostenübernahmegarantien behalten ihr e Gültigkeit.
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15 VI.III Inkrafttreten der IVSE Art. 39
1 Sobald in drei Regionen mindestens je zwei Kantone mindestens zwei Bereichen bei- getreten sind, bestellt die SODK die Organe. Der Vorstand VK legt anschliessend den Zeitpunkt für das Inkrafttreten fest u nd orientiert die Kantone und das Fürstentum Liec htenstein.
5
2 Das Inkraftsetzen hat spätestens zwölf Monate nach Erreichen des Quorums zu erfo
l- gen. Art. 39 bis Inkrafttreten der Teilrevision vom 23. November 2018
1 Die Teilrevision vom 23. November 2018 i st ab ihrem Inkrafttreten auf alle bestehen- den und neuen Platzierungen anwendbar.
2 Sie tritt spätestens nach 12 Monaten in Kraft, nachdem ihr mindestens 18 Kantone bei- getreten sind.
3 Der Vorstand VK legt das Datum des Inkrafttretens fest.
6 VI.IV Aufhebun g der IVSE Art. 40 IVSE
1 Sobald das Quorum gem. Art. 39 Abs. 1 unterschritten wird, ist die IVSE aufzuheben.
2 Der Vorstand VK meldet die Unterschreitung des Quorums an die SODK. Die SODK legt den Zeitpunkt für die Aufhebung fest und teilt ihn den Kantone n sowie dem Für
s- tentum Liechtenstein mit.
3 Ein allfälliger Liquidationsgewinn ist der SODK zu überweisen. Art. 41 Kostenübernahmegarantien Vor der Aufhebung der IVSE erteilte Kostenübernahmegarantien behalten ihre Gülti
g- keit.
5 Der Vorstand der Vereinbarungskonferenz (VK) stellte am 28. Januar 2005 fest, dass die Voraussetzu
n- gen für das Inkrafttreten der Vereinbarung gemäss Artikel 39 erfüllt sind, und s etzte die Vereinbarung auf den 1. Januar 2006 in Kraft. Die Plenarversammlung der SODK bestellte am 22. September 2005 deren Organe. Die Vereinbarungskonferenz stimmte am 14. September 2007 ferner einer Reihe von Anpassungen des Vereinbarungstextes an die NFA sowie deren Inkrafttreten auf den 1. Januar 2008 zu.
6 Die Vereinbarungskonferenz der IVSE stimmte am 23. November 2018 der Teilrevision der IVSE zu. Bis zum 28. Januar 2020 traten ihr achtzehn Kantone bei. Der Regierungsrat des Kantons Luzern be- schlos s den Beitritt zur geänderten IVSE am 22. Februar 2019. Der Vorstand der SODK beschloss
in der Folge am 5. März 2020, die geänderte IVSE auf den 1. Juni 2020 in Kraft zu setzen.
16 Nr.
896 VI.V Übergangsregelung IHV/IV SE Art. 42 Kostengutsprachen/Kostenübernahmegarantien
1 Bestehende Kostengutsprachen der IHV behalten für Vereinbarungskantone die Gül- tigkeit als Kostenübernahmegarantie. Art. 27 Abs. 2 gilt analog.
2 Für bestehende Kostenübernahmegarantien, bei denen sich die Leistungsabgeltung i
n- folge des Wegfalls der Beiträge der IV verändert, müssen dem Wohnkanton bis zum
31.3.2008 neue Gesuche unterbreitet werden. Dies gilt auch betreffend Leistungen, für welche bis zum 31.12.2007 noch keine Kostenübernahmegarantien ge leistet wurden, s
o- fern sich die Berechnung der Leistungsabgeltung verändert. Art. 43 Liste
1 Die Liste der Heime und Einrichtungen gemäss Art. 8 der IHV wird für die Beitritts- kantone in die Liste der Einrichtungen gemäss Art. 31 und 32 IVSE überführt.
2 Die Vereinbarungskantone reichen innerhalb von sechs Monaten nach dem Beitritt ihre gemäss Art. 2 und 23 angepasste und bereinigte Liste der Einrichtungen dem Sekretariat der SODK ein.
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17
Anhang 1 Liste der Vereinbarungskantone mit den Bereichen, für die der Beitritt gilt (in der Reihenfolge der Beschlüsse) Stand: 1. Januar 2008 Kanton Beschluss vom Beitritt per Bereiche BS
20. 05. 2003
01. 01. 2006 A, B, D AG
04. 11. 2003
01. 01. 2006 A, D BE
10. 12. 2003
01. 01. 2006 A, B, C, D UR
16. 12. 2003
01. 01. 2006 A, B GL
14. 01. 2004
01. 01. 2006 A, B, D FR
10. 02. 2004
01. 01. 2006 A, B, C, D BL
23. 03. 2004
01. 01. 2006 A, B, D SO
24. 08. 2004
01. 01. 2006 A, B, C, D LU
07. 09. 2004
01. 01. 2006 A, B, C, D OW
19. 10. 2004
01. 01. 2006 A, B, D SZ
07. 12. 2004
01.
01. 2006 A, B, D NE
22. 12. 2004
01. 01. 2006 A, B, C, D VD
19. 01. 2005
01.
01. 2006 A, B, C, D TI
05. 04. 2005
01. 01. 2006 A, B, C, D UR
31. 05. 2005
01. 01. 2006 D VS
22. 06. 2005
01. 01. 2006 A, B, C, D SG
16. 08. 2005
01. 01. 2006 A, B NW
18. 10. 200
5
01. 01. 2006 A, B, D JU
26. 10. 2005
01. 01. 2006 A, B, C, D FL
02. 12. 2005
01. 01. 2006 B SZ
20. 09. 2006
01. 01. 2007 C AI
26. 09. 2006
01. 01. 2007 A, B ZG
24. 10. 2006
01. 01. 2007 A, B, C, D AG
08. 11. 2006
01. 01. 2007 B TG
20. 08. 2007
01. 01. 2008 A, B, D SH
17. 09. 2007
01. 01. 2008 B, C AR
29. 10. 2007
01. 01. 2008 A, B, C, D ZH
14. 11. 2007
01. 01. 2008 A, B, C, D GE
20. 11. 2007
01. 01. 2008 A, B, C, D Der aktuelle Stand der Beitritte kann auf der Homepage der Konferenz der kantonalen Soziald irektorinnen und Sozialdirektoren (www.sodk.ch ) unter IVSE / Sammlung der Erlasse abgerufen werden.
18 Nr.
896 Anhang 2 Abkürzungen AE anrechenbarer Ertrag ANA anrechenbarer Nettoaufwand BU Beiträge der Unterhaltspflichtigen EDK Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren FDK Schweizerische Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren GDK Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen unddirektoren (früher Sanitätsdirektoren genannt) KKJPD Schweizerische Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren IHV Interkantonale Heimvereinbarung IV Invalidenversicherung IVG Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVSE Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen KüG Kostenüb ernahmegarantie LA Leistungsabgeltung LSMG Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Strafund Massnahmenvollzug RK Regionalkonferenz SKV IVSE Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE SODK Schweizerische Konf erenz der kantonalen Sozialdirektoren StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch VK Vereinbarungskonferenz ZUG Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger
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