Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Waadt über die Befreiung vo... (672.621)
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Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Waadt über die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer

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672.621 Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Zü rich und Waadt über die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer (vom 26. Mai / 14. Juli 1982)
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1. Die Regierungen der Kantone Zü rich und Waadt vereinbaren, Zuwendungen von der Erbschafts- u nd Schenkungssteuer zu befreien, die gemacht werden zugunsten a. der Kantone und Gemeinden sowi e ihrer öffentlich-rechtlichen Anstalten und Institutionen, sofern sie kein Handels- oder Indust rieunternehmen betreiben, b. juristischer Person meinnützigen Zwecken, der Er ziehung, der Ausbildung oder ande ren öffentlichen Zwecken dienen, in dem Masse, wie diese im Sitz kanton von der Erbschafts- und Schenkungssteuerpflicht befreit werden; die Steuerbefreiung wird nu r insoweit gewährt, als sie durch den besteuernden Kanton einer ähnlichen juristischen Person mit Sitz in seinem Kanton auch gewährt würde.
2. Die vorliegende Verei nbarung ist anwendbar a. im Kanton Zürich auf die vo m Kanton erhobene Erbschafts- und Schenkungssteuer, b. im Kanton Waadt auf die vo m Kanton und von den Gemeinden erhobene Erbschafts- und Schenkungssteuer.
3. Für die Auslegung dieser Gegenrechtsvereinbarung ist der deutsche und der französische Wort laut gleichermass en verbindlich.
4. Diese Vereinbarung tritt in Kr aft, nachdem ihr die Regierun gen beider Kantone zugestimmt habe n. Sie ist anwendbar auf die nach diesem Zeitpunkt eröffneten Er bgänge und vollzogenen Schenkungen.
5. Mit dem Inkrafttreten dieser Ve reinbarung treten die Gegen rechtserklärungen des Staatsrat es des Kantons Waadt vom 24. April
1926 und des Regierungsr ates des Kantons Zürich vom 29. September
1927 ausser Kraft.
6. Die beiden Regierungen sind be rechtigt, jederzeit unter Be achtung einer Kündigungsfrist von einem Jahr von der vorliegenden Vereinbarung zurückzutreten.
1 OS 4
8, 467.
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