Kantonale Tierseuchenverordnung (916.22)
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Kantonale Tierseuchenverordnung

1 Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV)
916.22 Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) (vom 6. November 2013)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
9 Abs. 2, 10 Abs. 2 und 16 Abs. 2 des kantonalen Tier seuchengesetzes vom 24. September 2012 (KTSG)
3 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Zuständigkeit

§ 1.

1 Das Veterinäramt vollzieht di e Aufgaben, die das kantonale Tierseuchengesetz der für das Vete rinärwesen zuständigen Direktion überträgt.
2 Es ist die zuständige Stelle gemäss Art.
6 Abs.
1 Bst. f der Tier seuchenverordnung vom 27 . Juni 1995 (TSV)
6 .
Vollzugsorgane

§ 2.

1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt leitet das Veterinäramt.
2 Sie oder er weist die weiteren im Tierseuchenrecht vorgesehenen Funktionen Mitarbeitenden de s Amts oder Dritten zu.
Schadens
-
kommission

§ 3.

1 Der Regierungsrat wählt auf seine Amtsdauer die Mitglie der der Schadenskom mission nach §
8 Abs. 4 KTSG. Er bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Stellvertretung. Im Übri gen konstituiert die Kommission sich selbst.
2 Die Kommission zählt sieben Mitglieder. Davon werden vorge schlagen: a. zwei Mitglieder vom Zürcher Bauernverband, b. zwei Mitglieder von den Tierge sundheitsdiensten für Rinder, für Schweine und für Kleinwiederkäuer, c. je ein Mitglied von der Gesellsc haft Zürcher Tierärzte, von der Vet tierärztlichen Vereinigung für Komplementär- und Alternativmedi zin.
2
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3 Die Kommission kann Ausschüsse bi lden. Das Veterinäramt führt das Sekretariat.
4 Die Kommission tagt minde stens einmal jährlich.
5 Sie kann im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Prä
- ventionsmassnahmen beim Veterinäramt Auskunft verlangen, in Akten Einsicht nehmen und ihm Anträge stellen. B. Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen Aufgaben der Lebensmittel kontrolle

§ 4.

1 Das Veterinäramt kann in Absprache mit dem Kantonalen Labor Zürich Lebensmittelkontrol leurinnen und -kontrolleuren die Kontrolle der Einhaltung von tierse uchenpolizeilichen Vorschriften und Massnahmen im Verkehr mit Lebensmitteln übertragen.
2 Leitet ein Betrieb di e bei ihm anfallenden Speisereste nicht der Kehrichtentsorgung zu, weist er auf Verlangen der Lebensmittelkont
- rolle nach, dass die A bnehmerin oder der Abne hmer der Speisereste über eine Bewilligung zur Entsor gung tierischer Nebenprodukte ver
- fügt. Kann er diesen Nachweis ni cht erbringen, meldet die Lebens
- mittelkontrolle dem Vete rinäramt den Betrie b und die Abnehmerin oder den Abnehmer. Meldepflicht für Märkte und Ausstellungen

§ 5.

1 Wer einen Markt, eine Ausste llung oder eine ähnliche Ver
- anstaltung durchführen und dort Kl auentiere, Pferde, Geflügel, Tau
- ben, Hunde, Katzen oder Kaninchen zeigen will, meldet dies dem Veterinäramt mindestens einen M onat im Voraus. Die Bewilligungs
- pflicht nach Art. 27 Abs. 1 TSV bleibt vorbehalten.
2 Ausgenommen sind Ausstellungen von wenigen Tieren, sofern alle Tiere einer Art aus demselben Bestand stammen. Sömmerung

§ 6.

1 Alle Klauentiere, die zu r Sömmerung auf Sömmerungs
- betriebe (Alpen) verbracht werden , müssen gesund sein. Sie dürfen nicht Träger einer vom Veterinäramt bezeichneten ansteckenden Krankheit sein.
2 Wiederkäuer müssen vor dem Alpauftrieb gegen jene Tier
- seuchen geimpft werden, für die das Bundesrecht im be treffenden Jahr eine Impfung vorschreibt.
3 Schafe sind insbesondere daraufhi n zu prüfen, ob sie hinken oder klinische Anzeichen von infekt iöser Augenentzündung aufweisen. Herden mit hinkenden Schafen si nd in den Herkunftsbestand zurück
- zuweisen, bevor sie sich mit anderen Herden mischen können. a. Gesundheits- zustand und Impfung
3 Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV)
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b. Krankheits
-
verdacht

§ 7.

1 Die auf der Alp verantwortlich e Tierhalterin oder der dort verantwortliche Tierhalter (Alptier halterin oder Alptierhalter) sowie das weitere Alppersonal sind verpflic htet, die Sömmerungstiere gewis senhaft zu beobachten und bei Krankhei tsverdacht die für den Betrieb zuständige Tierärztin oder den für den Betrieb zuständigen Tierarzt beizuziehen.
2 Das Alppersonal trifft alle zumutbaren Vorsichtsmassnahmen gegen eine Weiterverbreitung von infektiösen Krankheiten.
c. Absonde
-
rungspflicht

§ 8.

Zusätzlich zur Meldepflicht nach Art. 129 TSV sind alle Tiere der Rindergattung, die Anzeichen von Verwerfen zeigen oder verwor fen haben, sofort von der Herde ab zusondern. Sie sind abgesondert zu halten, bis die tierärztliche Untersuchung abgeschlossen ist.
d. Transport

§ 9.

1 Klauentiere, die ins Sömmerungsgebiet zu transportieren sind, dürfen nicht gemeinsam mit Schlacht- oder Handelsvieh aus an deren Betrieben tran sportiert werden.
2 Der Transport darf nur in gere inigten und desinfizierten Tier transportfahrzeugen erfolgen.
e. Begleit
-
dokumente
und Tierlisten

§ 10.

1 Die beim Alpauftr ieb der Tiere verw endeten Begleitdoku mente gemäss Art. 12 TSV können au ch für die Rückführung verwen det werden, sofern die Alptierhalte rin oder der Alptierhalter auf dem Dokument bestätigt, dass a. die Tiere wieder in den Her kunftsbetrieb verbracht werden, b. die Aussagen des Begleitdokuments gemäss Art.
12 Abs.
2 Bst. h TSV und Art. 23 Abs. 1 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. Au gust 2004
4 unverändert zutreffen.
2 Die dem Begleitdokument zugehörig en Tierlisten können auch für die Rückführung verwendet werd en. Sie werden von der Alptier halterin oder dem Alptierhalter nachgeführt, unterzeichnet und mit den Tieren dem Herkunftsbetrieb zurückgegeben.
Material

§ 11.

1 Das Veterinäramt beschafft und bewirtschaftet das für die Prävention, Diagnosti k und Bekämpfung von Tierseuchen erforder liche Material. Es kann die Verfüg barkeit des Materials dadurch sicher stellen, dass es mit Dritten en tsprechende Vereinbarungen trifft.
2 Für Massnahmen der Tierseuche nbekämpfung kann es das Mate rial kostenlos abgeben.
4
916.22 Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) C. Tierische Nebenprodukte Sammelstellen

§ 12.

1 Die Gemeinden betreiben kom munale und regionale Sam
- melstellen für tierische Nebe nprodukte. Sie können zudem Sammel
- dienste einrichten.
2 Sie sorgen für den Transport de r tierischen Nebenprodukte zu den regionalen Sammelstellen und stellen die Nebenprodukte dort in geeigneten Behältern zur Abholung durch die Betreiber der Anlagen nach §
6 KTSG bereit. Einlieferung

§ 13.

1 Inhaberinnen und Inhaber vo n tierischen Nebenproduk
- ten bringen diese in die Sammelstel le. Sie können Tierkörper ab 200 kg der vom Veterinäramt bezeichneten Stelle zur Abholung melden.
2 Die Pflicht zur selbstständigen Entsorgung tierischer Nebenpro
- dukte gemäss Art. 36 Abs. 1 de r Verordnung vom 25 . Mai 2011 über die Entsorgung von tierisch en Nebenprodukten (VTNP)
8 bleibt vor
- behalten. Vereinbarung mit Entsor gungsbetrieb

§ 14.

1 Der Kanton regelt die Entsor gung tierischer Nebenpro
- dukte nach Art. 37 Abs. 1 VTNP durch Abschluss einer Vereinbarung mit einem Entsorgungsbetrieb.
2 Die Vereinbarung gilt auch für die Gemeinden. D. Entschädigungen und Kostenübernahme Schadens bemessung bei Präventions massnahmen

§ 15.

1 Schäden zufolge behördlich angeordneter Präventions
- massnahmen gemäss §
8 Abs. 1 KTSG werden wie folgt bemessen: a. bei Tierverlusten einschliesslich Verlust von Bienenvölkern und deren Waben: nach Art. 75 TSV, b. bei Aborten von Föten von Zucht buchtieren: Wert des Fötus auf
- grund einer Schätzung des Zuchtwer tes der Elterntiere, abgestuft nach Trächtigkeitsmonat, c. bei Aborten anderer Tiere: Wert des Fötus aufgrund einer Schät
- zung des Nutzwertes des Muttertieres, abgestuft nach Trächtig
- keitsmonat, d. bei anaphylaktischen Sofortre aktionen und zytotoxischen Reak
- tionen: nach dem Behandlungsau fwand der Tierärztin oder des Tierarztes.
2 Der Schaden gemäss Abs. 1 lit. c bemisst sich auf höchstens Fr. 330.
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Entschädigung
für Tierverluste
bei Seuchen und
Präventions
-
massnahmen

§ 16.

1 Der Kanton zahlt: a. 90% des Schadens bei Tierverlusten nach Art.
32 des Tierseuchen gesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG)
5 , b. 90% des Schadens bei Tier verlusten und Aborten nach §
15 Abs. 1 lit. a–c, c. den Behandlungsaufwand der Tier ärztin oder des Tierarztes bei Fällen von §
15 Abs. 1 lit. d.
2 Über die Höhe der Entschädigun g entscheidet da s Veterinäramt. Es entscheidet in der Regel auf der Grundlage einer Schadensbeurtei lung durch eine Schätzungsexper tin oder einen Schätzungsexperten bzw. von einer Bieneninspektorin oder einem Bieneninspektor.
3 Das Veterinäramt hört die Eigen tümerin oder den Eigentümer dazu an.
Untersuchungs-,
Behandlungs-
und Labor
-
kosten

§ 17.

1 Lässt eine Tierärztin oder ein Tierarzt den Verdacht einer auszurottenden oder zu bekämpfende n Tierseuche selbst abklären (Art. 61 Abs. 1 TSV), entschädigt das Veterinäramt ihren oder seinen Aufwand und trägt die Kosten für die erforderlichen Labor- und Patho logieuntersuchungen.
2 Bei zu überwachenden Tierseuchen oder anderen Infektions krankheiten entschädigt der Kant on den Aufwand und trägt die Kos ten nur dann, wenn das Veterinära mt die Untersuchung angeordnet hat.
3 Das Veterinäramt legt für jede s Präventionsprogramm fest, wie Schäden gemäss §
8 Abs. 1 lit. a KTSG zu melden sind und welche Pro ben und Daten die Tierärztin oder de r Tierarzt erheben muss. Es hört die Schadenskommission dazu an. De r Kanton entschädigt den Unter suchungs- und Behandlungsaufwand de r Tierärztin oder des Tierarztes und trägt die Kosten für die La bor- und Pathologieuntersuchungen.
4 Das Veterinäramt bezeichnet di e Laboratorien und Institute, wel che die vom Kanton zu finanziere nden Untersuchungen durchführen. Es berücksichtigt dabei die Höhe de s Tarifs, die Güte der Methode und die Einfachheit der administrativen Abläufe.
Entsorgung

§ 18.

Der Kanton übernimmt die Ko sten der Entsorgung von Tierkörpern und anderen tier ischen Nebenprodukten bei a. hochansteckenden, auszurottenden und zu bekämpfenden Tier seuchen, b. andern Tierseuchen und andern übertragbaren Krankheiten, wenn das Veterinäramt hierzu ei ne Abklärung angeordnet hat.
6
916.22 Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) Entschädigung für weitere Voll zugsaufgaben

§ 19.

1 Personen, die im Auftragsverhä ltnis Tätigkeiten zur Erfül
- lung des Tierseuchenrec hts ausüben, werden pauschal oder nach Auf
- wand entschädigt. Der Stundenansat z beträgt höchstens Fr. 180. Sach
- aufwand wird separat entschädigt.
2 Das Veterinäramt kann festsetzen: a. jährliche Pausch alentschädigungen, b. Pauschalen für einzelne Vollzugsaufgaben, c. Entschädigungen nach Zeitaufwand, d. Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagseinsätze, e. Entschädigungen für die Teilna hme an Weiter- und Fortbildungen, f. Wegpauschalen, g. Pauschalen für Sachaufwand. E. Tierhalterbeiträge und weitere Gebühren Ordentliche Tierhalter beiträge

§ 20.

1 Tierhalterinnen und Tierhalter leisten jährlich folgende ordentlichen Beiträge: a. für Haustiere der Rinderg attung und Büffel älter als zweijährig, Bison älter als dreijährig Fr.
2.— b. für Haustiere der Rindergattung und Büffel von vier Monaten bis zweijährig , Bisons bis dreijährig Fr.
1.10 c. für Haustiere der Rindergattung und Büffel bis vier Monate Fr.
—.45 d. für Tiere der Schweinegattung (ausgenommen Saugferkel) Fr.
—.45 e. für Tiere der Schaf- und Ziegengattung Fr.
—.45 f. für Neuweltkameliden (Lamas, Alpakas) Fr.
2.— g. für in Gehegen gehalt enes Wild der Ordnung Paarhufer, ausgenommen Zootiere Fr.
—.45 h. für Equiden Fr.
3.— i. für Hausgeflügel (Hühnerv ögel) pro 100 Zuchttiere oder Legetiere Fr.
1.10 j. für Hausgeflügel (Hühnerv ögel) pro 100 Masttiere oder Jungtiere Fr.
—.45 k. für Hausgeflügel (Gänse vögel) pro 100 Tiere Fr.
—.45 l. für Hausgeflügel (Laufvögel) Fr.
—.45 m. für Fische, ausgenommen Zierfische, pro 1000 Fische Fr.
1.50
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916.22 n. für Fische, ausgenommen Zierfische, pro 1000 Brütlinge Fr. —.45 o. für Bienen, pro Volk Fr.
1.10
2 Der Mindestbeitrag pro Tierhalterin oder Tierhalter beträgt Fr. 30.
3 Die Beiträge werden auf der Grundlage der Tierbestandserhe bung gemäss Art. 2 und 5 der La ndwirtschaftlichen Datenverordnung vom 7. Dezember 1998
9 festgesetzt.
Gebühren

§ 21.

1 Das Veterinäramt erhebt Geb ühren für die Erteilung von Bewilligungen und für a ndere Amtstätigkeiten.
2 Der Personalaufwand für solche Amtstätigkeiten wird zu einem Stundenansatz von Fr. 80 bis Fr. 160 verrechnet, der Sachaufwand nach den anfallenden Kosten.
3 Das Veterinäramt kann Pauschalen festlegen. Diese richten sich nach gemäss Abs. 2 berechneten Durchschnittswerten.
Kostentragung

§ 22.

1 Die Kosten tierseuchenpoli zeilicher Massnahmen tragen: a. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller, b. der Empfängerbetrieb bei Massna hmen anlässlich der Einfuhr von Tieren und tierischen Produkten, c. der Herkunftsbetrieb bei Massnahm en anlässlich der Ausfuhr von Tieren, d. der Ausfuhrbetrieb bei Massnah men betreffend tierische Pro dukte, e. der Sömmerungsbetrieb bei Massnahmen anlässlich der Sömme rung von Tieren.
2 Die Kosten können ganz oder teilw eise andern Verursacherinnen und Verursachern tierseuchenpoliz eilicher Aufwendungen und Mass nahmen überbunden werden, wenn diese ein Verschulden trifft. F. Datenbearbeitung
Nutzung des
Informations
-
systems des
Bundes

§ 23.

1 Der Umfang der Zu griffs- und Bearbeitungsrechte gemäss

§ 16 Abs. 1 KTSG richtet sich na

ch dem Anhang zur Verordnung vom
29. Oktober 2008 über das Informati onssystem für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet-V)
7 .
2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Administratorenrolle (KV- Admin) gemäss Ziff. 1.1 des Anha ngs zur ISVet-V sind die im Veteri näramt für das Qualitätsmanagemen t verantwortliche Person und ihre Stellvertretung.
8
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3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der für die Einheit zuständigen kantonalen Veterinärbehörde (KV-MA ) gemäss dieser Ziffer sind alle Mitarbeitenden des Veterinäramtes.
4 Beauftragten Dritten sowie Mita rbeiterinnen und Mitarbeitern der für die Landwirtschaft zuständi gen Direktion dürfe n Zugriffs- und Bearbeitungsrechte in dem Umfang eingeräumt werden, wie sie den KV-MA zustehen, höchstens aber insoweit, als dies für die Erfüllung ihres Auftrags erforderlich ist. De r konkrete Umfang der Zugriffs- und Bearbeitungsrechte ist im Auftrag festzulegen. G. Übergangs- und Schlussbestimmungen Entnahme von Tierhalter beiträgen aus dem Tier seuchenfonds

§ 24.

1 Solange der Tierseuchenfonds einen positiven Saldo auf
- weist, entrichten Tierhalterinnen u nd Tierhalter Beiträge nur für jene Tiere, für welche die vorliegende Ve rordnung, nicht aber das bisherige Recht eine Beitragspflicht vorsie ht. Den Mindestbetrag gemäss §
20 Abs. 2 haben sie in jedem Fall zu entrichten.
2 Das Veterinäramt berechnet die Höhe der Beiträge für die Hal
- tung von Tieren, für die nach bisherigem Recht Beiträge zu entrichten gewesen wären. Jährlich im Dezember werden diese Beiträge dem Tierseuchenfonds belastet und der Betriebsrechnung des Veterinär
- amtes gutgeschrieben.
3 Deckt das Fondsguthaben diese Be iträge nicht mehr, werden die Tierhalterbeiträge na ch dieser Verordnung berechnet und anteilmäs
- sig gekürzt. Fehlende Daten für die Berech nung nach §
20

§ 25.

Solange die für die Be rechnungen gemäss §
20 Abs. 3 erfor
- derlichen Angaben zum Tierbestan d nicht dem kantonalen Betriebs
- datensystem für landwir tschaftliche Betriebe entnommen werden kön
- nen, erfolgt die Berech nung gestützt auf das Bestandesregister des Veterinäramtes.
1 OS 68, 500 ; Begründung siehe ABl 2013-11-15 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2014.
3 LS 916.21 .
4 SR 812.212.27 .
5 SR 916.40 .
6 SR 916.401 .
7 SR 916.408 .
8 SR 916.441.22 .
9 SR 919.117.71 .
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