Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz, StReG)
1. Titel: Gegenstand und Begriffe
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Begriffe
2. Titel: Aufgaben der registerführenden Behörden
Art. 3 Bundesamt für Justiz
Art. 4 Kantonale Koordinationsstellen
Art. 5 Koordinationsstelle der Militärjustiz
3. Titel: Behörden mit Eintragungs-, Melde- oder Auskunftspflichten
Art. 6 Eintragungspflichtige Behörden
Art. 7 Meldepflichtige Behörden
Art. 8 Auskunftspflicht der Zivilstandsämter, Einwohnerkontrollen und Ausländerbehörden sowie der Zentralen Ausgleichsstelle
Art. 9 Auskunftspflicht der eintragungspflichtigen, der meldepflichtigen und der zugangsberechtigten Behörden
4. Titel: Bearbeitungsgrundsätze
Art. 10 Sorgfaltsregeln für die Eintragung, Abfrage und Meldung von Daten
Art. 11 Sorgfaltsregeln für die Änderung von Daten
Art. 12 Sorgfaltsregeln für den Zugang zu Daten, die Aufbewahrung und die Weitergabe von Daten
Art. 13 Systematische Nutzung der AHV-Nummer
5. Titel: Datensicherheit, technische Anforderungen, Weitergabe anonymisierter Daten
Art. 14 Datensicherheit und technische Anforderungen
Art. 15 Weitergabe anonymisierter Daten zu Forschungszwecken
6. Titel: Inhalt von VOSTRA
1. Kapitel: Eingetragene Daten im Bereich Strafdatenverwaltung
Art. 16 Verzeichnete Personen
Art. 17 Identifizierende Angaben zur Person
Art. 18 Eintragungsvoraussetzungen für schweizerische Grundurteile
Art. 19 Eintragungsvoraussetzungen für ausländische Grundurteile
Art. 20 Einzutragende Daten bei Grundurteilen
Art. 21 Nachträgliche Entscheide
Art. 22 Elektronische Kopien von Grundurteilen, nachträglichen Entscheiden und Meldeformularen
Art. 23 Automatisch generierte Systemdaten im Bereich der Strafdatenverwaltung
Art. 24 Hängige Strafverfahren
2. Kapitel: Eingetragene Daten ausserhalb der Strafdatenverwaltung
Art. 25 Automatische Protokollierung von Abfragen zugangsberechtigter Behörden
Art. 26 Daten betreffend die Online-Bestellung von Auszügen aus einem ausländischen Strafregister
Art. 27 Daten betreffend die Bestellung von Privatauszügen und Sonderprivatauszügen
3. Kapitel: Fristen für die Eintragung von Daten in VOSTRA
Art. 28
4. Kapitel: Entfernung von Daten aus VOSTRA und Archivierungsverbot
Art. 29 Entfernung bei Tod
Art. 30 Entfernung von Grundurteilen
Art. 31 Entfernung nachträglicher Entscheide, automatisch generierter Systemdaten oder elektronischer Kopien
Art. 32 Entfernung hängiger Strafverfahren
Art. 33 Entfernung der anderen Daten
Art. 34 Vernichtung der entfernten Daten und Archivierungsverbot
7. Titel: Bekanntgabe von Daten aus VOSTRA
1. Kapitel: Zugangsprofile und Auszugsarten im Bereich der Strafdatenverwaltung
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 35 Funktion der Auszugsarten als Zugangsprofile
Art. 36 Fristenberechnung für Sanktionen aus altrechtlichen oder ausländischen Urteilen
2. Abschnitt: Die einzelnen Zugangsprofile
Art. 37 Behördenauszug 1
Art. 38 Behördenauszug 2
Art. 39 Behördenauszug 3
Art. 40 Behördenauszug 4
Art. 41 Privatauszug
Art. 42 Sonderprivatauszug
2. Kapitel: Zugang für Behörden
Art. 43 Online-Zugangsrecht der registerführenden Stelle und ihrer Informatik-Leistungserbringer
Art. 44 Online-Zugangsrecht der KOST und der Koordinationsstelle der Militärjustiz
Art. 45 Online abfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 1
| für die Durchführung von Strafverfahren, insbesondere für:
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| für die Durchführung von Strafverfahren, insbesondere für:
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| für die Durchführung internationaler Rechtshilfe- und Auslieferungsverfahren; | |
| für die Durchführung des Straf- und Massnahmenvollzugs, insbesondere für:
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| 1. für die Verfolgung von Straftaten nach den Art. 23, 24 und 27 Abs. 2 StPO im Rahmen des Vorverfahrens nach der StPO, insbesondere für:
2. für die Informationsvermittlung an folgende Behörden, sofern diese Daten im Ausland für die Verfolgung von Straftaten im Rahmen gerichtspolizeilicher Ermittlungen benötigt werden:
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| für die Verfolgung von Straftaten im Rahmen des Vorverfahrens nach der StPO, insbesondere für:
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Art. 46 Online abfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 2
| 1. für die Erkennung oder Verhütung von Straftaten nach Art. 1 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994³⁸ über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten (ZentG), insbesondere für:
2. für die Führung der Meldestelle für Geldwäscherei, für:
3. für die Informationsvermittlung an folgende Behörden, sofern diese Daten im Ausland für die Erkennung oder Verhütung von Straftaten benötigt werden:
4. für die Verhängung und Aufhebung von Fernhaltemassnahmen gegenüber Ausländerinnen und Ausländern nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005⁴² (AIG) sowie für die Vorbereitung von Ausweisungsentscheiden gemäss Art. 121 Abs. 2 BV, 5. für die Risikobeurteilung von Personen, bei denen Anhaltspunkte bestehen, dass sie eine Gefahr für schützenswerte Personen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997⁴³ über die Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) darstellen könnten, 6. für die Kontrolle des Verbundes der polizeilichen Informationssysteme nach Art. 9 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008⁴⁴ über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI), 7. für die Abklärung der Voraussetzungen für die Löschung von Profilen nach den Art. 16–19 des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003⁴⁵ sowie von erkennungsdienstlichen Daten nach Art. 354 StGB, 8. für die gemäss dem Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011⁴⁶ über den ausserprozessualen Zeugenschutz vorgesehene Prüfung der Eignung einer Person für ein Zeugenschutzprogramm sowie für die Risikobeurteilung von Personen, bei denen Anhaltspunkte bestehen, dass sie eine Gefahr für die zu schützende Person darstellen könnten, 9. für die Informationsvermittlung an ausländische SIRENE-Büros, sofern diese Daten zur Lokalisierung von Straftätern oder zur Koordinierung und Durchführung von Fernhaltemassnahmen von Ausländerinnen und Ausländern benötigt werden, 10.⁴⁷ für die Bearbeitung von Gesuchen um Erwerbs- und Ausnahmebewilligungen für Vorläuferstoffe, die Überprüfung dieser Bewilligungen und die Bearbeitung von Verdachtsmeldungen nach dem Vorläuferstoffgesetz vom 25. September 2020⁴⁸; | |
| 1. für das frühzeitige Erkennen und Verhindern von Bedrohungen der inneren und äusseren Sicherheit nach Art. 6 Abs. 1 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015⁴⁹ (NDG), insbesondere für:⁵⁰
2. für die Informationsvermittlung an Europol im Sinne von Art. 355a StGB, sofern diese Daten im Ausland für die Verhütung von Straftaten benötigt werden, 3. für die Prüfung von Fernhaltemassnahmen gegenüber Ausländerinnen und Ausländern nach dem AIG sowie für die Vorbereitung von Ausweisungsentscheiden nach Art. 121 Abs. 2 BV, 4.⁵¹ für die Beschaffung und Weitergabe von Informationen an ausländische Sicherheitsbehörden im Rahmen von Anfragen nach Art. 12 Abs. 1 Bst. d NDG; Daten, deren Weitergabe nicht im Interesse der betroffenen Person ist, können nur mit deren ausdrücklichen Zustimmung weitergegeben werden; | |
| für das frühzeitige Erkennen und Verhindern von Bedrohungen der inneren und äusseren Sicherheit nach Art. 6 Abs. 1 NDG, insbesondere für:⁵³
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| 1. für die Erkennung oder Verhütung von Straftaten, insbesondere für:
2. für die Interpretation von Daten aus Polizeidatenbanken, 3.⁵⁴ für die Abklärung des Sicherheitsrisikos im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach Artikel 108b des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948⁵⁵; | |
| für zivile und militärische Sicherheitsprüfungen nach BWIS; | |
| 1. für die Durchführung von Einbürgerungsverfahren auf Stufe Bund einschliesslich der Nichtigerklärung von Einbürgerungen, 2. für Entscheide gemäss AIG, die anhand von Strafdaten getroffen werden müssen, 3. für Entscheide nach dem Asylgesetz vom 26. Juni 1998⁵⁸ (AsylG), die anhand von Strafdaten getroffen werden müssen; | |
| für die Durchführung von Einbürgerungsverfahren auf Stufe Kanton einschliesslich der Nichtigerklärung von Einbürgerungen; | |
| für Entscheide gemäss AIG, die anhand von Strafdaten getroffen werden müssen; | |
| 1. für die Prüfung einer Nichtrekrutierung, einer Zulassung zur Rekrutierung, eines Ausschlusses aus der Armee, einer Wiederzulassung zur Armee, einer Degradation oder der Eignung für eine Beförderung oder Ernennung nach dem Militärgesetz vom 3. Februar 1995⁶⁰ (MG), 2. für die Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe nach dem MG; | |
| für die Prüfung der Voraussetzungen für die Rekrutierung, die Ernennung, die Beförderung, die Degradation, den Ausschluss und die Wiederzulassung von Polizistinnen und Polizisten sowie Polizeianwärterinnen und -anwärtern; | |
| für die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen für Personen, die private Sicherheitsdienstleistungen erbringen, sowie für die Marktzulassung von Sicherheitsunternehmen; | |
| für die Überprüfung von Personen, die für ein Sicherheitsunternehmen nach Art. 2 BPS verantwortlich sind oder die private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland erbringen; | |
| für die Bearbeitung der Daten nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992⁶² (BStatG), insbesondere für:
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| für die Abklärung der Voraussetzungen für die Löschung von Profilen nach den Art. 16–19 des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003 sowie von erkennungsdienstlichen Daten nach Art. 354 StGB; | |
| 1. für den Ausschluss aus dem Zivildienst oder von der Zivildienstleistung nach dem Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 1995⁶³ (ZDG), 2. für die Prüfung des Leumundes für bestimmte Einsätze nach dem ZDG. |
Art. 47 Online abfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 3
| für die Erteilung oder den Entzug von Führer- oder Lernfahrausweisen nach dem Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958⁶⁴; | |
| für die Prüfung eines Ausschlusses vom Schutzdienst nach dem Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 4. Oktober 2002⁶⁵; | |
| für die Prüfung der Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit von Personen, die nach den Finanzmarktgesetzen eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung der FINMA benötigen; | |
| für die Erteilung oder den Entzug von Zulassungen, die Erteilung von Verweisen und die Verhängung von Massnahmen gegenüber natürlichen Personen, die für staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen tätig sind. |
Art. 48 Online abfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 4
| für die Erteilung oder den Entzug von Bewilligungen sowie die Beschlagnahme und Einziehung von Waffen nach WG; | |
| für die Erteilung oder den Entzug von Bewilligungen nach WG. |
Art. 49 Online abfragende Behörden mit Zugang zu Daten betreffend die Bestellung von Auszügen aus einem ausländischen Strafregister
| 1. wenn für den gewünschten Zweck in einem Staatsvertrag eine entsprechende Auskunftspflicht des ausländischen Strafregisters vorgesehen ist, oder 2. wenn das Ersuchen für einen Zweck erfolgt, für den nach diesem Gesetz ein Zugang zu einem schweizerischen Strafregisterauszug möglich wäre; | |
| für die Weiterleitung von Ersuchen nach Buchstabe a an das ausländische Strafregister und die Verarbeitung der Rückmeldungen aus dem Ausland. |
Art. 50 Schriftlich anfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 1
| für die Durchführung von Strafverfahren, insbesondere für:
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Art. 51 Schriftlich anfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 2
| für die Anordnung und Aufhebung von Massnahmen des Kindes- oder Erwachsenenschutzes; | |
| für die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung; | |
| für die Leumundsprüfung von Einrichtungen und Betreuungspersonen, die einer Bewilligungspflicht und einer Beaufsichtigung nach Bundesrecht oder kantonalem Recht unterstehen; | |
| für die Prüfung der Adoptionseignung künftiger Adoptiveltern; | |
| für die Erhebung und den Austausch von Informationen über künftige Adoptiveltern im Rahmen von internationalen Adoptionsverfahren; | |
| für zivile und militärische Sicherheitsprüfungen nach BWIS; | |
| für die Beweiserhebung, insbesondere bei der Anordnung und Aufhebung von Kindesschutzmassnahmen; | |
| für die Leumundsprüfung im Hinblick auf die Erteilung, Sistierung oder den Entzug einer Anerkennung als «Jugend und Sport»-Kader nach Art. 10 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2011⁷⁰; | |
| für die Durchführung von Begnadigungsverfahren; | |
| für die Sicherheitsprüfung von Vollzugsmitarbeiterinnen und -mitarbeitern und von zum Vollzug beigezogenen Fachpersonen. |