Abkommen (0.641.926.81)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten Abgeschlossen am 26. Oktober 2004 Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. Dezember 2004¹ In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Juli 2005² Geändert durch Protokoll am 27. Mai 2015³ Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. Juni 2016⁴ In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Januar 2017 (Stand am 1. Januar 2017) ¹ Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 17. Dez. 2004 ( AS 2005 2557 ). ² Angewendet ab dem 1. Juli 2005 gemäss dem letzten Abs. des Abk. in Form eines Briefwechsels vom 26. Okt. 2004 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Zeitpunkt der Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind ( SR 0.641.926.811 ). ³ AS 2016 5003 ; BBl 2015 9199 ⁴ AS 2016 5001
Die Schweizerische Eidgenossenschaft,
im Folgenden als «Schweiz» bezeichnet,
und die Europäische Union,
im Folgenden beide als «Vertragspartei» oder beide zusammen als «Vertragsparteien» bezeichnet,
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Begriffsbestimmungen
1)  Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:
a) «Europäische Union» die durch den Vertrag über die Europäische Union errichtete Union und schliesst die Gebiete ein, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union unter den dort festgelegten Bedingungen Anwendung findet;
b) «Mitgliedstaat» einen Mitgliedstaat der Europäischen Union;
c) «Schweiz» das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft, wie es durch deren Recht im Einklang mit dem Völkerrecht bestimmt ist;
d) «Zuständige Behörden der Schweiz» und «Zuständige Behörden der Mit­gliedstaaten» die in Anhang III unter Buchstabe a bzw. unter den Buch­staben b bis ac aufgeführten Behörden. Anhang III ist Bestandteil dieses Abkommens. Die Liste der zuständigen Behörden in Anhang III kann durch einfache Mitteilung an die andere Vertragspartei durch die Schweiz in Bezug auf die unter Buchstabe a aufgeführte Behörde und durch die Europäische Union in Bezug auf die anderen unter den Buchstaben b bis ac aufgeführten Behörden geändert werden;
e) «Mitgliedstaatliches Finanzinstitut» i) ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Finanzinstitut, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses Finanzinstituts, die sich ausserhalb dieses Mitgliedstaats befinden, und
ii) eine Zweigniederlassung eines nicht in diesem Mitgliedstaat ansässigen Finanzinstituts, wenn sich die Zweigniederlassung in diesem Mitgliedstaat befindet;
f) «Schweizerisches Finanzinstitut» i) ein in der Schweiz ansässiges Finanzinstitut, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses Finanzinstituts, die sich ausserhalb der Schweiz befinden, und
ii) eine Zweigniederlassung eines nicht in der Schweiz ansässigen Finanzinstituts, wenn sich die Zweigniederlassung in der Schweiz befindet;
g) «Meldendes Finanzinstitut» je nach Zusammenhang ein Mitgliedstaatliches Finanzinstitut oder ein Schweizerisches Finanzinstitut, bei dem es sich nicht um ein nicht meldendes Finanzinstitut handelt;
h) «Meldepflichtiges Konto» je nach Zusammenhang ein Mitgliedstaatliches Meldepflichtiges Konto oder ein Schweizerisches Meldepflichtiges Konto, sofern es nach den in dem betreffenden Mitgliedstaat beziehungsweise in der Schweiz eingerichteten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Anhängen I und II als solches identifiziert wurde;
i) «Mitgliedstaatliches Meldepflichtiges Konto» ein von einem Meldenden Schweizerischen Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, dessen Kontoinhaber eine oder mehrere Meldepflichtige Personen eines Mitgliedstaats sind oder ein passiver NFE, der von einer oder mehreren Meldepflichtigen Personen eines Mitgliedstaats beherrscht wird;
j) «Schweizerisches Meldepflichtiges Konto» ein von einem Meldenden Mitgliedstaatlichen Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, dessen Kontoinhaber eine oder mehrere Schweizerische Meldepflichtige Personen sind oder ein Passiver NFE, der von einer oder mehreren Schweizerischen Meldepflichtigen Personen beherrscht wird;
k) «Person eines Mitgliedstaats» eine natürliche Person oder einen Rechtsträger, die beziehungsweise der von einem Meldenden Schweizerischen Finanzinstitut anhand von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Anhängen I und II als in einem Mitgliedstaat ansässig identifiziert wird, oder einen Nachlass einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Person;
l) «Schweizerische Person» eine natürliche Person oder einen Rechtsträger, die beziehungsweise der von einem Meldenden Mitgliedstaatlichen Finanzinstitut anhand von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Anhängen I und II als in der Schweiz ansässig identifiziert wird, oder einen Nachlass einer in der Schweiz ansässigen Person.
2)  Jeder in diesem Abkommen nicht anderweitig definierte grossgeschriebene Ausdruck hat die Bedeutung, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt:
i) für die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung⁵ oder gegebenenfalls nach dem innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats, der das Abkommen anwendet; und
ii) für die Schweiz nach ihrem innerstaatlichen Recht zukommt, wobei diese Bedeutung mit der in den Anhängen I und II festgelegten Bedeutung übereinstimmt.
Jeder in diesem Abkommen oder in den Anhängen I und II nicht anderweitig definierte Ausdruck hat, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert oder die Zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats und die Zuständigen Behörden der Schweiz sich nicht gemäss Artikel 7 (im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts) auf eine gemeinsame Bedeutung einigen, die Bedeutung, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht des dieses Abkommen anwendenden Staates:
i) für die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung oder gegebenenfalls nach dem innerstaatlichen Recht des betreffenden Mitgliedstaats; und
ii) für die Schweiz nach ihrem innerstaatlichen Recht zukommt, wobei die Bedeutung nach dem in dem betreffenden Staat (einem Mitgliedstaat oder der Schweiz) geltenden Steuerrecht Vorrang hat vor einer Bedeutung, die dem Ausdruck nach dem sonstigen Recht dieses Staates zukommt.
⁵ ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1.
Art. 2 Automatischer Informationsaustausch in Bezug auf meldepflichtige Konten
1.  Nach diesem Artikel und im Einklang mit den geltenden Melde- und Sorgfalts-vorschriften nach den Anhängen I und II, die Bestandteil dieses Abkommens sind, werden die zuständige Behörde der Schweiz und jede zuständige Behörde der Mitgliedstaaten die nach diesen Vorschriften beschafften und in Absatz 2 genannten Informationen jährlich untereinander automatisch austauschen.
2.  Die auszutauschenden Informationen sind im Fall eines Mitgliedstaats in Bezug auf jedes schweizerische meldepflichtige Konto und im Fall der Schweiz in Bezug auf jedes mitgliedstaatliche meldepflichtige Konto:
a) Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer, Geburtsdatum und -ort (bei natürlichen Personen) jeder meldepflichtigen Person, die Inhaber des Kontos ist, sowie bei einem Rechtsträger, der Kontoinhaber ist und für den nach Anwendung von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Anhängen I und II eine oder mehrere beherrschende Personen ermittelt wurden, die meldepflichtige Personen sind, Name, Anschrift und Steueridentifikationsnummer des Rechtsträgers sowie Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer, Geburtsdatum und -ort jeder meldepflichtigen Person;
b) Kontonummer (oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden);
c) Name und (gegebenenfalls) Identifikationsnummer des meldenden Finanz­instituts;
d) Kontosaldo oder -wert (einschliesslich des Barwerts oder Rückkaufwerts bei rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen) zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums oder, wenn das Konto im Laufe des Jahres beziehungsweise Zeitraums aufgelöst wurde, die Auflösung des Kontos;
e) bei Verwahrkonten: i) Gesamtbruttobetrag der Zinsen, Gesamtbruttobetrag der Dividenden und Gesamtbruttobetrag anderer Einkünfte, die mittels der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte erzielt und jeweils auf das Konto (oder in Bezug auf das Konto) im Laufe des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, sowie
ii) Gesamtbruttoerlöse aus der Veräusserung oder dem Rückkauf von Finanzvermögen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden und für die das meldende Finanzinstitut als Verwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den Kontoinhaber tätig war;
f) bei Einlagenkonten der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden; und
g) bei allen Konten, die nicht unter Buchstabe e oder f fallen, der Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den Kontoinhaber gezahlt oder ihm gutgeschrieben wurde und für den das meldende Finanzinstitut Schuldner ist, einschliesslich der Gesamthöhe aller Einlösungsbeträge, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den Kontoinhaber geleistet wurden.
Art. 3 Zeitraum und Form des automatischen Informationsaustauschs
1.  Für die Zwecke des Informationsaustauschs nach Artikel 2 können der Betrag und die Einordnung von Zahlungen zugunsten eines meldepflichtigen Kontos nach den Grundsätzen des Steuerrechts des die Informationen austauschenden Staates (eines Mitgliedstaats oder der Schweiz) bestimmt werden.
2.  Für die Zwecke des Informationsaustauschs nach Artikel 2 wird in den ausgetauschten Informationen die Währung genannt, auf die die jeweiligen Beträge lauten.
3.  Im Hinblick auf Artikel 2 Absatz 2 sind für das erste Jahr, das mit Inkrafttreten des am 27. Mai 2015 unterzeichneten Änderungsprotokolls beginnt, und alle Folgejahre Informationen auszutauschen; der Austausch erfolgt innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs, auf das sie sich beziehen.
4.  Die zuständigen Behörden tauschen die in Artikel 2 beschriebenen Informationen automatisch in einem XML-Schema für den gemeinsamen Meldestandard aus.
5.  Die zuständigen Behörden verständigen sich über ein oder mehrere Datenübertragungsverfahren einschliesslich Verschlüsselungsstandards.
Art. 4 Zusammenarbeit bei der Einhaltung und Durchsetzung des Abkommens
Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats unterrichtet die zuständige Behörde der Schweiz und die zuständige Behörde der Schweiz unterrichtet die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, wenn die erstgenannte (unterrichtende) zuständige Behörde Grund zu der Annahme hat, dass ein Fehler zu einer unrichtigen oder unvollständigen Informationsübermittlung nach Artikel 2 geführt hat oder dass ein meldendes Finanzinstitut die geltenden Meldepflichten und Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Anhängen I und II nicht einhält. Die unterrichtete zuständige Behörde ergreift sämtliche nach ihrem innerstaatlichen Recht zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um gegen die in der Unterrichtung beschriebenen Fehler oder Fälle von Nichteinhaltung vorzugehen.
Art. 5 Informationsaustausch auf Ersuchen
1.  Unbeschadet des Artikels 2 und anderer Vereinbarungen zwischen der Schweiz und einem Mitgliedstaat über den Informationsaustausch auf Ersuchen tauschen die zuständige Behörde der Schweiz und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf Ersuchen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Verwaltung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts über Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Schweiz und der Mitgliedstaaten oder ihrer politischen Unterabteilungen oder ihrer lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht einem geltenden Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem betreffenden Mitgliedstaat widerspricht.
2.  Absatz 1 und Artikel 6 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie die Schweiz oder einen Mitgliedstaat,
a) Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis der Schweiz oder des Mitgliedstaats abweichen;
b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren der Schweiz oder des Mitgliedstaats nicht beschafft werden können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspräche.
3.  Ersucht ein Mitgliedstaat oder die Schweiz in Übereinstimmung mit diesem Artikel um Erteilung von Informationen, so nutzt der ersuchte Staat (die Schweiz oder ein Mitgliedstaat) zur Beschaffung der Informationen seine Ermittlungsmassnahmen, selbst wenn er die Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nichtbenötigt. Die im vorstehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen des Absatzes 2; diese sind jedoch in keinem Fall so auszulegen, als erlaubten sie dem ersuchten Staat, die Erteilung der Informationen nur deshalb abzulehnen, weil er kein innerstaatliches Interesse an solchen Informationen hat.
4.  Absatz 2 ist in keinem Fall so auszulegen, als erlaube er der Schweiz oder einem Mitgliedstaat, die Erteilung von Informationen nur deshalb abzulehnen, weil sie sich im Besitz einer Bank, eines sonstigen Finanzinstituts, eines Beauftragten, Bevollmächtigten oder Treuhänders befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen.
5.  Die zuständigen Behörden verständigen sich über die zu verwendenden Standardformulare sowie über ein oder mehrere Datenübertragungsverfahren einschliesslich Verschlüsselungsstandards.
Art. 6 Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten
1.  Alle Informationen, die ein Staat (ein Mitgliedstaat oder die Schweiz) nach diesem Abkommen erhalten hat, werden vertraulich behandelt und in derselben Weise geschützt wie Informationen, die der betreffende Staat nach seinem innerstaatlichen Recht erlangt hat, und zwar, soweit für den Schutz personenbezogener Daten erforderlich, im Einklang mit dem anwendbaren innerstaatlichen Recht und Schutzvorkehrungen, die von dem die Informationen erteilenden Staat nach Massgabe seines innerstaatlichen Rechts angegeben werden können.
2.  Diese Informationen dürfen in jedem Fall nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung, Erhebung, Einziehung, Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich der Steuern des betreffenden Staates (eines Mitgliedstaats oder der Schweiz) oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Nur die vorgenannten Personen oder Behörden dürfen die Informationen verwenden, und zwar nur für die im vorstehenden Satz genannten Zwecke. Sie dürfen die Informationen ungeachtet des Absatzes 1 in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung im Zusammenhang mit diesen Steuern offenlegen.
3.  Ungeachtet der vorstehenden Absätze können Informationen, die ein Staat (ein Mitgliedstaat oder die Schweiz) erhalten hat, für andere Zwecke verwendet werden, sofern diese Informationen nach dem Recht des die Informationen erteilenden Staates (der Schweiz beziehungsweise eines Mitgliedstaats) für diese anderen Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde dieses Staates diese Verwendung genehmigt. Informationen, die ein Staat (ein Mitgliedstaat oder die Schweiz) einem anderen Staat (der Schweiz beziehungsweise einem Mitgliedstaat) erteilt, können von Letzterem an einen dritten Staat (einen anderen Mitgliedstaat) weitergeleitet werden, sofern dies von der zuständigen Behörde des erstgenannten Staates, aus dem die Informationen stammen, vorab genehmigt wurde. Informationen, die ein Mitgliedstaat einem anderen Mitgliedstaat auf der Grundlage seiner geltenden Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung erteilt, können an die Schweiz weitergeleitet werden, sofern dies von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, aus dem die Informationen stammen, vorab genehmigt wurde.
4.  Jede zuständige Behörde eines Mitgliedstaats oder der Schweiz wird die andere zuständige Behörde (der Schweiz beziehungsweise des betreffenden Mitgliedstaats) umgehend über alle Verstösse gegen die Vertraulichkeitsvorschriften und jedes Versagen der Schutzvorkehrungen sowie alle daraufhin verhängten Sanktionen und ergriffenen Gegenmassnahmen unterrichten.
Art. 7 Konsultationen und Aussetzung des Abkommens
1.  Treten bei der Durchführung oder Auslegung dieses Abkommens Schwierigkeiten auf, so kann jede zuständige Behörde der Schweiz oder eines Mitgliedstaats um Konsultationen zwischen der zuständigen Behörde der Schweiz und einer oder mehreren zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten zur Ausarbeitung geeigneter Massnahmen bitten, durch die die Einhaltung des Abkommens sichergestellt wird. Diese zuständigen Behörden unterrichten unverzüglich die Europäische Kommission und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten vom Ergebnis ihrer Konsultationen. Auf Ersuchen einer der zuständigen Behörden kann die Europäische Kommission an Konsultationen zu Auslegungsfragen teilnehmen.
2.  Geht es bei der Konsultation um eine erhebliche Nichteinhaltung dieses Abkommens und bietet das in Absatz 1 beschriebene Verfahren keine angemessene Lösung, so kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats oder der Schweiz den nach diesem Abkommen bestehenden Informationsaustausch mit der Schweiz beziehungsweise einem bestimmten Mitgliedstaat durch schriftliche Mitteilung an die betreffende zuständige Behörde aussetzen. Diese Aussetzung hat sofortige Wirkung. Im Sinne dieses Absatzes umfasst die erhebliche Nichteinhaltung unter anderem die Nichteinhaltung der Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen dieses Ab­kommens, die nicht fristgerechte oder angemessene Bereitstellung von Informationen nach diesem Abkommen durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats oder der Schweiz sowie eine dem Abkommenszweck entgegenstehende Festlegung des Status von Rechtsträgern oder Konten als nicht meldende Finanzinstitute beziehungsweise ausgenommene Konten.
Art. 8 Änderungen
1.  Die Vertragsparteien konsultieren einander jedes Mal, wenn auf Ebene der OECD der globale Standard in einem wichtigen Punkt geändert wird, oder – falls die Vertragsparteien dies als notwendig erachten – um das technische Funktionieren dieses Abkommens zu verbessern oder um andere internationale Entwicklungen zu beurteilen und nachzuvollziehen. Die Konsultationen erfolgen innerhalb eines Monats nach Antragstellung durch eine Vertragspartei oder in dringenden Fällen so schnell wie möglich.
2.  Auf der Grundlage eines solchen Kontakts können die Vertragsparteien einander konsultieren, um zu prüfen, ob eine Änderung dieses Abkommens notwendig ist.
3.  Für die Zwecke der in den Absätzen 1 und 2 genannten Konsultationen unterrichtet jede Vertragspartei die andere Vertragspartei über mögliche Entwicklungen, die das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Abkommens beeinträchtigen könnten. Hierzu gehören auch einschlägige Abkommen zwischen einer Vertragspartei und einem Drittstaat.
4.  Nach den Konsultationen kann dieses Abkommen im Wege eines Protokolls oder eines neuen Abkommens zwischen den Vertragsparteien geändert werden.
5.  Hat eine Vertragspartei eine von der OECD beschlossene Änderung am globalen Standard umgesetzt und möchte sie Anhang I und/oder Anhang II dieses Abkommens entsprechend ändern, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei mit. Innerhalb eines Monats nach der Mitteilung findet zwischen den Vertragsparteien ein Konsultationsverfahren statt. Haben sich die Vertragsparteien im Rahmen des Konsultationsverfahrens über eine Änderung des Anhangs I und/oder des Anhangs II dieses Abkommens verständigt, so kann die Vertragspartei, die die Änderung beantragt hat, ungeachtet des Absatzes 4 die im Konsultationsverfahren gebilligte geänderte Fassung des Anhangs I und/oder des Anhangs II ab dem ersten Januar des Jahres, das auf den Abschluss des vorgenannten Verfahrens folgt, so lange vorläufig anwenden, wie dies erforderlich ist, um eine förmliche Änderung dieses Abkommens herbeizuführen.
Eine von der OECD beschlossene Änderung des globalen Standards gilt als von einer Vertragspartei umgesetzt, wenn:
a) in Bezug auf die Mitgliedstaaten die Änderung in die Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung aufgenommen worden ist;
b) in Bezug auf die Schweiz die Änderung in ein Abkommen mit einem Drittstaat oder in das innerstaatliche Recht aufgenommen worden ist.
Art. 9 Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen Unternehmen
1.  Unbeschadet der Anwendung der innerstaatlichen oder auf Abkommen beruhenden Vorschriften in der Schweiz und in den Mitgliedstaaten zur Verhütung von Betrug und Missbrauch werden Dividendenzahlungen von Tochtergesellschaften an Muttergesellschaften im Quellenstaat nicht besteuert, wenn:
– die Muttergesellschaft mindestens zwei Jahre lang eine direkte Beteiligung von mindestens 25 Prozent am Gesellschaftskapital der Tochtergesellschaft hält; und
– die eine Gesellschaft in einem Mitgliedstaat und die andere Gesellschaft in der Schweiz steuerlich ansässig ist; und
– nach den Doppelbesteuerungsabkommen mit Drittstaaten keine der beiden Gesellschaften in diesem Drittstaat steuerlich ansässig ist, und
– beide Gesellschaften ohne Befreiung der Körperschaftsteuer unterliegen und beide die Form einer Kapitalgesellschaft⁶ aufweisen.
2.  Unbeschadet der Anwendung der innerstaatlichen und auf Abkommen beruhenden Vorschriften in der Schweiz und in den Mitgliedstaaten zur Verhütung von Betrug und Missbrauch werden Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Gesellschaften oder ihren Betriebsstätten im Quellenstaat nicht besteuert, wenn:
– diese Gesellschaften mindestens zwei Jahre lang durch eine direkte Beteiligung von mindestens 25 Prozent miteinander verbunden sind oder sich beide im Besitz einer dritten Gesellschaft befinden, die mindestens zwei Jahre lang eine direkte Beteiligung von mindestens 25 Prozent am Gesellschaftskapital der ersten und der zweiten Gesellschaft hält; und
– die eine Gesellschaft in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist oder dort eine Betriebsstätte unterhält und die andere Gesellschaft in der Schweiz steuerlich ansässig ist oder dort eine Betriebsstätte unterhält; und
– nach den Doppelbesteuerungsabkommen mit Drittstaaten keine der Gesellschaften in diesem Drittstaat steuerlich ansässig ist und keine der Betriebsstätten in diesem Drittstaat gelegen ist; und
– alle Gesellschaften insbesondere in Bezug auf Zinsen und Lizenzgebühren ohne Befreiung der Körperschaftsteuer unterliegen und jede die Form einer Kapitalgesellschaft⁷ aufweist.
3.  Bestehende Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten, die eine günstigere steuerliche Behandlung von Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren vorsehen, bleiben unberührt.
⁶ Für die Schweiz umfasst der Begriff «Kapitalgesellschaft» die: – société anonyme/Aktiengesellschaft/società anonima; – société à responsabilité limitée/Gesellschaft mit beschränkter Haftung/società a responsabilità limitata; – société en commandite par actions/Kommanditaktiengesellschaft/società in accomandita per azioni.
⁷ Für die Schweiz umfasst der Begriff «Kapitalgesellschaft» die: – société anonyme/Aktiengesellschaft/società anonima; – société à responsabilité limitée/Gesellschaft mit beschränkter Haftung/società a responsabilità limitata; – société en commandite par actions/Kommanditaktiengesellschaft/società in accomandita per azioni.
Art. 10 Kündigung
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von 12 Monaten nach dem Tag der Notifikation folgt. Im Falle einer Kündigung werden alle bis zu diesem Zeitpunkt nach diesem Abkommen erhaltenen Informationen vertraulich behandelt und unterliegen weiterhin Artikel 6 dieses Abkommens.
Art. 11 Räumlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewendet werden, nach Massgabe jener Verträge einerseits sowie für die Schweiz andererseits.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Änderungsprotokoll gesetzt.
Geschehen zu Brüssel am siebenundzwanzigsten Mai zweitausendfünfzehn.

Für
die Schweizerische Eidgenossenschaft:

Jacques de Watteville

Für die
Europäische Union:

Janis Reirs et Pierre Moscovici

Anhang I

Gemeinsamer Melde- und Sorgfaltsstandard für Informationen über Finanzkonten («gemeinsamer Meldestandard»)

Abschnitt I: Allgemeine Meldepflichten

A.  Vorbehaltlich der Unterabschnitte C bis E muss jedes meldende Finanzinstitut für jedes meldepflichtige Konto dieses meldenden Finanzinstituts der zuständigen Behörde seines Staates (eines Mitgliedstaats oder der Schweiz) die folgenden Informationen melden:
1. Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat(en) (ein Mitgliedstaat oder die Schweiz), Steueridentifikationsnummer(n) sowie Geburtsdatum und -ort (bei natürlichen Personen) jeder meldepflichtigen Person, die Inhaber des Kontos ist, sowie bei einem Rechtsträger, der Kontoinhaber ist und für den nach Anwendung der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Abschnitten V, VI und VII eine oder mehrere beherrschende Personen ermittelt wurden, die meldepflichtige Personen sind, Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat(en) (ein Mitgliedstaat, die Schweiz oder ein anderer Staat) und Steueridentifikationsnummer(n) des Rechtsträgers sowie Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat(en) (ein Mitgliedstaat oder die Schweiz), Steueridentifikationsnummer(n), Geburtsdatum und -ort jeder meldepflichtigen Person;
2. Kontonummer (oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden);
3. Name und (gegebenenfalls) Identifikationsnummer des meldenden Finanzinstituts;
4. Kontosaldo oder -wert (einschliesslich des Barwerts oder Rückkaufwerts bei rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen) zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums oder, wenn das Konto im Laufe des Jahres beziehungsweise Zeitraums aufgelöst wurde, die Auflösung des Kontos;
5. bei Verwahrkonten: a) Gesamtbruttobetrag der Zinsen, Gesamtbruttobetrag der Dividenden und Gesamtbruttobetrag anderer Einkünfte, die mittels der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte erzielt und jeweils auf das Konto (oder in Bezug auf das Konto) im Laufe des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, sowie
b) Gesamtbruttoerlöse aus der Veräusserung oder dem Rückkauf von Finanzvermögen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden und für die das meldende Finanzinstitut als Verwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den Kontoinhaber tätig war;
6. bei Einlagenkonten der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden; und
7. bei allen anderen Konten, die nicht unter Unterabschnitt A Nummer 5 oder 6 fallen, der Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den Kontoinhaber gezahlt oder ihm gutgeschrieben wurde und für den das meldende Finanzinstitut Schuldner ist, einschliesslich der Gesamthöhe aller Einlösungsbeträge, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den Kontoinhaber geleistet wurden.
B.  In den gemeldeten Informationen muss die Währung genannt werden, auf die die Beträge lauten.
C. Ungeachtet des Unterabschnitts A Nummer 1 müssen Steueridentifikationsnummer(n) und Geburtsdatum in Bezug auf meldepflichtige Konten, die bestehende Konten sind, nicht gemeldet werden, wenn diese Steueridentifikationsnummer(n) beziehungsweise dieses Geburtsdatum nicht in den Unterlagen des meldenden Finanzinstituts enthalten ist und nicht nach innerstaatlichem Recht oder (falls anwendbar) anderen Rechtsinstrumenten der Europäischen Union von diesem meldenden Finanzinstitut zu erfassen sind. Ein meldendes Finanzinstitut ist jedoch verpflichtet, angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um bei bestehenden Konten die Steueridentifikationsnummer(n) und das Geburtsdatum bis zum Ende des zweiten Kalenderjahrs, das dem Jahr folgt, in dem bestehende Konten als meldepflichtige Konten identifiziert wurden, zu beschaffen.
D.  Ungeachtet des Unterabschnitts A Nummer 1 ist die Steueridentifikations-nummer nicht zu melden, wenn von dem betreffenden Mitgliedstaat, der Schweiz oder einem anderen Ansässigkeitsstaat keine Steueridentifikationsnummer ausgegeben wird.
E.  Ungeachtet des Unterabschnitts A Nummer 1 ist der Geburtsort nicht zu melden, es sei denn, das meldende Finanzinstitut hat ihn nach innerstaatlichem Recht zu beschaffen und zu melden und er ist in den elektronisch durchsuchbaren Daten des meldenden Finanzinstituts verfügbar.

Abschnitt II: Allgemeine Sorgfaltspflichten

A.  Ein Konto gilt ab dem Tag als meldepflichtiges Konto, an dem es nach den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in den Abschnitten II bis VII als solches identifiziert wird, und, sofern nichts anderes vorgesehen ist, müssen die Informationen in Bezug auf ein meldepflichtiges Konto jährlich in dem Kalenderjahr gemeldet werden, das dem Jahr folgt, auf das sich die Informationen beziehen.
B.  Der Saldo oder Wert eines Kontos wird zum letzten Tag des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums ermittelt.
C.  Ist eine Saldo- oder Wertgrenze zum letzten Tag eines Kalenderjahrs zu ermitteln, so muss der betreffende Saldo oder Wert zum letzten Tag des Meldezeitraums ermittelt werden, der mit diesem Kalenderjahr oder innerhalb dieses Kalenderjahrs endet.
D.  Jeder Mitgliedstaat oder die Schweiz kann meldenden Finanzinstituten gestatten, zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten, die ihnen im Sinne des innerstaatlichen Rechts auferlegt werden, Dienstleister in Anspruch zu nehmen, wobei die Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten weiterhin bei den meldenden Finanzinstituten liegt.
E.  Jeder Mitgliedstaat oder die Schweiz kann meldenden Finanzinstituten gestatten, die für Neukonten geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf bestehende Konten anzuwenden und die für Konten von hohem Wert geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf Konten von geringerem Wert anzuwenden. Gestattet ein Mitgliedstaat oder die Schweiz die Anwendung der für Neukonten geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf bestehende Konten, finden die ansonsten geltenden Vorschriften für bestehende Konten weiterhin Anwendung.

Abschnitt III: Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten natürlicher Personen

Die folgenden Verfahren gelten für die Identifizierung meldepflichtiger Konten unter den bestehenden Konten natürlicher Personen.
A.  Nicht überprüfungs-, identifizierungs- oder meldepflichtige Konten. Ein bestehendes Konto einer natürlichen Person, bei dem es sich um einen rückkaufsfähigen Versicherungs- oder einen Rentenversicherungsvertrag handelt, muss nicht überprüft, identifiziert oder gemeldet werden, vorausgesetzt, die Gesetze verhindern tatsächlich den Verkauf solcher Verträge durch das meldende Finanzinstitut an im meldepflichtigen Staat ansässige Personen.
B.  Konten von geringerem Wert. Die folgenden Verfahren gelten für Konten von geringerem Wert.
1. Hausanschrift. Liegt dem meldenden Finanzinstitut anhand der erfassten Belege eine aktuelle Hausanschrift der natürlichen Person vor, die Kontoinhaber ist, kann das meldende Finanzinstitut diese Person zur Feststellung, ob sie eine meldepflichtige Person ist, als in dem Staat (einem Mitgliedstaat, der Schweiz oder einem anderen Staat) steuerlich ansässig behandeln, in dem die Anschrift liegt.
2. Suche in elektronischen Datensätzen. Verlässt sich das meldende Finanzinstitut hinsichtlich einer aktuellen Hausanschrift der natürlichen Person, die Kontoinhaber ist, nicht auf erfasste Belege nach Unterabschnitt B Nummer 1, muss das meldende Finanzinstitut seine elektronisch durchsuchbaren Daten auf folgende Indizien überprüfen und Unterabschnitt B Nummern 3 bis 6 anwenden: a) Identifizierung des Kontoinhabers als Ansässiger eines meldepflichtigen Staates;
b) aktuelle Post- oder Hausanschrift (einschliesslich einer Postfachanschrift) in einem meldepflichtigen Staat;
c) eine oder mehrere Telefonnummern in einem meldepflichtigen Staat und keine Telefonnummer in der Schweiz oder, je nach Zusammenhang, in dem Mitgliedstaat des meldenden Finanzinstituts;
d) Dauerauftrag (ausgenommen bei Einlagenkonten) für Überweisungen auf ein in einem meldepflichtigen Staat geführtes Konto;
e) aktuell gültige, an eine Person mit Anschrift in einem meldepflichtigen Staat erteilte Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung; oder
f) ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Anschrift in einem meldepflichtigen Staat, sofern dem meldenden Finanzinstitut keine andere Anschrift des Kontoinhabers vorliegt.
3. Werden bei der elektronischen Suche keine Indizien im Sinne von Unterabschnitt B Nummer 2 festgestellt, sind keine weiteren Massnahmen erforderlich, bis eine Änderung der Gegebenheiten eintritt, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zugeordnet werden können oder das Konto zu einem Konto von hohem Wert wird.
4. Werden bei der elektronischen Suche Indizien im Sinne von Unterabschnitt B Nummer 2 Buchstaben a bis e festgestellt oder tritt eine Änderung der Gegebenheiten ein, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zugeordnet werden können, muss das meldende Finanzinstitut den Kontoinhaber als steuerlich ansässige Person in jedem meldepflichtigen Staat, für den ein Indiz identifiziert wird, betrachten, es sei denn, es entscheidet sich für die Anwendung von Unterabschnitt B Nummer 6 und eine der in jenem Unterabschnitt genannten Ausnahmen trifft auf dieses Konto zu.
5. Werden bei der elektronischen Suche ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o‑Anschrift und keine andere Anschrift und keine der unter Unterabschnitt B Nummer 2 Buchstaben a bis e aufgeführten Indizien für den Kontoinhaber festgestellt, muss das meldende Finanzinstitut in der jeweils geeignetsten Reihenfolge die unter Unterabschnitt C Nummer 2 beschriebene Suche in Papierunterlagen anwenden oder versuchen, vom Kontoinhaber eine Selbstauskunft oder Belege zu beschaffen, um die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des Kontoinhabers festzustellen. Wird bei der Suche in Papierunterlagen kein Indiz festgestellt und ist der Versuch, eine Selbstauskunft oder Belege zu beschaffen erfolglos, muss das meldende Finanzinstitut das Konto je nach Zusammenhang der zuständigen Behörde ihres Mitgliedstaats oder der Schweiz als nicht dokumentiertes Konto melden.
6. Ungeachtet der Feststellung von Indizien nach Unterabschnitt B Nummer 2 muss ein meldendes Finanzinstitut einen Kontoinhaber in den folgenden Fällen nicht als in einem meldepflichtigen Staat ansässige Person betrachten: a) Die Daten des Kontoinhabers enthalten eine aktuelle Post- oder Haus-anschrift in dem meldepflichtigen Staat, eine oder mehrere Telefonnummern in dem meldepflichtigen Staat (und keine Telefonnummer in der Schweiz oder, je nach Zusammenhang, in dem Mitgliedstaat des meldenden Finanzinstituts) oder einen Dauerauftrag (bei Finanzkonten mit Ausnahme von Einlagenkonten) für Überweisungen auf ein in einem meldepflichtigen Staat geführtes Konto und das meldende Finanzinstitut beschafft die nachstehenden Dokumente oder hat diese bereits geprüft und erfasst: i) eine Selbstauskunft des Kontoinhabers über seine(n) Ansässigkeitsstaat(en) (einen Mitgliedstaat, die Schweiz oder andere Staaten), die nicht meldepflichtige Staaten umfassen; und
ii) Belege für den nicht meldepflichtigen Status des Kontoinhabers.
b) Die Daten des Kontoinhabers beinhalten eine aktuell gültige, an eine Person mit Anschrift in dem meldepflichtigen Staat erteilte Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung und das meldende Finanzinstitut beschafft die nachstehenden Dokumente oder hat diese bereits geprüft und erfasst: i) eine Selbstauskunft des Kontoinhabers über seine(n) Ansässigkeitsstaat(en) (einen Mitgliedstaat, die Schweiz oder andere Staaten), die nicht meldepflichtige Staaten umfassen; oder
ii) Belege für den nicht meldepflichtigen Status des Kontoinhabers.
C.  Erweiterte Überprüfungsverfahren für Konten von hohem Wert. Die folgenden erweiterten Überprüfungsverfahren gelten für Konten von hohem Wert.
1. Suche in elektronischen Datensätzen. In Bezug auf Konten von hohem Wert muss das meldende Finanzinstitut seine elektronisch durchsuchbaren Daten auf die in Unterabschnitt B Nummer 2 aufgeführten Indizien überprüfen.
2. Suche in Papierunterlagen. Enthalten die elektronisch durchsuchbaren Datenbanken des meldenden Finanzinstituts Felder für alle unter Unterabschnitt C Nummer 3 genannten Informationen und erfassen diese, ist keine weitere Suche in den Papierunterlagen erforderlich. Sind in den elektronischen Datenbanken nicht alle diese Informationen erfasst, so muss das meldende Finanzinstitut bei Konten von hohem Wert auch die aktuelle Kundenstammakte und, soweit die Informationen dort nicht enthalten sind, die folgenden kontobezogenen, vom meldenden Finanzinstitut innerhalb der letzten fünf Jahre beschafften Unterlagen auf die in Unterabschnitt B Nummer 2 genannten Indizien überprüfen: a) die neuesten für dieses Konto erfassten Belege;
b) den neuesten Kontoeröffnungsvertrag beziehungsweise die neuesten Kontoeröffnungsunterlagen;
c) die neuesten vom meldenden Finanzinstitut aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/ KYC) oder für sonstige aufsichtsrechtliche Zwecke beschafften Unterlagen;
d) derzeit gültige Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung; und
e) derzeit gültiger Dauerauftrag für Überweisungen (ausgenommen bei Einlagenkonten).
3. Ausnahmeregelung für Datenbanken mit ausreichenden Informationen. Ein meldendes Finanzinstitut ist nicht zu der unter Unterabschnitt C Nummer 2 beschriebenen Suche in Papierunterlagen verpflichtet, soweit seine elektronisch durchsuchbaren Informationen Folgendes enthalten: a) den Ansässigkeitsstatus des Kontoinhabers;
b) die derzeit beim meldenden Finanzinstitut hinterlegte Haus- und Postanschrift des Kontoinhabers;
c) gegebenenfalls die derzeit beim meldenden Finanzinstitut hinterlegte(n) Telefonnummer(n) des Kontoinhabers;
d) im Fall von Finanzkonten, bei denen es sich nicht um Einlagenkonten handelt, Angaben dazu, ob Daueraufträge für Überweisungen von diesem Konto auf ein anderes Konto vorliegen (einschliesslich eines Kontos bei einer anderen Zweigniederlassung des meldenden Finanzinstituts oder einem anderen Finanzinstitut);
e) Angaben dazu, ob für den Kontoinhaber aktuell ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Anschrift vorliegt; und
f) Angaben dazu, ob eine Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung für das Konto vorliegt.
4. Nachfrage beim Kundenbetreuer nach den ihm tatsächlich bekannten Fakten. Zusätzlich zur Suche in elektronischen Datensätzen und Papierunterlagen, wie in Unterabschnitt C Nummern 1 und 2 beschrieben, muss ein meldendes Finanzinstitut das einem Kundenbetreuer zugewiesene Konto von hohem Wert (einschliesslich der mit diesem Konto von hohem Wert zusammengefassten Finanzkonten) als meldepflichtiges Konto betrachten, wenn dem Kundenbetreuer tatsächlich bekannt ist, dass der Kontoinhaber eine meldepflichtige Person ist.
5. Folgen der Feststellung von Indizien. a) Werden bei der in Unterabschnitt C beschriebenen erweiterten Überprüfung von Konten von hohem Wert keine der in Unterabschnitt B Nummer 2 aufgeführten Indizien festgestellt und wird das Konto nicht nach Unterabschnitt C Nummer 4 als Konto einer meldepflichtigen Person identifiziert, sind keine weiteren Massnahmen erforderlich, bis eine Änderung der Gegebenheiten eintritt, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zugeordnet werden.
b) Werden bei der in Unterabschnitt C beschriebenen erweiterten Überprüfung von Konten von hohem Wert Indizien nach Unterabschnitt B Nummer 2 Buchstaben a bis e festgestellt oder tritt anschliessend eine Änderung der Gegebenheiten ein, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zugeordnet werden, so muss das meldende Finanzinstitut das Konto für jeden meldepflichtigen Staat, für den ein Indiz festgestellt wird, als meldepflichtiges Konto betrachten, es sei denn, es entscheidet sich für die Anwendung von Unterabschnitt B Nummer 6 und eine der in jenem Unterabschnitt genannten Ausnahmen trifft auf dieses Konto zu.
c) Werden bei der in Unterabschnitt C beschriebenen erweiterten Überprüfung von Konten von hohem Wert ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Anschrift festgestellt und werden keine andere Anschrift und keine der in Unterabschnitt B Nummer 2 Buchstaben a bis e aufgeführten Indizien für den Kontoinhaber festgestellt, muss das meldende Finanzinstitut vom Kontoinhaber eine Selbstauskunft oder Belege beschaffen, um die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des Kontoinhabers festzustellen. Kann das meldende Finanzinstitut keine Selbstauskunft oder Belege beschaffen, muss es das Konto der zuständigen Behörde seines Mitgliedstaats oder, je nach Zusammenhang, der Schweiz als nicht dokumentiertes Konto melden.
6. Bei einem bestehenden Konto einer natürlichen Person, das zum 31. Dezember des Jahres vor Inkrafttreten des am 27. Mai 2015 unterzeichneten Änderungsprotokolls kein Konto von hohem Wert ist, zum letzten Tag eines darauffolgenden Kalenderjahrs jedoch ein Konto von hohem Wert ist, muss das meldende Finanzinstitut die in diesem Unterabschnitt beschriebenen erweiterten Überprüfungsverfahren für dieses Konto innerhalb des auf das Kalenderjahr, in dem das Konto ein Konto von hohem Wert wird, folgenden Kalenderjahrs abschliessen. Wird das Konto aufgrund dieser Überprüfung als meldepflichtiges Konto identifiziert, so muss das meldende Finanzinstitut die erforderlichen kontobezogenen Informationen für das Jahr, in dem das Konto als meldepflichtiges Konto identifiziert wird, und für die Folgejahre jährlich melden, es sei denn, der Kontoinhaber ist keine meldepflichtige Person mehr.
7. Führt ein meldendes Finanzinstitut die in Unterabschnitt C genannten erweiterten Überprüfungsverfahren für ein Konto von hohem Wert durch, so ist es in den Folgejahren nicht verpflichtet, für dasselbe Konto von hohem Wert diese Verfahren erneut durchzuführen, abgesehen von der Nachfrage beim Kundenbetreuer nach Nummer 4, es sei denn, es handelt sich um ein nicht dokumentiertes Konto, bei dem das meldende Finanzinstitut diese Verfahren jährlich erneut durchführen sollte, bis das Konto nicht mehr undokumentiert ist.
8. Tritt bei einem Konto von hohem Wert eine Änderung der Gegebenheiten ein, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere in Unterabschnitt B Nummer 2 beschriebene Indizien zugeordnet werden, so muss das meldende Finanzinstitut das Konto für jeden meldepflichtigen Staat, für den ein Indiz festgestellt wird, als meldepflichtiges Konto betrachten, es sei denn, es entscheidet sich für die Anwendung von Unterabschnitt B Nummer 6 und eine der in jenem Unterabschnitt genannten Ausnahmen trifft auf dieses Konto zu.
9. Ein meldendes Finanzinstitut muss Verfahren einrichten, mit denen sichergestellt wird, dass die Kundenbetreuer Änderungen der Gegebenheiten bei einem Konto erkennen. Wird ein Kundenbetreuer beispielsweise benachrichtigt, dass der Kontoinhaber eine neue Postanschrift in einem meldepflichtigen Staat hat, so muss das meldende Finanzinstitut die neue Anschrift als eine Änderung der Gegebenheiten betrachten und ist, sofern es sich für die Anwendung von Unterabschnitt B Nummer 6 entscheidet, dazu verpflichtet, die entsprechenden Unterlagen vom Kontoinhaber zu beschaffen.
D.  Die Überprüfung von bestehenden Konten von hohem Wert natürlicher Personen muss innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des am 27. Mai 2015 unterzeichneten Änderungsprotokolls abgeschlossen sein. Die Überprüfung von bestehenden Konten von geringerem Wert natürlicher Personen muss innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des am 27. Mai 2015 unterzeichneten Änderungsprotokolls abgeschlossen sein.
E.  Ein bestehendes Konto einer natürlichen Person, das nach diesem Abschnitt als meldepflichtiges Konto identifiziert wurde, gilt in allen Folgejahren als meldepflichtiges Konto, es sei denn, der Kontoinhaber ist keine meldepflichtige Person mehr.

Abschnitt IV: Sorgfaltspflichten bei Neukonten natürlicher Personen

Die folgenden Verfahren gelten für die Identifizierung meldepflichtiger Konten unter den Neukonten natürlicher Personen.
A.  Bei Neukonten natürlicher Personen muss das meldende Finanzinstitut bei Kontoeröffnung eine Selbstauskunft beschaffen, die Bestandteil der Kontoeröffnungsunterlagen sein kann und anhand deren das meldende Finanzinstitut die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des Kontoinhabers feststellen kann, und die Plausibilität dieser Selbstauskunft anhand der vom meldenden Finanzinstitut bei Kontoeröffnung beschafften Informationen, einschliesslich der aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) erfassten Unterlagen, bestätigen.
B.  Geht aus der Selbstauskunft hervor, dass der Kontoinhaber in einem meldepflichtigen Staat steuerlich ansässig ist, so muss das meldende Finanzinstitut das Konto als meldepflichtiges Konto betrachten und die Selbstauskunft auch die Steueridentifikationsnummer des Kontoinhabers in dem meldepflichtigen Staat (vorbehaltlich des Abschnitts I Unterabschnitt D) sowie das Geburtsdatum enthalten.
C.  Tritt bei einem Neukonto einer natürlichen Person eine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund deren dem meldenden Finanzinstitut bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die ursprüngliche Selbstauskunft nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist, so darf es sich nicht auf die ursprüngliche Selbstauskunft verlassen und muss eine gültige Selbstauskunft beschaffen, aus der die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des Kontoinhabers hervorgeht beziehungsweise hervorgehen.

Abschnitt V: Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten von Rechtsträgern

Die folgenden Verfahren gelten für die Identifizierung meldepflichtiger Konten unter den bestehenden Konten von Rechtsträgern.
A.  Nicht überprüfungs-, identifizierungs- oder meldepflichtige Konten von Rechtsträgern. Sofern sich das meldende Finanzinstitut nicht entweder für alle bestehenden Konten von Rechtsträgern oder jeweils für eine eindeutig identifizierte Gruppe dieser Konten anderweitig entscheidet, muss ein bestehendes Konto eines Rechtsträgers, das zum 31. Dezember des Jahres vor Inkrafttreten des am 27. Mai 2015 unterzeichneten Änderungsprotokolls einen Gesamtkontosaldo oder -wert von höchstens 250 000 USD oder eines auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats oder der Schweiz lautenden Betrags im Gegenwert von höchstens 250 000 USD aufweist, nicht als meldepflichtiges Konto überprüft, identifiziert oder gemeldet werden, bis der Gesamtkontosaldo oder -wert zum letzten Tag eines darauffolgenden Kalenderjahrs diesen Betrag übersteigt.
B.  Überprüfungspflichtige Konten von Rechtsträgern. Ein bestehendes Konto eines Rechtsträgers, das zum 31. Dezember des Jahres vor Inkrafttreten des am 27. Mai 2015 unterzeichneten Änderungsprotokolls einen Gesamtkontosaldo oder -wert von mehr als 250 000 USD oder einen auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats oder der Schweiz lautenden Betrag im Gegenwert von mehr als 250 000 USD aufweist, und ein bestehendes Konto eines Rechtsträgers, dessen Gesamtkontosaldo oder ‑wert zum 31. Dezember des Jahres vor Inkrafttreten des am 27. Mai 2015 unterzeichneten Änderungsprotokolls diesen Betrag nicht übersteigt, zum letzten Tag eines darauffolgenden Kalenderjahrs jedoch diesen Betrag übersteigt, muss nach den in Unterabschnitt D festgelegten Verfahren überprüft werden.
C.  Meldepflichtige Konten von Rechtsträgern. Von den in Unterabschnitt B beschriebenen bestehenden Konten von Rechtsträgern gelten nur diejenigen Konten als meldepflichtige Konten, die von einem oder mehreren Rechtsträgern gehalten werden, die meldepflichtige Personen sind, oder von passiven NFEs mit einer oder mehreren beherrschenden Personen, die meldepflichtige Personen sind.
D.  Überprüfungsverfahren für die Identifizierung meldepflichtiger Konten von Rechtsträgern. Bei den in Unterabschnitt B beschriebenen bestehenden Konten von Rechtsträgern muss ein meldendes Finanzinstitut die folgenden Überprüfungsverfahren durchführen, um festzustellen, ob das Konto von einer oder mehreren meldepflichtigen Personen oder von passiven NFEs mit einer oder mehreren beherrschenden Personen, die meldepflichtige Personen sind, gehalten wird:
1. Feststellung, ob der Rechtsträger eine meldepflichtige Person ist. a) Überprüfung der zu aufsichtsrechtlichen Zwecken oder für die Kundenbetreuung verwahrten Informationen (einschliesslich der aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) erhobenen Informationen) auf Hinweise, dass der Kontoinhaber in einem meldepflichtigen Staat ansässig ist. Für diesen Zweck gilt ein Gründungsort, ein Sitz oder eine Anschrift in einem meldepflichtigen Staat als Hinweis, dass der Kontoinhaber in einem meldepflichtigen Staat ansässig ist.
b) Weisen die Informationen darauf hin, dass der Kontoinhaber in einem meldepflichtigen Staat ansässig ist, so muss das meldende Finanzinstitut das Konto als meldepflichtiges Konto betrachten, es sei denn, das meldende Finanzinstitut beschafft vom Kontoinhaber eine Selbstauskunft oder stellt anhand von in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise fest, dass es sich bei dem Kontoinhaber nicht um eine meldepflichtige Person handelt.
2. Feststellung, ob der Rechtsträger ein passiver NFE mit einer oder mehreren beherrschenden Personen ist, bei denen es sich um meldepflichtige Personen handelt. Bei einem Kontoinhaber eines bestehenden Kontos eines Rechtsträgers (einschliesslich eines Rechtsträgers, der eine meldepflichtige Person ist) muss das meldende Finanzinstitut feststellen, ob der Kontoinhaber ein passiver NFE mit einer oder mehreren beherrschenden Personen ist, bei denen es sich um meldepflichtige Personen handelt. Handelt es sich bei einer beherrschenden Person eines passiven NFE um eine meldepflichtige Person, so ist das Konto als meldepflichtiges Konto zu betrachten. Bei diesen Feststellungen muss das meldende Finanzinstitut die unter Unterabschnitt D Nummer 2 Buchstaben a bis c aufgeführten Leitlinien in der jeweils geeignetsten Reihenfolge befolgen. a) Feststellung, ob der Kontoinhaber ein passiver NFE ist. Zur Feststellung, ob der Kontoinhaber ein passiver NFE ist, muss das meldende Finanzinstitut eine Selbstauskunft des Kontoinhabers zum Nachweis seines Status beschaffen, es sei denn, das meldende Finanzinstitut kann anhand von in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise feststellen, dass der Kontoinhaber ein aktiver NFE ist oder ein anderes Finanzinstitut als ein unter Abschnitt VIII Unterabschnitt A Nummer 6 Buchstabe b beschriebenes Investmentunternehmen, bei dem es sich nicht um ein Finanzinstitut eines teilnehmenden Staates handelt.
b) Feststellung der beherrschenden Personen eines Kontoinhabers. Zur Feststellung der beherrschenden Personen eines Kontoinhabers kann sich ein meldendes Finanzinstitut auf die aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) erhobenen und verwahrten Informationen verlassen.
c) Feststellung, ob eine beherrschende Person eines passiven NFE eine meldepflichtige Person ist. Zur Feststellung, ob eine beherrschende Person eines passiven NFE eine meldepflichtige Person ist, kann sich ein meldendes Finanzinstitut auf Folgendes verlassen: i) bei einem bestehenden Konto eines Rechtsträgers, dessen Inhaber ein oder mehrere NFEs sind und dessen Gesamtkontosaldo oder ‑wert 1 000 000 USD oder einen auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats oder der Schweiz lautenden Betrag im Gegenwert von 1 000 000 USD nicht übersteigt, auf die aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) erfassten und verwahrten Informationen; oder
ii) auf eine Selbstauskunft des Kontoinhabers oder dieser beherrschenden Person aus dem Staat/den Staaten (ein Mitgliedstaat, die Schweiz oder andere Staaten), in dem/denen die beherrschende Person steuerlich ansässig ist.
E.  Überprüfungszeitraum und zusätzliche Verfahren für bestehende Konten von Rechtsträgern.
1. Die Überprüfung bestehender Konten von Rechtsträgern, die zum 31. Dezember des Jahres vor Inkrafttreten des am 27. Mai 2015 unterzeichneten Änderungsprotokolls einen Gesamtkontosaldo oder -wert von mehr als 250 000 USD oder einen auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats oder der Schweiz lautenden Betrag im Gegenwert von mehr als 250 000 USD aufweisen, muss innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Protokolls abgeschlossen sein.
2. Die Überprüfung bestehender Konten von Rechtsträgern, deren Gesamtkontosaldo oder -wert zum 31. Dezember des Jahres vor Inkrafttreten des am 27. Mai 2015 unterzeichneten Änderungsprotokolls 250 000 USD oder einen auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats oder der Schweiz lautenden Betrag im Gegenwert von 250 000 USD nicht übersteigt, zum 31. Dezember eines Folgejahres jedoch diesen Betrag übersteigt, muss innerhalb des Kalenderjahrs nach dem Jahr, in dem der Gesamtkontosaldo oder -wert diesen Betrag übersteigt, abgeschlossen sein.
3. Tritt bei einem bestehenden Konto eines Rechtsträgers eine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund deren dem meldenden Finanzinstitut bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunft oder andere kontobezogene Unterlagen nicht zutreffend oder unglaubwürdig sind, so muss es den Status des Kontos nach den in Unterabschnitt D festgelegten Verfahren neu bestimmen.

Abschnitt VI: Sorgfaltspflichten bei Neukonten von Rechtsträgern

Die folgenden Verfahren gelten für die Identifizierung meldepflichtiger Konten unter den Neukonten von Rechtsträgern.
A.  Überprüfungsverfahren für die Identifizierung meldepflichtiger Konten von Rechtsträgern. Bei Neukonten von Rechtsträgern muss ein meldendes Finanzinstitut die folgenden Überprüfungsverfahren durchführen, um festzustellen, ob das Konto von einer oder mehreren meldepflichtigen Personen oder von passiven NFEs mit einer oder mehreren beherrschenden Personen, die meldepflichtige Personen sind, gehalten wird:
1. Feststellung, ob der Rechtsträger eine meldepflichtige Person ist. a) Beschaffung einer Selbstauskunft, die Bestandteil der Kontoeröffnungsunterlagen sein kann und anhand deren das meldende Finanzinstitut die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des Kontoinhabers ermitteln kann, sowie Bestätigung der Plausibilität dieser Selbstauskunft anhand der vom meldenden Finanzinstitut bei Kontoeröffnung beschafften Informationen, einschliesslich der aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) erfassten Unterlagen. Erklärt der Rechtsträger, es liege keine steuerliche Ansässigkeit vor, so kann sich das meldende Finanzinstitut zur Bestimmung der Ansässigkeit des Kontoinhabers auf die Anschrift des Hauptsitzes des Rechtsträgers verlassen.
b) Enthält die Selbstauskunft Hinweise darauf, dass der Kontoinhaber in einem meldepflichtigen Staat ansässig ist, so muss das meldende Finanzinstitut das Konto als meldepflichtiges Konto betrachten, es sei denn, das meldende Finanzinstitut stellt anhand der in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise fest, dass es sich bei dem Kontoinhaber nicht um eine meldepflichtige Person in Bezug auf diesen meldepflichtigen Staat handelt.
2. Feststellung, ob der Rechtsträger ein passiver NFE mit einer oder mehreren beherrschenden Personen ist, bei denen es sich um meldepflichtige Personen handelt. Bei einem Kontoinhaber eines Neukontos eines Rechtsträgers (einschliesslich eines Rechtsträgers, der eine meldepflichtige Person ist) muss das meldende Finanzinstitut feststellen, ob der Kontoinhaber ein passiver NFE mit einer oder mehreren beherrschenden Personen ist, bei denen es sich um meldepflichtige Personen handelt. Handelt es sich bei einer beherrschenden Person eines passiven NFE um eine meldepflichtige Person, so ist das Konto als meldepflichtiges Konto zu betrachten. Bei diesen Feststellungen muss das meldende Finanzinstitut die unter Unterabschnitt A Nummer 2 Buchstaben a bis c aufgeführten Leitlinien in der jeweils geeignetsten Reihenfolge befolgen. a) Feststellung, ob der Kontoinhaber ein passiver NFE ist. Zur Feststellung, ob der Kontoinhaber ein passiver NFE ist, muss sich das meldende Finanzinstitut auf eine Selbstauskunft des Kontoinhabers zum Nachweis seines Status verlassen, es sei denn, das meldende Finanzinstitut kann anhand von in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise feststellen, dass der Kontoinhaber ein aktiver NFE ist oder ein anderes Finanzinstitut als ein unter Abschnitt VIII Unterabschnitt A Nummer 6 Buchstabe b beschriebenes Investmentunternehmen, bei dem es sich nicht um ein Finanzinstitut eines teilnehmenden Staates handelt.
b) Feststellung der beherrschenden Personen eines Kontoinhabers. Zur Feststellung der beherrschenden Personen eines Kontoinhabers kann sich ein meldendes Finanzinstitut auf die aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) erhobenen und verwahrten Informationen verlassen.
c) Feststellung, ob eine beherrschende Person eines passiven NFE eine meldepflichtige Person ist. Zur Feststellung, ob eine beherrschende Person eines passiven NFE eine meldepflichtige Person ist, kann sich ein meldendes Finanzinstitut auf eine Selbstauskunft des Kontoinhabers oder dieser beherrschenden Person verlassen.

Abschnitt VII: Besondere Sorgfaltsvorschriften

Bei der Durchführung der vorstehenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gelten die folgenden zusätzlichen Vorschriften:
A.  Verlass auf Selbstauskünfte und Belege. Ein meldendes Finanzinstitut darf sich nicht auf eine Selbstauskunft oder auf Belege verlassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunft oder die Belege nicht zutreffend oder unglaubwürdig sind.
B.  Alternative Verfahren für Finanzkonten begünstigter natürlicher Personen eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags und für rückkaufsfähige Gruppenversicherungsverträge oder Gruppenrentenversicherungsverträge. Ein meldendes Finanzinstitut kann davon ausgehen, dass eine begünstigte natürliche Person (mit Ausnahme des Eigentümers) eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags, die eine Todesfallleistung erhält, keine meldepflichtige Person ist, und dieses Finanzkonto als ein nicht meldepflichtiges Konto betrachten, es sei denn, dem meldenden Finanzinstitut ist bekannt oder müsste bekannt sein, dass der Begünstigte eine meldepflichtige Person ist. Einem meldenden Finanzinstitut müsste bekannt sein, dass ein Begünstigter eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags eine meldepflichtige Person ist, wenn die vom meldenden Finanzinstitut erhobenen und dem Begünstigten zugeordneten Informationen Indizien im Sinne des Abschnitts III Unterabschnitt B enthalten. Ist einem meldenden Finanzinstitut tatsächlich bekannt oder müsste ihm bekannt sein, dass der Begünstigte eine meldepflichtige Person ist, so muss das meldende Finanzinstitut die Verfahren in Abschnitt III Unterabschnitt B einhalten.
Ein Mitgliedstaat oder die Schweiz hat die Möglichkeit, einem meldenden Finanz-institut zu gestatten, ein Finanzkonto, das den Anteil eines Mitglieds an einem rückkaufsfähigen Gruppenversicherungsvertrag oder einem Gruppenrentenversicherungsvertrag darstellt, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung eines Betrags an den Arbeitnehmer/Inhaber des Versicherungsscheins oder den Begünstigten fällig wird, als ein nicht meldepflichtiges Konto zu behandeln, sofern das Finanzkonto, das den Anteil eines Mitglieds an einem rückkaufsfähigen Gruppenversicherungsvertrag oder einem Gruppenrentenversicherungsvertrag darstellt, die folgenden Anforderungen erfüllt:
a) der rückkaufsfähige Gruppenversicherungsvertrag oder der Gruppenrentenversicherungsvertrag ist auf einen Arbeitgeber ausgestellt und erstreckt sich auf mindestens 25 Arbeitnehmer/Versicherungsscheininhaber;
b) die Arbeitnehmer/Versicherungsscheininhaber haben Anspruch auf einen ihrem Anteil entsprechenden Vertragswert und dürfen Begünstigte benennen, an die die Leistungen im Falle des Ablebens des Arbeitnehmers zu zahlen sind; und
c) der an einen Arbeitnehmer/Versicherungsscheininhaber oder Begünstigten zu zahlende Gesamtbetrag beträgt höchstens 1 000 000 USD oder einen auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats oder der Schweiz lautenden Betrag im Gegenwert von 1 000 000 USD.
Der Ausdruck «rückkaufsfähiger Gruppenversicherungsvertrag» bedeutet einen rückkaufsfähigen Versicherungsvertrag, der:
i) eine Deckung für natürliche Personen vorsieht, die über einen Arbeitgeber, einen Berufsverband, eine Arbeitnehmerorganisation oder eine andere Vereinigung oder Gruppe angeschlossen sind; und
ii) für jedes Mitglied der Gruppe (oder Mitglied einer Kategorie innerhalb dieser Gruppe) die Zahlung eines Versicherungsbeitrags vorsieht, der unabhängig von den Gesundheitsmerkmalen der natürlichen Person – mit Ausnahme von Alter, Geschlecht und Tabakkonsum des Mitglieds (oder der Mitgliederkategorie) der Gruppe – festgelegt wird.
Der Ausdruck «Gruppenrentenversicherungsvertrag» bedeutet einen Rentenversicherungsvertrag, bei dem die Anspruchsberechtigten natürliche Personen sind, die über einen Arbeitgeber, einen Berufsverband, eine Arbeitnehmerorganisation oder eine andere Vereinigung oder Gruppe angeschlossen sind.
Vor Inkrafttreten des am 27. Mai 2015 unterzeichneten Änderungsprotokolls teilen die Mitgliedstaaten der Schweiz und teilt die Schweiz der Europäischen Kommission mit, ob sie von der Option in diesem Unterabschnitt Gebrauch gemacht haben. Die Europäische Kommission kann die Weiterleitung der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Schweiz koordinieren und leitet die Mitteilung der Schweiz an alle Mitgliedstaaten weiter. Jedwede Änderungen bei der Ausübung dieser Option durch einen Mitgliedstaat oder die Schweiz werden auf dieselbe Weise mitgeteilt.
C.  Vorschriften für die Zusammenfassung von Kontosalden und für Währungen.
1. Zusammenfassung von Konten natürlicher Personen. Für die Zwecke der Bestimmung des Gesamtsaldos oder -werts von Finanzkonten einer natürlichen Person muss ein meldendes Finanzinstitut alle von ihm oder einem verbundenen Rechtsträger geführten Finanzkonten zusammenfassen, jedoch nur insoweit, als die computergestützten Systeme des meldenden Finanzinstituts die Finanzkonten durch Verweis auf ein Datenelement wie eine Kundennummer oder Steueridentifikationsnummer miteinander verknüpfen und eine Zusammenfassung der Kontosalden oder -werte ermöglichen. Für die Zwecke der Anwendung der unter dieser Nummer beschriebenen Zusammenfassungsvorschriften wird jedem Inhaber eines gemeinsamen Finanzkontos der gesamte Saldo oder Wert des gemeinsamen Finanzkontos zugerechnet.
2. Zusammenfassung von Konten von Rechtsträgern. Für die Zwecke der Bestimmung des Gesamtsaldos oder -werts von Finanzkonten eines Rechtsträgers muss ein meldendes Finanzinstitut alle von ihm oder einem verbundenen Rechtsträger geführten Finanzkonten berücksichtigen, jedoch nur insoweit, als die computergestützten Systeme des meldenden Finanzinstituts die Finanzkonten durch Verweis auf ein Datenelement wie eine Kundennummer oder Steueridentifikationsnummer miteinander verknüpfen und eine Zusammenfassung der Kontosalden oder -werte ermöglichen. Für die Zwecke der Anwendung der unter dieser Nummer beschriebenen Zusammenfassungsvorschriften wird jedem Inhaber eines gemeinsamen Finanzkontos der gesamte Saldo oder Wert des gemeinsamen Finanzkontos zugerechnet.
3. Besondere Zusammenfassungsvorschrift für Kundenbetreuer. Für die Zwecke der Bestimmung des Gesamtsaldos oder -werts von Finanzkonten einer Person zur Feststellung, ob es sich bei einem Finanzkonto um ein Konto von hohem Wert handelt, ist ein meldendes Finanzinstitut im Fall von Konten, bei denen einem Kundenbetreuer bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass sie unmittelbar oder mittelbar derselben Person gehören, dieselbe Person über sie verfügt oder sie von derselben Person (ausser in treuhänderischer Eigenschaft) eröffnet wurden, auch verpflichtet, alle diese Konten zusammenzufassen.
4. Beträge, die den Gegenwert in anderen Währungen umfassen. Alle US-Dollar-Beträge oder auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats oder der Schweiz lautenden Beträge umfassen den Gegenwert in anderen Währungen nach innerstaatlichem Recht.

Abschnitt VIII: Begriffsbestimmungen

Die folgenden Ausdrücke haben die nachstehend festgelegte Bedeutung:
A.  Meldendes Finanzinstitut
1. Der Ausdruck «meldendes Finanzinstitut» bedeutet je nach Zusammenhang ein mitgliedstaatliches Finanzinstitut oder ein schweizerisches Finanzinstitut, bei dem es sich nicht um ein nicht meldendes Finanzinstitut handelt.
2. Der Ausdruck «Finanzinstitut eines teilnehmenden Staates» bedeutet: i) ein in einem teilnehmenden Staat ansässiges Finanzinstitut, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses Finanzinstituts, die sich ausserhalb dieses teilnehmenden Staates befinden; oder
ii) eine Zweigniederlassung eines nicht in einem teilnehmenden Staat ansässigen Finanzinstituts, wenn diese sich in diesem teilnehmenden Staat befindet.
3. Der Ausdruck «Finanzinstitut» bedeutet ein Verwahrinstitut, ein Einlageninstitut, ein Investmentunternehmen oder eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft.
4. Der Ausdruck «Verwahrinstitut» bedeutet einen Rechtsträger, dessen Geschäftstätigkeit im Wesentlichen darin besteht, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren. Die Geschäftstätigkeit eines Rechtsträgers besteht im Wesentlichen darin, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren, wenn die dem Verwahren von Finanzvermögen und damit zusammenhängenden Finanzdienstleistungen zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers mindestens 20 Prozent der Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers entsprechen, und zwar entweder: i) während des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember (oder dem letzten Tag eines nicht einem Kalenderjahr entsprechenden Abrechnungszeitraums) vor dem Bestimmungsjahr endet; oder
ii) während des Zeitraums des Bestehens des Rechtsträgers, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.
5. Der Ausdruck «Einlageninstitut» bedeutet einen Rechtsträger, der im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt.
6. Der Ausdruck «Investmentunternehmen» bedeutet einen Rechtsträger, a) der gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten für einen Kunden ausübt: i) Handel mit Geldmarktinstrumenten (zum Beispiel Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate, Derivate), Devisen, Wechselkurs-, Zins- und Indexinstrumenten, übertragbaren Wertpapieren oder Warentermingeschäfte,
ii) individuelle und kollektive Vermögensverwaltung oder
iii) sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von Finanzvermögen oder Kapital im Auftrag Dritter;
oder
b) dessen Bruttoeinkünfte vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von Finanzvermögen oder dem Handel damit zuzurechnen sind, wenn der Rechtsträger von einem anderen Rechtsträger verwaltet wird, bei dem es sich um ein Einlageninstitut, ein Verwahrinstitut, eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft oder ein unter Unterabschnitt A Nummer 6 Buchstabe a beschriebenes Investmentunternehmen handelt.
Ein Rechtsträger übt gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der unter Unterabschnitt A Nummer 6 Buchstabe a beschriebenen Tätigkeiten aus beziehungsweise die Bruttoeinkünfte eines Rechtsträgers sind vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von Finanzvermögen oder dem Handel damit im Sinne des Buchstaben b zuzurechnen, wenn die den entsprechenden Tätigkeiten zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers mindestens 50 Prozent der Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers entsprechen, und zwar entweder:
i) während des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember des Jahres vor dem Bestimmungsjahr endet; oder
ii) während des Zeitraums des Bestehens des Rechtsträgers, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist. Der Ausdruck «Investmentunternehmen» umfasst nicht einen Rechtsträger, bei dem es sich aufgrund der Erfüllung der Kriterien in Unterabschnitt D Nummer 9 Buchstaben d bis g um einen aktiven NFE handelt.
Dieser Unterabschnitt ist auf eine Weise auszulegen, die mit dem Wortlaut der Definition von «Finanzinstitut» in den Empfehlungen der Arbeitsgruppe Finanzielle Massnahmen gegen Geldwäsche («Financial Action Task Force on Money Laundering» – FATF) vereinbar ist.
7. Der Ausdruck «Finanzvermögen» umfasst Wertpapiere (zum Beispiel Anteile am Aktienkapital einer Kapitalgesellschaft, Beteiligungen oder wirtschaftliches Eigentum an den Beteiligungen an einer in Streubesitz befindlichen oder börsennotierten Personengesellschaft oder einem Trust sowie Obliga­tionen, Anleihen, Schuldverschreibungen oder sonstige Schuldurkunden), Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäften, Swaps (zum Beispiel Zinsswaps, Währungsswaps, Basisswaps, Zinscaps, Zinsfloors, Warenswaps, Aktienswaps, Aktienindexswaps und ähnliche Vereinbarungen), Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträge oder Beteiligungen (darunter börsengehandelte und nicht börsengehandelte Termingeschäfte und Optionen) an Wertpapieren, Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäften, Swaps oder Versicherungs- oder Rentenverträgen. Der Ausdruck «Finanzvermögen» umfasst keine nicht fremdfinanzierten unmittelbaren Immobilienbeteiligungen.
8. Der Ausdruck «spezifizierte Versicherungsgesellschaft» bedeutet einen Rechtsträger, bei dem es sich um eine Versicherungsgesellschaft (oder die Holdinggesellschaft einer Versicherungsgesellschaft) handelt, die einen rückkaufsfähigen Versicherungsvertrag oder einen Rentenversicherungsvertrag abschliesst oder zur Leistung von Zahlungen in Bezug auf einen solchen Vertrag verpflichtet ist.
B.  Nicht meldendes Finanzinstitut
1. Der Ausdruck «nicht meldendes Finanzinstitut» bedeutet ein Finanzinstitut, bei dem es sich um Folgendes handelt: a) einen staatlichen Rechtsträger, eine internationale Organisation oder eine Zentralbank, ausser bei Zahlungen, die aus einer Verpflichtung im Zusammenhang mit gewerblichen Finanzaktivitäten stammen, die denen einer spezifizierten Versicherungsgesellschaft, eines Verwahr- oder eines Einlageninstituts entsprechen;
b) einen Altersvorsorgefonds mit breiter Beteiligung, einen Altersvorsorgefonds mit geringer Beteiligung, einen Pensionsfonds eines staatlichen Rechtsträgers, einer internationalen Organisation oder einer Zentralbank oder einen qualifizierten Kreditkartenanbieter;
c) einen sonstigen Rechtsträger, bei dem ein geringes Risiko besteht, dass er zur Steuerhinterziehung missbraucht wird, der im Wesentlichen ähnliche Eigenschaften wie die in Unterabschnitt B Nummer 1 Buchstaben a und b genannten Rechtsträger aufweist, nach innerstaatlichem Recht als nicht meldendes Finanzinstitut gilt und – in Bezug auf die Mitgliedstaaten – in der Liste nach Artikel 8 Absatz 7a der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung aufgeführt ist und der Schweiz gemeldet wurde beziehungsweise – in Bezug auf die Schweiz – der Europäischen Kommission mitgeteilt wurde, sofern sein Status als nicht meldendes Finanzinstitut dem Zweck dieses Abkommens nicht entgegensteht;
d) einen ausgenommenen Organismus für die gemeinsame Anlagen; oder
e) einen Trust, soweit der Treuhänder des Trusts ein meldendes Finanzinstitut ist und sämtliche nach Abschnitt I zu meldenden Informationen zu sämtlichen meldepflichtigen Konten des Trusts meldet.
2. Der Ausdruck «staatlicher Rechtsträger» bedeutet die Regierung eines Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines anderen Staates, eine Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines anderen Staates (wobei es sich, um Zweifel auszuräumen, unter anderen um einen Gliedstaat, eine Provinz, einen Landkreis oder eine Gemeinde handeln kann) oder eine Behörde oder Einrichtung, die sich im Alleineigentum eines Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines anderen Staates oder einer oder mehrerer Gebietskörperschaften befindet (jeweils ein «staatlicher Rechtsträger»). Diese Kategorie besteht aus den wesentlichen Instanzen, beherrschten Rechtsträgern und Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines anderen Staates. a) Eine «wesentliche Instanz» eines Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines anderen Staates bedeutet unabhängig von ihrer Bezeichnung eine Person, eine Organisation, eine Behörde, ein Amt, einen Fonds, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle, die eine Regierungsbehörde eines Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines anderen Staates darstellt. Die Nettoeinkünfte der Regierungsbehörde müssen ihrem eigenen Konto oder sonstigen Konten des Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines anderen Staates gutgeschrieben werden, ohne dass ein Teil davon einer Privatperson zugutekommt. Eine wesentliche Instanz umfasst nicht eine natürliche Person, bei der es sich um einen in seiner Eigenschaft als Privatperson handelnden Regierungsvertreter, Beamten oder Verwalter handelt.
b) Ein beherrschter Rechtsträger bedeutet einen Rechtsträger, der formal von dem Mitgliedstaat, der Schweiz oder einem anderen Staat getrennt ist oder auf andere Weise eine eigenständige juristische Person darstellt, sofern: i) der Rechtsträger sich unmittelbar oder über einen oder mehrere beherrschte Rechtsträger im Alleineigentum und unter der Beherrschung eines oder mehrerer staatlicher Rechtsträger befindet;
ii) die Nettoeinkünfte des Rechtsträgers seinem eigenen Konto oder den Konten eines oder mehrerer staatlicher Rechtsträger gutgeschrieben werden, ohne dass ein Teil seiner Einkünfte einer Privatperson zugutekommt; und
iii) die Vermögenswerte des Rechtsträgers bei seiner Auflösung einem oder mehreren staatlichen Rechtsträgern zufallen.
c) Einkünfte kommen nicht Privatpersonen zugute, wenn es sich bei diesen Personen um die vorgesehenen Begünstigten eines Regierungsprogramms handelt und die Programmaktivitäten für die Allgemeinheit im Interesse des Gemeinwohls ausgeübt werden oder sich auf die Verwaltung eines Regierungsbereichs beziehen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen gelten Einkünfte jedoch als Einkünfte, die Privatpersonen zugutekommen, wenn sie aus über einen staatlichen Rechtsträger ausgeübten gewerblichen Tätigkeiten, wie zum Beispiel Geschäfts­bankengeschäften, stammen, bei denen Finanzdienstleistungen an Privatpersonen erbracht werden.
3. Der Ausdruck «internationale Organisation» bedeutet eine internationale Organisation oder eine in ihrem Alleineigentum stehende Behörde oder Einrichtung. Diese Kategorie umfasst eine zwischenstaatliche Organisation (einschliesslich einer übernationalen Organisation): i) die hauptsächlich aus Regierungen besteht;
ii) die mit einem Mitgliedstaat, der Schweiz oder einem anderen Staat ein Sitzabkommen oder im Wesentlichen ähnliches Abkommen geschlossen hat; und
iii) deren Einkünfte nicht Privatpersonen zugutekommen.
4. Der Ausdruck «Zentralbank» bedeutet ein Institut, das per Gesetz oder staatlicher Genehmigung neben der Regierung eines Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines anderen Staates die oberste Behörde für die Ausgabe von als Währung vorgesehenen Zahlungsmitteln darstellt. Dieses Institut kann eine von der Regierung eines Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines anderen Staates getrennte Einrichtung umfassen, die ganz oder teilweise im Eigentum des betreffenden Mitgliedstaats, der Schweiz oder des betreffenden anderen Staates stehen kann.
5. Der Ausdruck «Altersvorsorgefonds mit breiter Beteiligung» bedeutet einen Fonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und Invaliditätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall oder einer Kombination dieser Leistungen als Gegenleistung für erbrachte Leistungen an Begünstigte, die derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer (oder von ihnen bestimmte Personen) eines oder mehrerer Arbeitgeber sind, sofern der Fonds: a) nicht einen einzigen Begünstigten hat, der Anspruch auf mehr als 5 Prozent der Vermögenswerte des Fonds hat;
b) staatlicher Regelung unterliegt und Informationen an die Steuerbehörden übermittelt; und
c) mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt: i) der Fonds ist aufgrund seines Status als Altersvorsorgeplan grundsätzlich von der Ertragssteuer auf Kapitaleinkünften befreit oder die Besteuerung entsprechender Erträge erfolgt nachgelagert beziehungsweise zu einem ermässigten Satz,
ii) der Fonds bezieht mindestens 50 Prozent seiner Gesamtbeiträge (mit Ausnahme von Vermögensübertragungen von anderen in Unterabschnitt B Nummern 5 bis 7 genannten Plänen oder in Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe a genannten Altersvorsorgekonten) von den Arbeitgebern,
iii) Ausschüttungen oder Entnahmen aus dem Fonds dürfen nur bei Eintritt konkreter Ereignisse im Zusammenhang mit Ruhestand, Invalidität oder Tod vorgenommen werden (mit Ausnahme von aus einem Altersvorsorgeplan an andere in Unterabschnitt B Nummern 5 bis 7 genannte Altersvorsorgefonds oder in Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe a genannte Altersvorsorgekonten übertragene Ausschüttungen), andernfalls finden Sanktionen An­wendung, oder
iv) die Arbeitnehmerbeiträge an den Fonds (mit Ausnahme bestimmter zugelassener Ausgleichsbeiträge) werden durch das Erwerbseinkommen des Arbeitnehmers begrenzt oder dürfen unter Anwendung der in Abschnitt VII Unterabschnitt C genannten Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten und die Währungsumrechnung jährlich höchstens 50 000 USD oder einen auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats oder der Schweiz lautenden Betrag im Gegenwert von höchstens 50 000 USD betragen.
6. Der Ausdruck «Altersvorsorgefonds mit geringer Beteiligung» bedeutet einen Fonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und Invaliditätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall als Gegenleistung für erbrachte Leistungen an Begünstigte, die derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer (oder von ihnen bestimmte Personen) eines oder mehrerer Arbeitgeber sind, sofern: a) weniger als 50 Personen am Fonds beteiligt sind;
b) ein oder mehrere Arbeitgeber in den Fonds einzahlen, bei denen es sich nicht um Investmentunternehmen oder passive NFEs handelt;
c) die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge an den Fonds (mit Ausnahme von Vermögensübertragungen von in Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe a genannten Altersvorsorgekonten) durch das Erwerbseinkommen beziehungsweise die Vergütung des Arbeitnehmers begrenzt werden;
d) nicht im Gründungsstaat (in einem Mitgliedstaat oder der Schweiz) des Fonds ansässige Beteiligte auf höchstens 20 Prozent der Vermögenswerte des Fonds Anspruch haben; und
e) der Fonds staatlicher Regelung unterliegt und Informationen an die Steuerbehörden übermittelt.
7. Der Ausdruck «Pensionsfonds eines staatlichen Rechtsträgers, einer internationalen Organisation oder einer Zentralbank» bedeutet einen von einem staatlichen Rechtsträger, einer internationalen Organisation oder einer Zentralbank errichteten Fonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und Invaliditätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall an Begünstigte oder Beteiligte, bei denen es sich um derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer (oder von ihnen bestimmte Personen) oder um Personen handeln kann, die keine derzeitigen oder ehemaligen Arbeitnehmer sind, falls die Leistungen diesen Begünstigten und Beteiligten als Gegenleistung für ihre dem staatlichen Rechtsträger, der internationalen Organisation oder der Zentralbank persönlich geleisteten Dienste gewährt werden.
8. Der Ausdruck «qualifizierter Kreditkartenanbieter» bedeutet ein Finanzinstitut, das folgende Voraussetzungen erfüllt: a) Das Finanzinstitut gilt nur als Finanzinstitut, weil es ein Kreditkartenanbieter ist, der Einlagen nur akzeptiert, wenn ein Kunde eine Zahlung leistet, die einen in Bezug auf die Karte fälligen Saldo übersteigt, und die Überzahlung nicht unverzüglich an den Kunden zurücküberwiesen wird; und
b) spätestens ab dem Inkrafttreten des am 27. Mai 2015 unterzeichneten Änderungsprotokolls setzt das Finanzinstitut Massnahmen und Verfahren um, die entweder verhindern, dass ein Kunde eine Überzahlung in Höhe von mehr als 50 000 USD oder eines auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats oder der Schweiz lautenden Betrags im Gegenwert von mehr als 50 000 USD leistet, oder sicherstellen, dass jede Überzahlung eines Kunden, die über diesem Betrag liegt, dem Kunden innerhalb von 60 Tagen zurückerstattet wird, wobei in beiden Fällen die Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten und die Währungsumrechnung nach Abschnitt VII Unterabschnitt C gelten. Überzahlungen von Kunden in diesem Sinne umfassen nicht Guthaben im Zusammenhang mit strittigen Abbuchungen, schliessen jedoch Guthaben infolge der Rückgabe von Waren ein.
9. Der Ausdruck «ausgenommener Organismus für gemeinsame Anlagen» bedeutet ein Investmentunternehmen, das als Organismus für gemeinsame Anlagen der Aufsicht untersteht, sofern sämtliche Beteiligungen an dem Organismus für gemeinsame Anlagen von natürlichen Personen oder Rechtsträgern, die keine meldepflichtigen Personen sind, oder über diese gehalten werden, mit Ausnahme eines passiven NFE mit beherrschenden Personen, die meldepflichtige Personen sind.
Ein Investmentunternehmen, das als Organismus für gemeinsame Anlagen der Aufsicht untersteht, gilt auch dann nach Unterabschnitt B Nummer 9 als ausgenommener Organismus für gemeinsame Anlagen, wenn der Organismus für gemeinsame Anlagen effektive Inhaberanteile ausgibt, sofern: a) der Organismus für gemeinsame Anlagen nach dem 31. Dezember des Jahres vor Inkrafttreten des am 27. Mai 2015 unterzeichneten Änderungsprotokolls keine effektiven Inhaberanteile ausgegeben hat oder ausgibt;
b) der Organismus für gemeinsame Anlagen bei Rückkauf alle diese Anteile einzieht;
c) der Organismus für gemeinsame Anlagen die in den Abschnitten II bis VII aufgeführten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten durchführt und alle meldepflichtigen Informationen zu diesen Anteilen meldet, wenn diese zum Einlösen oder zu sonstiger Zahlung vorgelegt werden; und
d) der Organismus für gemeinsame Anlagen über Massnahmen und Verfahren verfügt, um sicherzustellen, dass die betreffenden Anteile so bald wie möglich und auf jeden Fall innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des am 27. Mai 2015 unterzeichneten Änderungsprotokolls eingelöst werden oder nicht mehr verkehrsfähig sind.
C.  Finanzkonto
1. Der Ausdruck «Finanzkonto» bedeutet ein von einem Finanzinstitut geführtes Konto und umfasst ein Einlagenkonto, ein Verwahrkonto und: a) im Fall eines Investmentunternehmens Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an dem Finanzinstitut. Ungeachtet der vorstehenden Bestim­mung umfasst der Ausdruck «Finanzkonto» keine Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an einem Rechtsträger, der nur als Investment­unternehmen gilt, weil er für den Zweck der Anlage oder Verwaltung von Finanzvermögen, das bei einem anderen Finanzinstitut als diesem Rechtsträger im Namen eines Kunden eingezahlt wurde, für oder im Auftrag dieses Kunden: i) Anlageberatung erbringt, oder
ii) Vermögenswerte verwaltet;
b) im Fall eines nicht unter Unterabschnitt C Nummer 1 Buchstabe a beschriebenen Finanzinstituts Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an dem Finanzinstitut, sofern die Beteiligungskategorie zur Vermeidung der Meldepflicht nach Abschnitt I eingeführt wurde; sowie
c) von einem Finanzinstitut ausgestellte oder verwaltete rückkaufsfähige Versicherungsverträge und Rentenversicherungsverträge, mit Ausnahme von nicht mit einer Kapitalanlage verbundenen und nicht übertragbaren sofortigen Leibrenten, die auf natürliche Personen lauten und eine Altersvorsorge- oder Invaliditätsleistung monetisieren, die aufgrund eines Kontos erbracht wird, bei dem es sich um ein ausgenommenes Konto handelt.
Der Ausdruck «Finanzkonto» umfasst keine Konten, bei denen es sich um ausgenommene Konten handelt.
2. Der Ausdruck «Einlagenkonto» umfasst Geschäfts-, Giro-, Spar- und Terminkonten sowie Konten, die durch Einlagenzertifikate, Sparbriefe, Investmentzertifikate, Schuldtitel oder vergleichbare Instrumente verbrieft sind, die von einem Finanzinstitut im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit geführt werden. Ein Einlagenkonto umfasst auch Beträge, die von einer Versicherungsgesellschaft aufgrund eines garantierten Kapitalanlagevertrags oder einer ähnlichen Vereinbarung zur Zahlung oder Gutschrift von Zinsen auf diese Beträge gehalten werden.
3. Der Ausdruck «Verwahrkonto» bedeutet ein Konto (nicht jedoch einen Versicherungs- oder Rentenversicherungsvertrag), in dem Finanzvermögen zugunsten eines Dritten verwahrt wird.
4. Der Ausdruck «Eigenkapitalbeteiligung» bedeutet im Fall einer Personengesellschaft, die ein Finanzinstitut ist, entweder eine Kapital- oder eine Gewinnbeteiligung an der Personengesellschaft. Im Fall eines Trusts, der ein Finanzinstitut ist, gilt eine Eigenkapitalbeteiligung als von einer Person gehalten, die als Treugeber oder Begünstigter des gesamten oder eines Teils des Trusts betrachtet wird, oder von einer sonstigen natürlichen Person, die den Trust tatsächlich beherrscht. Eine meldepflichtige Person gilt als Begünstigter eines Trusts, wenn sie berechtigt ist, unmittelbar oder mittelbar (zum Beispiel durch einen Bevollmächtigten) eine Pflichtausschüttung aus dem Trust zu erhalten, oder unmittelbar oder mittelbar eine freiwillige Ausschüttung aus dem Trust erhalten kann.
5. Der Ausdruck «Versicherungsvertrag» bedeutet einen Vertrag (nicht jedoch einen Rentenversicherungsvertrag), bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, bei Eintritt eines konkreten Ereignisses im Zusammenhang mit einem Todesfall-, Krankheits-, Unfall-, Haftungs- oder Sachschadenrisiko einen Betrag zu zahlen.
6. Der Ausdruck «Rentenversicherungsvertrag» bedeutet einen Vertrag, bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, für einen vollständig oder teilweise anhand der Lebenserwartung einer oder mehrerer natürlicher Personen ermittelten Zeitraum Zahlungen zu leisten. Der Ausdruck umfasst auch einen Vertrag, der nach dem Recht, den Vorschriften oder der Rechtsübung des Staates, in dem er ausgestellt wurde (eines Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines anderen Staates), als Rentenversicherungsvertrag gilt und bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, für eine bestimmte Anzahl von Jahren Zahlungen zu leisten.
7. Der Ausdruck «rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag» bedeutet einen Versicherungsvertrag (nicht jedoch einen Rückversicherungsvertrag zwischen zwei Versicherungsgesellschaften) mit einem Barwert.
8. Der Ausdruck «Barwert» bedeutet: i) den Betrag, zu dessen Erhalt der Versicherungsnehmer nach Rückkauf oder Kündigung des Vertrags berechtigt ist (ohne Minderung wegen einer Rückkaufgebühr oder eines Policendarlehens ermittelt); oder
ii) den Betrag, den der Versicherungsnehmer im Rahmen des Vertrags oder in Bezug auf den Vertrag als Darlehen aufnehmen kann, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen umfasst der Ausdruck «Barwert» nicht einen aufgrund eines Versicherungsvertrags wie folgt zahlbaren Betrag: a) ausschliesslich aufgrund des Todes einer natürlichen Person, die über einen Lebensversicherungsvertrag verfügt;
b) in Form einer Leistung bei Personenschaden oder Krankheit oder einer sonstigen Leistung zur Entschädigung für einen bei Eintritt des Versicherungsfalls erlittenen wirtschaftlichen Verlust;
c) in Form einer Rückerstattung einer aufgrund eines Versicherungsvertrags (nicht jedoch eines an Kapitalanlagen gebundenen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrags) bereits gezahlten Prämie (abzüglich Versicherungsgebühren unabhängig von deren tatsächlicher Erhebung) bei Vertragsaufhebung oder -kündigung, Verringerung des Risikopotenzials während der Vertragslaufzeit oder Berichtigung einer Fehlbuchung oder eines vergleichbaren Fehlers in Bezug auf die Vertragsprämie;
d) in Form einer an den Versicherungsnehmer zahlbaren Dividende (nicht jedoch eines Schlussüberschussanteils), sofern die Dividende aus einem Versicherungsvertrag stammt, bei dem nur Leistungen nach Unterabschnitt C Nummer 8 Buchstabe b zu zahlen sind; oder
e) in Form einer Rückerstattung einer Prämienvorauszahlung oder eines Prämiendepots für einen Versicherungsvertrag mit mindestens jährlich fälliger Prämienzahlung, sofern die Höhe der Prämienvorauszahlung oder des Prämiendepots die nächste vertragsgemäss fällige Jahresprämie nicht übersteigt.
9. Der Ausdruck «bestehendes Konto» bedeutet: a) ein Finanzkonto, das zum 31. Dezember des Jahres vor Inkrafttreten des am 27. Mai 2015 unterzeichneten Änderungsprotokolls von einem meldenden Finanzinstitut geführt wird.
b) Ein Mitgliedstaat oder die Schweiz hat die Möglichkeit, den Ausdruck «bestehendes Konto» auf jedes Finanzkonto eines Kontoinhabers ungeachtet des Zeitpunkts der Eröffnung dieses Finanzkontos zu erweitern, wenn: i) der Kontoinhaber auch Inhaber eines Finanzkontos bei dem meldenden Finanzinstitut oder einem verbundenen Rechtsträger in demselben Staat (einem Mitgliedstaat oder der Schweiz) wie das meldende Finanzinstitut ist, das ein bestehendes Konto nach Unterabschnitt C Nummer 9 Buchstabe a ist;
ii) das meldende Finanzinstitut und gegebenenfalls der verbundene Rechtsträger in demselben Staat (einem Mitgliedstaat oder der Schweiz) wie das meldende Finanzinstitut diese beiden Finanzkonten und alle weiteren Finanzkonten des Kontoinhabers, die als bestehende Konten nach Buchstabe b behandelt werden, für die Zwecke der Erfüllung der in Abschnitt VII Unterabschnitt A genannten Anforderungen in Bezug auf den Kenntnisstand und für die Zwecke der Ermittlung des Saldos oder Werts eines der Finanzkonten bei der Anwendung eines der kontospezifischen Schwellenwerte als ein einziges Finanzkonto behandelt;
iii) das meldende Finanzinstitut in Bezug auf ein Finanzkonto, das den Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) unterliegt, die Anforderungen dieser Verfahren in Bezug auf das Finanzkonto erfüllen darf, indem es sich auf die Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) verlässt, die für das unter Buchstabe a beschriebene bestehende Konto durchgeführt wurden; und
iv) die Eröffnung des Finanzkontos – ausser für die Zwecke dieses Abkommens – keine Bereitstellung neuer, zusätzlicher oder geänderter Kundeninformationen durch den Kontoinhaber erfordert.
Vor Inkrafttreten des am 27. Mai 2015 unterzeichneten Änderungsprotokolls teilen die Mitgliedstaaten der Schweiz und teilt die Schweiz der Europäischen Kommission mit, ob sie von der Option unter diesem Buchstaben Gebrauch gemacht haben. Die Europäische Kommission leitet die Mitteilung der Schweiz an alle Mitgliedstaaten weiter und kann die Weiterleitung der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Schweiz koordinieren. Jedwede Änderungen bei der Ausübung dieser Option durch einen Mitgliedstaat oder die Schweiz werden auf dieselbe Weise mitgeteilt.
10. Der Ausdruck «Neukonto» bedeutet ein von einem meldenden Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, das zum oder nach dem Inkrafttreten des am 27. Mai 2015 unterzeichneten Änderungsprotokolls eröffnet wird, sofern es nicht als bestehendes Konto nach Unterabschnitt C Nummer 9 Buchstabe b behandelt wird.
11. Der Ausdruck «bestehendes Konto natürlicher Personen» bedeutet ein bestehendes Konto, dessen Inhaber eine oder mehrere natürliche Personen sind.
12. Der Ausdruck «Neukonto natürlicher Personen» bedeutet ein Neukonto, dessen Inhaber eine oder mehrere natürliche Personen sind.
13. Der Ausdruck «bestehendes Konto von Rechtsträgern» bedeutet ein bestehendes Konto, dessen Inhaber ein oder mehrere Rechtsträger sind.
14. Der Ausdruck «Konto von geringerem Wert» bedeutet ein bestehendes Konto natürlicher Personen mit einem Gesamtsaldo oder -wert von höchstens 1 000 000 USD oder eines auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats oder der Schweiz lautenden Betrags im Gegenwert von höchstens 1 000 000 USD zum 31. Dezember des Jahres vor Inkrafttreten des am 27. Mai 2015 unterzeichneten Änderungsprotokolls.
15. Der Ausdruck «Konto von hohem Wert» bedeutet ein bestehendes Konto natürlicher Personen mit einem Gesamtsaldo oder -wert von mehr als 1 000 000 USD oder eines auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats oder der Schweiz lautenden Betrags im Gegenwert von mehr als 1 000 000 USD zum 31. Dezember des Jahres vor Inkrafttreten des am 27. Mai 2015 unterzeichneten Änderungsprotokolls.
16. Der Ausdruck «Neukonto von Rechtsträgern» bedeutet ein Neukonto, dessen Inhaber ein oder mehrere Rechtsträger sind.
17. Der Ausdruck «ausgenommenes Konto» bedeutet eines der folgenden Konten: a) Ein Altersvorsorgekonto, das folgende Voraussetzungen erfüllt: i) Das Konto untersteht als persönliches Altersvorsorgekonto der Aufsicht oder ist Teil eines registrierten oder der Aufsicht unterstehenden Altersvorsorgeplans für die Gewährung von Renten- und Pensionsleistungen (einschliesslich Invaliditätsleistungen und Leistungen im Todesfall).
ii) Das Konto ist steuerbegünstigt (das heisst, auf das Konto eingezahlte Beiträge, die andernfalls steuerpflichtig wären, sind von den Bruttoeinkünften des Kontoinhabers abziehbar oder ausgenommen oder werden mit einem ermässigten Steuersatz besteuert, oder die mit dem Konto erzielten Kapitalerträge werden nachgelagert oder mit einem ermässigten Steuersatz besteuert).
iii) In Bezug auf das Konto besteht eine Pflicht zur Informationsübermittlung an die Steuerbehörden.
iv) Entnahmen sind an das Erreichen eines bestimmten Ruhestandsalters, Invalidität oder den Todesfall geknüpft, oder es werden bei Entnahmen vor Eintritt dieser Ereignisse Vorschusszinsen fällig.
v) Entweder: i) die jährlichen Beiträge sind auf höchstens 50 000 USD oder einen auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats oder der Schweiz lautenden Betrag im Gegenwert von höchstens 50 000 USD begrenzt; oder
ii) für das Konto gilt eine auf die gesamte Lebenszeit bezogene Beitragsgrenze von höchstens 1 000 000 USD oder eines auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats oder der Schweiz lautenden Betrags im Gegenwert von höchstens 1 000 000 USD, wobei in beiden Fällen die Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten und die Währungsumrechnung nach Abschnitt VII Unterabschnitt C gelten.
Ein Finanzkonto, das die unter Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe a Ziffer v genannte Voraussetzung grundsätzlich erfüllt, wird diese auch dann erfüllen, wenn auf das Finanzkonto Vermögenswerte oder Geldbeträge von einem oder mehreren Finanzkonten, die die Voraussetzungen nach Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe a oder b erfüllen, oder von einem oder mehreren Alters­vorsorge- oder Pensionsfonds, die die Voraussetzungen nach Unterabschnitt B Nummern 5 bis 7 erfüllen, übertragen werden können.
b) Ein Konto, das folgende Voraussetzungen erfüllt: i) Das Konto untersteht als Anlageinstrument für andere Zwecke als die Altersvorsorge der Aufsicht und wird regelmässig an einer anerkannten Börse gehandelt, oder das Konto untersteht als Sparinstrument für andere Zwecke als die Altersvorsorge der Aufsicht.
ii) Das Konto ist steuerbegünstigt (das heisst, auf das Konto eingezahlte Beiträge, die andernfalls steuerpflichtig wären, sind von den Bruttoeinkünften des Kontoinhabers abziehbar oder ausgenommen oder werden mit einem ermässigten Steuersatz besteuert, oder die mit dem Konto erzielten Kapitalerträge werden nachgelagert oder mit einem ermässigten Steuersatz besteuert).
iii) Entnahmen sind an die Erfüllung bestimmter Kriterien geknüpft, die in Zusammenhang mit dem Zweck des Anlage- oder Sparkontos (beispielsweise Gewährung von ausbildungsbezogenen oder medizinischen Leistungen) stehen, oder es werden bei Entnahmen vor Erfüllung dieser Kriterien Vorschusszinsen fällig.
iv) Die jährlichen Beiträge sind auf höchstens 50 000 USD oder einen auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats oder der Schweiz lautenden Betrag im Gegenwert von höchstens 50 000 USD begrenzt, wobei die Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten und die Währungsumrechnung nach Abschnitt VII Unterabschnitt C gelten.
Ein Finanzkonto, das die in Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe b Ziffer iv genannte Voraussetzung grundsätzlich erfüllt, wird diese auch dann erfüllen, wenn auf das Finanzkonto Vermögenswerte oder Geldbeträge von einem oder mehreren Finanzkonten, die die Voraussetzungen nach Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe a oder b erfüllen, oder von einem oder mehreren Altersvorsorge- oder Pensionsfonds, die die Voraussetzungen nach Unterabschnitt B Nummern 5 bis 7 erfüllen, übertragen werden können.
c) Einen Lebensversicherungsvertrag mit einer Versicherungszeit, die vor Vollendung des 90. Lebensjahrs der versicherten natürlichen Person endet, sofern der Vertrag folgende Voraussetzungen erfüllt: i) Während der Vertragslaufzeit oder bis zur Vollendung des 90. Lebensjahrs des Versicherten – je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist – sind mindestens jährlich regelmässige Prämien fällig, die im Laufe der Zeit nicht sinken.
ii) Der Vertrag besitzt keinen Vertragswert, auf den eine Person ohne Kündigung des Vertrags (durch Entnahme, Beleihung oder auf andere Weise) zugreifen kann.
iii) Der bei Vertragsaufhebung oder -kündigung auszahlbare Betrag (mit Ausnahme einer Leistung im Todesfall) kann die Gesamthöhe der für den Vertrag gezahlten Prämien abzüglich der Summe aus den Gebühren für Todesfall- und Krankheitsrisiko und Aufwendungen (unabhängig von deren tatsächlicher Erhebung) für die Vertragslaufzeit beziehungsweise -laufzeiten sowie sämtlichen vor Vertragsaufhebung oder ‑kündigung ausgezahlten Beträgen nicht übersteigen.
iv) Der Inhaber des Vertrags ist kein entgeltlicher Erwerber.
d) Ein Konto, dessen ausschliesslicher Inhaber ein Nachlass ist, sofern die Unterlagen zu diesem Konto eine Kopie des Testaments oder der Sterbeurkunde des Verstorbenen enthalten.
e) Ein Konto, das eingerichtet wird im Zusammenhang mit: i) einer gerichtlichen Verfügung oder einem Gerichtsurteil;
ii) einem Verkauf, einem Tausch oder einer Vermietung eines unbeweglichen oder beweglichen Vermögensgegenstands, sofern das Konto folgende Voraussetzungen erfüllt: - Das Konto wird ausschliesslich mit einer Anzahlung, einer Einlage in einer zur Sicherung einer unmittelbar mit der Transaktion verbundenen Verpflichtung angemessenen Höhe oder einer ähnlichen Zahlung finanziert oder mit Finanzvermögen, das im Zusam­menhang mit dem Verkauf, dem Tausch oder der Vermietung des Vermögensgegenstands auf das Konto eingezahlt wird.
- Das Konto wird nur zur Sicherung der Verpflichtung des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises für den Vermögensgegenstand, der Verpflichtung des Verkäufers zur Begleichung von Eventualverbindlichkeiten beziehungsweise der Verpflichtung des Vermieters oder Mieters zur Begleichung von Schäden im Zusammenhang mit dem Mietobjekt nach dem Mietvertrag eingerichtet und genutzt.
- Die Vermögenswerte des Kontos, einschliesslich der daraus erzielten Einkünfte, werden bei Verkauf, Tausch oder Übertragung des Vermögensgegenstands beziehungsweise Ende des Mietvertrags zugunsten des Käufers, Verkäufers, Vermieters oder Mieters ausgezahlt oder auf andere Weise verteilt (auch zur Erfüllung einer Verpflichtung einer dieser Personen).
- Das Konto ist nicht ein im Zusammenhang mit einem Verkauf oder Tausch von Finanzvermögen eingerichtetes Margin-Konto oder ähnliches Konto.
- Das Konto steht nicht in Verbindung mit einem Konto nach Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe f.
iii) einer Verpflichtung eines Finanzinstituts, das ein durch Immobilien besichertes Darlehen verwaltet, zur Zurücklegung eines Teils einer Zahlung ausschliesslich zur Ermöglichung der Entrichtung von Steuern oder Versicherungsbeiträgen im Zusammenhang mit den Immobilien zu einem späteren Zeitpunkt; oder
iv) einer Verpflichtung eines Finanzinstituts ausschliesslich zur Ermög­lichung der Entrichtung von Steuern zu einem späteren Zeitpunkt.
f) Ein Einlagenkonto, das folgende Voraussetzungen erfüllt: i) Das Konto besteht ausschliesslich, weil ein Kunde eine Zahlung leistet, die einen in Bezug auf eine Kreditkarte oder eine sonstige revolvierende Kreditfazilität fälligen Saldo übersteigt, und die Überzahlung nicht unverzüglich an den Kunden zurücküberwiesen wird.
ii) Spätestens ab dem Inkrafttreten des am 27. Mai 2015 unterzeichneten Änderungsprotokolls setzt das Finanzinstitut Massnahmen und Verfahren um, die entweder verhindern, dass ein Kunde eine Überzahlung in Höhe von mehr als 50 000 USD oder eines auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats oder der Schweiz lautenden Betrags im Gegenwert von mehr als 50 000 USD leistet, oder sicherstellen, dass jede Überzahlung eines Kunden, die über diesem Betrag liegt, dem Kunden innerhalb von 60 Tagen zurückerstattet wird, wobei in beiden Fällen die Vorschriften für die Währungsumrechnung nach Abschnitt VII Unterabschnitt C gelten. Überzahlungen von Kunden in diesem Sinne umfassen nicht Guthaben im Zusammenhang mit strittigen Abbuchungen, schliessen jedoch Guthaben infolge der Rückgabe von Waren ein.
g) Ein sonstiges Konto, bei dem ein geringes Risiko besteht, dass es zur Steuerhinterziehung missbraucht wird, das im Wesentlichen ähnliche Eigenschaften wie die unter Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstaben a bis f beschriebenen Konten aufweist und das nach innerstaatlichem Recht als ausgenommenes Konto gilt und – in Bezug auf die Mitgliedstaaten – in der Liste nach Artikel 8 Absatz 7a der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung aufgeführt ist und der Schweiz gemeldet wurde beziehungsweise – in Bezug auf die Schweiz – der Europäischen Kommission mitgeteilt wurde, sofern sein Status als ausgenommenes Konto dem Zweck dieses Abkommens nicht entgegensteht.
D.  Meldepflichtiges Konto
1. Der Ausdruck «meldepflichtiges Konto» bedeutet ein Konto, dessen Inhaber eine oder mehrere meldepflichtige Personen sind oder ein passiver NFE, der von einer oder mehreren meldepflichtigen Personen beherrscht wird, sofern es nach den in den Abschnitten II bis VII beschriebenen Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten als solches identifiziert wurde.
2. Der Ausdruck «meldepflichtige Person» bedeutet eine Person eines meldepflichtigen Staates, jedoch nicht: i) eine Kapitalgesellschaft, deren Aktien regelmässig an einer oder mehreren anerkannten Wertpapierbörsen gehandelt werden;
ii) eine Kapitalgesellschaft, die ein verbundener Rechtsträger einer Kapitalgesellschaft nach Ziffer i ist;
iii) einen staatlichen Rechtsträger;
iv) eine internationale Organisation;
v) eine Zentralbank; oder
vi) ein Finanzinstitut.
3. Der Ausdruck «Person eines meldepflichtigen Staates» bedeutet eine natürliche Person oder einen Rechtsträger, die beziehungsweise der nach dem Steuerrecht eines meldepflichtigen Staates in diesem ansässig ist, oder einen Nachlass eines Erblassers, der in einem meldepflichtigen Staat ansässig war. In diesem Sinne gilt ein Rechtsträger, bei dem keine steuerliche Ansässigkeit vorliegt, beispielsweise eine Personengesellschaft, eine Limited Liability Partnership oder ein ähnliches Rechtsgebilde, als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
4. Der Ausdruck «meldepflichtiger Staat» bedeutet im Zusammenhang mit der Pflicht zur Übermittlung der in Abschnitt I genannten Informationen die Schweiz in Bezug auf einen Mitgliedstaat oder einen Mitgliedstaat in Bezug auf die Schweiz.
5. Der Ausdruck «teilnehmender Staat» bedeutet in Bezug auf einen Mitgliedstaat oder die Schweiz: a) einen Mitgliedstaat in Bezug auf die Meldepflichten gegenüber der Schweiz; oder
b) die Schweiz in Bezug auf die Meldepflichten gegenüber einem Mitgliedstaat; oder
c) einen anderen Staat: i) mit dem je nach Zusammenhang der betreffende Mitgliedstaat oder die Schweiz ein Abkommen geschlossen hat, wonach dieser andere Staat die in Abschnitt I genannten Informationen übermittelt, und
ii) der in einer von dem Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz veröffentlichten und der Schweiz beziehungsweise der Europäischen Kommission mitgeteilten Liste aufgeführt ist;
d) in Bezug auf die Mitgliedstaaten einen anderen Staat: i) mit dem die Europäische Union ein Abkommen geschlossen hat, wonach dieser andere Staat die in Abschnitt I genannten Informationen übermittelt, und
ii) der in einer von der Europäischen Kommission veröffentlichten Liste aufgeführt ist.
6. Der Ausdruck «beherrschende Personen» bedeutet die natürlichen Personen, die einen Rechtsträger beherrschen. Im Fall eines Trusts bedeutet dieser Ausdruck den/die Treugeber, den/die Treuhänder, (gegebenenfalls) den/die Protektor(en), den/die Begünstigten oder Begünstigtenkategorie(n) sowie alle sonstigen natürlichen Personen, die den Trust tatsächlich beherrschen, und im Fall eines Rechtsgebildes, das kein Trust ist, bedeutet dieser Ausdruck Personen in gleichwertigen oder ähnlichen Positionen. Der Ausdruck «beherrschende Personen» ist auf eine Weise auszulegen, die mit den FATF-Empfehlungen vereinbar ist.
7. Der Ausdruck «NFE» bedeutet einen Rechtsträger, der kein Finanzinstitut ist.
8. Der Ausdruck «passiver NFE» bedeutet: i) einen NFE, der kein aktiver NFE ist; oder
ii) ein Investmentunternehmen nach Unterabschnitt A Nummer 6 Buchstabe b, das kein Finanzinstitut eines teilnehmenden Staates ist.
9. Der Ausdruck «aktiver NFE» bedeutet einen NFE, der eines der folgenden Kriterien erfüllt: a) Weniger als 50 Prozent der Bruttoeinkünfte des NFE im vorangegangenen Kalenderjahr oder einem anderen geeigneten Meldezeitraum sind passive Einkünfte und weniger als 50 Prozent der Vermögenswerte, die sich während des vorangegangenen Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums im Besitz des NFE befanden, sind Vermögenswerte, mit denen passive Einkünfte erzielt werden oder erzielt werden sollen.
b) Die Aktien des NFE werden regelmässig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt oder der NFE ist ein verbundener Rechtsträger eines Rechtsträgers, dessen Aktien regelmässig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt werden.
c) Der NFE ist ein staatlicher Rechtsträger, eine internationale Organisa­tion, eine Zentralbank oder ein Rechtsträger, der im Alleineigentum einer oder mehrerer der vorgenannten Institutionen steht.
d) Im Wesentlichen alle Tätigkeiten des NFE bestehen im (vollständigen oder teilweisen) Besitzen der ausgegebenen Aktien einer oder mehrerer Tochtergesellschaften, die eine andere Geschäftstätigkeit als die eines Finanzinstituts ausüben, sowie in der Finanzierung und Erbringung von Dienstleistungen für diese Tochtergesellschaften, mit der Ausnahme, dass ein Rechtsträger nicht die Kriterien für diesen Status erfüllt, wenn er als Anlagefonds tätig ist (oder sich als solchen bezeichnet), wie zum Beispiel ein Beteiligungskapitalfonds, ein Wagniskapitalfonds, ein Fonds für fremdfinanzierte Übernahmen («Leveraged-Buyout-Fonds») oder ein Anlageinstrument, dessen Zweck darin besteht, Gesellschaften zu erwerben oder zu finanzieren und anschliessend Anteile an diesen Gesellschaften als Anlagevermögen zu halten.
e) Der NFE betreibt noch kein Geschäft und hat auch in der Vergangenheit kein Geschäft betrieben, legt jedoch Kapital in Vermögenswerten an mit der Absicht, ein anderes Geschäft als das eines Finanzinstituts zu betreiben; der NFE fällt jedoch nach dem Tag, der auf einen Zeitraum von 24 Monaten nach dem Gründungsdatum des NFE folgt, nicht unter diese Ausnahmeregelung.
f) Der NFE war in den vergangenen fünf Jahren kein Finanzinstitut und veräussert derzeit seine Vermögenswerte oder führt eine Umstrukturierung durch mit der Absicht, eine andere Tätigkeit als die eines Finanzinstituts fortzusetzen oder wieder aufzunehmen.
g) Die Tätigkeit des NFE besteht vorwiegend in der Finanzierung und Absicherung von Transaktionen mit oder für verbundene Rechtsträger, die keine Finanzinstitute sind, und er erbringt keine Finanzierungs- oder Absicherungsleistungen für Rechtsträger, die keine verbundenen Rechtsträger sind, mit der Massgabe, dass der Konzern dieser verbundenen Rechtsträger vorwiegend eine andere Geschäftstätigkeit als die eines Finanzinstituts ausübt.
h) Der NFE erfüllt alle der folgenden Anforderungen: i) Er wird in seinem Ansässigkeitsstaat (einem Mitgliedstaat, der Schweiz oder einem anderen Staat) ausschliesslich für religiöse, gemeinnützige, wissenschaftliche, künstlerische, kulturelle, sportliche oder erzieherische Zwecke errichtet und betrieben, oder er wird in seinem Ansässigkeitsstaat (einem Mitgliedstaat, der Schweiz oder einem anderen Staat) errichtet und betrieben und ist ein Berufsverband, eine Vereinigung von Geschäftsleuten, eine Handelskammer, ein Arbeitnehmerverband, ein Landwirtschafts- oder Gartenbauverband, eine Bürgervereinigung oder eine Organisation, die ausschliesslich zur Wohlfahrtsförderung betrieben wird.
ii) Er ist in seinem Ansässigkeitsstaat (einem Mitgliedstaat, der Schweiz oder einem anderen Staat) von der Einkommenssteuer befreit.
iii) Er hat keine Anteilseigner oder Mitglieder, die Eigentums- oder Nutzungsrechte an seinen Einkünften oder Vermögenswerten haben.
iv) Nach dem geltenden Recht des Ansässigkeitsstaats (eines Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines anderen Staates) oder den Gründungsunterlagen des NFE dürfen seine Einkünfte und Vermögenswerte nicht an eine Privatperson oder einen nicht gemeinnützigen Rechtsträger ausgeschüttet oder zu deren Gunsten verwendet werden, ausser in Übereinstimmung mit der Ausübung der gemeinnützigen Tätigkeit des NFE, als Zahlung einer angemessenen Vergütung für erbrachte Leistungen oder als Zahlung in Höhe des Marktwerts eines vom NFE erworbenen Vermögensgegenstands.
v) Nach dem geltenden Recht des Ansässigkeitsstaats (eines Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines anderen Staates) oder den Gründungsunterlagen des NFE müssen bei seiner Abwicklung oder Auflösung alle seine Vermögenswerte an einen staatlichen Rechtsträger oder eine andere gemeinnützige Organisation verteilt werden oder fallen der Regierung des Ansässigkeitsstaats des NFE (eines Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines anderen Staates) oder einer seiner Gebietskörperschaften anheim.
E.  Sonstige Begriffsbestimmungen
1. Der Ausdruck «Kontoinhaber» bedeutet die Person, die vom kontoführenden Finanzinstitut als Inhaber eines Finanzkontos geführt oder identifiziert wird. Eine Person, die kein Finanzinstitut ist und als Vertreter, Verwahrer, Bevollmächtigter, Unterzeichner, Anlageberater oder Intermediär zugunsten oder für Rechnung einer anderen Person ein Finanzkonto unterhält, gilt nicht als Kontoinhaber im Sinne dieses Anhangs, stattdessen gilt die andere Person als Kontoinhaber. Im Fall eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags ist der Kontoinhaber jede Person, die berechtigt ist, auf den Barwert zuzugreifen oder den Begünstigten des Vertrags zu ändern. Kann niemand auf den Barwert zugreifen oder den Begünstigten des Vertrags ändern, so ist der Kontoinhaber jede Person, die im Vertrag als Eigentümer genannt ist, und jede Person, die nach den Vertragsbedingungen einen unverfallbaren Zahlungsanspruch hat. Bei Fälligkeit eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags gilt jede Person, die vertragsgemäss einen Anspruch auf Erhalt einer Zahlung hat, als Kontoinhaber.
2. Der Ausdruck «Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC)» bedeutet die Verfahren eines meldenden Finanzinstituts zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nach den Auflagen zur Geldwäschebekämpfung und ähnlichen Vorschriften, denen dieses meldende Finanzinstitut unterliegt.
3. Der Ausdruck «Rechtsträger» bedeutet eine juristische Person oder ein Rechtsgebilde wie zum Beispiel eine Kapitalgesellschaft, eine Personengesellschaft, einen Trust oder eine Stiftung.
4. Ein Rechtsträger ist ein «verbundener Rechtsträger» eines anderen Rechtsträgers, wenn einer der beiden Rechtsträger den anderen beherrscht oder die beiden Rechtsträger der gleichen Beherrschung unterliegen. Für diesen Zweck umfasst Beherrschung unmittelbares oder mittelbares Eigentum an mehr als 50 Prozent der Stimmrechte und des Wertes eines Rechtsträgers. Ein Mitgliedstaat oder die Schweiz hat die Möglichkeit, einen Rechtsträger als «verbundenen Rechtsträger» eines anderen Rechtsträgers zu bestimmen, wenn: a) einer der beiden Rechtsträger den anderen beherrscht;
b) die beiden Rechtsträger der gleichen Beherrschung unterliegen; oder
c) die beiden Rechtsträger Investmentunternehmen im Sinne des Unterabschnitts A Nummer 6 Buchstabe b sind, eine gemeinsame Geschäftsleitung haben und diese Geschäftsleitung die Sorgfaltspflichten solcher Investmentunternehmen einhält. Für diesen Zweck umfasst Beherrschung unmittelbares oder mittelbares Eigentum an mehr als 50 Prozent der Stimmrechte und des Wertes eines Rechtsträgers.
Vor Inkrafttreten des am 27. Mai 2015 unterzeichneten Änderungsprotokolls teilen die Mitgliedstaaten der Schweiz und teilt die Schweiz der Europäischen Kommission mit, ob sie von der Option unter dieser Nummer Gebrauch gemacht haben. Die Europäische Kommission leitet die Mitteilung der Schweiz an alle Mitgliedstaaten weiter und kann die Weiterleitung der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Schweiz koordinieren. Jedwede Änderungen bei der Ausübung dieser Option durch einen Mitgliedstaat oder die Schweiz werden auf dieselbe Weise mitgeteilt.
5. Der Ausdruck «Steueridentifikationsnummer» bedeutet die Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen (oder die funktionale Entsprechung, wenn keine Steueridentifikationsnummer vorhanden).
6. Der Ausdruck «Belege» umfasst folgende Dokumente: a) eine Ansässigkeitsbescheinigung, ausgestellt von einer autorisierten staatlichen Stelle (beispielsweise einer Regierung oder einer ihrer Behörden oder einer Gemeinde) des Staates (eines Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines anderen Staates), in dem der Zahlungsempfänger ansässig zu sein behauptet;
b) bei einer natürlichen Person einen von einer autorisierten staatlichen Stelle (beispielsweise einer Regierung oder einer ihrer Behörden oder einer Gemeinde) ausgestellten gültigen Ausweis, der den Namen der natürlichen Person enthält und normalerweise zur Feststellung der Identität verwendet wird;
c) bei einem Rechtsträger ein von einer autorisierten staatlichen Stelle (beispielsweise einer Regierung oder einer ihrer Behörden oder einer Gemeinde) ausgestelltes amtliches Dokument, das den Namen des Rechtsträgers enthält sowie entweder die Anschrift seines Hauptsitzes in dem Staat (einem Mitgliedstaat, der Schweiz oder einen anderen Staat), in dem er ansässig zu sein behauptet, oder den Staat (Mitgliedstaat, die Schweiz oder einen anderen Staat), in dem der Rechtsträger eingetragen oder gegründet wurde;
d) einen geprüften Jahresabschluss, eine Kreditauskunft eines Dritten, einen Insolvenzantrag oder einen Bericht der Börsenaufsichtsbehörde.
In Bezug auf bestehende Konten von Rechtsträgern haben jeder Mitgliedstaat und die Schweiz die Möglichkeit, einem meldenden Finanzinstitut zu gestatten, als Beleg jede Einstufung in seinen Unterlagen in Bezug auf den Kontoinhaber zu verwenden, die auf der Grundlage eines standardisierten Branchenkodierungssystems ermittelt wurde, die das meldende Finanzinstitut im Einklang mit seiner üblichen Geschäftspraxis für die Zwecke von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) oder zu anderen gesetzlichen Zwecken (ausser zu Steuerzwecken) dokumentiert und vor dem Datum eingeführt hat, an dem das Finanzkonto als bestehendes Konto eingestuft wurde, sofern dem meldenden Finanzinstitut nicht bekannt ist oder nicht bekannt sein müsste, dass diese Einstufung nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist. Der Ausdruck «standardisiertes Branchenkodierungssystem» bedeutet ein Kodierungssystem, das zur Einstufung von Einrichtungen nach Art der Geschäftstätigkeit zu anderen Zwecken als zu Steuerzwecken verwendet wird.
Vor Inkrafttreten des am 27. Mai 2015 unterzeichneten Änderungsprotokolls teilen die Mitgliedstaaten der Schweiz und teilt die Schweiz der Europäischen Kommission mit, ob sie von dieser Option Gebrauch gemacht haben. Die Europäische Kommission leitet die Mitteilung der Schweiz an alle Mitgliedstaaten weiter und kann die Weiterleitung der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Schweiz koordinieren. Jedwede Änderungen bei der Ausübung dieser Option durch einen Mitgliedstaat oder die Schweiz werden auf dieselbe Weise mitgeteilt.

Abschnitt IX: Wirksame Umsetzung

Jeder Mitgliedstaat und die Schweiz muss über entsprechende Vorschriften und Verwaltungsverfahren verfügen, um die wirksame Umsetzung und die Einhaltung der oben beschriebenen Melde- und Sorgfaltspflichten sicherzustellen, einschliesslich:
1. Vorschriften zur Verhinderung, dass Finanzinstitute, Personen oder Intermediäre Praktiken zur Umgehung der Melde- und Sorgfaltspflichten anwenden;
2. Vorschriften, die meldende Finanzinstitute verpflichten, die zur Durchführung der obengenannten Melde- und Sorgfaltspflichten unternommenen Schritte und herangezogenen Nachweise zu dokumentieren, sowie geeignete Massnahmen zur Beschaffung dieser Dokumente;
3. Verwaltungsverfahren zur Überprüfung, ob die meldenden Finanzinstitute die Melde- und Sorgfaltspflichten einhalten; Verwaltungsverfahren zur Nachprüfung eines meldenden Finanzinstituts, wenn nicht dokumentierte Konten gemeldet werden;
4. Verwaltungsverfahren zur Sicherstellung, dass bei den Rechtsträgern und Konten, die nach innerstaatlichem Recht als nicht meldende Finanzinstitute beziehungsweise ausgenommene Konten gelten, weiterhin ein geringes Risiko besteht, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden; sowie
5. wirksamer Durchsetzungsbestimmungen bei Nichteinhaltung der Vorschriften.

Anhang II

Ergänzende Melde- und Sorgfaltsvorschriften für Informationen über Finanzkonten

1. Änderung der Gegebenheiten
Eine «Änderung der Gegebenheiten» umfasst jede Änderung, die die Aufnahme neuer für den Status einer Person relevanter Informationen zur Folge hat oder in anderer Weise im Widerspruch zum Status dieser Person steht. Zudem umfasst eine Änderung der Gegebenheiten jede Änderung oder Aufnahme von Informationen zum Konto des Kontoinhabers (einschliesslich der Aufnahme, Ersetzung oder jeder anderen Änderung eines Kontoinhabers) oder jede Änderung oder Aufnahme von Informationen zu jedem mit einem solchen Konto verbundenen Konto (unter Anwendung der Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten gemäss Anhang I Abschnitt VII Unterabschnitt C Nummern 1 bis 3), wenn sich diese Änderung oder Aufnahme von Informationen auf den Status des Kontoinhabers auswirkt.
Hat sich ein meldendes Finanzinstitut auf die in Anhang I Abschnitt III Unterabschnitt B Nummer 1 beschriebene Überprüfung der Hausanschrift verlassen und tritt eine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund deren dem meldenden Finanzinstitut bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die ursprünglichen Belege (oder andere gleichwertige Dokumente) nicht zutreffend oder unglaubwürdig sind, so muss das meldende Finanzinstitut entweder bis zum letzten Tag des massgeblichen Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums oder 90 Kalendertage nach Mitteilung oder Feststellung einer solchen Änderung der Gegebenheiten – je nachdem, welches Datum später ist – eine Selbstauskunft und neue Belege beschaffen, um die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des Kontoinhabers festzustellen. Kann das meldende Finanzinstitut bis zu diesem Datum keine Selbstauskunft und keine neuen Belege beschaffen, so muss es die in Anhang I Abschnitt III Unterabschnitt B Nummern 2 bis 6 beschriebene Suche in elektronischen Datensätzen durchführen.
2. Selbstauskunft bei Neukonten von Rechtsträgern
Bei Neukonten von Rechtsträgern kann sich ein meldendes Finanzinstitut zur Feststellung, ob eine beherrschende Person eines passiven NFE eine meldepflichtige Person ist, nur auf eine Selbstauskunft entweder des Kontoinhabers oder dieser beherrschenden Person verlassen.
3. Ansässigkeit eines Finanzinstituts
Ein Finanzinstitut ist in einem Mitgliedstaat, der Schweiz oder einem anderen teilnehmenden Staat «ansässig», wenn es der Hoheitsgewalt dieses Mitgliedstaats, der Schweiz oder des anderen teilnehmenden Staates untersteht (d. h. der teilnehmende Staat kann die Meldepflichten des Finanzinstituts durchsetzen). Im Allgemeinen untersteht ein Finanzinstitut, wenn es in einem Mitgliedstaat, der Schweiz oder einem anderen teilnehmenden Staat steuerlich ansässig ist, der Hoheitsgewalt dieses Mitgliedstaats, der Schweiz oder des anderen teilnehmenden Staates und ist somit ein mitgliedstaatliches Finanzinstitut, ein schweizerisches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut eines anderen teilnehmenden Staates. Ein Trust, der ein Finanzinstitut ist, gilt (unabhängig davon, ob er in einem Mitgliedstaat, der Schweiz oder einem anderen teilnehmenden Staat steuerlich ansässig ist) als der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines anderen teilnehmenden Staates unterstehend, wenn einer oder mehrere seiner Treuhänder in dem Mitgliedstaat, der Schweiz oder dem anderen teilnehmenden Staat ansässig sind, es sei denn, der Trust meldet alle nach diesem Abkommen oder einer anderen Übereinkunft zur Umsetzung des globalen Standards meldepflichtigen Informationen über von dem Trust geführte meldepflichtige Konten einem anderen teilnehmenden Staat (einem Mitgliedstaat, der Schweiz oder einem anderen teilnehmenden Staat), weil er in diesem anderen teilnehmenden Staat steuerlich ansässig ist. Hat ein Finanzinstitut (mit Ausnahme von Trusts) jedoch keine steuerliche Ansässigkeit (z. B. weil es als steuerlich transparent gilt oder in einem Staat niedergelassen ist, der keine Einkommenssteuer erhebt), so gilt es als der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines anderen teilnehmenden Staates unterstehend und ist somit ein mitgliedstaatliches Finanzinstitut, ein schweizerisches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut eines anderen teilnehmenden Staates, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Es ist nach dem Recht eines Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines anderen teilnehmenden Staates eingetragen;
b) es hat den Ort seiner Geschäftsleitung (einschliesslich der tatsächlichen Geschäftsleitung) in dem Mitgliedstaat, der Schweiz oder dem anderen teilnehmenden Staat; oder
c) es unterliegt der Finanzaufsicht in dem Mitgliedstaat, der Schweiz oder dem anderen teilnehmenden Staat.
Ist ein Finanzinstitut (mit Ausnahme von Trusts) in zwei oder mehr teilnehmenden Staaten (einem Mitgliedstaat, der Schweiz oder einem anderen teilnehmenden Staat) ansässig, so gelten die Melde- und Sorgfaltspflichten des teilnehmenden Staates, in dem es die Finanzkonten führt.
4. Geführte Konten
Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass Konten von folgenden Finanzinstituten geführt werden: a) Verwahrkonten von dem Finanzinstitut, das das Vermögen auf dem Konto verwahrt (einschliesslich Finanzinstituten, die Vermögen als Makler für einen Kontoinhaber bei diesem Institut verwahren);
b) Einlagenkonten von dem Finanzinstitut, das verpflichtet ist, Zahlungen in Bezug auf das Konto zu leisten (mit Ausnahme von Vertretern von Finanzinstituten, unabhängig davon, ob dieser Vertreter ein Finanzinstitut ist);
c) Eigen- oder Fremdkapitalbeteiligungen an einem Finanzinstitut in Form eines Finanzkontos von diesem Finanzinstitut;
d) rückkaufsfähige Versicherungsverträge oder Rentenversicherungsverträge von dem Finanzinstitut, das verpflichtet ist, Zahlungen in Bezug auf den Vertrag zu leisten.
5. Trusts, die passive NFEs sind
Ein Rechtsträger, wie eine Personengesellschaft, eine Limited Liability Partnership oder ein ähnliches Rechtsgebilde, bei dem keine steuerliche Ansässigkeit nach Anhang I Abschnitt VIII Unterabschnitt D Nummer 3 vorliegt, gilt als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Zu diesem Zweck gelten juristische Personen oder Rechtsgebilde als einer Personengesellschaft und einer Limited Liabi­lity Partnership «ähnlich», wenn sie in einem meldepflichtigen Staat nach dessen Steuerrecht nicht als steuerpflichtige Rechtsträger behandelt werden. Um jedoch (angesichts des weiten Begriffs «beherrschende Personen» bei Trusts) Doppelmeldungen zu vermeiden, kann ein Trust, der ein passiver NFE ist, nicht als ähnliches Rechtsgebilde gelten.
6. Anschrift des Hauptsitzes eines Rechtsträgers
Eine der in Anhang I Abschnitt VII Unterabschnitt E Nummer 6 Buchstabe c beschriebenen Anforderungen ist, dass amtliche Dokumente in Bezug auf einen Rechtsträger entweder die Anschrift des Hauptsitzes des Rechtsträgers in dem Mitgliedstaat, der Schweiz oder dem anderen teilnehmenden Staat umfassen müssen, in dem er ansässig zu sein behauptet, oder den Mitgliedstaat, die Schweiz oder den anderen teilnehmenden Staat, in dem der Rechtsträger eingetragen oder gegründet wurde. Die Anschrift des Hauptsitzes des Rechtsträgers ist im Allgemeinen der Ort, an dem sich seine tatsächliche Geschäftsleitung befindet. Die Anschrift des Finanzinstituts, bei dem der Rechtsträger ein Konto führt, ein Postfach oder eine reine Postanschrift ist nicht die Anschrift des Hauptsitzes des Rechtsträgers, es sei denn, diese Anschrift ist die einzige, die von dem Rechtsträger verwendet wird, und erscheint als eingetragene Anschrift des Rechtsträgers in dessen Geschäftsdokumenten. Ferner ist eine Anschrift, die mit der Anweisung angegeben wird, den gesamten Schriftverkehr postlagernd an diese Anschrift zu richten, nicht die Anschrift des Hauptsitzes des Rechtsträgers.

Anhang III

Liste der zuständigen Behörden der Vertragsparteien

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als «zuständige Behörden»:
a) in der Schweiz: Der Vorsteher oder die Vorsteherin des Eidgenössischen Finanzdepartements oder die zu seiner oder ihrer Vertretung bevollmächtigte Person / Le chef du Département fédéral des finances ou son représentant autorisé / Il capo del Dipartimento federale delle finanze o la persona autorizzata a rappresentarlo;
b) im Königreich Belgien: De Minister van Financiën / Le Ministre des Finances oder ein Beauftragter;
c) in der Republik Bulgarien: Изпълнителният директор на Националната агенция за приходите oder ein Beauftragter;
d) in der Tschechischen Republik: Ministr financí oder ein Beauftragter;
e) im Königreich Dänemark: Skatteministeren oder ein Beauftragter;
f) in der Bundesrepublik Deutschland: Der Bundesminister der Finanzen oder ein Beauftragter;
g) in der Republik Estland: Rahandusminister oder ein Beauftragter;
h) in der Griechischen Republik: Ο Υπουργός των Οικονομικών oder ein Beauftragter;
i) im Königreich Spanien: El Ministro de Economía y Hacienda oder ein Beauftragter;
j) in der Französischen Republik: Le Ministre chargé du budget oder ein Beauftragter;
k) in der Republik Kroatien: Ministar financija oder ein Beauftragter;
l) in Irland: The Revenue Commissioners oder ihr Beauftragter;
m) in der Italienischen Republik: Il Capo del Dipartimento per le Politiche Fiscali oder ein Beauftragter;
n) in der Republik Zypern: Ο Υπουργός Οικονομικών oder ein Beauftragter;
o) in der Republik Lettland: Finanšu ministrs oder ein Beauftragter;
p) in der Republik Litauen: Finansų ministras oder ein Beauftragter;
q) im Grossherzogtum Luxemburg: Le Ministre des Finances oder ein Beauftragter;
r) in Ungarn: Ein pénzügyminiszter oder ein Beauftragter;
s) in der Republik Malta: Il-Ministru responsabbli għall-Finanzi oder ein Beauftragter;
t) im Königreich der Niederlande: De Minister van Financiën oder ein Beauftragter;
u) in der Republik Österreich: Der Bundesminister für Finanzen oder ein Beauftragter;
v) in der Republik Polen: Minister Finansów oder ein Beauftragter;
w) in der Portugiesischen Republik: O Ministro das Finanças oder ein Beauftragter;
x) in Rumänien: Președintele Agenției Naționale de Administrare Fiscală oder ein Beauftragter;
y) in der Republik Slowenien: Minister za finance oder ein Beauftragter;
z) in der Slowakischen Republik: Minister financií oder ein Beauftragter;
aa) in der Republik Finnland: Valtiovarainministeriö/Finansministeriet oder ein Beauftragter;
ab) im Königreich Schweden: Chefen för Finansdepartementet oder ein Beauftragter;
ac) im Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland und den europäischen Hoheitsgebieten, für deren Aussenbeziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist: die Commissioners of Inland Revenue oder ihr Beauftragter und die zuständige Behörde in Gibraltar, welche das Vereinigte Königreich benennen wird gemäss der am 19. April 2000 den Mitgliedstaaten und den Organen der Europäischen Union notifizierten Regelung betreffend die Behörden Gibraltars im Rahmen der EU- und EG-Rechtsakte und damit in Beziehung stehende Verträge («Agreed Arrangements relating to Gibraltar authorities in the context of EU and EC instruments and related treaties»), von der der Schweiz eine Kopie durch das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union notifiziert wird und welche auf dieses Abkommen Anwendung findet.

Protokoll

Anlässlich der Unterzeichnung des Änderungsprotokolls zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnungsbevollmächtigten folgende Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des durch das Änderungsprotokoll geänderten Abkommens sind:
1.  Es besteht Einvernehmen darüber, dass erst dann um einen Informationsaustausch nach Artikel 5 dieses Abkommens nachgesucht wird, wenn der ersuchende Staat (ein Mitgliedstaat oder die Schweiz) alle nach dem innerstaatlichen Steuerverfahren verfügbaren regulären Informationsquellen ausgeschöpft hat.
2.  Es besteht Einvernehmen darüber, dass die zuständige Behörde des ersuchenden Staates (eines Mitgliedstaats oder der Schweiz) der zuständigen Behörde des ersuchten Staates (der Schweiz beziehungsweise eines Mitgliedstaats) bei einem Informationsersuchen nach Artikel 5 dieses Abkommens folgende Informationen mitteilt:
i) die Identität der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person;
ii) den Zeitraum, für den die Informationen angefordert werden;
iii) eine Beschreibung der angeforderten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Art und Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;
iv) den Steuerzweck, für den die Informationen angefordert werden;
v) soweit bekannt, Name und Anschrift jeder Person, von der angenommen wird, dass sie über die gewünschten Informationen verfügt.
3.  Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Bezugnahme auf den Standard der «voraussichtlichen Erheblichkeit» einen möglichst umfassenden Informationsaustausch nach Artikel 5 dieses Abkommens ermöglichen und zugleich klarstellen soll, dass es den Mitgliedstaaten und der Schweiz nicht gestattet ist, Beweisausforschungen («fishing expeditions») anzustellen oder Informationen anzufordern, bei denen unwahrscheinlich ist, dass sie für die Steuerbelange eines bestimmten Steuerpflichtigen erheblich sind. Absatz 2 enthält zwar wichtige verfahrenstechnische Anforderungen, die gewährleisten sollen, dass es nicht zu Beweisausforschungen kommt, doch ist Absatz 2 Ziffern i bis v nicht so auszulegen, dass ein wirksamer Informationsaustausch behindert wird. Dem Standard der «voraussichtlichen Erheblichkeit» kann sowohl bei einem (anhand des Namens oder anderer Kriterien identifizierten) Steuerpflichtigen als auch bei mehreren (anhand des Namens oder anderer Kriterien identifizierten) Steuerpflichtigen entsprochen werden.
4.  Es besteht Einvernehmen darüber, dass der spontane Informationsaustausch nicht Teil dieses Abkommens ist.
5.  Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Falle eines Informationsaustauschs nach Artikel 5 dieses Abkommens die im ersuchten Staat (in einem Mitgliedstaat oder der Schweiz) vorgesehenen verwaltungsrechtlichen Verfahrensvorschriften in Bezug auf die Rechte von Steuerpflichtigen anwendbar bleiben. Es besteht des Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmungen dazu dienen, den Steuerpflichtigen ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren, und nicht bezwecken, den Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.

Erklärungen der Vertragsparteien

Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zum Inkrafttreten des Änderungsprotokolls

Die Vertragsparteien erklären, dass ihrer Erwartung nach die verfassungsrechtlichen Anforderungen der Schweiz und die rechtlichen Anforderungen der Europäischen Union in Bezug auf den Abschluss internationaler Übereinkünfte rechtzeitig erfüllt sein werden, damit das Änderungsprotokoll am ersten Tag des Januar 2017 in Kraft treten kann. Sie werden alle ihnen zu Gebote stehenden Massnahmen ergreifen, um dies zu erreichen.

Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zum Abkommen und zu den Anhängen

Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Kommentare zu dem OECD-Muster für eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden und zu dem gemeinsamen Meldestandard bei der Durchführung des Abkommens und der Anhänge als Referenz oder zur Auslegung herangezogen werden sollten, um eine einheitliche Anwendung zu gewährleisten.

Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu Artikel 5 des Abkommens

Die Vertragsparteien kommen überein, dass der Kommentar zu Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen bei der Anwendung von Artikel 5 über den Informationsaustausch auf Ersuchen zur Auslegung herangezogen werden sollte.

Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu Anhang I Abschnitt III Unterabschnitt A des Abkommens

Die Vertragsparteien kommen überein, dass sie die praktische Relevanz von Anhang I Abschnitt III Unterabschnitt A prüfen werden, dem zufolge bestehende rückkaufsfähige Versicherungsverträge und Rentenversicherungsverträge nicht überprüft, identifiziert oder gemeldet werden müssen, vorausgesetzt, die Gesetze verhindern effektiv den Verkauf solcher Verträge durch das meldende Finanzinstitut an im meldepflichtigen Staat ansässige Personen.
Die Vertragsparteien legen Anhang I Abschnitt III Unterabschnitt A gemeinsam dahin aus, dass die Gesetze den Verkauf von rückkaufsfähigen Versicherungsver­trägen und Rentenversicherungsverträgen an im meldepflichtigen Staat ansässige Personen nur dann effektiv verhindern, wenn das auf ein meldepflichtiges in einem teilnehmenden Staat (einem Mitgliedstaat oder der Schweiz) ansässiges Finanzins­titut anwendbare Recht (das EU-Recht und das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten oder das schweizerische Recht) dieses meldepflichtige Finanzinstitut nicht nur effektiv durch Gesetz am Verkauf von rückkaufsfähigen Versicherungsverträgen und Rentenversicherungsverträgen in einem meldepflichtigen Staat (der Schweiz oder je nach Zusammenhang einem Mitgliedstaat) hindert, sondern das meldende Finanzinstitut durch Gesetz effektiv daran hindert, rückkaufsfähige Versicherungsverträge und Rentenversicherungsverträge unter sonstigen Umständen an in diesem meldepflichtigen Staat ansässige Personen zu verkaufen.
Sind nach Massgabe des anwendbaren Rechts der Europäischen Union und des innerstaatlichen Rechts eines Mitgliedstaats meldende Finanzinstitute in der Schweiz durch Gesetz am Verkauf solcher Verträge an in diesem Mitgliedstaat ansässige Personen unabhängig vom Ort des Abschlusses dieser Verträge gehindert, teilt der betreffende Mitgliedstaat dies der Europäischen Kommission mit, die dies ihrerseits der Schweiz notifiziert. Sind nach Massgabe des schweizerischen Rechts meldende Finanzinstitute eines oder mehrerer Mitgliedstaaten durch Gesetz am Verkauf solcher Verträge an in der Schweiz ansässige Personen unabhängig vom Ort des Abschlusses dieser Verträge gehindert, notifiziert die Schweiz die Europäische Kommission entsprechend, die ihrerseits die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis setzt. Diese Notifikationen erfolgen vor Inkrafttreten des Änderungsprotokolls unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Rechtslage zum Zeitpunkt des Inkrafttretens. In Ermangelung einer solchen Notifikation wird davon ausgegangen, dass meldende Finanzinstitute durch die Gesetze des meldepflichtigen Staates im Einzelfall nicht effektiv am Verkauf von rückkaufsfähigen Versicherungsverträgen oder Rentenversicherungsverträgen an in diesem meldepflichtigen Staat ansässige Personen gehindert sind. Vorausgesetzt, dass das meldende Finanzinstitut durch das Recht seines Staates nicht ebenfalls effektiv am Verkauf von rückkaufsfähigen Versicherungsverträgen oder Rentenversicherungsverträgen an in dem meldepflichtigen Staat ansässige Personen gehindert ist, findet Anhang I Abschnitt III Unterabschnitt A auf die betreffenden meldenden Finanzinstitute und Verträge keine Anwendung.

Erklärung der Schweiz zu Artikel 5 des Abkommens

Die schweizerische Delegation hat der Europäischen Kommission mitgeteilt, dass die Schweiz keine Informationen im Zusammenhang mit einem Ersuchen austauschen wird, das auf rechtswidrig erlangten Daten beruht. Die Europäische Kommission hat vom Standpunkt der Schweiz Kenntnis genommen.
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