Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Thurgau und Zürich über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Kläranlage durch die Ortsgemeinde Oberneunforn sowie die politischen Gemeinden Ossingen und Truttikon
1 Staatsvertrag über eine Klära nlage mit dem Kanton Thurgau
711.532 Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Thurgau und Zürich über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Kläranlage durch die Ortsgemeinde Oberneunforn sowie die politischen Gemeinden Ossingen und Truttikon (vom 19. Juni / 27. August 1974)
1 Die Regierungen der Kantone Thurgau und Zürich vereinbaren gestützt auf Art.
11 Abs.
1 und 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Ge wässer gegen Verunreinig ung vom 8. Oktober 1971
4 was folgt: Art.
1.
1 Die Ortsgemeinde Oberneunf orn sowie die politischen Gemeinden Ossingen und Truttikon werden ermächtigt, sich für den Bau und Betrieb einer gemeinsamen mechanisch-biologischen, den An forderungen der eidge nössischen Gewä sserschutzgese tzgebung genü genden Abwasserkläranlage zu einem Gemeindeve rband zusammen zuschliessen.
2 Zweck und Organisation des Verb andes sowie die Rechte und Pflichten der Verbands gemeinden unter sich und gegenüber dem Ver band sind von den beteiligten Gemeinde n in einem Statut festzulegen. Dieses Statut unterliegt der Gene hmigung durch die Regierungen der Vertragskantone. Es tritt nach beidseitiger Genehmigung
5 in Kraft. Art.
2. Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone verhalten werden, weitere Gemeinden in den Verband aufzunehmen. Art.
3.
1 Der Verband hat als öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne von Art. 52 ZGB
2 eigene Rechtspersönl ichkeit. Sein Sitz be findet sich in Ossingen.
2 Für die Verantwortlichkeit der Ve rbandsorgane und, soweit nichts anderes vereinbart, für die Besorg ung der Verbandsangelegenheiten sind die gemeinderechtlichen Vorsch riften des Kantons Zürich mass gebend. Art.
4.
1 Für den Bau, Bestand und Be trieb der verbandseigenen Anlagen sowie der geme indeeigenen Abwasseranlagen findet, soweit die Verbandsvereinbarung keine Vorschriften enthält, das Recht der gelegenen Sache Anwendung.
2
711.532 Staatsvertrag über eine Klära nlage mit dem Kanton Thurgau
2 Die Vorschriften des Bundesrechtes, insbesondere des Bundes
- gesetzes über den Schutz der Ge wässer gegen Verunreinigung
4
, sowie die den Verbandsgemeinden aufg rund der Gesetzgebung ihres Kan
- tons obliegenden Pflich ten bleiben vorbehalten.
3 Die Aufsicht über den Bau, den Bestand und den Betrieb der Abwasserreinigungsanlage wird von den zuständigen Instanzen des Kantons Zürich im Einvernehmen mit den zuständigen Instanzen des Kantons Thurgau ausgeübt. Die Au fsicht der Vertragskantone über ihre Gemeinden bleibt vorbehalten. Art.
5. Anstände zwischen den ei nzelnen Verbandsgemeinden und Privaten werden von den zust ändigen kantonale n Instanzen der beteiligten Gemein den entschieden. Art.
6.
1 Streitigkeiten zwischen de n beteiligten Gemeinden oder zwischen dem Verband und einer Ve rbandsgemeinde werden, sofern eine Verständigung in der Kläran lagenkommission nicht möglich ist, durch ein Schiedsger icht entschieden.
2 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert 30 Tagen nach Anrufung des Schiedsgericht es durch den Verband oder eine Verbandsgemeinde je einen Schiedsr ichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von 15 Tagen als drittes Mitglied des Sc hiedsgerichtes einen Ob mann. Können sich die Schiedsrichter nicht innert Frist au f einen Obmann einigen, so ist die Wahl durch den Präsidenten des Ober gerichtes des Kantons Zürich zu treffen. Im übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung des Kantons Zürich.
3 Die Entscheide des Schiedsgeric htes sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidgenössischen Rechtsmi ttels endgültig. Sie sind den Regie
- rungen der Vertragskantone mitzuteilen.
4 Die Kosten des schiedsgerichtliche n Verfahrens gehen zulasten des Verbandes. In Fällen offensichtlich mutwilliger Anru fung des Schieds
- gerichtes kann dieses die Kosten ganz oder teilweise der Verbands
- gemeinde auferlegen. Im übrigen be stimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften der Zivilprozessor dnung des Kantons Zürich. Art.
7. Die Zuständigkeit der Geri chts- und Verwaltungsbehör
- den der Vertragskantone in zivilrechtlichen Streitigkeiten sowie in An
- ständen, bei welchen einer Gemeinde oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, bleibt vorbehalten.
3 Staatsvertrag über eine Klära nlage mit dem Kanton Thurgau
711.532 Art.
8.
1 Die Regierungen der Vertrags kantone sind verpflichtet, den vom Schiedsgericht oder von den zuständigen Behörden des an dern Kantons gefällten Entscheide n notwendigenfalls Nachachtung zu verschaffen.
2 Entscheide, die eine Geldforderun g betreffen, sind im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG
3 gerichtlichen Urteilen gleichzustellen. Art.
9. Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die Beseitigung bestehender Missstände sowie über die Auslegung und An wendung dieses Vertrages sind nach Massgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Schutz de r Gewässer gegen Verunreinigung
4 zu erledigen. Art.
10. Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des Bundes und der Ve rtragskantone bleibt vorbehal ten. Die Vertragskantone setzen sich darüber ins Einvernehmen. Art.
11. Die Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.
1 OS 45, 144 und GS V, 365.
2 SR 210 .
3 SR 281.1 .
4 Heute: Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991 ( SR 814.20 ).
5 Vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 19. Juni 1974, vom Regierungsrat des Kantons Thurgau am 27 . August 1974 genehmigt.
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