Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz
1 Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz (EG OHG)
341 Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz (EG OHG)
6 (vom 25. Juni 1995)
1 A. Beratung der Opfer von Straftaten
Beratungsstellen
§ 1.
1 Private Organisationen oder Einrichtungen von Gemeinden können als Beratungsstellen im Sinne des Opferhilfegesetzes anerkannt werden.
2 Der Regierungsrat kann kantonale Beratungsstellen schaffen und durch Verordnung ihre Unterstell ung und ihren Betrieb regeln.
Anerkennung
von Beratungs
-
stellen
§ 2.
Der Regierungsrat anerkennt Beratungsstellen der Gemein den und privater Organisationen, we nn sie dafür Gewähr bieten, dass ihre Tätigkeit den Anforderungen de s Opferhilfegesetz es genügt und sie einem Bedürfnis entsprechen.
Kostentragung
§ 3.
1 Der Staat leistet den anerka nnten Beratungsstellen ange messene Kostenanteile an die für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss Opferhilfegesetz notwendigen Aufw endungen jeweils nach Genehmi gung der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichts.
2 Die zuständige Direktion setzt die Höhe der Kostenanteile im Einzelnen fest. Sie kann Kostenvors chüsse gewähren, erstmals nach Genehmigung de r ersten Jahresrechnung.
Au fs i ch t
§ 4.
1 Die anerkannten Beratungsstellen unterstehen der Aufsicht der zuständigen Direktion. Sie erteil en ihr die für eine sachgerechte Aufsicht erforderlichen Auskünfte.
2 Sind die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht mehr gege ben, wird diese entzogen.
Zuständigkeit
für die
Hilfeleistung
§ 5.
1 Die vom Opfer einer Straftat angesprochene Beratungs stelle ist zur Beratung und Hilfelei stung verpflichtet und bleibt dafür verantwortlich, wenn sie mit a nderen Stellen zusammenarbeitet.
2 Sie kann das Opfer einer Straftat, das ihre Hilfe in Anspruch neh men will, an eine andere anerkannte Beratungss telle verweisen, wenn dadurch bessere Hilfe geleistet werd en kann. Sie bleibt jedoch für die Beratung und Hilfeleistung verantwort lich, bis die neue Stelle den Fall übernimmt.
3 Die Beratungsstellen führen ein Register der Personen, die mate rielle Hilfe in Anspruch nehm en. Sie geben anderen anerkannten Beratungsstellen auf Anfrage dar über Auskunft, ob eine Person mate rielle Hilfe erhalten hat.
2
341 Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz (EG OHG) Akteneinsicht durch Beratungsstellen
§ 6.
Polizei, Strafuntersuchungsbehö rden und Gerichte gewähren den anerkannten Beratungsstellen Einsicht in die Akten des Verfahrens, in dem das Opfer einer Straftat, das ihre Hilfe in Anspruch nimmt, als geschädigte Person auftri tt. Das Akteneinsichtsre cht darf nur insoweit verweigert werden, als dies gemäss Strafprozessordnung
3 auch gegen
- über der geschädigten Pers on selbst zulässig wäre. Ausbildung des Personals der Beratungsstellen
§ 7.
Der Regierungsrat kann die Anforderungen an die Ausbil
- dung des Personals, welches Opfe r von Straftaten be rät, festlegen. B. Entschädigung und Genugtuung Kantonale Opferhilfestelle
§ 8.
1 Der Regierungsrat errichtet eine kantonale Opferhilfestelle.
2 Die Opferhilfestelle setzt auf Gesu ch des Opfers einer Straftat die Höhe von Entschädigung und Genug tuung im Sinne des Opferhilfe
- gesetzes fest und richtet diese aus. Sie richtet sich dabei nach der Ge
- richtspraxis.
3 Das Personal der kantona len Opferhilfestelle unterliegt nicht der Anzeigepflicht gemäss §
167 GOG
2 .
7
4 Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung über Unterstellung und Verfahren der Opferhilfestelle. Verfahren
§ 9.
Die Opferhilfestelle entscheidet aufgrund des Gesuchs des Opfers, der Akten des Strafverfahrens und ihrer eigenen Abklärungen sowie der Berichte von Experten. Das Opfer ist verpflichtet, alle zur Beurteilung seines Gesuchs erfo rderlichen Informationen und Unter
- lagen zur Verfügung zu stellen. Zugriff auf Daten der Staatsanwalt schaften und Jugendanwalt schaften
§ 9
a.
8 Staatsanwaltschaften und Juge ndanwaltschaften gewähren der Opferhilfestelle direkten elektronischen Zugriff auf Daten, ein
- schliesslich Pe rsonendaten und bes onderer Personendate n, von hängi
- gen und abgeschlossenen Verfahren. b. Voraus setzungen und Umfang des Zugriffs
§ 9
b.
8
1 Der Zugriff ist zulässig, we nn die Daten wesentliche Auf
- schlüsse für ein hängiges Op ferhilfeverfahren geben können.
2 Der Regierungsrat stellt sicher, dass a. der Zugriff der Opferh ilfestelle auf die für ihre Aufgabenerfüllung notwendigen Daten beschränkt ist und b. der Untersuchungszweck durch de n Zugriff nicht gefährdet wird.
3 Er regelt die Einzelheiten des Zugriffs auf die Daten, erlässt Datensicherheitsvorschriften und regelt die Zugriffsrechte. a. Grundsatz
3 Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz (EG OHG)
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Vorschuss und
Rückzahlung
§ 10.
Benötigt das Opfer sofortige finanzielle Hi lfe oder können die Folgen der Straftat nicht kurzfri stig mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, entscheidet die Op ferhilfestelle innert vier Wochen über die Ausrichtung eines Vorschusses. Übersteigt der Vorschuss die Entschädigung, ist der Mehrbetrag zurückzuerstatten. Auf die Rück forderung wird verzichtet, wenn di ese das Opfer in eine schwierige wirtschaftliche Lage bringen würde.
Berechnung der
Entschädigung
§ 11.
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1 Die Entschädigung richtet sich nach dem Schaden und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Opfers.
2 Bei der Bestimmung der anrech enbaren Einnahmen des Opfers werden Einkommen und Vermögen de r Person, welche die Straftat begangen hat, nicht berücksichti gt, wenn diese und das Opfer verhei ratet oder verwandt sind, eine eingetragene Pa rtnerschaft bilden oder in Hausgemeinschaft leben.
Verzicht auf
Begründung
§ 12.
1 Die Opferhilfestelle kann au f die Begründung verzichten und den Entscheid nur im Dispositiv mitteilen. Statt einer Rechtsmittel belehrung wird der gesuchstellenden Person angezeigt, dass sie innert zehn Tagen seit dieser Mitteilung schriftlich eine Begründung verlangen kann, ansonst der Entscheid in Rechtskraft erwachse.
2 Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustel lung des begründeten Entscheids zu laufen.
Frist
§ 13.
Wurde die Straftat im Kanton begangen und hatte das Opfer sowohl im Zeitpunkt der Straftat als auch im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Entsch ädigung oder Genugtuung seinen Wohnsitz im Kanton, beginnt die Frist gemäss Art. 16 Abs. 3 Opferhilfegesetz a. für Opfer, die zur Zeit der St raftat minderjährig waren, mit dem Eintritt der Volljährigkeit; b. für Opfer, die zur Zeit der Straftat mit der Täterin oder dem Täter in Hausgemeinschaft lebten, mit de m Verlassen dieser Hausgemein schaft.
Zustelladresse
§ 14.
Hat die gesuchstellende Pers on weder Wohnsitz noch eine Vertretung in der Schweiz, hat sie eine Zustelladresse im Kanton zu bezeichnen. Kommt sie dieser Auffo rderung nicht nach, kann die Zu stellung durch Veröffentlichung er folgen oder mit der gleichen Wir kung unterbleiben.
Ansprüche
Täterin oder
dem Täter
§ 15.
1 Wird eine Entschädigung oder Genugtuung geleistet, macht die kantonale Opferhil festelle die Ansprüche des Kantons gegenüber der Täterin oder dem Täter geltend.
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341 Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz (EG OHG)
2 Werden dadurch schützenswerte In teressen des Opfers verletzt oder wird die Wiedereingliederung des Täters gefährdet, kann die kan
- tonale Opferhilfestelle auf di e Geltendmachung verzichten. C. Rechtsmittel Opfer
§ 16.
Das Opfer kann gegen den Entscheid der kantonalen Opferhilfestelle über Entschädig ung und Genugtuung sowie über die Soforthilfe und die Übernahme weiterer Kosten innert 30 Tagen ab Zustellung des begründeten Entsch eids Beschwerde an das Sozial
- versicherungsgericht erheben. D. Änderung bisherigen Rechts
§ 17.
Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: .
.
.
4 E. Schlussbestimmungen Vorläufige Anpassung
§ 18.
Der Regierungsrat ist berechti gt, das Gesetz durch Verord
- nung an übergeordnetes Recht vorläufig anzupassen. Übergangs bestimmungen
§ 19.
Die Bestimmungen über die Beschwerde an das Sozial
- versicherungsgericht (§
16) sowie über den Rekurs an eine gerichtliche Instanz bei Einstellung oder Nichtanhandnahme von Strafuntersuchun
- gen (§
402 StPO) finden auch auf Re chtsmittelverfahren Anwendung, die bei Inkrafttreten bereits hängig sind. Inkrafttreten
§ 20.
Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Der Regie
- rungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
5
1 OS 53, 225.
2 LS 211.1 .
3 SR 312.0 .
4 Text siehe OS 53, 225.
5 In Kraft seit 1. Januar 1996 (OS 53, 251).
5 Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz (EG OHG)
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6 Fassung gemäss G über die Anpassung de s kantonalen Rechts an das Partner schaftsgesetz des Bundes vom 9. Juli 2007 ( OS 62, 429 ; ABl 2006, 1703 ). In Kraft seit 1. Januar 2008.
7 Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zi vil- und Strafsachen an die neuen Pro zessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 ( OS 65, 520, 583 ; ABl 2009, 1489 ).
8 Eingefügt durch G über die in der Di rektion der Justiz und des Innern ver wendeten Personendaten vom 27. Oktober 2014 ( OS 71, 163 ; ABl 2013-11-
15 ). In Kraft seit 1. Juli 2016.
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