Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (804a)
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Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung

Nr. 804a Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Kantonales Sportförderungsgesetz) vom 9. Dezember 2013 (Stand 1. Juli 2014) Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 14. Mai 2013
1 , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Sportförderungsgesetzgebung des Bundes sowie die Förderung von Sport und Bewegung durch den Kanton (kantonale Sportförderung).
2 Der obligatorische Sportunterricht an den Volks-, Mittel- und Berufsfachschulen sowie die Aus- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern, die Sportunterricht erteilen, sind in der Schulgesetzgebung geregelt.

§ 2

Ziele
1 Mit diesem Gesetz werden im Interesse der Leistungsfähigkeit und der Gesundheit der Bevölkerung sowie des gesellschaftlichen Zusammenhalts folgende Ziele verfolgt: a. die Förderung von Sport- und Bewegungsaktivitäten auf allen Altersstufen, b. die Schaffung von geeigneten Rahmenbedingungen zur Förderung des Leistungs
- sports, c. die Förderung von Verhaltensweisen, durch welche die positiven Werte des Sports in der Gesellschaft verankert und unerwünschte Begleiterscheinungen bekämpft werden können.
1 KR 2013 1648 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 2013 3793 | G 2014 25
2 Nr. 804a
2 Die Ziele sollen erreicht werden durch a. die Unterstützung und die Durchführung von Programmen und Projekten, b. die Unterstützung von Sportorganisationen und des Baus, Betriebs und Unterhalts von Sportanlagen, c. weitere Massnahmen insbesondere in den Bereichen der Integration, der Fairness und der Sicherheit im Sport, des freiwilligen Schulsports sowie des Leistungs sports, d. die besondere Unterstützung der Massnahmen, die auf die Erhöhung der Zahl be
- wegungsaktiver Menschen aller Altersstufen abzielen.

§ 3

Subsidiarität und Zusammenarbeit
1 Der Kanton fördert Sport- und Bewegungsaktivitäten, soweit diese Aufgabe nicht von Dritten, wie Sportorganisationen, Gemeinden oder dem Bundesamt für Sport, wahrge
- nommen wird. Insbesondere fördert und unterstützt er die ehrenamtliche Tätigkeit.
2 Er arbeitet bei der Sportförderung mit dem Bundesamt für Sport, den Gemeinden, den Sportorganisationen und den Schulen zusammen. Er berücksichtigt deren Massnahmen zur Förderung von Sport und Bewegung.

§ 4

Integration, Fairness und Sicherheit
1 Der Kanton tritt für Integration, Fairness und Sicherheit im Sport ein. Er bekämpft un
- erwünschte Begleiterscheinungen des Sports.
2 Der Kanton setzt für seine Sportförderung voraus, dass die Begünstigten Anstrengun
- gen zugunsten des fairen und sicheren Sports unternehmen und den integrativen Aspekt des Sports berücksichtigen.
2 Organisation und Zuständigkeiten

§ 5

Kantonsrat
1 Der Kantonsrat nimmt im Rahmen seiner Kompetenzen Einfluss auf die kantonale Sportförderungspolitik.

§ 6

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Sportförderungsgesetzge
- bung des Bundes und des Kantons aus, soweit nicht eine andere Behörde zuständig ist. Er a. erlässt das kantonale sportpolitische Konzept und das kantonale Sportanlagenkon
- zept, b. bezeichnet die für die kantonale Sportförderung zuständige Dienststelle,
Nr. 804a
3 c. regelt die Einzelheiten der Verwendung der Gelder des Sportfonds durch Verord
- nung, d. wählt die kantonale Sportförderungskommission.

§ 7

Gesundheits- und Sozialdepartement
1 Das Gesundheits- und Sozialdepartement setzt die kantonale Sportförderungspolitik um und übt die Aufsicht über die kantonale Sportförderung aus. Die Aufsicht über den obligatorischen Schulsport wird vom Bildungs- und Kulturdepartement wahrgenommen.
2 Das Gesundheits- und Sozialdepartement a. erarbeitet das kantonale sportpolitische Konzept und das kantonale Sportanlagen
- konzept, b. entscheidet auf Antrag der kantonalen Sportförderungskommission über Gesuche um Beiträge aus dem Sportfonds bis zu einem vom Regierungsrat durch Verord
- nung festzulegenden Betrag; der Regierungsrat kann bestimmen, dass Beiträge ab einer bestimmten Höhe seiner Genehmigung bedürfen, c. ist verantwortlich für die Vernetzung und Koordination von Massnahmen und Ak
- tivitäten zwischen Sportförderung und Gesundheitsförderung, d. stellt die Vernetzung und Zusammenarbeit mit dem Bereich Schulsport sicher.

§ 8

Zuständige Dienststelle
1 Die vom Regierungsrat für die kantonale Sportförderung als zuständig bezeichnete Dienststelle vollzieht die Bestimmungen über die Förderung von Sport und Bewegung, soweit nicht eine andere Instanz zuständig ist.
2 Die zuständige Dienststelle hat insbesondere folgende Aufgaben: a. sie vollzieht das Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung vom
17. Juni 2011
2 , insbesondere das Programm «Jugend und Sport», b. sie nimmt zuhanden des Bildungs- und Kulturdepartementes Stellung zu Entwick
- lungen im obligatorischen Schulsport und bringt Vorschläge ein, c. sie besorgt die Geschäftsführung des Sportfonds, d. sie nimmt alle Aufgaben wahr, die keinem anderen Organ übertragen sind.

§ 9

Kantonale Sportförderungskommission
1 Der Regierungsrat wählt den Präsidenten oder die Präsidentin sowie die übrigen Mit
- glieder der kantonalen Sportförderungskommission. Die Kommission besteht aus sieben bis neun Mitgliedern. Ausgeschlossen für die Wahl ins Präsidium ist die Vertretung des Gesundheits- und Sozialdepartementes. Das Gesundheits- und Sozialdepartement, das Bildungs- und Kulturdepartement sowie die Gemeinden gehören der Kommission mit je einer Vertretung von Amtes wegen an. Eine Vertretung der Dienststelle, die für die kantonale Sportförderung zuständig ist, nimmt an den Sitzungen der Kommission mit
2 SR
415.0
4 Nr. 804a
2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit des Präsi
- denten oder der Präsidentin und der anderen Mitglieder der kantonalen Sportförderungs
- kommission darf insgesamt zwölf Jahre nicht überschreiten.
3 Die kantonale Sportförderungskommission a. berät das Gesundheits- und Sozialdepartement und die für die kantonale Sportför
- derung zuständige Dienststelle in Fragen der kantonalen Sportförderung, unter anderem bezüglich des sportpolitischen Konzeptes, des Sportanlagenkonzeptes und deren Ergänzung, b. entscheidet über Gesuche um Beiträge aus dem Sportfonds bis zu einem vom Re
- gierungsrat durch Verordnung festzulegenden Betrag.
4 Die kantonale Sportförderungskommission kann für die Vorbereitung von Geschäften Ausschüsse bilden. Die für die kantonale Sportförderung zuständige Dienststelle führt das Sekretariat der kantonalen Sportförderungskommission.
3 Massnahmen der kantonalen Sportförderung
3.1 Sportpolitisches Konzept

§ 10

1 Der Regierungsrat erlässt unter Berücksichtigung der in § 2 genannten Ziele ein sport
- politisches Konzept.
2 Das sportpolitische Konzept enthält die aktuellen Ziele und die wichtigsten Massnah
- men der Sportförderung des Kantons. Es ist alle vier bis sechs Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
3.2 Allgemeine Sport- und Bewegungsförderung

§ 11

Programme und Projekte
1 Der Kanton koordiniert, unterstützt und initiiert Programme und Projekte zur Förde
- rung von regelmässigen Sport- und Bewegungsaktivitäten aller Altersstufen, wie solche des Behinderten-, des Erwachsenen- und des Freizeitsports. Er kann insbesondere für den Aufbau und den Betrieb von lokalen Bewegungs- und Sportnetzen in den Gemein
- den, für Anlässe und für den Kauf von Sportgeräten und Sportmaterial Beiträge ausrich
- ten und Sachleistungen erbringen. Er kann dafür Leistungsaufträge abschliessen.
2 Der Kanton kann selber Programme und Projekte gemäss Absatz 1 durchführen, soweit dies notwendig ist und dafür ein öffentliches Interesse besteht.
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§ 12

Unterstützung von Sportorganisationen
1 Der Kanton unterstützt die Aktivitäten von Sportorganisationen wie Sportverbänden und -vereinen von kantonaler und nationaler Bedeutung. Er kann diesen Beiträge aus
- richten. Unterstützt werden können insbesondere der Sportbetrieb und Sportveranstal
- tungen sowie der Kauf von Sportgeräten und Sportmaterial.
2 Der Kanton kann mit Sportorganisationen Leistungsaufträge über die Wahrnehmung von Sportförderungsaufgaben abschliessen.

§ 13

Sportanlagen
1 Der Kanton erstellt zur Planung und Koordination von Sportanlagen von kantonaler Bedeutung ein kantonales Sportanlagenkonzept.
2 Der Kanton kann Beiträge an Neu-, Um- und Anbauten sowie für die Sanierung von Sportanlagen und deren Nebengebäude ausrichten. Er kann Erbauer und Betreiber von Sportanlagen beraten.
3 Die Einzelheiten über die Benützung kantonaler Schulsportanlagen richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Gebührengesetzes vom 14. September
1993
3
und den entsprechenden Verordnungsbestimmungen des Regierungsrates.
3.3 Jugend und Sport

§ 14

1 Die Umsetzung des Programms «Jugend und Sport» für Kinder und Jugendliche im Kanton richtet sich nach der Sportförderungsgesetzgebung des Bundes.
2 Der Kanton kann Beiträge an die Kaderbildung sowie an «Jugend und Sport»-Kurse, insbesondere an solche im Rahmen des freiwilligen Schulsports, gewähren, soweit die Kosten nicht vom Bund übernommen werden.
3 Er kann Leihmaterial anschaffen und zur Verfügung stellen, soweit dies nicht der Bund tut.
3.4 Freiwilliger Schulsport

§ 15

1 Die Schulträger können freiwillige Schulsportangebote führen. Die Angebote ergänzen den obligatorischen Sportunterricht.
3 SRL Nr.
680
6 Nr. 804a
2 Der Kanton kann Beiträge an den freiwilligen Schulsport leisten und Material zur Ver
- fügung stellen.
3.5 Leistungssport

§ 16

1 Der Kanton unterstützt die Förderung des leistungsorientierten Nachwuchssports und des Spitzensports. Er kann insbesondere Angebote fördern, die es ermöglichen, Sport und Ausbildung zu vereinbaren.
2 Der Kanton kann internationale Sportanlässe und -kongresse, welche im Kanton Lu
- zern durchgeführt werden und von europäischer oder weltweiter Bedeutung sind, unter
- stützen.
3 Er kann Sportanlässe und -kongresse von nationaler Bedeutung, die im Kanton Luzern durchgeführt werden, unterstützen.
4 Finanzierung

§ 17

Sportfonds und weitere Mittel
1 Der Kanton führt zur Finanzierung der Massnahmen der kantonalen Sportförderung im Sinn der §§ 11, 12, 13 Absatz 2, 14 Absätze 2 und 3, 15 Absatz 2 und 16 einen separaten Fonds. Dieser wird geäufnet durch Beiträge aus dem kantonalen Anteil am Gewinn der Lotterien, die durch die Genossenschaft Swisslos Interkantonale Landeslotterie durchge
- führt werden. Die Zuteilung der Beiträge richtet sich nach der Lotteriegesetzgebung.
2 Die Massnahmen gemäss Absatz 1 können zusätzlich mit Schenkungen, Vermächtnis
- sen und anderen Zuwendungen zugunsten der Sportförderung und mit kantonalen Mit
- teln finanziert werden.

§ 18

Grundsätze
1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge nach diesem Gesetz. Die Gewährung von Beiträgen kann an Auflagen und Bedingungen geknüpft werden.
2 Der Regierungsrat regelt das Nähere über das Verfahren zur Behandlung der Beitrags
- gesuche und die Verwendung der Gelder aus dem Sportfonds. Er bestimmt die zuständi
- ge Behörde und legt insbesondere den Kreis der Begünstigten, die Einzelheiten der för
- derungswürdigen Angebote, Dienstleistungen und Veranstaltungen sowie die Arten der möglichen Sachleistungen durch Verordnung fest.
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3 Die Kürzung, Verweigerung oder Rückforderung von Beiträgen und die Information der Öffentlichkeit richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über die Lotterien, die gewerbsmässigen Wetten und den gewerbsmässigen Handel mit Prä
- mienlosen (Lotteriegesetz) vom 12. Mai 1986
4 .
5 Schlussbestimmungen

§ 19

Änderung von Erlassen
5

§ 20

Übergangsbestimmungen
1 Bis zum Erlass von neuem Verordnungsrecht bleibt das bisherige in Kraft, soweit es mit diesem Gesetz und mit der Sportförderungsgesetzgebung des Bundes nicht im Wi
- derspruch steht.
2 Das Gesetz ist auf alle Gesuche anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht entschieden sind. Hängige Rechtsmittelverfahren werden nach dem bisherigen Recht entschieden.

§ 21

Inkrafttreten
1 Das Gesetz tritt am 1. Juli 2014 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.
6
4 SRL Nr.
991
5 Gemäss Sammelerlass LexWork XML vom 3. März 2015 (G 2015 91) wurde diese Bestimmung betreffend Fremdänderungen aus dem Erlass entfernt.
6 Die Referendumsfrist lief am 12. Februar 2014 unbenützt ab (K 2014 435).
8 Nr. 804a Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
09.12.2013
01.07.2014 Erstfassung K 2013 3793 | G 2014 25
Nr. 804a
9 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
09.12.2013
01.07.2014 Erlass Erstfassung K 2013 3793 | G 2014 25
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