Übereinkunft zwischen den Ständen Zürich und Thurgau betreffend definitive Regulierung der kirchlichen Verhältnisse der Höfe Renggerswil, Scheurli und Emmerwies
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181.31 Übereinkunft zwischen den Ständen Zürich und Thurgau betreffend definitive Regulierung der kirchlichen Verhältnisse der Höfe Renggerswil, Scheurli und Emmerwies (vom 28. Februar 1846)
1 Die Regierungen der hohen Stände Zürich und Thurgau, in der Ab sicht, den langjährigen Differenzen über die kirchlichen Verhältnisse der Höfe Renggers wil, Scheurli und Emmerwie s ein Ende zu setzen, sind übereingekommen wie folgt:
§ 1.
Die drei früherhin zur thurgauischen Filiale Bichelsee kirch genössig gewesenen, hierauf von zü rcherischer Seite mit der Filiale Sitzberg vereinigten Hö fe Renggerswil, Sche urli und Emmerwies wer den auch von thurgauischer Seite in der letzteren Ve rbindung mit Sitz berg und als losgetrennt von Bichelsee anerkannt.
§ 2.
Von zürcherischer Seite respek tive den drei benannten Hö fen wird demnach auf alle aus dem bisherigen kirchlichen Verband mit Bichelsee entspringenden Rechte, als Anteil an dem Kirchenvermögen usw. verzichtet. Im fernern verpflic htet sich die Regierung des Standes Zürich, für Loskauf dieser drei Hö fe respektive Sc hadloshaltung der Gemeinde Bichelsee die Summe von fl.
400 R.V.
2 (sage mit Worten Gulden vierhundert R.V.) zu bezahlen.
§ 3.
Die Schulverhältnisse hingege n werden durch die Bestim mungen der §§
1 und 2 in keiner Weise berührt.
1 OS 7, 439 und GS I, 714.
2 Reichsvaluta.
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