Verordnung über den Lufttransport (LTrV)
(LTrV) vom 17. August 2005 (Stand am 1. April 2016)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 6 a und 75 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948¹ (LFG), in Ausführung des Übereinkommens vom 28. Mai 1999² zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Übereinkommen von Montreal)³,
verordnet:
¹ SR 748.0 ² SR 0.748.411 ³ Diese Verordnung steht im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 2), der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder grosser Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) 295/91 (ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1).
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
¹ Diese Verordnung gilt, soweit nicht das Übereinkommen von Montreal anwendbar ist, für jede Inlandbeförderung und internationale Beförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern, die durch Luftfahrzeuge ausgeführt wird:
a. gegen Entgelt;
b. unentgeltlich von einem Luftfahrtunternehmen mit einer Betriebsbewilligung.
² Absatz 1 gilt auch für die Beförderungen, die der Bund oder eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts ausführt. Inlandbeförderungen durch den Bund fallen hingegen nicht unter diese Verordnung.
³ Diese Verordnung gilt nicht für:
a. Beförderungen, die im Rahmen der Postgesetzgebung, internationaler Vereinbarungen über den Postverkehr oder besonderer Abmachungen zwischen der Schweizerischen Post und den Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden;
b. Hängegleiter und Fallschirme.
⁴ Ist eine Beförderung von mehreren aufeinander folgenden Luftfrachtführern auszuführen und wird sie von den Parteien als eine Einheit betrachtet, so gilt sie im Sinne dieser Verordnung als eine einzige Beförderung unabhängig davon, ob zu dieser Beförderung ein oder mehrere Verträge abgeschlossen wurden. Eine solche Beförderung verliert ihre Eigenschaft als internationale Beförderung nicht dadurch, dass ein Vertrag oder eine Reihe von Verträgen ausschliesslich im Hoheitsgebiet desselben Staates zu erfüllen ist.
Art. 2 Ergänzende Bestimmungen
Folgende Bestimmungen des Übereinkommens von Montreal sind im Geltungsbereich dieser Verordnung anwendbar:
a. die Artikel 6, 10–16, 22 Absätze 4 und 6, 23, 25–27, 29, 30, 32, 36, 37 und 49–52;
b. die Bestimmungen, soweit sie in den Artikeln 9 Absatz 4, 19 Absatz 2 und 20 Absatz 4 dieser Verordnung erwähnt sind.
Art. 3 Begriffe
In dieser Verordnung bedeutet:
a. Reisegepäck : sowohl aufgegebenes als auch nicht aufgegebenes Reisegepäck;
b. Sonderziehungsrechte : Sonderziehungsrechte gemäss der Definition des Internationalen Währungsfonds;
c. Güter : Frachtgut, Tiere und Leichen;
d. Beförderung : Beförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern mit Luftfahrzeugen; die Beförderung einer Reisende umfasst den Zeitraum zwischen dem Beginn ihres Einsteigens in ein Luftfahrzeug und dem Ende ihres Aussteigens aus dem Luftfahrzeug; die Beförderung von Reisegepäck oder Gütern umfasst den Zeitraum zwischen dem Moment, in dem der Luftfrachtführer das Reisegepäck oder die Güter zur Beförderung entgegennimmt, und dem Moment, in dem er das Reisegepäck oder die Güter dem Berechtigten übergibt;
e. internationale Beförderung : Beförderung, bei der nach Vereinbarung der Parteien der Abgangsort und der Bestimmungsort, gleichviel ob eine Unterbrechung der Beförderung oder ein Wechsel des Luftfahrzeuges stattfindet oder nicht, in den Hoheitsgebieten zweier Staaten liegen oder im Hoheitsgebiet nur eines Staats liegen, aber eine Zwischenlandung im Hoheitsgebiet eines anderen Staates vorgesehen ist;
f. Inlandbeförderung : Beförderung, bei der nach Vereinbarung der Parteien Abgangsort und Bestimmungsort in der Schweiz oder auf dem Flughafen Basel-Mülhausen liegen, ohne dass eine Zwischenlandung im Ausland vorgesehen ist;
g. Luftfrachtführer : wer die Beförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern mit einem Luftfahrzeug übernimmt.
Art. 4 Beförderungsbedingungen
¹ Die Beförderungsbedingungen der konzessionierten schweizerischen Luftfahrtunternehmen bedürfen der Genehmigung durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bundesamt).
² Das Bundesamt genehmigt sie, wenn sie den zwingenden Bestimmungen des schweizerischen Rechts oder der die Schweiz verpflichtenden völkerrechtlichen Verträge nicht widersprechen.
2. Abschnitt: Dokumente betreffend die Beförderung von Reisenden, Reisegepäck und Gütern sowie Pflichten der Parteien
Art. 5 Reisende und Reisegepäck
¹ Der Luftfrachtführer stellt den Reisenden Folgendes aus:
a. einen Einzel- oder Sammelbeförderungsschein, der Folgendes enthält: 1. die Angabe des Abgangs- und des Bestimmungsorts,
2. falls Abgangs- und Bestimmungsort im Hoheitsgebiet der Schweiz liegen, jedoch eine oder mehrere Zwischenlandungen im Hoheitsgebiet eines anderen Staates vorgesehen sind: die Angabe eines dieser Zwischenlandepunkte;
b. einen Identifizierungsschein für jedes aufgegebene Gepäckstück.
² Er weist die Reisenden schriftlich darauf hin, in welchem Umfang seine Haftung für Tod oder Körperverletzung, für Zerstörung, Verlust oder Beschädigung des Reisegepäcks sowie für Verspätung beschränkt ist.
³ Er kann anstelle des gedruckten Beförderungsscheins elektronische Aufzeichnungen verwenden. In diesem Fall händigt er den Reisenden, die dies verlangen, ein Schriftstück mit den in Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Angaben aus.
⁴ Die Nichtbeachtung der Bestimmungen der Absätze 1–3 berührt weder den Bestand noch die Wirksamkeit des Beförderungsvertrags.
Art. 6 Güter
¹ Bei der Beförderung von Gütern ist ein Luftfrachtbrief auszuhändigen.
² Der Luftfrachtbrief enthält Folgendes:
a. die Angabe des Ausgangs- und des Bestimmungsorts;
b. falls Ausgangs- und Bestimmungsort im Hoheitsgebiet der Schweiz liegen, jedoch eine oder mehrer Zwischenlandungen im Hoheitsgebiet eines anderen Staates vorgesehen sind: die Angabe eines dieser Zwischenlandepunkte;
c. die Angabe des Gesamtgewichts der beförderten Güter.
³ Der Luftfrachtbrief wird in drei Originalausfertigungen ausgestellt:
a. die erste trägt den Vermerk «für den Luftfrachtführer»; sie muss vom Absender unterzeichnet werden;
b. die zweite trägt den Vermerk «für den Empfänger»; sie muss vom Absender und vom Luftfrachtführer unterzeichnet werden;
c. die dritte muss vom Luftfrachtführer nach Annahme der Güter dem Absender ausgehändigt werden; sie muss vom Luftfrachtführer unterzeichnet werden.
⁴ Die Unterschriften des Luftfrachtführers und des Absenders können gedruckt oder durch einen Stempel ersetzt werden.
⁵ Der Luftfrachtführer kann anstelle des Luftfrachtbriefs elektronische Aufzeichnungen verwenden. In diesem Fall händigt er dem Absender auf dessen Verlangen eine Empfangsbestätigung über die Güter aus, die es ermöglicht, die Sendung genau zu bestimmen und auf die in Absatz 2 angeführten Angaben zurückzugreifen.
⁶ Handelt es sich um mehrere Frachtstücke, so gilt Folgendes:
a. Der Luftfrachtführer kann vom Absender verlangen, dass dieser für die einzelnen Frachtstücke separate Luftfrachtbriefe ausstellt.
b. Verwendet der Luftfrachtführer elektronische Aufzeichnungen, so kann der Absender vom Luftfrachtführer verlangen, dass dieser ihm für die einzelnen Frachtstücke separate Empfangsbestätigungen aushändigt.
3. Abschnitt: Haftung des Luftfrachtführers und Schadenersatz
Art. 7 Tod oder Körperverletzung von Reisenden
¹ Der Luftfrachtführer haftet für Tod und Körperverletzung der Reisenden im Falle eines Unfalles an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen.
² Er kann seine Haftung für Schäden, die den Betrag von 113 100 Sonderziehungsrechten je Reisenden nicht übersteigen, weder ausschliessen noch beschränken.⁴
³ Er haftet nicht für Schäden, die 113 100 Sonderziehungsrechte je Reisenden übersteigen, wenn er nachweist, dass:⁵
a. der Schaden nicht auf eine Pflichtverletzung oder eine andere widerrechtliche Handlung oder Unterlassung des Luftfrachtführers, seiner Angestellten oder seiner Beauftragten zurückzuführen ist; oder
b. der Schaden ausschliesslich auf eine Pflichtverletzung oder eine andere widerrechtliche Handlung oder Unterlassung eines Dritten zurückzuführen ist.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Febr. 2016, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 743 ).
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Febr. 2016, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 743 ).
Art. 8 Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck
¹ Der Luftfrachtführer haftet für Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck an Bord des Luftfahrzeugs oder während der Zeit, in der sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befindet.
² Er haftet nicht für den Schaden, der auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist.
³ Hat der Luftfrachtführer den Verlust des aufgegebenen Reisegepäcks anerkannt oder ist dieses nach Ablauf von 21 Tagen seit dem Tag, an dem es hätte eintreffen sollen, am Bestimmungsort nicht eingetroffen, so kann der oder die Reisende die Rechte aus dem Beförderungsvertrag gegen den Luftfrachtführer geltend machen.
⁴ Für das nicht aufgegebene Reisegepäck, einschliesslich persönlicher Gegenstände, haftet der Luftfrachtführer, wenn der Schaden auf sein Verschulden oder das Verschulden seiner Angestellten oder seiner Beauftragten zurückzuführen ist.
⁵ Die Haftpflicht des Luftfrachtführers für Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck und persönlichen Gegenständen ist begrenzt auf den Betrag von 1131 Sonderziehungsrechten je Reisenden, es sei denn, der Reisende habe bei der Aufgabe einen höheren Wert deklariert und gegebenenfalls den dafür verlangten Zuschlag entrichtet. In diesem Fall hat der Luftfrachtführer bis zur Höhe des angegebenen Betrags Ersatz zu leisten, sofern er nicht nachweist, dass dieser Betrag das tatsächliche Interesse des Reisenden an der Lieferung übersteigt.⁶
⁶ Absatz 5 findet keine Anwendung, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden durch eine Handlung oder Unterlassung des Luftfrachtführers, seiner Angestellten oder seiner Beauftragten verursacht worden ist, die entweder in der Absicht, Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und im Bewusstsein begangen wurde, dass wahrscheinlich ein Schaden eintreten wird; im Fall einer Handlung oder Unterlassung der Angestellten oder der Beauftragten ist ausserdem nachzuweisen, dass diese in Ausübung ihrer Funktion gehandelt haben.
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Febr. 2016, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 743 ).
Art. 9 Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Gütern
¹ Der Luftfrachtführer haftet für Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Gütern, wenn der Schaden während der Luftbeförderung entstanden ist.
² Die Haftpflicht des Luftfrachtführers ist begrenzt auf den Betrag von 19 Sonderziehungsrechten pro Kilogramm, es sei denn, der Absender habe bei der Übergabe der Güter an den Luftfrachtführer einen höheren Wert deklariert und gegebenenfalls den dafür verlangten Zuschlag entrichtet. In diesem Fall hat der Luftfrachtführer bis zur Höhe des angegebenen Betrags Ersatz zu leisten, sofern er nicht nachweist, dass dieser Betrag das tatsächliche Interesse des Absenders an der Lieferung übersteigt.⁷
³ Der Luftfrachtführer haftet nicht, wenn er nachweist, dass die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung der Güter durch einen oder mehrere der folgenden Umstände verursacht wurde:
a. die Eigenart der Güter oder ein ihnen innewohnender Mangel;
b. mangelhafte Verpackung der Güter durch eine andere Person als den Luftfrachtführer, seine Angestellten oder seine Beauftragten;
c. eine Kriegshandlung oder ein bewaffneter Konflikt;
d. hoheitliches Handeln in Verbindung mit der Ein-, Aus- oder Durchfuhr der Güter.
⁴ Die Luftbeförderung im Sinne von Absatz 1 umfasst den Zeitraum, während dessen die Güter sich in der Obhut des Luftfrachtführers befinden. Artikel 18 Absatz 4 des Übereinkommens von Montreal ist sinngemäss anwendbar.
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Febr. 2016, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 743 ).
Art. 10 Verspätung
¹ Der Luftfrachtführer haftet für den Schaden, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht.
² Er haftet:
a. für Verspätung bei der Beförderung von Reisenden: bis zum Betrag von 4694 Sonderziehungsrechten je Reisenden;
b. für Verspätung bei der Beförderung von Reisegepäck: bis zum Betrag von 1131 Sonderziehungsrechten je Reisenden, es sei denn der Reisende habe bei der Aufgabe einen höheren Wert angegeben und gegebenenfalls den dafür verlangten Zuschlag entrichtet; in diesem Fall hat der Luftfrachtführer bis zur Höhe des angegebenen Betrags Ersatz zu leisten, sofern er nicht nachweist, dass dieser Betrag das tatsächliche Interesse des Reisenden an der Lieferung übersteigt;
c. für Verspätung bei der Beförderung von Gütern: bis zum Betrag von 19 Sonderziehungsrechten pro Kilogramm, es sei denn der Absender habe bei der Übergabe der Güter an den Luftfrachtführer einen höheren Wert angegeben und gegebenenfalls den dafür verlangten Zuschlag entrichtet; in diesem Fall hat der Luftfrachtführer bis zur Höhe des angegebenen Betrags Ersatz zu leisten, sofern er nicht nachweist, dass dieser Betrag das tatsächliche Interesse des Absenders an der Lieferung übersteigt.⁸
³ Er haftet nicht für den Schaden aus Verspätung, wenn er nachweist, dass er, seine Angestellten und seine Beauftragten alle zumutbaren Massnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihnen nicht möglich war, solche Massnahmen zu ergreifen.
⁴ Absatz 2 Buchstaben a und b finden keine Anwendung, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden durch eine Handlung oder Unterlassung des Luftfrachtführers, seiner Angestellten oder seiner Beauftragten verursacht worden ist, die entweder in der Absicht, Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und im Bewusstsein begangen wurde, dass wahrscheinlich ein Schaden eintreten wird; im Fall einer Handlung oder Unterlassung der Angestellten oder der Beauftragten ist ausserdem nachzuweisen, dass diese in Ausübung ihrer Funktion gehandelt haben.
⁵ Vorbehalten bleiben die in der Schweiz anwendbaren völkerrechtlichen Bestimmungen bezüglich der Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden.
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Febr. 2016, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 743 ).
Art. 11 Schadenersatz und Genugtuung
¹ Bei Tod oder Körperverletzung eines Reisenden bestimmen sich der Kreis der Berechtigten sowie die Art und die Bemessung von Schadenersatz und Genugtuung nach den Regeln des Obligationenrechts⁹.
² Stehen aus Tod oder Körperverletzung desselben Reisenden mehreren Personen Ansprüche zu und übersteigt die Summe dieser Ansprüche den Betrag von 113 100 Sonderziehungsrechten, so setzt das Gericht die Ansprüche verhältnismässig herab.¹⁰
³ Für die Bemessung des Ersatzes für Sachschaden sind die Bestimmungen des Obligationenrechts über den Frachtvertrag ergänzend anwendbar.
⁹ SR 220
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Febr. 2016, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 743 ).
Art. 12 Haftungsbefreiung
¹ Weist der Luftfrachtführer nach, dass die Person, die den Schadenersatzanspruch erhebt, oder die Person, von der die Anspruch erhebende Person ihre Rechte ableitet, den Schaden durch eine Pflichtverletzung oder durch eine andere widerrechtliche Handlung oder Unterlassung verursacht oder dazu beigetragen hat, so ist er von seiner Haftung gegenüber dieser Person in dem Masse befreit, als diese Pflichtverletzung oder widerrechtliche Handlung oder Unterlassung den Schaden verursacht oder dazu beigetragen hat.
² Verlangt eine andere Person als der Reisende wegen dessen Tod oder Körperverletzung Schadenersatz, so ist der Luftfrachtführer von seiner Haftung in dem Masse befreit, als er nachweist, dass eine Pflichtverletzung oder eine andere widerrechtliche Handlung oder Unterlassung des Reisenden den Schaden verursacht oder dazu beigetragen hat.
Art. 13 Frist für die Schadensanzeige
¹ Nimmt der Empfänger aufgegebenes Reisegepäck oder Güter vorbehaltlos an, so begründet dies die widerlegbare Vermutung, dass sie unbeschädigt und entsprechend dem Beförderungsschein abgeliefert worden sind.
² Im Falle einer Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck oder von Gütern muss der Empfänger dem Luftfrachtführer unverzüglich nach Entdeckung des Schadens und bei aufgegebenem Reisegepäck binnen sieben, bei Gütern binnen 14 Tagen nach ihrer Annahme schriftlich Schadensanzeige erstatten.
³ Im Falle einer Verspätung der Beförderung von aufgegebenem Reisegepäck oder von Gütern muss der Empfänger dem Luftfrachtführer binnen 21 Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger übergeben worden sind, schriftlich Schadensanzeige erstatten.
⁴ Wird die Anzeigefrist versäumt, so ist jede Klage gegen den Luftfrachtführer ausgeschlossen, es sei denn, dieser habe arglistig gehandelt.
Art. 14 Frist für die Klage auf Schadenersatz
Die Klage auf Schadenersatz muss binnen zweier Jahre nach Ankunft am Bestimmungsort oder nachdem das Flugzeug hätte ankommen sollen oder nachdem die Beförderung abgebrochen worden ist, erhoben werden; mit Ablauf dieser Frist verwirkt das Klagerecht.
Art. 15 Vorauszahlungen
¹ Hat ein Luftfahrzeugunfall den Tod oder die Körperverletzung von Reisenden zur Folge, so leistet der Luftfrachtführer Vorauszahlungen an schadenersatzberechtigte natürliche Personen zur Befriedigung ihrer unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse. Diese Vorauszahlungen sind binnen 15 Tagen ab der Identifikation der schadenersatzberechtigten natürlichen Personen zu bezahlen.
² Im Todesfall darf die Vorauszahlung nicht unter dem Betrag von 16 000 Sonderziehungsrechten liegen.
³ Die Vorauszahlungen stellen keine Haftungsanerkennung dar. Sie können mit späteren Schadenersatzleistungen des Luftfrachtführers verrechnet werden.
⁴ Dieser Artikel gilt ebenfalls im Geltungsbereich des Übereinkommens von Montreal.
4. Abschnitt: Besondere Fälle
Art. 16 Beförderung gefährlicher Güter
¹ Für die Beförderung gefährlicher Güter mit Luftfahrzeugen auf inländischen und internationalen Flügen sind die in Anhang 18 zum Übereinkommen vom 7. Dezember 1944¹¹ über die Internationale Zivilluftfahrt enthaltenen Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation sowie die zugehörigen technischen Vorschriften unmittelbar anwendbar¹². Vorbehalten sind die nach Artikel 38 dieses Übereinkommens gemeldeten Abweichungen.
² Dieser Artikel gilt auch für unentgeltlich durchgeführte nichtgewerbliche Beförderungen.
³ Das Bundesamt kann, wenn besondere Umstände vorliegen, für besondere Arten von Beförderungen im Einzelfall und gegebenenfalls für eine beschränkte Dauer Ausnahmen bewilligen. Bei internationalen Flügen hat der Gesuchsteller die Zustimmung der zu überfliegenden Staaten einzuholen.
⁴ Für die Genehmigung von Versandstückmustern sowie des Versands radioaktiver Stoffe im Sinne der in Absatz 1 angeführten Normen ist das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat zuständig.¹³
¹¹ SR 0.748.0 . Dieser Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Er kann beim Bundesamt eingesehen oder bezogen werden.
¹² Die technischen Vorschriften werden weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Sie können beim Bundesamt und bei den Informationsstellen der Landesflughäfen in französischer und englischer Sprache eingesehen werden; sie sind nicht ins Deutsche und Italienische übersetzt.
¹³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 21 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5747 ).
Art. 16 a ¹⁴ Schulung für die Beförderung gefährlicher Güter
¹ Die Aufgaben in Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter in der Luft, die unter eine der 12 Kategorien fallen, welche im Kapitel 1–4 der Technischen Vorschriften des Anhangs 18 zum Übereinkommen vom 7. Dezember 1944¹⁵ über die internationale Zivilluftfahrt aufgeführt sind, dürfen nur von Personen wahrgenommen werden, welche die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a. Sie haben eine ihrer Verantwortung entsprechende Ausbildung absolviert.
b. Sie absolvieren mindestens alle 24 Monate einen Wiederholungskurs.
² Wer Personal der Kategorien 1–5 und 7–12 ausbildet, muss Inhaber oder Inhaberin eines Zertifikats der Kategorie 6 sein.
³ Wer Personal der Kategorie 6 ausbildet, muss nebst einem Zertifikat der Kategorie 6 über eine Ausbildungsbewilligung verfügen. Das Bundesamt erteilt diese Bewilligung, wenn die gesuchstellende Person eine Fähigkeitsprüfung besteht und Erfahrungen mit dem Lufttransport gefährlicher Güter nachweist. Die Bewilligung hat eine Gültigkeitsdauer von vier Jahren.
⁴ Für die Kategorie 6 dauert die Grundausbildung mindestens fünf Tage und der Wiederholungskurs mindestens drei Tage.
⁵ Der Inhaber oder die Inhaberin der Ausbildungsbewilligung stellt die Zertifikate der Kategorie 6 aus und stellt dem Bundesamt eine Kopie zu. Dieses führt Listen der Inhaber und Inhaberinnen einer Ausbildungsbewilligung und derjenigen eines Zertifikates der Kategorie 6.
⁶ Die Schulungen für das Personal sämtlicher Kategorien müssen auf Schulungsprogrammen beruhen, welche das Bundesamt in der jeweils aktuellen Fassung genehmigt hat. Die Schulungsprogramme müssen in Übereinstimmung mit den in Artikel 16 Absatz 1 aufgeführten Normen erstellt und an deren jeweilige Änderungen angepasst werden.
¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2301 ).
¹⁵ SR 0.748.0
Art. 17 Beförderung von Tieren
Für die Beförderung von Tieren zwischen einem ausländischen Staat und der Schweiz oder durch die Schweiz bleiben die tierseuchenpolizeilichen Vorschriften vorbehalten.
Art. 18 Beförderung von Leichen
Für die Beförderung von Leichen zwischen einem ausländischen Staat und der Schweiz oder durch die Schweiz bleiben die Bestimmungen des Internationalen Abkommens vom 10. Februar 1937¹⁶ über Leichenbeförderung vorbehalten.
¹⁶ SR 0.818.61 . Siehe auch das Übereink. vom 26. Okt. 1973 über die Leichenbeförderung ( SR 0.818.62 ).
Art. 19 Gemischte Beförderung
¹ Wird eine Beförderung zum Teil durch Luftfahrzeuge und zum Teil durch andere Verkehrsmittel ausgeführt, so gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nur für die Luftbeförderung.
² Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Übereinkommens von Montreal bezüglich der gemischten Beförderung von Gütern.
Art. 20 Vertraglicher Luftfrachtführer und ausführender Luftfrachtführer
¹ Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für den vertraglichen Luftfrachtführer für die gesamte Beförderung und für den ausführenden Luftfrachtführer für den Teil der Beförderung, den er ausführt; vorbehalten bleiben anders lautende Bestimmungen.
² Als vertraglicher Luftfrachtführer gilt, wer einen Beförderungsvertrag abgeschlossen hat und aufgrund einer Vereinbarung die Beförderung ganz oder teilweise von einem andern Luftfrachtführer ausführen lässt.
³ Als ausführender Luftfrachtführer gilt, wer aufgrund einer Vereinbarung die Beförderung ganz oder teilweise für einen vertraglichen Luftfrachtführer ausführt.
⁴ Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Übereinkommens von Montreal bezüglich der Luftbeförderung durch einen anderen als den vertraglichen Luftfrachtführer.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 21 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.
Art. 22 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 5. September 2005 in Kraft.
Übergangsbestimmung der Änderung vom 14. Mai 2008 ¹⁷
¹⁷ AS 2008 2301
Die Ausbildungsbewilligungen für Kategorie 6, welche das Bundesamt vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 14. Mai 2008 gestützt auf das alte Recht erteilt hat, bleiben längstens bis am 30. September 2008 gültig.
Anhang
(Art. 21)
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
I
Das Lufttransportreglement vom 3. Oktober 1952¹⁸ wird aufgehoben.
II
…¹⁹
¹⁸ [ AS 1952 1060 , 1963 679 , 1994 3028 Ziff. II 2, 1997 2779 Ziff. II 54]
¹⁹ Die Änderungen können unter AS 2005 4243 konsultiert werden.
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