Reglement über die Organisation der Luzerner Psychiatrie
Nr. 822 Reglement über die Organisation der Luzerner Psychiatrie vom 23. Oktober 2007 (Stand 1. Juni 2020) Der Spitalrat der Luzerner Psychiatrie, gestützt auf § 16 Absatz 2g des Spitalgesetzes vom 11. September 2006
1 , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Zweck
1 Dieses Reglement regelt die Organisation, die Aufgaben und die Befugnisse der Orga
- ne der Luzerner Psychiatrie.
§ 2
Organe
1 Die Organe der Luzerner Psychiatrie sind: a. der Spitalrat, b. der Direktor oder die Direktorin.
2 Spitalrat
§ 3
Funktion
1 Der Spitalrat ist das oberste Organ der Luzerner Psychiatrie. Er ist verantwortlich für die strategische Unternehmensführung.
1 SRL Nr.
800a * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2007 612
2 Nr. 822
§ 4
Zusammensetzung
1 Der Spitalrat konstituiert sich im Rahmen der Verordnung über die Spitalräte vom
29. Juni 2007
2 selber.
2 Er wählt einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin. Zudem bezeichnet er einen Sekretär oder eine Sekretärin, der oder die nicht Mitglied des Spitalrates sein muss. So
- fern nichts anderes bestimmt ist, nimmt die Leitung Stab Direktion diese Funktion wahr. *
3 Das Nähere, insbesondere die Einzelheiten der Wahl und die Abberufung, sind in der Verordnung über die Spitalräte geregelt.
§ 5
* Aufgaben und Befugnisse
1 Der Spitalrat a. legt die normativen und strategischen Vorgaben für die Luzerner Psychiatrie fest, b. * wirkt zusammen mit dem Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Lu
- zern, dem Finanzdepartement des Kantons Obwalden sowie der Gesundheits- und Sozialdirektion des Kantons Nidwalden bei der Erarbeitung des jeweiligen Leis
- tungsauftrages zuhanden des Regierungsrates mit, c. * schliesst mit dem jeweiligen Kanton beziehungsweise dem Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern, dem Finanzdepartement des Kantons Ob
- walden sowie der Gesundheits- und Sozialdirektion des Kantons Nidwalden die Leistungsvereinbarungen ab, d. beschliesst die Programme mit den entsprechenden Ressourcen (Budget, Stellen, Investitionen), e. * bringt dem Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern das Jahres
- budget zur Kenntnis, f. * unterbreitet dem Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern den Fi nanz- und Entwicklungsplan zur Abstimmung mit dem Aufgaben- und Finanzplan des Kantons Luzern sowie mit der rollenden Investitionsplanung, g. * stellt dem Regierungsrat des Kantons Luzern Antrag zur Höhe und zum Bezug des Dotationskapitals sowie des Staatsbeitrages, h. entscheidet über die Höhe des Anteils am Betriebsgewinn, der der Pflichtreserve zuzuweisen ist, i. * stellt dem Regierungsrat des Kantons Luzern Antrag zur Verteilung der Gewinne und zur Tragung der Verluste, j. nimmt die durch den Direktor oder die Direktorin abzuschliessenden Tarifverträge mit den Leistungsfinanzierern zur Kenntnis, k. * legt die Rechnungsgrundsätze nach anerkannten Richtlinien fest und berücksich
- tigt dabei die Vorgaben aus den Leistungsaufträgen mit den Kantonen Luzern, Ob
- walden und Nidwalden, l. sorgt für ein dem Unternehmen angepasstes internes Kontrollsystem und Risiko
- management,
2 SRL Nr.
800b . Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 822
3 m. * erstellt den Geschäftsbericht der Luzerner Psychiatrie (inkl. Jahresrechnung), n. erlässt die notwendigen Reglemente, namentlich das Reglement über die Organi
- sation der Luzerner Psychiatrie, das Patientenreglement, das Personalreglement, das Finanzreglement und das Tarifreglement, o. wählt den Direktor oder die Direktorin und übt die Aufsicht über die Direktion aus, p. wählt die Chefärztinnen und -ärzte auf Antrag des Direktors oder der Direktorin, q. entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide des Direktors oder der Direkto
- rin, r. regelt die erstinstanzlichen Entscheidungsbefugnisse der Organe und Organisati
- onseinheiten des Unternehmens, s. * erstattet dem Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern im Rah
- men des Beteiligungscontrollings Bericht, t. ordnet auf Antrag des Direktors oder der Direktorin Betriebseinschränkungen mit besonderem Ausmass an und hebt diese wieder auf, u. stellt der Revisionsstelle alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung und erteilt die notwendigen Auskünfte.
§ 6
Sitzungen, Einberufung und Traktandierung
1 Der Spitalrat tagt, sooft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber viermal jährlich.
2 Die Einberufung erfolgt durch den Präsidenten oder die Präsidentin. Jedes Mitglied des Spitalrates sowie der Direktor oder die Direktorin und die Vertretung des Gesundheits- und Sozialdepartementes des Kantons Luzern sind berechtigt, die Einberufung unter An
- gabe der Gründe zu verlangen. *
3 Die Einberufung erfolgt mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich und unter Angabe der Traktanden. Vorbehalten bleibt eine dringende Einberufung in ausserordentlichen Si
- tuationen. *
4 Der Präsident oder die Präsidentin führt den Vorsitz.
5 Über die Teilnahme von weiteren Personen, die nicht dem Spitalrat angehören oder ge
- mäss Spitalgesetz vom 11. September 2006
3 ein Teilnahmerecht haben, entscheidet der Präsident oder die Präsidentin des Spitalrates.
§ 7
Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Protokollierung
1 Der Spitalrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
2 Für Änderungen dieses Reglements muss eine Mehrheit von zwei Dritteln der stimm
- berechtigten Mitglieder anwesend sein.
3 Der Spitalrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident oder die Präsidentin den Stichentscheid.
3 SRL Nr.
800a
4 Nr. 822
4 Auf Anordnung des Präsidenten oder der Präsidentin können Beschlüsse des Spitalrates auf dem Zirkularweg per Briefpost, Telefax oder E-Mail gefasst werden, ausgenommen ein stimmberechtigtes Mitglied verlangt die mündliche Beratung.
5 Der Spitalrat kann die Vorbereitung und Ausführung seiner Beschlüsse und die Über
- wachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. Der Präsi
- dent oder die Präsidentin des Spitalrates ist verantwortlich für eine angemessene Be richterstattung.
6 Die Beschlüsse sind mit einer in der Regel kurzen, zusammenfassenden Wiedergabe der Erwägungen zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Präsidenten oder der Präsiden tin und dem Sekretär oder der Sekretärin zu unterzeichnen. Es ist zu genehmigen und al
- len Mitgliedern des Spitalrates, dem Direktor oder der Direktorin sowie der Vertretung des Gesundheits- und Sozialdepartementes des Kantons Luzern zuzustellen. Dies gilt auch für Zirkularbeschlüsse. *
7 Die Mitglieder des Spitalrates sind verpflichtet, in den Ausstand zu treten, wenn Ge
- schäfte behandelt werden, die ihre eigenen Interessen oder die Interessen von ihnen na
- hestehenden natürlichen oder juristischen Personen berühren.
§ 8
Berichterstattung und Auskunftsrecht
1 Der Direktor oder die Direktorin orientiert den Spitalrat an jeder Sitzung über den lau
- fenden Geschäftsgang und wichtige Geschäftsvorfälle. Ausserordentliche Vorfälle sind den Mitgliedern des Spitalrates ohne Verzug zur Kenntnis zu bringen.
2 Soweit es für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich ist, kann jedes Mitglied des Spitalrates dem Präsidenten oder der Präsidentin beantragen, dass ihm Bücher und Ak
- ten vorgelegt werden. Weist der Präsident oder die Präsidentin ein Gesuch auf Auskunft, Anhörung oder Einsicht ab, so entscheidet der Spitalrat.
§ 9
Präsident oder Präsidentin des Spitalrates
1 Der Präsident oder die Präsidentin hat im Wesentlichen folgende Aufgaben: a. Festsetzung, Einberufung, Vorbereitung und Traktandierung der Sitzungen des Spitalrates, b. Leitung von Sitzungen des Spitalrates, c. Überwachung der Einhaltung und Durchsetzung der Beschlüsse des Spitalrates so
- wie der vom Spitalrat genehmigten Reglemente, Richtlinien und Weisungen, d. * Informationsaustausch innerhalb des Spitalrates, mit dem Gesundheits- und Sozi
- aldepartement des Kantons Luzern, dem Finanzdepartement des Kantons Obwal
- den, der Gesundheits- und Sozialdirektion des Kantons Nidwalden sowie mit dem Direktor oder der Direktorin, e. Information gegen aussen über die Angelegenheiten des Spitalrates, f. jährliche Durchführung des Mitarbeitergesprächs mit dem Direktor oder der Di
- rektorin.
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§ 10
Zeichnungsberechtigung
1 Für den Abschluss von Rechtsgeschäften gilt grundsätzlich Kollektivunterschrift zu zweien. Der Präsident oder die Präsidentin des Spitalrates zeichnet mit einem Mitglied des Spitalrates oder dem Direktor oder der Direktorin. *
2 Bei protokollierten Beschlüssen, Entscheiden über Verwaltungsbeschwerden und Rechtskraftbescheinigungen betreffend Verfügungen des Direktors oder der Direktorin zeichnet der Präsident oder die Präsidentin einzeln. Im Verhinderungsfall zeichnet der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin einzeln.
3 Die finanziellen Kompetenzen sowie die Zeichnungsbefugnisse im Zahlungsverkehr sind im Finanzreglement geregelt. *
3 Direktion
§ 11
Funktion
1 Der Direktor oder die Direktorin ist für die operative und betriebliche Leitung der Lu
- zerner Psychiatrie verantwortlich und vertritt das Unternehmen nach aussen.
§ 12
Wahl und Stellvertretung
1 Der Direktor oder die Direktorin wird durch den Spitalrat gewählt.
2 Die Vertretung des Direktors oder der Direktorin wird durch den stellvertretenden Di
- rektor oder die stellvertretende Direktorin wahrgenommen.
§ 13
Aufgaben und Befugnisse
1 Der Direktor oder die Direktorin a. stellt die Betriebsführung nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen sicher, b. erarbeitet die normative und strategische Ausrichtung zuhanden des Spitalrates, c. * erarbeitet die Grundlagen für die Leistungsaufträge und die Leistungsvereinbarun
- gen mit den Behörden zuhanden des Spitalrates, d. * setzt die behördlichen Leistungsaufträge beziehungsweise die Leistungsvereinba
- rungen um, e. setzt die normativen und strategischen Ziele und Programme gemäss Beschluss des Spitalrates mit den entsprechenden Ressourcen (Budget, Stellen, Investitio
- nen) um, f. * unterstützt den Spitalrat in der Erstellung des Finanz- und Entwicklungsplans zur Abstimmung mit der mittelfristigen Planung des Kantons Luzern, g. unterbreitet dem Spitalrat Grundlagen für das Jahresbudget, h. bereitet den Geschäftsbericht (inkl. Jahresrechnung) zuhanden des Spitalrates vor,
6 Nr. 822 i. * schliesst Tarifverträge nach Rücksprache mit dem Gesundheits- und Sozialdepar
- tement des Kantons Luzern ab, j. führt die Evaluation von Chefärztinnen und -ärzten und die Antragsstellung zu
- handen des Spitalrates aus, k. wählt den Stellvertreter oder die Stellvertreterin des Direktors oder der Direktorin, l. wählt die Co-Chefärztinnen und -ärzte, die Leitenden Ärztinnen und Ärzte sowie die Oberärztinnen und -ärzte, m. wählt das übrige Personal, soweit er oder sie die Kompetenz nicht an andere Stel
- len oder Personen delegiert hat, n. stellt ein umfassendes Qualitätsmanagement sicher, o. stellt das Unternehmens- und Leistungscontrolling sicher, p. setzt ein dem Unternehmen angepasstes internes Kontrollsystem und Risikomana
- gement um, q. betreibt Öffentlichkeitsarbeit und entwickelt und pflegt Netzwerke, r. definiert Informationsgrundsätze und stellt die Koordination des Informationsflus
- ses und der Zusammenarbeit zwischen den Bereichen sicher, s. erlässt Weisungen und Richtlinien im eigenen Kompetenzbereich, t. ordnet Betriebseinschränkungen an oder hebt diese auf, u. nimmt zu Fragen des Spitalrates Stellung, v. stellt der Revisionsstelle im Auftrag des Spitalrates alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung und erteilt die notwendigen Auskünfte, w. führt alle weiteren Geschäfte, die keinem anderen Organ übertragen sind.
§ 14
Zeichnungsberechtigung *
1 Für den Abschluss von Rechtsgeschäften gilt grundsätzlich Kollektivunterschrift zu zweien. Der Direktor oder die Direktorin zeichnet mit einem Mitglied des Spitalrates oder der Geschäftsleitung. *
1bis Für Entscheide, Weisungen, Korrespondenz und Ähnliches im Zusammenhang mit der Führung und Organisation der Unternehmung besitzt der Direktor oder die Direkto
- rin im Rahmen der Kompetenzen die Einzelzeichnungsbefugnis. *
2 Die Zeichnungsbefugnisse der Kader im operativen Geschäft werden vom Direktor oder der Direktorin festgelegt.
3 Die finanziellen Kompetenzen sowie die Zeichnungsbefugnisse im Zahlungsverkehr sind im Finanzreglement geregelt.
4 Geschäftsleitung
§ 15
Funktion
1 Die Geschäftsleitung ist das beratende Gremium des Direktors oder der Direktorin.
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2 Die Mitglieder der Geschäftsleitung wahren bei ihrer Tätigkeit die Gesamtinteressen des Betriebs.
§ 16
Zusammensetzung, Wahl und Stellvertretung
1 Die Geschäftsleitung besteht aus dem Direktor oder der Direktorin, den Chefärzten und Chefärztinnen, der Leitung Pflegedienst, der Leitung Human Resources sowie aus der Leitung Betriebswirtschaft und Infrastruktur. Diese sind von Amtes wegen Mitglied der Geschäftsleitung. *
2 Der Direktor oder die Direktorin präsidiert die Geschäftsleitung. Die Stellvertretung wird vom stellvertretenden Direktor oder der stellvertretenden Direktorin wahrgenom
- men.
3 Die Geschäftsleitungsmitglieder können sich in besonderen Ausnahmesituationen in Absprache mit dem Direktor oder der Direktorin vertreten lassen oder ihre Stellungnah
- me zu Traktanden schriftlich einreichen.
§ 17
Aufgaben und Befugnisse
1 Die Geschäftsleitung berät den Direktor oder die Direktorin bei Geschäften mit norma
- tivem oder unternehmensstrategischem Inhalt zuhanden des Spitalrates sowie bei opera
- tiven Fragen von hoher Bedeutung.
§ 18
Sitzungen, Einberufung und Traktandierung
1 Die Sitzungen der Geschäftsleitung finden in der Regel monatlich statt. Die Traktan
- dierung erfolgt durch den Direktor oder die Direktorin. Die Mitglieder der Geschäftslei
- tung können ihre Traktanden bis spätestens fünf Tage vor dem Sitzungstermin einbrin
- gen. Traktanden müssen dokumentiert abgegeben werden.
2 Besonders wichtige, komplexe und zeitintensive Fragestellungen werden von der Ge schäftsleitung an Klausurtagen behandelt.
3 Es wird ein Beschlussprotokoll geführt. Es ist allen Mitgliedern der Geschäftsleitung sowie dem Präsidenten oder der Präsidentin des Spitalrates zuzustellen.
5 Stab Direktion *
§ 18a
*
1 Der Stab Direktion ist eine Organisationseinheit, die den Direktor oder die Direktorin bei der Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben unterstützt.
8 Nr. 822
6 Schlussbestimmungen
§ 19
Ergänzende Bestimmungen
1 Der Spitalrat regelt das Nähere in Reglementen, insbesondere im Finanzreglement, im Personalreglement, im Patientenreglement sowie im Tarifreglement.
2 Der Direktor oder die Direktorin legt die weitere Organisation fest.
§ 20
Geheimhaltung
1 Die Mitglieder der Organe sind verpflichtet, gegenüber Dritten Stillschweigen über Tatsachen zu bewahren, die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Kenntnis gelan
- gen. Die Schweigepflicht gilt uneingeschränkt über das Ende der Tätigkeit hinaus. Ge
- schäftsakten sind spätestens beim Austritt aus einem Organ zurückzugeben.
§ 21
Inkrafttreten
1 Das Reglement tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.
Nr. 822
9 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
23.10.2007
01.01.2008 Erstfassung G 2007 612
§ 4 Abs. 2
13.12.2012
01.01.2013 geändert G 2012 398
§ 5
15.12.2011
01.01.2012 geändert G 2011 401
§ 5 Abs. 1, b.
18.05.2017
01.07.2017 geändert G 2017-062
§ 5 Abs. 1, c.
18.05.2017
01.07.2017 geändert G 2017-062
§ 5 Abs. 1, e.
18.05.2017
01.07.2017 geändert G 2017-062
§ 5 Abs. 1, f.
18.05.2017
01.07.2017 geändert G 2017-062
§ 5 Abs. 1, g.
18.05.2017
01.07.2017 geändert G 2017-062
§ 5 Abs. 1, i.
18.05.2017
01.07.2017 geändert G 2017-062
§ 5 Abs. 1, k.
18.05.2017
01.07.2017 geändert G 2017-062
§ 5 Abs. 1, m.
18.05.2017
01.07.2017 geändert G 2017-062
§ 5 Abs. 1, s.
18.05.2017
01.07.2017 geändert G 2017-062
§ 6 Abs. 2
18.05.2017
01.07.2017 geändert G 2017-062
§ 6 Abs. 3
18.05.2017
01.07.2017 geändert G 2017-062
§ 7 Abs. 6
18.05.2017
01.07.2017 geändert G 2017-062
§ 9 Abs. 1, d.
18.05.2017
01.07.2017 geändert G 2017-062
§ 10 Abs. 1
13.05.2020
01.06.2020 geändert G 2020-038
§ 10 Abs. 3
13.05.2020
01.06.2020 geändert G 2020-038
§ 13 Abs. 1, c.
18.05.2017
01.07.2017 geändert G 2017-062
§ 13 Abs. 1, d.
18.05.2017
01.07.2017 geändert G 2017-062
§ 13 Abs. 1, f.
18.05.2017
01.07.2017 geändert G 2017-062
§ 13 Abs. 1, i.
18.05.2017
01.07.2017 geändert G 2017-062
§ 14
13.05.2020
01.06.2020 Titel geändert G 2020-038
§ 14 Abs. 1
13.05.2020
01.06.2020 geändert G 2020-038
§ 14 Abs. 1
bis
13.05.2020
01.06.2020 eingefügt G 2020-038
§ 16 Abs. 1
13.12.2012
01.01.2013 geändert G 2012 398
§ 16 Abs. 1
18.05.2017
01.07.2017 geändert G 2017-062 Titel 5
13.12.2012
01.01.2013 eingefügt G 2012 398
§ 18a
13.12.2012
01.01.2013 eingefügt G 2012 398
10 Nr. 822 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
23.10.2007
01.01.2008 Erlass Erstfassung G 2007 612
15.12.2011
01.01.2012
§ 5
geändert G 2011 401
13.12.2012
01.01.2013
§ 4 Abs. 2
geändert G 2012 398
13.12.2012
01.01.2013
§ 16 Abs. 1
geändert G 2012 398
13.12.2012
01.01.2013 Titel 5 eingefügt G 2012 398
13.12.2012
01.01.2013
§ 18a
eingefügt G 2012 398
18.05.2017
01.07.2017
§ 5 Abs. 1, b.
geändert G 2017-062
18.05.2017
01.07.2017
§ 5 Abs. 1, c.
geändert G 2017-062
18.05.2017
01.07.2017
§ 5 Abs. 1, e.
geändert G 2017-062
18.05.2017
01.07.2017
§ 5 Abs. 1, f.
geändert G 2017-062
18.05.2017
01.07.2017
§ 5 Abs. 1, g.
geändert G 2017-062
18.05.2017
01.07.2017
§ 5 Abs. 1, i.
geändert G 2017-062
18.05.2017
01.07.2017
§ 5 Abs. 1, k.
geändert G 2017-062
18.05.2017
01.07.2017
§ 5 Abs. 1, m.
geändert G 2017-062
18.05.2017
01.07.2017
§ 5 Abs. 1, s.
geändert G 2017-062
18.05.2017
01.07.2017
§ 6 Abs. 2
geändert G 2017-062
18.05.2017
01.07.2017
§ 6 Abs. 3
geändert G 2017-062
18.05.2017
01.07.2017
§ 7 Abs. 6
geändert G 2017-062
18.05.2017
01.07.2017
§ 9 Abs. 1, d.
geändert G 2017-062
18.05.2017
01.07.2017
§ 13 Abs. 1, c.
geändert G 2017-062
18.05.2017
01.07.2017
§ 13 Abs. 1, d.
geändert G 2017-062
18.05.2017
01.07.2017
§ 13 Abs. 1, f.
geändert G 2017-062
18.05.2017
01.07.2017
§ 13 Abs. 1, i.
geändert G 2017-062
18.05.2017
01.07.2017
§ 16 Abs. 1
geändert G 2017-062
13.05.2020
01.06.2020
§ 10 Abs. 1
geändert G 2020-038
13.05.2020
01.06.2020
§ 10 Abs. 3
geändert G 2020-038
13.05.2020
01.06.2020
§ 14
Titel geändert G 2020-038
13.05.2020
01.06.2020
§ 14 Abs. 1
geändert G 2020-038
13.05.2020
01.06.2020
§ 14 Abs. 1
bis eingefügt G 2020-038
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