Reglement über die Organisation des Unterrichts und die Stundenpläne (412.121.2)
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Reglement über die Organisation des Unterrichts und die Stundenpläne

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1.7.00 - 29 Stundenplanreglement
412.121.2 Reglement über die Organisation des Unterrichts und die Stundenpläne (Stundenplanreglement) (vom 10. Dezember 1991)
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Zweck

§ 1.

Der Stundenplan ordnet die Vertei lung der Lektionen auf die einzelnen Wochentage. Es ist eine gleichmässige Belegung der Wochentage mit Lektionen anzustreben. Unter Mitteilung an die Bezirk sschulpflege kann die Schul gemeinde oder der betreffende Sc hulkreis, mit Zustimmung der Stimmberechtigten, den Samstag fü r schulfrei erklären. Öffentliche Veranstaltungen wie Schulbesuchs tage können unter rechtzeitiger Information der Öffentlichkeit au f den Samstagvormittag angesetzt werden.
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Gültigkeit

§ 2.

Die Bestimmungen des Reglements gelten für die gesamte Volksschule. Für Sonderklassen ka nn der Erziehungsrat besondere Bestimmungen erlassen. Für mehrklassige Ab teilungen kann die Be zirksschulpflege Ab weichungen von einzelnen Bestimmung en dieses Reglements bewilli gen, sofern dies aufgrund der besonder en Verhältnisse erforderlich ist.
Begriffe

§ 3.

In den nachfolgenden Best immungen ist zu verstehen: unter Klasse: Die Schüler/innen desselben Schulal ters einschlie sslich Repetentin nen, Repetenten und Zurückgestellter. unter Abteilung: Die Schülergruppe, die gleichzeitig von einer Lehrperson unterrichtet wird.
Aufstellung und
Genehmigung
der Stunden
-
pläne

§ 4.

Die Schulpflege we ist den Lehrerinne n und Lehrern die Fächer zu und stellt unter Mitw irkung der Lehrkräfte die Stunden pläne auf. Die Schulpflege beze ichnet einen oder mehrere Stunden planordner. Die Jahresstundenpläne sind der Bezirksschulpflege vor Ablauf des vorangehenden Schuljahres zu r Kenntnisnahme einzureichen. Änderungen während des Schuljahre s sind unverzüglich zu melden.
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Eintrag in den
Stundenplan

§ 5.

Im Stundenplan werden die Unterrichtszeiten, die Unter richtsbereiche und, sofern es aus organisatorischen Gründen nötig ist, die Fächer eingetragen.
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412.121.2 Stundenplanreglement Aus dem Stundenplan ist ersichtlich, wer den Unterricht in den eingetragenen Unterrichtsber eichen oder Fächern erteilt. Erreichen der Pflicht- lektionenzahl der Lehrkräfte

§ 6.

Soweit die wöchentliche Lekt ionenzahl der Lehrkräfte an ihrer Abteilung unter ihrer Unterric htsverpflichtung bleibt, ist sie durch Zuweisung anderer Fächer oder durch Parallelisation, in Mehr
- klassenabteilungen durch den getr ennten Unterricht einzelner Klas
- sen so zu ergänzen, dass die Unterr ichtsverpflichtung erfüllt wird. Es ist darauf zu achten, dass der zur Erfüllung der Unterrichts
- verpflichtung notwendige Unterricht in Halbklassen an der Oberstufe ausgewogen auf die Lehrkräfte und Fächer verteilt wird. Unterrichts- beginn und -ende

§ 7.

Der Unterricht darf nicht vor 7.
30 Uhr, an der Unterstufe in der Regel nicht vor 8.00 Uhr beginnen. Mit Ausnahme von Kursen darf der Unterricht höchstens bis 18.00 Uhr dauern. Die Bezirksschulpflege kann aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse kleinere Abweichun
- gen bewilligen. Dauer der Lektionen

§ 8.

Die Lektionsdauer beträgt 45 Minuten. Zwischen allen Lek
- tionen sind Pausen von mindestens 5 Minuten Dauer anzusetzen; im Laufe des Vormittags ist eine längere Pause von mindestens 15 Minu
- ten vorgeschrieben. In den 5-Minuten-Pausen begeben sich die Schüler/innen nicht auf den Pausenplatz. Mittagspause

§ 9.

Die Mittagspause hat für Schül er/innen und Lehrkräfte min
- destens 1
1 /
2 Stunden zu betragen. Fällt eine Haushaltkundelektion in die Mittagszeit und wird dabei das Mittagessen einge nommen, kann die Mittags pause der Schüler/innen und der Lehrperson bis auf 45 Minut en verkürzt werden. Die Mittags
- pause für die Haushalt ungslehrer/innen darf nur mit deren Einver
- ständnis mehr als zweimal wöchentlich verkürzt werden. Vo r m i t t a g s - unterricht

§ 10.

Der Vormittagsunterricht be trägt für die Schüler/innen a) der Primarschule:
1.–3. Klasse
2–3 Lektionen In der 2. Klasse können höchstens an einem, in der 3. Klasse an zwei Vormittagen vier Lekt ionen eingesetzt werden.
4.–6. Klasse
3–4 Lektionen b) der Oberstufe:
3–5 Lektionen Unter Einbezug von Haushaltkunde kann der Unterricht auf 6 Lektionen ausgedehnt werden.
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412.121.2
Nachmittags-
unterricht

§ 11.

Der Nachmittagsunterricht be trägt für die Schüler/innen a) der Primarschule:
1. Klasse
2 Lektionen
2.–6. Klasse
2–3 Lektionen b) der Oberstufe:
1. und 2. Klasse 2–4 Lektionen
3. Klasse
2–5 Lektionen
Tägliche
Unterrichtszeit

§ 12.

Die tägliche Unterrichtszeit für die Schüler/innen an der Oberstufe soll in der Regel 8 Lekt ionen nicht überschreiten. Sie kann in der dritten Klasse der Oberstuf e aus zwingenden Gründen zweimal wöchentlich auf 9 Lektio nen ausgedehnt werden.
Schulfreie Nach
-
mittage für
Schüler/innen

§ 13.

Für Schüler/innen sind auss er dem Samstagnachmittag höchstens zwei weitere Nachmitta ge schulfrei. Für Schüler/innen der
1. und 2. Primarklasse ka nn ein zusätzlicher Nachmittag frei sein.
Schulfreie
Halbtage für
Lehrkräfte

§ 14.

Für Lehrkräfte mit vollem Pensum sind ausser dem Sams tagnachmittag höchstens zwei weitere Halbtage schulfrei. Allfällige weitere schulfreie Halbtage für Lehrpersonen können in begründeten Fällen von der Bezirksschul pflege bewilligt werden. Für Handarbeits- und Haushaltun gslehrer/innen ist neben dem Samstagnachmittag noch mindest ens ein Nachmittag schulfrei.
Zeitliche
Ansetzung von
Handarbeit und
Haushaltkunde

§ 15.

Handarbeit ist in der Regel in Blöcken zu 2 Lektionen, Haushaltkunde sowie Handarbeit als Wahlpflichtfach im 9. Schuljahr sind als ganzer Block anzusetzen.
Nachmittags-
unterricht für
Handarbeits-
lehrerinnen

§ 16.

Für Handarbeitslehr er/innen dürfen insg esamt höchstens an zwei Nachmittagen 4–5 Lektionen angesetzt werden. Von dieser Regelung kann im Einv erständnis mit der Le hrperson abgewichen werden.
Sport

§ 17.

Die Sportlektionen sind mögl ichst gleichmä ssig über die Woche zu verteilen. An der Ober stufe sind Doppellek tionen zulässig. Anstelle der dritten Sportlektion können obligatorische Spiel- und Sporthalbtage treten, de ren gesamter zeitlicher Umfang dem Anteil pro Jahr zu entsprechen hat. Auch wenn keine Turnhalle zur Ve rfügung steht, ist während des ganzen Jahres Unterricht in Sport zu erteilen. An der Oberstufe werden Mädche n und Knaben in mehr als der Hälfte der Unterrichtszeit in Sport getrennt unterrichtet.
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412.121.2 Stundenplanreglement Zwischen- stunden

§ 18.

Die Stundenpläne sind so zu gestalten, dass für die Schüler/ innen Zwischenstunden möglichst vermieden werden. Biblische Geschichte und Religionsunterricht sind daher in der Regel auf Rand
- stunden zu legen. Kurse

§ 19.

Kurse müssen nicht im Stunde nplan aufgeführt werden. Sie können auch während der ordentlich en Unterrichtszeiten angesetzt werden. Zulassung von Abweichungen

§ 20.

Die Bezirksschulpflegen könne n kleinere Abweichungen vom Stundenplanreglement dann zu lassen, wenn sie aufgrund ört
- licher und personeller Bedingungen notwendig sind. Entsprechende Gesuche sind durch die Schulpflege zu begründen. Teilautonome Volksschulen (TaV)

§ 20

a. Die am Projekt «Teilautonome Volksschulen (TaV)» be
- teiligten Schulen können von den Re glementsbestimm ungen für die Dauer des Projekts abweichen.
4 Inkraftsetzung

§ 21.

Das Reglement tritt am 15. August
1992 in Kraft. Es ersetzt das Reglement über die Organisati on des Unterrichts und die Stun
- denpläne (Stundenplan reglement) vom 11 . September 1984.
1 OS 56, 123 . Vom Erziehungsrat erlassen.
2 Fassung gemäss B des Erziehungsrates vom 3. Oktober 1995. In Kraft seit
16. August 1996.
3 Fassung gemäss B des Erziehungsrates vom 19. November 1996. In Kraft ab
15. Juni 1997.
4 In Kraft seit 1. Januar 1998.
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