Gesetz für ein Polizei- und Justizzentrum Zürich (551.4)
CH - ZH

Gesetz für ein Polizei- und Justizzentrum Zürich

1 Gesetz für ein Polizei- und Justizzentrum Zürich
551.4 Gesetz für ein Polizei- und Justizzentrum Zürich (vom 7. Juli 2003)
1 ,
2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 30. Januar
2002
3 und der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit vom
21. Januar 2003
4 , beschliesst:

§ 1.

1 Dieses Gesetz schafft die Gr undlage für den Bau eines Poli zei- und Justizzentrums Zürich in Zürich-Aussersihl, in dem zentrale Abteilungen der Kantonspolizei und der Strafverfolgungsbehörden, Ausbildungseinrichtungen der Polize i sowie das Polizeigefängnis und ein weiteres Bezirksgefängnis des Bezirks Zürich zusammengeführt wer den sollen.
2 Auf den Zeitpunkt des Bezugs des Polizei- und Justizzentrums Zürich werden das provisorische Po lizeigefängnis aufgehoben und das bisher genutzte Kasernenareal im Zürcher Stadtkreis 4 sowie dessen Gebäude (Militärkaserne, Polizeikaserne, Zeughä user) für eine andere Nutzung vollständig freigegeben.
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§ 2.

Zur Verwirklichung des Polizei- und Justizzentrums Zürich erwirbt der Kanton von den Schwei zerischen Bundesb ahnen das Areal Güterbahnhof in Zürich-Aussersihl , Grundbuchblatt 1902, Kat.-Nr. 6760, und erstellt auf diesem Areal eine Neuüberbauung.

§ 3.

Für den Entscheid über die Entlassung der sich auf dem Areal befindenden schützenswerten Baut en aus dem kommunalen Denkmal schutzinventar ist die Baudirektion zuständig.

§ 4.

Für das Polizei- und Justizzentrum Zürich wird ein Rahmen- kredit von 490 Mio. Franken bewilligt. Dieser umfasst den gesamten Landerwerb und die Bauten des Polize i- und Justizzentrums Zürich. Der Rahmenkredit erhöht oder ermässigt sich um die Beträge, die sich aufgrund einer allfälligen Bauteuerung oder Bauverbilligung ab Indexstand 1. April 2001 ergeben und, für den Landpreis, aufgrund der Veränderung des Landesi ndexes der Konsumentenpreise ab Indexstand Oktober 2002.
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551.4 Gesetz für ein Polizei- und Justizzentrum Zürich

§ 5.

Über die Aufteilung des Rahme nkredits in einzelne Objekt
- kredite entscheidet der Kantonsrat endgültig.

§ 6.

1 Das für das Polizei- und Justizzentrum Zürich erworbene Areal und die darauf erstellten Bauten gemäss §
1 sind als Verwaltungs
- vermögen dem in diesem Gesetz festgelegten Zweck gewidmet. Das Vorhaben ist planungsrech tlich sicherzustellen.
2 Solange und soweit das Areal und die Bauten für den gesetzlichen Zweck nicht benötigt werden und dessen Erfüllung dadurch nicht erschwert wird, sind andere Nutzung en gestattet. Dabei kann das vom Polizei- und Justizzentrum Zürich vo rerst nicht erfasste Areal zulasten des Finanzvermögens überbaut werd en. Zuständig für den Entscheid ist der Regierungsrat.
1 OS 59, 20 .
2 In Kraft seit 1. April 2004 ( OS 59, 68 ).
3 ABl 2002, 316 .
4 ABl 2003, 317 .
5 Eingefügt durch G vom 27. März 2017 ( OS 74, 160 ; ABl 2016-07-29 ). In Kraft seit 1. April 2019.
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