Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Kanton Zürich und dem Kanton Obwalden über die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
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                            672.606 Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Kanton Zürich und dem Kanton Obwalden über die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer (vom 19./25. August 1987)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Regierungen der Kantone Zürich und Obwalden vereinbaren was folgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Zuwendungen durch letztwilli ge Verfügungen oder Schenkun gen, die von Einwohnern des einen Kantons zugunsten: a.   des andern Kantons, b.   der Gemeinden des andern Kantons, c.   der juristischen Personen des ö ffentlichen und privaten Rechts mit öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken des andern Kantons gemacht werden, sind am Wohnort de s Erblassers ode r Schenkgebers von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Diese Vereinbarung tritt in Kr aft, nachdem ihr die Regierun gen beider Kantone zugestimmt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie kann jederzeit von einer der beiden Regierungen unter Beob achtung einer Frist von sech s Monaten gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 50, 209.