Verordnung zum Schutze der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt (702.13)
CH - ZH

Verordnung zum Schutze der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt

1 Verordnung zum Schutze der Tier- und Pflanzenwelt
702.13 Verordnung zum Schutze der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt (vom 9. Januar 1969)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 19 und 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz
2 und Art. 20 Abs. 4 der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV)
3 ,
5 beschliesst:

§ 1.

5 Führt eine Massnahme zu eine r Verminderung, Beseitigung oder Veränderung der den geschützt en Tieren und Pflanzen als Nah rungsquellen, Brut- und Nistgelege nheiten dienenden Biotope wie Tüm pel, Sumpfgebiete, Riede, Hecken und Feldgehölze, ist eine Bewilli gung des Amtes für Landscha ft und Natur (ALN) einzuholen.

§ 2.

5 Die Tier- und Pflanzenarten gemäss Anhang 4 NHV
3 sind im Sinne von Art. 20 Abs. 1 und 2 NHV
3 geschützt.

§ 3.

4 Für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 22 Abs. 1 und 2 des Bundesge setzes über den Natur- und Heimatschutz ist das ALN
5 zuständig.

§ 4.

1 Den Lehrkräften an öffentlich en und privaten Schulen ist für Forschungs- und Lehrzwecke die Haltung einer kleinen Zahl von Amphibien ohne besondere Bewilligung gestattet.
2 Durch die Entnahme von Amphibien darf der Bestand am Fang ort nicht gefährdet werden.

§ 5.

1 Personen, die ein ernsthaftes naturkundliches Interesse gel tend machen können, ist auf Zusehe n hin die Haltung einiger einhei mischer an ihrem Fangort nicht selt ener Amphibien sowie die Entnahme quappen ohne besondere Bewilligung gestattet.
2 Für die Amphibienhaltung ist das Merkblatt der Pro Natura Zürich zur Haltung von Amphibien in Aquarien und Terrarien mass gebend.
4
3 Die gefangenen Tiere sind am Fangort wieder auszusetzen.
2
702.13 Verordnung zum Schutze der Tier- und Pflanzenwelt

§ 6.

1 Übertretungen der Vorschrifte n dieser Verordnung sowie der darauf gestützten Verfügung werden mit Haft oder Busse bestraft.
2 Ausserdem kann das ALN
5 die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen und im Widersetzungsfalle die notwendigen Mass
- nahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen lassen.
4

§ 7.

Diese Verordnung tritt nach ih rer Veröffentlichung im Amts
- blatt in Kraft.
1 OS 43, 168 und GS V, 185.
2 SR 451 .
3 SR 451.1 .
4 Fassung gemäss RRB vom 8. Juli 1998 (OS 54, 635). In Kraft seit 1.
Au gu s t
1998.
5 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 ( OS 66, 606 ; ABl 2011, 2320
). In Kraft seit 1. November 2011.
Markierungen
Leseansicht