Verordnung über Leistungen und Gebühren der kantonalen Spitäler (813.111)
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Verordnung über Leistungen und Gebühren der kantonalen Spitäler

1 Taxordnung
813.111 Verordnung über Leistungen und Gebühren der kantonalen Spitäler (Taxordnung) (vom 20. Oktober 2004)
1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
Gebühren
-
erhebung

§ 1.

1 Die kantonalen Spitäler, ei nschliesslich ambulanter Ein richtungen, erheben für ihre Leis tungen Gebühren nach dieser Ver ordnung. Vorbehalten bleiben: a. Regelungen im Bereich der obl igatorischen Sozi alversicherungs gesetzgebung des Bundes, b. Vereinbarungen zwischen de r Gesundheitsdirektion und Versiche rern, Amtsstellen oder anderen Taxgaranten.
2 Die Gebührenordnung für di e Verwaltungsbehörden
4 kommt er gänzend zur Anwendung.
Patientinnen
und Patienten

§ 2.

1 Patientinnen und Patienten im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die in einem kant onalen Spital behandelt werden. Ihnen gleichgestellt sind Personen, die sich au f Grund einer fürsorge rischen Freiheitsentziehung in ei nem kantonalen Spita l aufhalten oder dort im Rahmen eines Massnahmenvollzugs gemäss StGB
6 behandelt werden.
2 Als Behandlung gelten alle medi zinischen, pflegerischen und betreuerischen Massnahmen zu r Untersuchung und Therapie.
Patienten
-
gruppen

§ 3.

1 Die Patientinnen und Patiente n werden nach ihrem Wohn sitz wie folgt unterschieden: a. Zürcherische Patientinnen und Patienten sind Pers onen, die zivil rechtlichen Wohnsitz im Kanton haben oder die wirtschaftliche Hilfe gemäss dem Sozialhilfe gesetz beanspruchen können. b. Schweizerische Patientinnen und Patienten sind Pe rsonen mit zivil rechtlichem Wohnsitz in anderen Kantonen. Diesen gleichgestellt sind Personen im Geltungsber eich von Art. 95a KVG
7 . Die Gleich stellung erfolgt nur für die in der genannten Bestimmung vor gesehenen Leistungen und nur so weit, als sie im Anwendungs bereich dieser Ve rordnung liegen.
2
813.111 Taxordnung c. Ausländische Patientinnen und Patienten sind Personen mit zivil
- rechtlichem Wohnsitz im Ausland, die nicht unter lit. b Satz 2 fallen.
2 Massgebend ist der Wohnsitz zu Beginn der ambulanten Behand
- lung oder des Aufent haltes im Spital. Vollkosten

§ 4.

1 Die Vollkosten im Sinne dies er Verordnung entsprechen den durchschnittlichen Fallkosten in der allgemeinen Abteilung. Sie setzen sich zusammen aus: a. den Betriebskosten, bestehend aus dem Personalaufwand und dem Sachaufwand ohne Investitionen; die Kosten der Nebenbetriebe werden nicht mit einbezogen, b. den Investitionskosten, besteh end aus Verzinsung und Abschrei
- bungen, c. den Kosten für Lehre und Forsc hung, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden.
2 Sie können innerhalb eines Spital s nach medizinischen Fachgebie
- ten oder Fallgruppen di fferenziert werden. II. Leistungskategorien Behandlungsart

§ 5.

Die Behandlung der Patienti nnen und Patienten erfolgt am
- bulant oder stationär. Die Unters cheidung erfolgt grundsätzlich nach der für die Tarife der obligatorisc hen Krankenpflegeversicherung gel
- tenden Regelung. Ambulante Behandlung

§ 6.

1 Bei ambulanter Behandlung erbr ingt das Spital Basisleis
- tungen nach den Standards der obligatorischen Krankenpflegeversiche
- rung (ambulant Basis).
2 Das Spital kann Zusatzleistungen anbieten, die über die Stan
- dards von Abs. 1 hinaus gehen oder für die keine Standards bestehen (ambulant Privat). Stationäre Behandlung

§ 7.

1 In der allgemeinen Abteilung erbringt das Spital Basis
- leistungen nach den Standards der obligatorischen Krankenpflege
- versicherung.
2 Es bestimmt die zur Verfügung gestellte Infrastruktur sowie Zeit
- punkt und Ablauf der Behandlung im Rahmen der Vorschriften der Gesundheits- und Patientengesetzgeb ung. Die Patientinnen und Patien
- ten haben insbesondere keinen Anspruch auf Arzt- und Zimmerwahl. a. Allgemeine Abteilung
3 Taxordnung
813.111
b. Halbprivate
und private
Abteilung

§ 8.

1 In den halbprivaten und privat en Abteilungen bietet das Spital den Patientinnen und Patien ten Zusatzleistung en an wie bei Unterkunft und Verpflegung, der Be handlung oder im administrativen Bereich.
2 Patientinnen und Patienten der halb privaten Abteilung haben in der Regel Anspruch auf a. Unterbringung in einem Zweierzimmer, b. Behandlung durch die Leitende Ärztin oder den Leitenden Arzt oder eine andere Fachärztin ode r einen anderen Facharzt mit entsprechender Berech tigung; sie haben keinen Anspruch auf Behandlung durch die Chefärztin oder den Chefarzt.
3 Patientinnen und Patienten der Pr ivatabteilung haben in der Regel Anspruch auf a. Unterbringung in einem Einerzimmer, b. Behandlung durch die Chefärzt in oder den Chefarzt oder eine Stellvertretung mit ents prechender Berechtigung.
Weitere
Leistungen

§ 9.

In den Bereichen der ambul anten und stationären Versor gung können weitere Leist ungen angeboten werden. III. Festlegung der Taxen
Ambulante
Behandlung

§ 10.

1 Für Behandlungen der Katego rie ambulant Basis verrech net das Spital seine Leistungen nach folgenden Regelwerken: a. TARMED für die darin definierten Leistungen, b. weitere vom Bundesrat genehmig te Regelwerke, insbesondere solche für zahnärztlic he Behandlung, Physio-, Ergo- und Logo therapie, Ernährungsberatung, Diabetesberatung, Still- und Stoma beratung sowie ambulante Pflege , Analysen und Arzneimittel, Mittel und Gegenstände.
2 Von diesen Regelwerke n nicht erfasste Leis tungen werden wie jene Leistungen verre chnet, denen sie nach Anforderungen und Auf wand am nächsten kommen.
3 Es kommen die im Bereich der Unfall-, Invali den- und Militär versicherung geltenden Taxpunkte un d Taxpunktwerte zur Anwendung.
4 Für Behandlungen von schweizeri schen und ausländischen Patien tinnen und Patienten gemäss §
3 Abs. 1 lit. b und c werden auf den Taxen Zuschläge von 20% erhoben.
a. Ambulant
Basis
4
813.111 Taxordnung b. Ambulant Privat

§ 11.

1 Für Zusatzleistungen nach §
6 Abs. 2 erhebt das Spital Zusatztaxen.
2 Die Zusatztaxen werden nach marktwirtschaftlichen Grundsät
- zen festgelegt. Sie können nach Patientengruppen gemäss §
3 abgestuft werden.
3 Die Rechnungstellung für di e Beanspruchung einer honorar
- berechtigten Ärztin oder eines honorarberechtigten Arztes richtet sich nach §
16. Stationäre Behandlung

§ 12.

1 Für stationäre Behandlungen werden in der Regel Pau
- schalen verrechnet.
2 Die Taxen können nach Spital, Ab teilungen innerhalb des Spitals, medizinischen Fachgebieten, Fall gruppen sowie nach Patientengrup
- pen gemäss §
3 abgestuft werden.
3 Die Kosten für Behandlungen auf ei ner Intensivpflegestation, für Implantate, für Medikamente sowi e für weitere be sondere diagnos
- tische, pflegerische oder therapeuti sche Leistungen können getrennt in Rechnung gestellt werden, soweit sie nicht in den Pauschalen enthalten sind.
4 Bei besonders aufwendigen Beha ndlungen, deren Kosten wesent
- lich von den durchschnittlichen Fa llkosten abweichen, können ganz oder teilweise Einzelle istungen nach den Regeln und Grundsätzen von

§§

10 und 11 verrechnet oder Spezial pauschalen festgelegt werden. b. Grundtaxe

§ 13.

1 Bei der stationären Behandlung erhebt das Spital eine Grundtaxe.
2 Bei zürcherischen Patientinnen und Patienten deckt die Grund
- taxe die Vollkoste n im Sinne von §
4 ohne die Kosten für Lehre und Forschung.
3 Bei Pflichtleistungen der obligat orischen Kranke npflegeversiche
- rung wird zürcherischen Patientinn en und Patienten der halbprivaten und privaten Abteilung von der Grundtaxe ein Betrag abgezogen, der dem Anteil entspricht, den die ö ffentliche Hand gemä ss Bundesrecht bei der stationären Spitalbehandlung in Halbprivat- und Privatabtei
- lungen übernehmen muss.
4 Für Behandlungen von schweizerischen und ausländischen Patien
- tinnen und Patienten beträgt die Grundtaxe maximal 200% der Voll
- kosten im Sinne von §
4. a. Grundsatz
5 Taxordnung
813.111
c. Zusatztaxen

§ 14.

1 Für Zusatzleistungen gemäss §
8 erhebt das Spital Zusatz taxen.
2 Die Zusatztaxen werden nach marktwirtscha ftlichen Grundsät zen festgelegt.
3 Die Rechnungstellung für die Beanspruchung einer honorar berechtigten Ärztin oder eines honorarberechtigten Arztes richtet sich nach §
16.
Taxen für wei
-
tere Leistungen

§ 15.

Die Taxen für Leistungen gemäss §
9 werden vom Spital nach marktwirtschaftlichen Grundsä tzen festgelegt. Sie können nach Patientengruppen gemäss §
3 abgestuft werden.
Ärztliche
Zusatzhonorare

§ 16.

1 Ambulante Privatpatientinne n und Privatpatienten sowie stationäre Patientinnen und Pati enten der Halbpr ivat- und Privat abteilungen schulden für die Beanspruchung einer honorarberechtig ten Ärztin oder eines honorarberechtigten Arzt es ein Zusatzhonorar.
2 Das Zusatzhonorar wird nach den Bestimmungen des Privat rechts vereinbart oder festgelegt.
3 Die Gesundheitsdirektion kann Em pfehlungen über die Zusatz honorare, insbesondere über ih re Obergrenze, erlassen.
Sonder
-
leistungen

§ 17.

Für Sonderleistungen wie bes ondere Transporte oder Be richte und Gutachten für private Auftraggeber sowie für die Befriedi gung persönlicher Bedü rfnisse erhebt das Spital Taxen nach markt wirtschaftlichen Grundsätzen.
Besondere
Patienten
-
gruppen

§ 18.

1 Das Spital verrechnet für ge sunde Neugeborene auf der Wöchnerinnenabteilung keine Taxen.
2 Für Pflegepatientinnen und -patie nten werden neben den Taxen für die Behandlung kostendeckende Taxen für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung erhoben.
3 Das Spital erhebt kostendecken de Taxen für Personen, die a. von einer Behörde eingewiesen worden sind, b. sich regelmässig nur tagsüber oder während der Nacht im Spital aufhalten, c. sich während der Ferien der si e sonst betreue nden Personen im Spital aufhalten, d. Patientinnen oder Pa tienten begleiten.
Ein- und
Austrittstag

§ 19.

Das Spital stellt die Ein- und Austrittstage bei stationärer Behandlung zu vollen Ansätzen in Rechnung.
6
813.111 Taxordnung Übertritt

§ 20.

Beim Übertritt einer Patienti n oder eines Patienten in die Halbprivat- oder Privatab teilung verrechnet das Sp ital die für die neue Leistungskategorie gelt enden Taxen in der Regel vom Eintrittstag an. Die Taxen der höheren Kategorie we rden angemessen ermässigt, soweit die Zusatzleistungen aus betrieblichen Gründen erst mit Ver
- spätung zur Verfügung gestellt werden. Verzug und Urlaub

§ 21.

1 Tritt eine Patientin oder ein Patient die vereinbarte Behand
- lung nicht termingerecht an ode r nimmt sie oder er während des Spitalaufenthalts Urlaub, so verre chnet das Spital die Taxen für die versicherte Kategorie für höchstens drei Tage.
2 Bei Urlaub werden Aus- und Wied ereintrittstag zu vollen Ansätzen verrechnet. Taxermässigung

§ 22.

Das Spital kann die Taxen für Leistungen der allgemeinen Abteilungen angemessen ermässigen, wenn sie für eine Patientin oder einen Patienten eine besondere Hä rte bedeuten würden. Das Spital berücksichtigt ihre oder seine Einkommens- und Ve rmögensverhält
- nisse sowie die Leistungen von Sozialversicherungen und der öffent
- lichen Sozialhilfe. IV. Aufnahme von Patientinnen und Patienten Grundsatz

§ 23.

1 Das Spital gewährt zürcherischen Patientinnen oder Patien
- ten sowie Patientinnen und Patiente n mit Wohnsitz in einem Kanton, dem gegenüber sich der Kanton Zürich vertraglich zur Versorgung seiner Bevölkerung verpflichtet ha t, bei der Aufnahme den Vorrang. Vorbehalten bleibt die Aufnahmepf licht nach dem Gesundheitsgesetz.
2 Es nimmt andere Patientinnen oder Patienten auf, soweit es die räumlichen und personellen Verhältnisse gestatten.
3 Das Spital behandelt ausländische Patientinnen ode r Patienten in der Regel in der Privatabteilung oder in der Taxkategorie ambulant Privat. Aufnahme formalitäten

§ 24.

1 Bei der Aufnahme legt die Patientin oder der Patient folgende Unterlagen vor: a. einen Personalauswe is oder einen gleichwertigen Ausweis, b. die unterzeichnete Eintrittserkl ärung mit der Angabe, in welcher Leistungskategorie die Be handlung erfolgen soll, c. das Zeugnis der einw eisenden Ärztin oder de s einweisenden Arz
- tes, ausser in Notfällen,
7 Taxordnung
813.111 d. bei stationärer Beha ndlung eine vorbehaltlose Kostengutsprache eines Versicherers, einer Amtsst elle oder eines anderen von der Gesundheitsdirektion anerkannten Garanten, e. soweit nach den Umständen möglic h, eine schriftl iche Bestätigung der Patientin oder des Patienten, da ss sie oder er über die von ihr oder ihm persönlich zu übernehme nden voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Ke nntnis gesetzt wurde.
2 Werden diese Unterlagen bei der Aufnahme nicht vorgelegt oder bei Notfällen nicht innert fünf Ar beitstagen nachgereicht, kann das Spital eine unverzinsliche Siche rstellung im Umfang des mutmass lichen Rechnungsbetrages verlangen.
3 Die Kosten für die Abklärungen des Spitals werden den Patien tinnen oder Patienten nach §
1 Abs. 2 in Rechnung gestellt.
4 Das Spital ist berechtigt, bei de n Gemeinden Auskünfte zur Fest stellung des Wohnsitzes von Pati entinnen oder Patienten einzuholen. Zürcherische Gemeinden dürfen fü r die Erteilung der Auskünfte keine Gebühren erheben. V. Taxbezug
Taxschuldner

§ 25.

Die Taxen werden geschuldet: a. von der Patientin oder vom Patienten, b. von Taxgaranten, c. von Dritten für Leist ungen, die in ihrem Auftr ag erbracht wurden.
Solidarhaftung

§ 26.

9 Neben der Patientin oder de m Patienten haften dem Spital solidarisch: a. der in rechtlich und tatsächlic h ungetrennter Ehe lebende Ehe gatte, b. die Inhaber der elterlichen Sorge, c. die Person, die mit de r Patientin oder dem Patienten in tatsächlich ungetrennter eingetragene r Partnerschaft lebt.
Fälligkeit,
Verrechnung
und Verjährung

§ 27.

1 Die Fälligkeit der Taxforderung und die Verzugszinse rich ten sich nach §
29 a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
2 .
2 Die Taxschuldnerin oder der Taxs chuldner darf eine Forderung nicht mit der Taxforderung des Spitals verrechnen.
3 Die Taxforderung verjährt mit Ablauf von zehn Jahren ab dem Datum der Rechnungstellung.
4 Die Bestimmungen de s Obligationenrechts
5 über Abtretung und Schuldübernahme sind anwendbar.
8
813.111 Taxordnung VI. Verschiedene Bestimmungen Taxverträge

§ 28.

1 Die Gesundheitsdirektion ka nn mit Versicherern, Amts
- stellen und andern Taxgaranten Vert räge abschliessen, in denen von dieser Verordnung abgewichen wird.
2 Die Verträge bedürfen der Gene hmigung durch den Regierungs
- rat, soweit dieser ni chts anderes bestimmt. Vo l l z u g

§ 29.

Die Gesundheitsdirektion voll zieht diese Verordnung. Sie bestimmt insbesondere die Einzelheiten be i der Berechnung der Ta x e n . Rechtsmittel

§ 30.

Gegen die Taxfestsetzung dur ch das Spital kann bei der Gesundheitsdirektion Rekurs erhoben werden. Aufhebung bisherigen Rechts

§ 31.

Mit Inkrafttreten dieser Ve rordnung werden folgende Erlasse aufgehoben: a. Taxordnung der kantonalen Kran kenhäuser vom 1. April 1992, b. Taxordnung für das Kantonsspital Winterthur vom 24. September
2003. Inkrafttreten

§ 32.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Sie bedarf der Genehmigung
8 durch den Kantonsrat. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. November 2006 ( OS 62, 462 ) Bis zur Aufhebung des Gesetzes über die Registrierung gleich
- geschlechtlicher Paare
3 gilt §
26 lit. c sinngemäss für eine Person, die mit der Patientin oder de m Patienten in registrierter Partnerschaft lebt.
1 OS 59, 372 .
2 LS 175.2 .
3 LS 231.2 .
4 LS 682 .
5 SR 220 .
6 SR 311.0 .
7 SR 832.10 .
8 Vom Kantonsrat genehmigt am 15. November 2004.
9 Fassung gemäss RRB vom 29. November 2006 ( OS 62, 462 ; ABl 2006, 1696
). In Kraft seit 1. Januar 2008.
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