Zahlungsabkommen zwischen der Schweizerischen Regierung und der Königlich Ägyp... (0.946.293.212)
CH - Schweizer Bundesrecht

Zahlungsabkommen zwischen der Schweizerischen Regierung und der Königlich Ägyptischen Regierung

Unterzeichnet in Kairo am 6. April 1950 In Kraft getreten am 1. April 1950 (Stand am 2. Juni 1954) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.

Annex I

Kommerzielle Zahlungen:

1. Zahlungen für die Einfuhr in die Schweiz von Baumwolle Typ Karnak aus Regierungsstocks, von Reis, welcher zu einem von der Ägyptischen Regierung festgesetzten Spezialpreis verkauft wird, sowie 30 % des Preises der auf dem freien Markt gekauften Baumwolle Typ Karnak.
2. Periodische Zahlungen der Post‑, Telegraphen‑ und Telephonverwaltung sowie der öffentlichen Transportunternehmungen, einschliesslich Lufttransportunternehmungen.

Regierungszahlungen:

3. Zahlungen für administrative Ausgaben der offiziellen Vertretungen.
4. Beiträge an internationale Organisationen.
5. Zahlungen für die in der Schweiz vergebenen Bestellungen für Assuan.

Zahlungen für Reise‑ und Aufenthaltskosten in der Schweiz:

6. Ferienaufenthalte.
7. Kuraufenthalte.
8. Kosten für Erziehungs‑ und Studienaufenthalte (inklusive Schulgelder).
9. Geschäftsreisen.

Zahlungen für Unterstützungen, Pensionen, Wohltätigkeit:

10. Zahlungen für Unterstützungen und Alimente.
11. Pensionen und Renten.
12. Zahlungen aus Geschenken und Kollekten zugunsten wohltätiger Werke.
13. Beiträge und Entschädigungen der Sozialversicherungen, einschliesslich Alters‑ und Hinterlassenenversicherung.

Versicherungen:

14. Prämienzahlungen, Zahlungen für Schadenfälle und andere Verpflichtungen aus Versicherungspolicen, die zwischen den Hauptsitzen oder Zweigstellen von Versicherungsgesellschaften in einem der beiden Länder und Versicherten, andern Begünstigten oder andern Gläubigern oder Schuldnern im andern Land vorzunehmen sind.
Die ägyptischen Behörden erklären sich bereit, Gesuche für Zahlungen aus Transport‑ und Haftpflichtversicherungen wohlwollend zu prüfen.
15. Zahlungen aus Versicherungstransaktionen, die zwischen den Hauptsitzen einer Versicherungsgesellschaft in einem der beiden Länder und der Zweigstelle dieser Gesellschaft im andern Land vorzunehmen sind.
Die jährlichen Überschüsse der Zweigstellen schweizerischer Direktversicherungsgesellschaften, welche sich in Ägypten mit der Lebens‑ und Elementarschadenversicherung befassen, werden zur Überweisung zugelassen.
16. Prämienzahlungen, Zahlungen für Schadenfälle und andere Verpflichtungen aus Rückversicherungsverträgen.

Finanz‑ und allgemeine Zahlungen:

17. Überweisungen angemessener Beträge aus Ersparnissen aus Arbeitserwerb von vorübergehend in Ägypten beschäftigten Schweizerbürgern.
18. Überweisungen in Härtefällen.
19. Gerichtskosten, Steuern, Zahlungen für die Eintragung von Patenten und Fabrikmarken.
20. Rückerstattungen von Einzahlungen, die für gemäss dieser Liste zugelassene aber nicht durchgeführte Transaktionen vorgenommen wurden.
21. Hievor nicht aufgeführte Überweisungen können im Einvernehmen zwischen den zuständigen Behörden der beiden Länder zugelassen werden.

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Des weitern können über Konto «A» die im Annex II erwähnten Zahlungen überwiesen werden, soweit es sich um Verpflichtungen mit einer Goldklausel handelt, oder um solche, die in anderer als ägyptischer Währung ausgedrückt sind und vor dem 2. September 1939 oder nach diesem Datum mit der Zustimmung der ägyptischen Devisenbehörden eingegangen wurden.

Annex II

Kommerzielle Zahlungen:

1. Zahlungen für die Einfuhr in Ägypten von Waren schweizerischen Ursprungs und für die Einfuhr in die Schweiz von Waren ägyptischen Ursprungs mit Ausnahme der in Annex I aufgeführten Zahlungen.
2. Kosten und Gewinne aus dem Transithandel.
3. Frachtspesen und Versicherungskosten, Lagerspesen, Verzollungsspesen und alle andern Nebenkosten des Warenverkehrs.
4. Zahlungen für Patent‑, Lizenz‑ und Handelsmarkengebühren, Urheberrechte und Konzessionen usw.
5. Zahlungen für Dienstleistungen, wie Kommissionen, Provisionen, Honorare, Löhne, Saläre, Reklamespesen, Montagespesen, Reparaturkosten, Vergütungen an Verwaltungsräte.
6. Zahlungen von Niederlassungen und Filialen an ihre Stammhäuser für Betriebsgewinne, Regiekostenbeiträge und allgemeine Unkosten.

Finanz‑ und allgemeine Zahlungen:

7. Überweisungen von Erträgnissen aus schweizerischen Vermögensanlagen in Ägypten (z. B. Coupons, Zinsen, Dividenden, Hypothekarzinsen und Mieten) zugunsten von Schweizerbürgern oder schweizerischen juristischen Personen, sofern, der Schuldner in Ägypten ansässig ist oder die Titel in Ägypten zahlbar sind; Zahlungen von Gewinnen aus schweizerischen Betei­ligungen an Gesellschaften in Ägypten.
8. Zahlungen für vertraglich vereinbarte Amortisationen und Rückzahlungen von Vermögensanlagen gemäss Ziffer 7 nach Massgabe der Emissions­bedingungen oder vertraglichen Vereinbarungen (als vertragliche Amortisationen gelten alle Rückzahlungen von geliehenem Kapital, die auf Grund des Anleihenvertrages erfolgen, sei es vor Verfall oder im Rahmen von bestimmten Fälligkeiten, durch Auslosung, durch Rückzahlung bei Ablauf des Vertrages oder in irgendeiner andern Weise.
9. Überweisungen von Kapitalien (einschliesslich Guthaben aus Lebensversicherungspolicen), die in die Schweiz zurückgekehrten Schweizerbürgern gehören.
Überweisungen des Erlöses aus dem Verkauf von Grundstücken, Häusern, Fahrhabe und persönlichen Effekten, die im persönlichen Gebrauch des Eigentümers standen.
Zahlungen, welche aus der Beteiligung am Verkauf oder an der Liquidation von Gesellschaften in Ägypten herrühren.
Der Gesamtbetrag dieser Überweisungen ist auf £ 7000 pro Person beschränkt.
10. Zahlungen für notwendige Reparaturen und Arbeiten zum Unterhalt von Liegenschaften, deren Eigentümer im andern Land domiziliert sind und in jenem Land, wo sich die Liegenschaft befindet, nicht über genügende Mittel verfügen.
11. Zahlungen aus Vermächtnissen und Erbschaften von Personen, die im Zeitpunkt ihres Ablebens in Ägypten domiziliert waren, bis zum Betrag von £ 1200 pro Person, sofern sich die Begünstigten in einer Notlage befinden.
12. Überweisungen von Vermächtnissen, die in letztwilligen Verfügungen von nicht in Ägypten domizilierten Erblassern zugunsten von in der Schweiz ansässigen Personen vorgesehen sind, bis zum Betrag von £ 1200 pro Person, sofern sich die Begünstigten in einer Notlage befinden.
13. Rückerstattungen von Einzahlungen, die für gemäss dieser Liste zugelassene aber nicht durchgeführte Transaktionen vorgenommen wurden.
14. Hievor nicht aufgeführte Überweisungen können im Einvernehmen zwischen den zuständigen Behörden der beiden Länder zugelassen werden.

Protokoll über die Unterzeichnung des Zahlungsabkommens und des Warenprotokolls zwischen der Schweizerischen Regierung und der Königlich Ägyptischen Regierung

Am sechsten April des Jahres eintausendneunhundertundfünfzig haben sich in Kairo im Königlichen Aussenministerium eingefunden:
Seine Exzellenz Herr Henri‑Béat de Fischer‑Reichenbach, Gesandter und bevollmächtigter Minister der Schweiz in Kairo, begleitet von Herrn René Fässler, 2. Sekretär der Schweizerischen Gesandtschaft in Kairo,
Seine Exzellenz Mohamed Salah EI‑Dine Bey, Minister für Auswärtige Angelegenheiten, begleitet von S. E. Abdul‑Rahman Hakki Bey, Unterstaatssekretär im Königlichen Aussenministerium, von I. E. Ahmed Galal Eddine Bey und Hassan Moharram Bey, beide bevollmächtigte Minister im genannten Ministerium,
um die Unterzeichnung des beigefügten Zahlungsabkommens und Warenprotokolls vorzunehmen.
Nachdem Seine Exzellenz Herr Henri‑Béat de Fischer‑Reichenbach eine Note der Schweizerischen Gesandtschaft in Kairo vom 3. April 1950 vorgewiesen hat, wonach ihn der Schweizerische Bundesrat ermächtigt, die oben erwähnten Dokumente im Namen der Schweizerischen Regierung zu unterzeichnen, und nachdem Seine Exzellenz Mohamed Salah EI‑Dine Bey erklärt hat, vom Ministerrat ermächtigt worden zu sein, diese Dokumente im Namen der Königlich Ägyptischen Regierung zu unterzeichnen, ist die Unterzeichnung des genannten Abkommens und Protokolls vorgenommen worden.
Zur Beurkundung dessen ist das vorliegende Protokoll in zwei Exemplaren verfasst und unterzeichnet worden.

Für die
Schweizerische Regierung:

B. von Fischer

Für die
Königlich Ägyptische Regierung:

M. Salah EI Dine

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