Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und St. Gallen über die Fischerei in den zürcherisch-sanktgallischen Grenzgewässern
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923.73 Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und St. Gallen über die Fischerei in den zürcherisch-sanktgallischen Grenzgewässern
6 (vom 14./22. März 1946)
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1.
1 Die gemeinsamen Grenzgewässe r der Kantone Zürich und St. Gallen werden ohne Rücksicht au f den Verlauf der Kantonsgrenze in folgender Weise in fischereiwirts chaftlich einheitliche Fischereireviere unterteilt: a. Fuchsbach bei Steg, von den Quellen bis zur Mündung in die Töss, samt Nebenbächen, b. Töss, von den Quellen der vorderen und hinteren Töss bis zur Mün dung des Lipperschwendibaches bei Bauma, samt Nebenbächen, ohne Mühlebach Fischenthal und Fuchsbach Steg, c. Schmittenbach bei Wald, von den Quellen bis zur Mündung in die Jona, samt Stauweiher und Nebenbächen, d. Laupenbach bei Wald, von den Quellen bis zur zürcherisch-sankt gallischen Kantonsgrenze südlic h Laupen, samt Bach von Huber tingen, Nebenbäche n und Stauweihern, e. Jona, vom Hohlauf zwischen Wald und Rüti bis zur Kantonsgrenze in der Kühweid, einschliesslich die zürcherisch-sanktgallischen Grenz strecken vom Rotbächli bis zu r Kühweid, samt Nebenbächen.
2 Für die Abgrenzung der Revi ere ist der beiliegende Plan
4 mass geblich.
2.
1 Die Verpachtung dieser Grenzr eviere erfolgt durch den Kan ton Zürich.
2 Für die Ausübung der Fischerei und die Bewirtschaftung der Ge wässer sind das zürcheri sche Fischereigesetz
2 und die übrigen zürche rischen Fischereivor schriften massgebend.
3. Die Fischereiaufsicht über die Grenzreviere wird durch die zürcherischen Fischereiaufseher aus geübt. Sie werden in ihrer Arbeit durch die sanktgallischen Au fsichtsorgane unterstützt.
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923.73 Fischerei in den zürcherisch- sanktgallischen Grenzgewässern
4.
1 Die Verteilung der Pachtzinsert rägnisse erfolgt nach den Flä
- chenanteilen der Kantone an den Grenzrevieren in folgender Weise: Kanton Zürich Kanton St. Gallen a. Fuchsbach usw.
86%
14% b. Töss usw.
95%
5% c. Schmittenbach usw.
84%
16% d. Laupenbach usw.
63%
37% e. Jona usw.
86%
14%
2 Bei einer Änderung der besteh enden Wassernutzungsrechte ist eine Anpassung an die neue n Verhältnisse vorzunehmen.
3 Die Auszahlung der Pachtzinsanteile erfolgt durch die Finanz
- direktion des Kantons Zürich jeweil s auf den 30. Juni jedes Jahres.
5. Die statistischen Erhebungen übe r den Fischereibetrieb und ihre Auswertung werden durch den Kanton Zürich be sorgt. Das Zah
- lenmaterial steht dem Kanton St. Ga llen jederzeit zur Einsicht offen.
6. Die Verzeigungen von Übertret ungen der Fischereivorschrif
- ten in den Grenzrevieren erfolgen bei der zuständi gen Behörde des Tatortes. Die Bestrafung der Übertretungen regelt sich, soweit nicht das Bundesgesetz betreffend die Fischerei vom 21. Dezember 1888
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zur Anwendung kommt, nach den massgebenden Vorschriften des Kantons Zürich im Sinne von Zi ff. 2 dieser Übereinkunft.
7. Diese Übereinkunft tritt nach Genehmigung durch den Bun
- desrat
5 auf den 1. Mai 1946 in Kraft und daue rt entsprechend der zür
- cherischen Pachtperiode bis 30. April 1954. Sie bl eibt jeweils für eine Dauer von acht Jahren in Kraft, so fern sie nicht ein halbes Jahr vor ihrem Ablauf von einem der Ve rtragskantone gekündigt wird.
1 OS 40, 981 und GS VII, 335.
2 Heute: Gesetz über die Fischerei vom 5. Dezember 1976 ( LS 923.1 ).
3 Heute: Bundesgesetz über die Fi scherei vom 21. Juni 1991 ( SR 923.0 ).
4 Nicht veröffentlicht.
5 Vom Bundesrat am 13. April 1946 genehmigt.
6 Vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 14. März 1946, vom Regierungs
- rat des Kantons St. Gallen am
22. März 1946 genehmigt.
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