Beschluss über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen ... (671)
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Beschluss über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds

Nr. 671 Beschluss über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds vom 12. November 2013 (Stand 1. Januar 2014) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 25 des Gesetzes über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds vom 6. Mai 2013
1 , auf Antrag des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes, beschliesst:

§ 1

1 Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement nimmt die im Gesetz über die Gewin
- nung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds vom 6. Mai 2013
2
dem zu
- ständigen Departement übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr.

§ 2

1 Der Beschluss tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen.
1 G 2013 313 (SRL Nr.
670 )
2 G 2013 313 (SRL Nr.
670 ) * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2013 591
2 Nr. 671 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
12.11.2013
01.01.2014 Erstfassung G 2013 591
Nr. 671
3 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
12.11.2013
01.01.2014 Erlass Erstfassung G 2013 591
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