Gesetz über die Verlegung der Kaserne und des Waffenplatzes Zürich
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514.1 Gesetz über die Verlegung der Kaserne und des Waffenplatzes Zürich (vom 7. Dezember 1975)
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§ 1.
Die Kaserne und der bestehende Waffenplatz werden aus der Stadt Zürich in ein rund 300 Hektar en umfassendes Gebiet im unteren Reppischtal, Gemeinden Birm ensdorf und Urdorf, verlegt.
§ 2.
1 Für die Verlegung wird ein Ge samtkredit von
123 Millionen Franken bewilligt, wovon 43 Mill ionen Franken auf den Landerwerb und – unter Berücksichtigung von §
3 – 80 Millionen Franken auf die Erstellung von Hochbauten, Freize it-, Sport- und Erholungsanlagen sowie auf Erschliessungsarbeiten entfallen.
2 Die Kreditsumme erhöht oder ermä ssigt sich um den Betrag, der sich durch eine allfällige Bauverteue rung oder -verbillig ung in der Zeit zwischen der Aufstellung des Ko stenvoranschlages (Stichtag 1. April
1974) und der Bauausführung ergibt.
§ 3.
Über die einzelnen Teilkredit e für die Erstellung von Hoch bauten, Freizeit-, Sport- und Erholung sanlagen sowie für Erschlies sungsarbeiten beschlie sst der Kantonsrat aufgrund von Bau- und Kre ditvorlagen endgültig.
§ 4.
1 Beim Abschluss von Pacht- und Mietverträgen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind hinsichtlich der Benützung der Kasernenbauten und des Truppe nübungsgebietes die Interessen der Bevölkerung der umliegende n Siedlungsgebiete und der Land schaftsschutz angemessen zu berücksichtigen.
2 Wird der Waffenplatz nicht militä risch benützt, so ist die freie Begehbarkeit des Übungsgel ändes sicherzustellen, bei teilweiser mili tärischer Benützung so weit, als ein ordnungsgem ässer Schulungs- und Übungsbetrieb der Tr uppe dies zulässt.
§ 5.
Die Bestimmungen in den Ve rträgen mit de m Bund über die örtliche und zeitliche Benützung des Übungsgeländes durch die Truppe sind durch den Kantonsrat zu genehmigen.
§ 6.
1 Das durch die Verlegung des Waffenplatzes und der Ka serne frei werdende staatliche Area l in der Stadt Zürich bleibt weiter hin als nicht realisierbares Vermög en öffentlichen Zwecken gewidmet.
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514.1 G über die Verlegung der Kasern e und des Waffenplatzes Zürich
2 Über die Übertragung von Teilen dieses Areals zum realisierbaren Vermögen entscheidet auf Antrag des Regierungsrates der Kantons
- rat.
§ 7.
Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es anneh
- men, am Tag nach der amtliche n Veröffentlichung des Kantonsrats
- beschlusses über die Erwahrung in Kraft.
1 OS 46, 33 und GS IV, 12.
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