Verordnung über die Gebühren- und Kostenansätze im Jugendstrafverfahren (322.1)
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Verordnung über die Gebühren- und Kostenansätze im Jugendstrafverfahren

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322.1 Verordnung über die Gebühren- und Kostenansätze im Jugendstrafverfahren
5 (vom 1. Dezember 1993)
1 Der Regierungsrat beschliesst:

§ 1.

1 Die Verordnung über die Gebühren- und Kostenansätze der Strafverfolgungsbehörden
3 ist unter Beachtung von §§
35–42 der Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege
2 und der nachfolgenden Bestimmungen auch im Juge ndstrafverfahren anwendbar.
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2 An die Stelle der Staatsanwaltsc haft tritt die Jugendanwaltschaft und an diejenige der Oberstaatsanwaltschaft die Jugendstaatsanwalt schaft.

§ 2.

5 Die Jugendanwaltschaften erhe ben folgende Staatsgebühren: a. für Erziehungsverfügungen gege n Jugendliche vor dem vollende ten 15. Altersjahr Fr. 40 bis Fr. 400, b. für Erziehungsverfügungen gege n Jugendliche nach dem vollende ten 15. Altersjahr Fr. 90 bis Fr. 800, c. für Strafverfügungen gegen An geschuldigte nach dem vollendeten
18. Altersjahr Fr. 120 bis Fr. 3000, d. für Einstellung sverfügungen gegen Jugendliche vor dem vollende ten 15. Altersjahr Fr. 20 bis Fr. 300, e. für Einstellungsverf ügungen gegen Jugendliche nach dem vollen deten 15. Altersjahr Fr. 60 bis Fr. 600, f. für Einstellungsverfügungen g egen Angeschuldigte nach dem voll endeten 18. Altersjahr Fr. 80 bis Fr. 3000.

§ 3.

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§ 4.

4 Für Entscheide der Jugendstaatsanwaltschaft oder der Direk tion der Justiz und des Innern beträgt die Staatsgebühr Fr.
50 bis Fr.
900.

§ 5.

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1 Bei Erziehungs- und Strafverfügungen, Einstellungen des Strafverfahrens oder Anklagen an das Jugendgericht kann für die Barauslagen und die Kanzleikosten ei ne Pauschalgeb ühr festgesetzt werden, sofern es sich um ein Ve rfahren durchschnittlichen Umfangs handelt.
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322.1 Gebühren- und Kostenansätze im Jugendstrafverfahren – V
2 Die Pauschalge bühr beträgt: a. für Einstellungsver fügungen Fr. 30, b. für Erziehungsver fügungen Fr. 50, c. für Strafverfügungen Fr. 60, d. für Anklagen an das Jugendgericht Fr. 80.

§ 6.

5 Für Anordnungen der Jugendanwaltschaften im Vollzug von Schutzmassnahmen und Strafen werden keine Kosten erhoben.

§ 7.

Diese Verordnung tritt am 1. Janua r 1994 in Kraft; sie ersetzt diejenige vom 11. Oktober 1978.
1 OS 52, 572.
2 LS 322.
3 LS 323.1.
4 Fassung gemäss RRB vom 8. Dezember 2004 ( OS 59, 462 ). In Kraft seit
1. Januar 2005.
5 Fassung gemäss RRB vom 29. November 2006 ( OS 61, 478 ; ABl 2006, 1761
). In Kraft seit 1. Januar 2007.
6 Aufgehoben durch RRB vom 29. November 2006 ( OS 61, 478 ; ABl 2006,
1761 ). In Kraft seit 1. Januar 2007.
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