Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Kanton Zürich und dem Kanton Obwalden über die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
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672.606 Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Kanton Zürich und dem Kanton Obwalden über die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer (vom 19./25. August 1987)
1 Die Regierungen der Kantone Zürich und Obwalden vereinbaren was folgt:
1. Zuwendungen durch letztwilli ge Verfügungen oder Schenkun gen, die von Einwohnern des einen Kantons zugunsten: a. des andern Kantons, b. der Gemeinden des andern Kantons, c. der juristischen Personen des ö ffentlichen und privaten Rechts mit öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken des andern Kantons gemacht werden, sind am Wohnort de s Erblassers ode r Schenkgebers von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.
2.
1 Diese Vereinbarung tritt in Kr aft, nachdem ihr die Regierun gen beider Kantone zugestimmt haben.
2 Sie kann jederzeit von einer der beiden Regierungen unter Beob achtung einer Frist von sech s Monaten gekündigt werden.
1 OS 50, 209.
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