Reglement über den CAS-Zertifikatslehrgang «Recht, Unternehmensführung und Leadership i... (540n)
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Reglement über den CAS-Zertifikatslehrgang «Recht, Unternehmensführung und Leadership im Gesundheitswesen»

Nr. 540n Reglement über den CAS-Zertifikatslehrgang «Recht, Unternehmensführung und Leadership im Gesundheitswesen» vom 23. April 2014 (Stand 1. August 2014) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf die §§ 6 Absatz 1 und 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17.
Janu
- ar
2000
1 , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Zweck
1 Der CAS-Zertifikatslehrgang «Recht, Unternehmensführung und Leadership im Ge
- sundheitswesen» (im Folgenden Lehrgang genannt) ist ein universitäres interdiszipli
- näres Weiterbildungsstudium der Rechtswissenschaft, für das eine Studiengebühr erho
- ben wird.
2 Der Lehrgang will im Themenfeld «Recht, Unternehmensführung und Leadership im Gesundheitswesen» die rechtlichen Rahmenbedingungen sowie grundlegendes Manage
- ment-Know-how vermitteln und die daraus erlangten Kenntnisse in das Management von Spitälern und anderen Institutionen des Gesundheitswesens einfliessen lassen.
1 SRL Nr.
539 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2014 240
2 Nr. 540n

§ 2

Gegenstand
1 Das Reglement regelt die Zulassung zum Lehrgang, die Grundzüge zu dessen Durch
- führung und die Voraussetzungen für die Verleihung des CAS-Zertifikats. Es konkreti
- siert den Weiterbildungsauftrag des IFU I BLI Instituts für Unternehmensrecht (im Fol
- genden IFU I BLI genannt) gemäss dessen Reglement vom 18. Februar 2009. Es gilt weiter das Rahmenreglement für das Weiterbildungsangebot der Universität Luzern vom
24. Januar 2014
2 .

§ 3

Verantwortliche Personen
1 Die Studienleitung liegt bei einem habilitierten Mitglied der Rechtswissenschaftlichen Fakultät, das zugleich Mitglied des Direktoriums des IFU I BLI ist, für die medizini schen Aspekte kann zusätzlich ein qualifizierter Co-Leiter bestimmt werden. Die opera
- tive Leitung sowie die Verantwortung für die betriebswirtschaftlichen Aspekte werden durch den Geschäftsführer des IFU I BLI wahrgenommen, für die medizinischen Aspek
- te kann zusätzlich ein qualifizierter operativer Co-Leiter bestimmt werden.
2 Zulassung zum Weiterbildungsangebot

§ 4

Adressaten und Voraussetzungen
1 Der Lehrgang richtet sich an leitende Ärzte und Führungskräfte im Gesundheitswesen, die beruflich mit Führungsfragen an der Schnittstelle von Management, Recht und Me
- dizin im Gesundheitswesen konfrontiert sind.
2 Vorausgesetzt wird in der Regel ein abgeschlossenes Studium (Bachelor- oder Master
- stufe) an einer Universität oder Fachhochschule. Über Ausnahmen bei gleichwertigen Voraussetzungen (Aufnahme «sur dossier») entscheidet die Studienleitung.
3 Der Lehrgang kann sich an einen vorher definierten Kreis von Personen (unterneh mensspezifische Kurse) richten.
4 Alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben sich als Studierende einzuschreiben. Die Studienleitung ist für die Datenlieferung an die Studiendienste der Universität verant
- wortlich.

§ 5

Anmeldung zur Weiterbildung
1 Die Anmeldung erfolgt bei der operativen Leitung des Lehrgangs.
2 Der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizulegen: a. Lebenslauf, b. Abschlussdiplom der universitären Ausbildung oder Fachhochschule,
2 SRL Nr.
539i
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3 c. Ausweise über die einschlägige Berufserfahrung, d. bei Aufnahme «sur dossier» können weitere Dokumente eingefordert werden.

§ 6

Entscheid über die Zulassung zum Weiterbildungsangebot
1 Pro Lehrgang werden maximal 30 Teilnehmende zugelassen, damit eine optimale Lehr- und Lernatmosphäre gewährleistet werden kann.
2 Über die Zulassung zum Lehrgang entscheidet die Studienleitung. Sie prüft dabei, ob die zur Zulassung notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind, und berücksichtigt des Weiteren die Anmeldungen nach Eignung für den Lehrgang.
3 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.

§ 7

Rückzug der Anmeldung und Abbruch der Weiterbildung
1 Der Rückzug der Anmeldung zum Lehrgang und dessen vorzeitige Beendigung sind der Studienleitung schriftlich mitzuteilen.
2 Wird die Anmeldung zum Lehrgang nach Erhalt der Aufnahmebestätigung zurück- gezogen, ist eine Aufwandentschädigung zu entrichten.
3 Wer den Lehrgang vorzeitig abbricht oder die Anmeldung innerhalb von zwei Monaten vor Kursbeginn zurückzieht, hat die gesamten Kosten des Lehrgangs beziehungsweise die Kosten eines Semesters des Lehrgangs zu bezahlen. Vorbehalten bleibt ein teilweiser Erlass bei Vorliegen triftiger Gründe.
3 Lehrgang

§ 8

Durchführungsort und Durchführungssprache
1 Die Module des Lehrgangs werden an der Universität Luzern oder einem anderen Ort durchgeführt. Die Unterrichtssprache ist Deutsch und/oder Englisch.

§ 9

Module
1 Im Lehrgang werden folgende Module angeboten: a.
1. Modul: Leadership und Governance
1. Submodul Clinical and Corporate Governance
2. Submodul Grundfragen, Rahmen und Prozesse der Steuerung
3. Submodul Stakeholdermanagement (Organisation nach aussen)
4. Submodul Unternehmensstrukturen (Organisation nach innen)
5. Submodul Kernaufgaben der Steuerung
6. Submodul Strategische Unternehmensführung/Entscheidfindung
7, Submodul Interdisziplinäre Fallstudien/Panel
4 Nr. 540n b.
2. Modul: Unternehmen: Organisation, Finanzen, Risiken
1. Submodul Organisation und Prozesse (Operational Excellence)
2. Submodul Finanzen und Rechnungswesen
3. Submodul Management von Risiken
4. Submodul Interdisziplinäre Fallstudien/Panel c.
3. Modul: Gesundheitssystem und Regulierung
1. Submodul Politische Rahmenbedingungen und Verbände (Schweiz)
2. Submodul Regulierung des Gesundheitswesens (Schweiz)
3. Submodul Versicherungen und Vergütungssysteme (Schweiz)
4. Submodul Interdisziplinäre Fallstudien/Panel d.
4. Modul: Medizin und Patient
1. Submodul Epidemiologie und Biostatistik
2. Submodul Evidenzbasierte Medizin in der Routine-Versorgung
3. Submodul Arzt-Patienten-Verhältnis
4. Submodul Entscheidfindung in der Medizin
5. Submodul Interdisziplinäre Fallstudien/Panel e.
5. Modul: Abschlussarbeit
2 Der Lehrgang hat einen Umfang von 18 Tagen, dies jeweils à 8 Lektionen. Das Mo
- dul
5 entspricht einer schriftlichen Abschlussarbeit. Die Module 1-4 benötigen zusam
- men zusätzlich Vor-/Nachbereitungszeit (Selbststudium, Lehrmaterial, Aufgaben, Tests) im Umfang von zwei Dritteln der Lektionenzahl.
3 Die einzelnen Module werden in der Regel in einem Zeitabstand von jeweils zwei bis drei Monaten durchgeführt.
4 Die Module werden in der Form von Präsentationen, Diskussionen, Simulationen, Ex
- pertenpanels und Fallstudien beziehungsweise Übungen durchgeführt.
5 Es wird Präsenz während des Lehrgangs erwartet.

§ 10

Kreditpunktesystem in der Weiterbildung
1 Der ganze bestandene Lehrgang ergibt einen Leistungsnachweis von 11 ECTS-Kredit
- punkten.
2 Die Module 1-4 entsprechen insgesamt 8 ECTS-Kreditpunkten, die Abschlussarbeit entspricht 3 ECTS-Kreditpunkten.

§ 11

Zu erbringende Leistungsnachweise
1 Für jedes Modul wird ein Leistungsnachweis in Form einer benoteten Prüfung, einer Gruppenarbeit, eines schriftlichen Beitrags oder eines anderen Leistungsnachweises er
- bracht.
2 Die Prüfungen finden möglichst zeitnah nach dem entsprechenden Modul statt.
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§ 12

Leistungsbewertungen
1 Soweit die Studienleistungen benotet werden, sind die folgenden Wertungen zu ertei
- len: a.
6
hervorragend b.
5,5
sehr gut c.
5
gut d.
4,5
befriedigend e.
4
genügend f.
3,5-1
ungenügend
2 Für Studienleistungen kann statt einer Note die Wertung «bestanden» («passed») bezie
- hungsweise «nicht bestanden» («failed») erteilt werden.

§ 13

Unkorrektheiten bei Prüfungen
1 Es ist unzulässig, während einer Prüfung a. andere als die zugelassenen Hilfsmittel mitzuführen oder zu verwenden, b. mit anderen Personen Informationen auszutauschen, c. die Ruhe absichtlich zu stören.
2 Im Falle von Unkorrektheiten kann auf «failed» oder die Note 1 in der betreffenden Prüfung erkannt werden. Die Studienleitung trifft den Entscheid nach Anhören der fehl
- baren Person.

§ 14

Unkorrektheiten bei schriftlichen Arbeiten
1 Es ist unzulässig, bei schriftlichen Arbeiten a. die fachliche Mithilfe von Drittpersonen in Anspruch zu nehmen, b. aus anderen Quellen ohne Quellenangabe zu zitieren (Plagiate); es gelten die uni
- versitären und fakultären Bestimmungen zu Plagiaten und unredlichem Verhalten in der Wissenschaft.
2 Im Falle von Unkorrektheiten bei schriftlichen Arbeiten kann auf «failed» oder die Note 1 erkannt werden. Die Studienleitung entscheidet nach Anhören der fehlbaren Per
- son.
3 Der Entzug von Titeln wegen Unkorrektheiten bei schriftlichen Arbeiten richtet sich nach § 19 des Statuts der Universität Luzern vom 12. Dezember 2001
3 . Abschlussarbeit
1 Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des letzten Moduls ist eine Abschlussar
- beit aus einem oder mehreren der in den Modulen angesprochenen Bereiche zu verfas
- sen.
3 SRL Nr.
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6 Nr. 540n
2 Das Thema ist frei wählbar und dient der Vertiefung im Lehrgang behandelter oder der Aufarbeitung im Lehrgang nicht behandelter Problemstellungen. Das Thema wird von der Studienleitung genehmigt.
3 Die Abschlussarbeit wird von der Dozentin oder vom Dozenten des entsprechenden Fachbereichs betreut.
4 Die Abschlussarbeit muss selbständig verfasst und es dürfen keine anderen als die angegebenen Quellen benutzt worden sein.

§ 16

Nichtbestehen und Wiederholung von Leistungsnachweisen
1 Der Lehrgang ist bestanden, wenn die notwendige Anzahl ECTS-Punkte erreicht ist und alle obligatorischen Leistungsnachweise bestanden sind.
2 Wer einen ungenügenden Leistungsnachweis erzielt hat, kann den Leistungsnachweis einmal wiederholen.
3 Die Studienleitung kann zusätzliche Leistungsnachweise (z.B. schriftliche Arbeiten) für Studierende anbieten, welche die erforderliche Anzahl ECTS-Punkte nicht erreichen.
4 Teilnehmerinnen und Teilnehmer, deren Leistungsnachweise als ungenügend bewertet werden, können Einsicht in die Bewertungsunterlagen und eine Besprechung verlangen.
5 Ist eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer mit der Bewertung nicht einverstanden, kann sie oder er innert einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt der Bewertung eine anfechtbare Verfügung verlangen.

§ 17

Verhinderung
1 Wer ohne wichtigen Grund einen Leistungsnachweis nicht erbringt, hat diesen nicht bestanden.
2 Als wichtige Gründe gelten namentlich Militär- und Zivildienst, Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Todesfall einer nahestehenden Person. In diesem Fall ist der Stu
- dienleitung innerhalb von fünf Tagen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes ein schriftliches Gesuch um Nachholung des Leistungsnachweises einzureichen. Dem Ge
- such sind Unterlagen anzufügen, die geeignet sind, die Verhinderung nachzuweisen.
3 Im Fall der Gutheissung des Gesuchs setzt die Studienleitung einen neuen Termin für die Erbringung des Leistungsnachweises fest.
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§ 18

Ausstellung und Verleihung der Abschlussausweise
1 Nach dem Bestehen der Leistungsnachweise sowie der Abschlussarbeit erhalten die Teilnehmenden das mit 11 ECTS-Kreditpunkten bewertete Bologna-kompatible Zertifi
- kat «Certificate of Advanced Studies (CAS) in Recht, Unternehmensführung und Lea
- dership im Gesundheitswesen der Universität Luzern». Das Zertifikat wird im Namen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern mit Hinweis auf das durchführende Institut IFU I BLI ausgestellt.
2 Der Abschlussausweis enthält die Unterschrift der Dekanin oder des Dekans und der Rektorin oder des Rektors.
3 Der Titel und die Diplomurkunde werden in der Unterrichtssprache ausgestellt.

§ 19

Dokumente
1 Neben der Diplomurkunde wird ein Diploma Supplement und/oder Zeugnis ausgestellt, welches die Studienleistungen näher umschreibt.
2 Wer den Weiterbildungslehrgang oder das Weiterbildungsprogramm endgültig nicht be
- steht, erhält auf Wunsch einen Ausweis über die bestandenen Leistungsnachweise (Aca
- demic Record).

§ 20

Qualitätssicherung
1 Der Lehrgang sowie zwei der Prüfungen werden mittels Evaluationsbögen evaluiert. Eine Berichterstattung über die Weiterbildung wird periodisch vorgenommen.
2 Die Konzeption des Lehrgangs, die Lernziele sowie das Curriculum werden jährlich auf die aktuelle Rechtsprechung sowie den wissenschaftlichen Fortschritt hin überprüft und wo notwendig angepasst.
3 Der Einsatz der Dozierenden beziehungsweise des Lehrkörpers wird jährlich überprüft und wo notwendig angepasst.
4 Um die Qualität des Lehrgangs gegenüber Mitbewerbern im Markt sicherzustellen, wird alle zwei Jahre ein Benchmark-Vergleich gegenüber ähnlichen Kursen angestellt und etwaige Anpassungen an der Wettbewerbsfähigkeit des Kurses vorgenommen.
5 Um die Qualität der Abschlussarbeiten zu heben und zu guten Leistungen anzuspornen, wird ein Preis für die beste Arbeit vergeben.
6 Um die Qualität der Abschlussarbeiten sicherzustellen, werden die Abschlussarbeiten von zwei Personen unabhängig beurteilt, eine Notenkonferenz legt die Schlussnoten fest.
7 Um die Qualität des Lehrgangs hoch zu halten, kann die Studienleitung einen Beirat für den Lehrgang einberufen, die Hälfte des Beirats muss dabei aus Mitgliedern des Lehrkörpers der Universität Luzern bestehen.
8 Nr. 540n
4 Finanzielles

§ 21

Betrag
1 Die Rektorin oder der Rektor bestimmt die Kurskosten für den Lehrgang. Es darf dabei keine Unterdeckung entstehen. Im Falle eines öffentlich ausgeschriebenen Studiengangs ist eine Querfinanzierung durch das IFU I BLI zulässig.
2 Bei Abbruch der Ausbildung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Kursgel
- dern. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann die Studienleitung eine verhältnismässige Re
- duktion bewilligen.

§ 22

Fälligkeit
1 Die Kursgelder sind nach Anweisung der Studienleitung zu entrichten.

§ 23

Entschädigung der Dozierenden
1 Für Personalanstellungen inklusive Lehrbeauftragte gilt das Personal- und Besoldungs
- recht des Kantons Luzern. Die Vergütung für Dozierende ohne Lehrauftrag wird nach dem Spesen- und Vergütungsreglement des IFU I BLI vorgenommen.

§ 24

Verteilung eines Überschusses
1 Ein Überschuss ist vorhanden, wenn die direkten Kosten (inkl. direkter Strukturkosten der Zentralen Dienste) gedeckt sind. Dies entspricht dem Ergebnis der Deckungsbei tragsrechnung auf Stufe V.
2 Die Kurse werden nur durchgeführt, wenn pro Kurs ein positiver Deckungsbeitrag er
- wirtschaftet werden kann, eine Unterdeckung kann somit nicht entstehen. Ein Über schuss wird zu 80 Prozent für die weiteren Aufgaben des Instituts IFU I BLI (Forschung, Weiterbildung usw.) verwendet. 20 Prozent gehen an die Rechtswissenschaftliche Fakul
- tät zur freien Verwendung.
5 Rechtsweg

§ 25

Verwaltungsbeschwerde
1 Gegen Verfügungen kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungs
- rechtspflege des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972
4 beim Bildungs- und Kulturdeparte
- ment des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
4 SRL Nr.
40
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9
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.
6 Schlussbestimmungen

§ 26

Inkrafttreten
1 Das Reglement tritt am 1. August 2014 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.
10 Nr. 540n Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
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01.08.2014 Erstfassung G 2014 240
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11 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
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01.08.2014 Erlass Erstfassung G 2014 240
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