Reglement der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern (545)
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Reglement der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern

Nr. 545 Reglement der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern (Fakultätsreglement) vom 16. April 2016 (Stand 1. Juli 2016) Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Luzern, gestützt auf § 18 Absatz 2a des Statuts der Universität Luzern vom 12. Dezember 2001
1
, beschliesst:
1 Allgemeines

§ 1

Zweck und Gegenstand
1 Dieses Reglement ordnet Aufgaben und Organisation der Wirtschaftswissenschaftli
- chen Fakultät der Universität Luzern (nachfolgend Fakultät).
2 Es ist im Lichte des Universitätsgesetzes
2 , des Leitbilds der Universität sowie des Leit
- bilds der Fakultät zu interpretieren.

§ 2

Aufgaben der Fakultät
1 Die Fakultät erfüllt Aufgaben in Forschung, Lehre und Dienstleistung im Bereich der Wirtschaftswissenschaften und ist verantwortlich für Sicherstellung und Weiterentwick
- lung der Qualität in allen Bereichen.
2 Sie bietet Studiengänge und Weiterbildungen an.
3 Sie fördert und unterstützt den wissenschaftlichen Nachwuchs.
4 Sie stellt Gleichstellung und Chancengleichheit sicher.
1 SRL Nr.
539c
2 SRL Nr.
539 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2016 93
2 Nr. 545
5 Sie arbeitet dabei insbesondere mit den anderen Fakultäten der Universität Luzern, mit der Fachhochschule Zentralschweiz (Hochschule Luzern) und der Pädagogischen Hoch
- schule Luzern sowie mit anderen Fakultäten des In- und Auslands zusammen.
2 Organisation der Fakultät

§ 3

Gliederung
1 Die Fakultät kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Lehre, Forschung und Dienst
- leistung in Institute, Seminare oder Fachbereiche und andere Organisationseinheiten gliedern; diese können in besonderen Reglementen geordnet werden.

§ 4

Angehörige
1 Der Fakultät gehören an: a. ihre Professorinnen und Professoren, b. ihre Privatdozentinnen und Privatdozenten, c. ihre wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, d. ihre Lehr- und Forschungsbeauftragten, e. ihre Studierenden, f. ihre administrativen und technischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

§ 5

Gruppierungen
1 Im Hinblick auf Wahlen und Vertretungen in fakultären und universitären Organen gliedert sich die Fakultät in folgende Gruppierungen: a. ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professoren, b. Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren sowie SNF-Förderprofessorin
- nen und -professoren, c. Assistierende, Oberassistierende und Forschungsmitarbeitende, d. die Studierenden der Fakultät, welche in einer von der Fakultät anerkannten stu
- dentischen Körperschaft organisiert sind, e. administratives und technisches Personal.
2 Eine Doppelmitgliedschaft in den genannten Gruppierungen ist ausgeschlossen.

§ 6

1 Organe der Fakultät sind: a. die Fakultätsversammlung, b. die Dekanin oder der Dekan, c. ständige und nichtständige Kommissionen, d. Institute sowie gegebenenfalls Seminare oder Fachbereiche und andere Organisa
- tionseinheiten.
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3

§ 7

Schweigepflicht
1 Die Sitzungen der Fakultätsorgane sind nicht öffentlich.
2 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Sitzungen der Fakultätsorgane unterliegen der Schweigepflicht.
3 Von vorstehenden Bestimmungen bleibt unberührt, dass das Dekanat die Universitäts
- leitung oder dass einzelne Mitglieder die durch sie vertretene Gruppierung über Be
- schlüsse oder den Stand der Beratungen, nicht aber über die Beratungen selbst, unter
- richten, es sei denn, dies wird ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 8

Schlichtung
1 Bei Unstimmigkeiten unter Mitgliedern der Fakultät kann die Dekanin oder der Dekan schlichtend tätig werden. In diesen Fällen kann sie oder er sich von Dritten unterstützen lassen.
2 Mit Beschwerden über die Amtsführung der Dekanin oder des Dekans kann sich jedes Fakultätsmitglied an die Fakultätsversammlung wenden. Übergeordnete Beschwerdein
- stanz ist in diesen Fällen die Rektorin oder der Rektor.
3 Fakultätsversammlung

§ 9

Aufgaben und Zuständigkeiten
1 Die Fakultätsversammlung ist das oberste Organ für fakultäre Aufgaben.
2 Der Fakultätsversammlung obliegt die Antragstellung zuhanden der Universitätslei
- tung, des Senats bzw. des Universitätsrates insbesondere in folgenden Bereichen: a. Entwicklungs- und Finanzplanung der Fakultät, b. Schaffung, Umwandlung, Aufhebung und Umbenennung von Instituten, Semina
- ren und anderen Organisationseinheiten, c. Berufung, Beförderung, Verstetigung und Entlassung von Professorinnen und Pro
- fessoren, d. Erteilung und Entzug der Lehrbefugnis (Venia Legendi), e. Änderung dieses Reglements, f. Erlass und Änderung der Studien- und Prüfungsordnung sowie der Promotions
- ordnung, g. Regelung der universitären Weiterbildungsangebote der Fakultät, h. Verleihung und Entzug von Honorar- und Titularprofessuren, ständigen Gastpro
- fessuren und Seniorprofessuren.
3 Die Fakultätsversammlung ist abschliessend zuständig für: a. Formulierung und Anpassung des Leitbilds der Fakultät, b. Genehmigung des von der Dekanin oder vom Dekan erstellten Budgets,
4 Nr. 545 c. Formulierung und Anpassung der Wegleitungen zur Studien- und Prüfungsord
- nung, d. Reglemente ihrer Organisationseinheiten, e. Einsetzung von ständigen oder nichtständigen Kommissionen sowie Wahl ihrer Mitglieder und Festlegung ihrer Aufgaben, f. Wahl der Mitglieder von Berufungskommissionen sowie deren Präsidentinnen und Präsidenten, g. Wahl oder Wahlvorschläge für Fakultätsvertretungen in universitäre Kommissio
- nen, h. Wahl der Dekanin oder des Dekans sowie der Prodekaninnen und Prodekane, i. Durchführung von Promotions- und Habilitationsverfahren, j. Verleihung von Ehrendoktoraten, k. Abschluss von Drittmittelverträgen über mehr als 100
000 Franken; ausgenom
- men sind Mittel des Schweizerischen Nationalfonds, l. Abschluss von Verträgen über eine mehrjährige Zusammenarbeit mit anderen Fa
- kultäten im In- und Ausland.

§ 10

Sitzungen
1 Die Fakultät führt Sitzungen nach Bedarf durch, jedoch mindestens dreimal im Semes
- ter.
2 Die Dekanin oder der Dekan beruft die Sitzungen ein und leitet sie.
3 Die Sitzungen werden protokolliert. Die Protokolle werden den Mitgliedern der Fakul
- tätsversammlung zugesandt.

§ 11

Zusammensetzung
1 Die Fakultätsversammlung setzt sich aus allen Inhaberinnen und Inhabern von Profes
- suren der Fakultät gemäss § 5 Absatz 1a und b sowie aus von den Gruppierungen gewählten Vertreterinnen und Vertretern zusammen.
2 Die Teilnahme an der Fakultätsversammlung ist für die Mitglieder Dienstpflicht.

§ 12

Stimmrechte und Einsitz
1 In der Fakultätsversammlung sind folgende Gruppierungen und Vertretungen stimmbe
- rechtigt: a. alle hauptamtlichen, das heisst ordentlichen und ausserordentlichen Professorin
- b. alle Assistenzprofessorinnen und -professoren sowie SNF-Förderprofessorinnen und -professoren, c. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Assistierenden und Oberassistierenden, d. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden, e. eine Vertreterin oder ein Vertreter des administrativen und technischen Personals.
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2 Die Stimmen der in Absatz 1c bis e genannten Gruppierungen sowie weiterer Stimm
- berechtigter gemäss Absatz 5 dürfen die Stimmen der in Absatz 1a und b genannten Gruppierung nicht übersteigen.
3 Die Gruppierungen organisieren sich selbst und führen die Wahlen in die Fakultätsver
- sammlung durch. Die Wahlperiode beginnt jeweils zu Beginn des Herbstsemesters und dauert mindestens ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.
4 Das Stimmrecht kann nur durch persönliche Teilnahme an der Abstimmung ausgeübt werden und ist nicht delegierbar.
5 Die Fakultätsversammlung kann weiteren Personen das Stimmrecht ad personam zuer
- kennen.
6 Die Fakultätsmanagerin oder der Fakultätsmanager nimmt mit beratender Stimme teil.
7 Die Fakultätsversammlung kann weitere Personen zu den Sitzungen oder zu einzelnen Traktanden beiziehen.

§ 13

Beschlussfassung
1 Die Fakultätsversammlung beschliesst mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stim
- men. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.
2 Die Fakultätsversammlung kann in dringlichen Fällen Zirkulationsbeschlüsse fassen.
3 Für Anträge auf Berufung, Beförderung, Verstetigung und Entlassung von Professorin
- nen und Professoren bedarf es zusätzlich zur Mehrheit aller abgegebenen Stimmen der Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller anwesenden stimmberechtigten ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren.
4 Bei Abstimmungen über Promotionen und Habilitationen dürfen nur diejenigen Stimm
- berechtigten mitwirken, die den entsprechenden akademischen Grad (oder Äquivalenz) erreicht haben.
5 Abstimmungen erfolgen durch Handerheben, es sei denn mindestens ein Mitglied ver
- langt geheime Abstimmung.
6 Bei Stimmengleichheit hat die Dekanin oder der Dekan den Stichentscheid.

§ 14

Wahlen
1 Eine Wahl bedarf in den ersten beiden Wahlgängen einer Zweidrittelmehrheit der abge
- gebenen Stimmen. Ab dem dritten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit der abgege
- benen Stimmen.
2 Wahlen erfolgen durch Handerheben, es sei denn ein Mitglied verlangt geheime Ab
- stimmung.
3 Die Wahl der Dekanin oder des Dekans sowie der Prodekaninnen und Prodekane er
- folgt geheim.
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4 Dekanat

§ 15

Zusammensetzung
1 Die Dekanin oder der Dekan, die Prodekaninnen und Prodekane, die Fakultätsmanage
- rin oder der Fakultätsmanager sowie weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bilden das Dekanat.
2 Die Dekanin oder der Dekan leitet das Dekanat.

§ 16

Dekanin oder Dekan
1 Die Dekanin oder der Dekan führt die Geschäfte der Fakultät und vertritt sie nach aus
- sen. Sie oder er ist der Fakultätsversammlung rechenschaftspflichtig.
2 Die Dekanin oder der Dekan wird von der Fakultätsversammlung aus der Gruppe der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren in der Regel auf eine Amtsperiode von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Falls sich die amtierende Dekanin oder der amtierende Dekan zur Wiederwahl stellt und keine weitere Kandidatur angemeldet wird, gilt die Amtsinhaberin oder der Amts- inhaber in stiller Wahl als wiedergewählt.
3 In den Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich der Dekanin oder des Dekans fallen ins
- besondere: a. Vorbereitung, Einberufung und Leitung von Sitzungen der Fakultätsversammlung, b. Anträge an die Fakultätsversammlung, c. Durchführung der Beschlüsse der Fakultätsversammlung, d. Ernennung von Delegierten und Beauftragten der Fakultät, e. Evaluation und Berichterstattung zuhanden universitärer und nichtuniversitärer Gremien und Organisationen, f. Nachwuchsförderung, g. Verhandlungsführung mit dem Rektorat und anderen universitären Gremien, h. Erlass von Richtlinien und Weisungen zur Umsetzung des Leitbilds sowie der Re
- glemente und Ordnungen der Fakultät sowie Übertragung dieser Rechte an Dele
- gierte unter Vorbehalt des Selbsteintrittsrechtes, i. Erledigung aller Geschäfte der Fakultät, soweit sie keinem anderen Organ zuge
- wiesen sind.
4 Die Dekanin oder der Dekan verfügt über einen Globalbetrag von drei bis fünf Prozent des Fakultätsbudgets für strategische und operative Bedürfnisse. Sie oder er verwendet den Globalbetrag insbesondere für: a. Auszeichnungen von Fakultätsmitgliedern für besondere Leistungen in Lehre und Forschung, b. Anreize für Innovationen im Interesse der Fakultät, c. Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, d. Repräsentationsaufgaben.
5 Die Dekanin oder der Dekan ist von der Lehre bis zur Hälfte entlastet.
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§ 17

Prodekaninnen und Prodekane
1 Die Fakultätsversammlung wählt auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans aus der Gruppe der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren sowie der Assistenzprofessorinnen und -professoren Prodekaninnen und Prodekane. Die Amts
- periode beträgt in der Regel zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
2 Prodekaninnen oder Prodekane können die Dekanin oder den Dekan im Falle einer Verhinderung oder in ihrem oder seinem Auftrag in allen Angelegenheiten vertreten.
3 Den Prodekaninnen und Prodekanen können durch die Dekanin oder den Dekan spezi
- fische Zuständigkeiten zugewiesen werden.

§ 18

Fakultätsmanagerin oder -manager sowie Dekanatsadministration
1 Die Fakultätsmanagerin oder der Fakultätsmanager berät und unterstützt die Dekanin oder den Dekan in organisatorischen, personellen, strategischen und operativen Angele
- genheiten und ist der Dekanin oder dem Dekan direkt unterstellt.
2 Ihr oder ihm obliegen insbesondere: a. die Leitung der technischen und administrativen Dienste der Fakultät, b. das Studienmarketing, c. die Vorbereitung der Sitzungen der Fakultätsversammlung, d. die Vorbereitung des Budgets sowie die fakultäre Bedarfsplanung zuhanden der Dekanin oder des Dekans, e. die Planung des Angebots der Lehrveranstaltungen sowie der Prüfungssessionen im Hinblick auf die Umsetzung der Studien- und Prüfungsordnung, f. weitere von der Dekanin oder dem Dekan übertragene Aufgaben.
5 Kommissionen

§ 19

Ständige und nichtständige Kommissionen
1 Die Fakultätsversammlung kann zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben ständige oder nichtständige Kommissionen einsetzen.
2 Den verschiedenen Gruppierungen der Fakultätsversammlung steht eine Vertretung in den Kommissionen zu.
3 Im Falle von Abstimmungen beschliessen Kommissionen jeweils mit einfacher Mehr
- heit der abgegebenen Stimmen.
4 Die Fakultätsversammlung weist den Kommissionen Aufgaben zu und nimmt Anträge und Tätigkeitsberichte entgegen. Sie kann für die Kommissionen Geschäftsordnungen erlassen.
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6 Schlussbestimmungen

§ 20

Inkrafttreten
1 Das Reglement tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.
3 Es ist zu veröffentlichen.
3 Vom Senat genehmigt am 23. Mai 2016.
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9 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
16.04.2016
01.07.2016 Erstfassung G 2016 93
10 Nr. 545 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
16.04.2016
01.07.2016 Erlass Erstfassung G 2016 93
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