Reglement über den Zertifikatsstudiengang «Internationales Logistik-, Transport- und Ve... (540h)
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Reglement über den Zertifikatsstudiengang «Internationales Logistik-, Transport- und Vertriebsrecht (CAS Cargo)»

Nr. 540h Reglement über den Zertifikatsstudiengang «Internationales Logistik-, Transport- und Vertriebsrecht (CAS Cargo)» vom 12. Dezember 2012 (Stand 1. Januar 2013) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf die §§ 6 Absatz 1 und 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17.
Janu
- ar
2000
1 , beschliesst:
1 Allgemeines

§ 1

Zweck
1 Der Zertifikatsstudiengang «Internationales Logistik-, Transport- und Vertriebsrecht (CAS Cargo)» (im Folgenden: Studiengang) ist ein universitäres Zusatzstudium der Rechtswissenschaft.
2 Der Studiengang will im Themenfeld des Transport- und Logistikrechts eine vertiefte und praxisorientierte Auseinandersetzung vermitteln und sie in den internationalen Zu
- sammenhang stellen.

§ 2

Gegenstand
1 Das Reglement regelt die Zulassung zum Studiengang, die Grundzüge zu dessen Durchführung und die Voraussetzungen für die Verleihung des Zertifikats «CAS Cargo».
1 SRL Nr.
539 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2013 12
2 Nr. 540h

§ 3

Verantwortliche Personen
1 Die wissenschaftliche Leitung obliegt einer Inhaberin oder einem Inhaber einer zeitlich unbefristeten Professur an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern. Die operative und administrative Leitung sowie die Verantwortung für die betriebswirt
- schaftlichen Aspekte werden durch sie oder ihn in Zusammenarbeit mit dem Zentrum Weiterbildung Recht der Rechtswissenschaftlichen Fakultät übernommen.
2 Zulassung

§ 4

Adressaten und Voraussetzungen
1 Der Zertifikationsstudiengang «Internationales Logistik-, Transport- und Vertriebsrecht (CAS Cargo)» ist ein universitäres Weiterbildungsangebot der Rechtswissenschaft und richtet sich an Berufsleute in diesem Bereich, die über mindestens einen Bachelorab
- schluss einer Universität oder Fachhochschule verfügen.
2 Vorausgesetzt wird in der Regel ein abgeschlossenes Studium (Bachelor oder Master) an einer Universität oder Fachhochschule. Zugelassen werden auch Personen, die zwar über keinen solchen Abschluss, aber über einschlägige Berufserfahrung im Bereich des Transports und der Logistik verfügen. Über Ausnahmen bei gleichwertigen Vorausset
- zungen (Aufnahme «sur dossier») entscheidet die wissenschaftliche Leitung.

§ 5

Anmeldung
1 Die Anmeldung erfolgt bei der administrativen Leitung des Studiengangs.
2 Der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizulegen: a. Lebenslauf, b. Abschlussdiplom(e) der tertiären Ausbildung, c. Ausweise über die einschlägige Berufserfahrung.

§ 6

Entscheid über die Zulassung
1 Je Studiengang werden maximal 30 Teilnehmerinnen und Teilnehmer zugelassen, da
- mit eine optimale Lehr- und Lernatmosphäre gewährleistet werden kann.
2 Über die Zulassung zum Studiengang entscheidet die wissenschaftliche Leitung. Sie prüft dabei, ob die zur Zulassung notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind, und berück
- sichtigt ausserdem die Anmeldungen nach Eignung für den Studiengang.
3 Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht.
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3

§ 7

Rückzug der Anmeldung und vorzeitige Beendigung
1 Der Rückzug der Anmeldung zum Studiengang und dessen vorzeitige Beendigung sind der wissenschaftlichen Leitung schriftlich mitzuteilen.
2 Wird die Anmeldung zum Studiengang nach Erhalt der Aufnahmebestätigung zurück
- gezogen, ist eine Aufwandentschädigung von 200 Franken zu entrichten.
3 Wer den Studiengang vorzeitig abbricht oder die Anmeldung innerhalb von zwei Mo
- naten vor Kursbeginn zurückzieht, hat die gesamten Kosten des Studiengangs zu bezah
- len. Vorbehalten bleibt ein teilweiser Erlass bei Vorliegen triftiger Gründe.
3 Studiengang

§ 8

Durchführungsort und Durchführungssprache
1 Die Module des Studiengangs werden an der Universität Luzern durchgeführt. Die Un
- terrichtssprache ist Deutsch und Englisch.

§ 9

Module
1 Im Studiengang werden folgende Module angeboten: a.
1. Modul: Einführung in das Logistik-, Transport- und Vertriebsrecht b.
2. Modul: Logistik – Vertriebsrecht und Lagerhaltung c.
3. Modul: Spedition – Produktnormen und Sicherungsgeschäfte d.
4. Modul: Logistik – Versicherung, Zoll und Abgaben e.
5. Modul: Exkursion an Lager- und Logistikzentren, Flughäfen, Fluss- und Seehä
- fen f.
6. Modul: Transport – Strasse und Schiene g.
7. Modul: Transport – Binnengewässer, Seetransport und Luft h.
8. Modul: Transport – Multimodal, Gefahrgut und andere Sondertransporte i.
9. Modul: Vertragsgestaltung und Streiterledigung k.
10. Modul: Abschlussarbeit
2 Jedes der Module 1–4 und 6–9 hat einen Umfang von 17 Lektionen und erfordert Vor- und Nachbereitung im Umfang von jeweils 9,5 Stunden. Für die Exkursion werden ein
- schliesslich Vor- und Nachbereitung 28 Stunden eingesetzt (Total 240 Stunden).
3 Die Module werden in Form von Präsentationen, Diskussionen, Simulationen und Gruppenarbeiten bzw. Übungen durchgeführt.

§ 10

Kreditpunktesystem
1 Der CAS-Studiengang ist mit 11 Kreditpunkten (ECTS) versehen.
2 Jedes Modul ist mit 1 Kreditpunkt versehen, die Abschlussarbeit mit 2 Kreditpunkten.
4 Nr. 540h

§ 11

Zu erbringende Leistungsnachweise
1 Für jedes Modul wird ein Leistungsnachweis in Form einer schriftlichen oder mündli
- chen Prüfung, einer Gruppenarbeit oder eines schriftlichen Beitrags erbracht. Für das
5. Modul sind allein Vorbereitung und Teilnahme erforderlich.
2 Die Leistungsnachweise finden unmittelbar oder möglichst zeitnah nach dem entspre
- chenden Modul statt.
3 Es ist unzulässig, während eines Leistungsnachweises a. andere als die zugelassenen Hilfsmittel zu verwenden, b. mit anderen Personen Informationen auszutauschen, c. die Ruhe im Raum absichtlich zu stören.
4 Im Fall von Unkorrektheiten kann auf die Note 1 im betreffenden Leistungsnachweis erkannt werden. Die wissenschaftliche Leitung trifft den Entscheid nach Anhören der fehlbaren Person.

§ 12

Abschlussarbeit
1 Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des letzten Moduls ist eine Abschlussar
- beit zu verfassen.
2 Das Thema ist in Absprache mit der wissenschaftlichen Leitung frei wählbar und dient der Vertiefung im Studiengang behandelter bzw. der Aufarbeitung im Studiengang nicht behandelter Problemstellungen.
3 Die Abschlussarbeit muss selbständig verfasst und es dürfen keine anderen als die angegebenen Quellen benutzt worden sein.

§ 13

Notenskala
1 Genügende Leistungen werden nach der folgenden Notenskala bewertet: Note Bedeutung
6 hervorragend
5,5 sehr gut
5 gut
4,5 befriedigend
4 genügend
2 Ungenügende Leistungen werden mit den Noten 3,5, 3, 2,5, 2 oder 1 bewertet.
3 Wer ohne wichtigen Grund einer Prüfung, einer Gruppenarbeit oder einem Vortrag fernbleibt, erhält im entsprechenden Modul die Note 1.
4 Als wichtige Gründe gelten namentlich Militär- und Zivildienst, Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Todesfall einer nahestehenden Person.
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§ 14

Nichtbestehen und Wiederholung von Leistungsnachweisen
1 Der Studiengang gilt als bestanden, wenn der Notendurchschnitt der Leistungsnach
- weise mindestens 4,0 (genügend) beträgt und nicht mehr als zwei Module mit einer un
- genügenden Note abgelegt wurden und die Abschlussarbeit mindestens mit 4,0 (genü
- gend) benotet wird.
2 Wer eine ungenügende Note erhält, kann diesen Leistungsnachweis einmal wiederho
- len bzw. erhält die Möglichkeit zur Verbesserung der zu beurteilenden Leistung.
3 Wer den Studiengang endgültig nicht besteht, erhält auf Wunsch einen Ausweis über die bestandenen Leistungsnachweise bzw. eine Teilnahmebestätigung.
4 Teilnehmende, deren Leistungsnachweise als ungenügend bewertet werden, können Einsicht in die Bewertungsunterlagen und eine Besprechung verlangen.
5 Ist eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer mit der Bewertung nicht einverstanden, kann sie oder er innert einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt der Bewertung eine anfechtbare Verfügung verlangen.

§ 15

Ausstellung und Verleihung der Abschlussausweise
1 Nach dem Bestehen der Leistungsnachweise sowie der Abschlussarbeit erhalten die Teilnehmenden ein Zertifikat «Certificate of Advanced Studies (CAS) in Internationa
- lem Logistik-, Transport- und Vertriebsrecht der Universität Luzern». Das Zertifikat wird im Namen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern ausge
- stellt.
2 Das Zertifikat enthält die Unterschrift der wissenschaftlichen Leitung und der Dekanin oder des Dekans.
3 Neben dem Zertifikat wird ein Diploma Supplement ausgestellt, welches die Studien
- leistungen näher umschreibt.

§ 16

Qualitätssicherung
1 Der Studiengang und mindestens eine Prüfung werden mittels Evaluationsbögen evalu
- iert. Eine Berichterstattung über die Weiterbildung wird periodisch vorgenommen.
2 Die Konzeption des Studiengangs, die Lehrziele sowie das Curriculum werden jährlich auf die aktuelle Rechtsprechung sowie den wissenschaftlichen Fortschritt in Recht und Betriebswirtschaft hin überprüft und wo notwendig angepasst.
3 Der Einsatz der Dozierenden bzw. des Lehrkörpers werden jährlich überprüft und wo notwendig angepasst.
4 Um die Qualität der Abschlussarbeiten zu heben und zu guten Leistungen anzuspornen, kann ein Preis für die beste Arbeit vergeben werden.
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5 Um die Qualität der Abschlussarbeiten sicherzustellen, werden die Abschlussarbeiten von zwei Personen unabhängig beurteilt. Die Festlegung der Schlussnoten erfolgt in ei
- ner Notenkonferenz.
4 Finanzielles

§ 17

Betrag
1 Die wissenschaftliche Leitung bestimmt die Kurskosten für den Studiengang. Es darf dabei keine Unterdeckung entstehen.
2 Bei Abbruch der Ausbildung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Kursgel
- dern. Beim Vorliegen triftiger Gründe kann die wissenschaftliche Leitung eine verhält
- nismässige Reduktion bewilligen.

§ 18

Fälligkeit
1 Die Kursgelder sind nach Anweisung der wissenschaftlichen Leitung zu entrichten.

§ 19

Entschädigung der Dozierenden
1 Für Personalanstellungen inkl. Lehrbeauftragte gilt das Personal- und Besoldungsrecht des Kantons Luzern. Die Stunden- und Tagessätze für Dozierende ohne Lehrauftrag richten sich grundsätzlich nach der Höhe der Entschädigung der Lehrbeauftragten der Universität. Ausnahmsweise kann davon abgewichen werden.

§ 20

Verteilung eines Überschusses
1 Ein Überschuss ist vorhanden, wenn die direkten Kosten (inkl. direkte Strukturkosten der Zentralen Dienste) gedeckt sind. Dies entspricht dem Ergebnis der Deckungsbei tragsrechnung auf Stufe V.
2 Die Kurse werden nur durchgeführt, wenn pro Kurs ein positiver Deckungsbeitrag er
- wirtschaftet werden kann. Ein Überschuss geht zu 20 Prozent an die Rechtswissen schaftliche Fakultät und zu 80 Prozent an den Lehrstuhl der wissenschaftlichen Leitung, der die Beiträge für Forschung, Weiterbildung und Ähnliches verwendet.
3 Die Überschussverteilung nach Absatz 2 ist auf drei Jahre befristet; die Fakultät über
- prüft sie auf diesen Zeitpunkt hin.
4 Kommt ein Kurs nicht zustande und sind Kosten aus Werbung entstanden, so trägt beim ersten Angebot die Fakultät diese Kosten und entscheidet über eine allfällige wei
- tere Tragung eines Defizits. Ergibt sich in einem späteren Kurs ein Defizit, so wird die
- ses primär aus erwirtschafteten eigenen Mitteln getragen, subsidiär greift die genannte Garantie der Fakultät.
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5 Rechtsweg

§ 21

Verwaltungsbeschwerde
1 Gegen Verfügungen kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungs
- rechtspflege des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972
2 beim Bildungs- und Kulturdeparte
- ment des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.
6 Schlussbestimmungen

§ 22

Inkrafttreten
1 Das Reglement tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.
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8 Nr. 540h Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
12.12.2012
01.01.2013 Erstfassung G 2013 12
Nr. 540h
9 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
12.12.2012
01.01.2013 Erlass Erstfassung G 2013 12
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